ausdrücklich frei gegnbenen Massnahmen. Ihr Zweck ist
der Schutz der Bevölkerung vor Gefährdungen der Ge-
sundheit, die
aus der. Behandlung von Krankheiten und
Gebrechen durch Personen entstehen können, die nicht
über die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten
verfügen. Darum wird die Befähigung zur Ausübung der
Heilkunde unter staatliche Kontrolle gestellt und zu den
medizinischen Berufen nur zugelassen, wer sich über die
Erfüllung gewisser Anforderungen ausweist, die als Min-
destanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten zu
gelten haben.
Der Zweck einer derartigen Ordnung würde aber illu-
sorisch,
wenn der Kanton, der die Ausübung der Heilkunde
in seinem Gebiet einer staatlichen Kontrolle unterwirft,
es dulden müsste, dass Personen, die den Arzt-oder Zahn-
arztberuf ohne jede staatliche Kontrolle über ihre Befä-
higung ausüben, ihren Geschäftsbetrieb in der in seinem
Gebiet erscheinenden Tagespresse
auskünden und damit
die Bevölkerung, zu deren Schutz die sanitätspolizeiliche
Ordnung der medizinischen Berufsarten eingesetzt ist,
durch allgemeine öffentliche Reklame veranlassen, sich
einer
Behandlung in einer freien, unkontrollierten Praxis
zu unterwerfen. Es muss daher dem Kanton St. Gallen
freistehen, die öffentliche
Auskündung der Geschäftsbe-
triebe im Kanton Appenzell A. Rh. frei praktizierender
Ärzte und Zahnärzte zu verbieten, wenn der Zweck seiner
eigenen
Ordnung der A usübung dns Arztberufes nicht
vereitelt werden soll.
Das Bundesgericht hat Verbote öffentlicher Auskün-
dung einer bewilligungspflichtigen gewerblichen Tätigkeit
(es handelte sich um einen Ausverkauf) nur als unzulässig
erklärt unter der Voraussetzung, dass die erforderliche
Bewilligung
in dem Kantone. des Betriebes selbst erteilt
war. Es hat aber seine Stellungnahme ausdrücklich vorbe-
halten für den Fall, dass eine gewerbliche Tätigkeit in den
beteiligten Kantonen verschieden behandelt würde, vor
allem, wenn sie in einem Kanton, wie hier, überhaupt
!
Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 16. 75
keiner polizeilichen Beschränkung unterliegen sollte (BGE
52 I S. 312, Erw. 4). Aus der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer seinen Beruf im Kanton Appenzell A. Rh. ausüben
kann, folgt daher nicht, dass er dafür im Kanton St. Gallen
öffentlich werben
dürfte.
Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass der
Beschwerdeführer früher, vor Erlass der neuen Medizinal-
verordnung, für sein Geschäft in st. gallischen Blättern zu
inserieren pflegte. Als Massnahme der Gesundheitspolizei
durfte das Verbot jederzeit erlassen werden. Wie bereits
im Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 1937 aus-
geführt wurde, konnte dem Rekurrrenten deshalb kein
gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf öffentliche Bekannt-
gabe seines Gewerbes erwachsen, weil seine Berufstätig-
keit immer den einschlägigen sanitätspolizeilichen Vor-
schriften unterworfen war und sich diesen auch dann an-
passen muss, wenn sie wie hier im öffentlichen Interesse
verschärft werden.
IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
16. Auszug aus dem Urteil v(Jm 3. April UM4 i. S. Einl olmer-
ß emeinde ßirsfelden gegen ßasellandsehaltliehe Kantonalbank
und Regierungsrat des Kantons Basel-LandsehafL
Die Gemeinde ist nicht legitimiert, einen tschnid der ?Bt
digen staatlichen Behörde über eme Emschätzung fur die
Gemeindesteuern wegen willkürIichnr Aberkennung odnr Herab-
setzung ihres Steueranspruches mIt der staatsrechtbcnen Be-
schwerde anzufechten. Das gilt auch dann, wenn es SICh u.m
die Besteuerung des Staates oder einer staatlichen Anstalt
handelt.
La commune n'a pas qualite pour interjeter recours de droit
public contre la decision de I'autorite competente. sur une
taxation relative aux imp6ts communaux, pnr le n:otl que Ba
creance d'impöt lui est contestee 01 est redUlte arbItra!rement.
TI en est ainsi meme si l'impöt frappe l'Etat ou un etablIssement
de l'Etat.
Staatsreoht.
TI comune non ha veste per interporre ricorso di diritto pubbIieo
eontro la deeisione dell'autoritA eotnpetente in merito ad una
tassazione riguardante le imposte eomunali. allegando ehe Ja
BUa pretesa fisca.le gIi. e eontestata 0 ridotta arbitrariamente.
Lo stesso vale anehe se l'imposta colpisee 10 Stato 0 un istituto
statale.
Der Regierungsrat des Kantons Baselland entsohied
am 14. Dezember 1943, dass die Basellandsohaftliohe
Kantonalbank für ihr Bankgebäude in Birsfelden dieser
Gemeinde gegenüber vollständige Steuerfreiheit geniesse.
Gegen diesen
Entscheid hat die Einwohnergemeinde
Birsfelden die staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen und
dabei u. a. geltend gemaoht, dass der Entscheid auf einer
willkürliohen Auslegung und Anwendung der Bestimmung
des
5 des Kantonalbankgesetzes von 1917 über die
Steuerfreiheit beruhe.
Das Bundesgerioht ist auf diesen Teil der Beschwerde
nioht eingetreten mit der
Begründung :
Zur Beschwerde wegen willkürlicher Auslegung und
Anwendung des 5 des Kantonalbankgesetzes ist die
Rekurrentin nicht legitimiert. Wie in den von ihr selbst
angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtes (BGE
65 I S. 132 Erw. 3 ; 68 I S. 86 Erw. 2) ausgeführt wird,
schützen die verfassungsmässigen
Rechte die einzelnen
Bürger oder Korporationen gegenüber der öffentlichen
Gewalt.
Sie stehen daher dem Träger dieser Gewalt als
solchem
nicht zu, soweit es sich nicht darum handelt
diesem als Korporation des öffentlichen Rechtes vor Über
griffen einer ihm übergeordneten öffentlichen Gewalt in
seine Freiheitssphäre Schutz zu bieten, wie bei der Gemein-
deautonomie.
Das gilt insbesondere in Bezug auf die Ent-
scheide der zuständigen staatlichen Behörden über die
Einschätzung für die Gemeindesteuern, wobei die Gemeinde
als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber einer dieser
Gewalt unterworfenen
Person auftritt. Soweit die Gemeinde
r
,
I
.
I
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 16.
solohen Entscheiden gegenüber lediglich geltend maoht,
ihr Steueranspruoh sei willkürlich verneint oder herabge-
setzt worden, handelt es sich nur um einen Streit über die
Steuerpflioht des Einzelnen,
über die Art, wie die Gemeinde
ihre Steuerhoheit in einem bestimmten einzelnen Fall
gegenüber einer ihrer Gewalt unterworfenen Person gel-
tend machen darf. Hiebei wird die Gemeinde in der Aus-
übung ihrer herrschaftlichen Gewalt durch die Rechts-
gleichheit
nioht geschützt. Sie ist deshalb nicht legitimiert,
sioh
über will.kürliche Aberkennung oder Herabsetzung
ihres Steueranspruches beim Bundesgerioht zu besohweren.
Hieran ändert es im vorliegenden Falle nichts, dass es
sioh
um einen Steueranspruch gegen eine staatliohe Kan-
tonalbank handelt. Diese bildet hier eine vom Staat
reohtlioh getrennte juristische Person. Selbst wenn sie
aber eine unselbständige staatliohe Anstalt wäre, so könnte
das nicht dazu führen, die Legitimation der Rekurrentin
zur Beschwerde wegen willkürlicher Anwendung des Kan-
tonalbankgesetzes zu bejahen. Soweit. die Steuerpflicht
des
Staates gegenüber der Gemeinde in einem konkreten
Fall streitig ist, handelt es sich um die Frage, ob oder
inwiefern der Staat in diesem Fall nach der Gesetzgebung
der Gemeinde als Inhaberin herrsohaftlioher Gewalt unter-
worfen sei. Auch gegen eine willkürliche Beurteilung dieser
Frage,
die die Gemeinde in der Ausübung der öffentlichen
Gewalt gegenüber
dem Staate beschränken Würde, wird
die Gemeinde
durch die Garantie der Rechtsgleiohheit
nicht geschützt. Der Entscheid des Bundesgerichtes i. S.
Gemeinde Emmen gegen Luzern vom 28. März 1923
(BGE 49 I
S.78 ff.) ist, soweit er die Legitimation der
Gemeinde zur Besohwerde wegen willkürlioher Befreiung
des
Staates von der Gemeindesteuerpflioht stillschweigend
bejaht, durch die neuere Praxis überholt. Auf den Ent-
soheid iuBGE 64 I S. 313 kalID sich die Rekurrentin nicht
mit Grund berufen; denn beim Streit über die Steuer':'
pflicht
des Staates gegenüber der Gemeinde handelt es sich
nioht Um die Frage, ob eine bestimmte öffentliche Last den
:: eneAGe7einde treffe. Auf die Beschwerde wegen
usegung oder Anwendung des
Kantonalbankgesetzes ist t h . 5 des
.
soml mc t elllZutreten.
17. Auszug aus dem UrteH vom 29 J .
gegen Staatsanwaltschaft und K uni 1944 1. S. BächH
assationsgericht des Kant
Aargau. oos
Staatsrechtliche Be8Chwerde . D '
Ge;;chädigte ist, auch er dnch eme strafbare HandInn
PrIvatstrafkläger auftratncht onaIen Verfahren al!
stellung des Verfahrens d . eglnml.lert, gegen eine Ein-
sntsrechtIichen Rekurs z:.r eh :reJsprnchendes Urteil einen
Prlvantrafkläger im Verf e en. Dies gilt auch für den
der dIe Revision eines zu a. n wegen falschen Zeugnisses
oder trafurteils nur ver;:::":: unsten ergangenen ZiviI
ZeugIlIsses ein verurteilende! Erk t ,wenn wegen falschen
R enn IllS ergangen ist
ecours de d,roit public CI' , .
pas q aIite e m qUI est lese n".... '
d U pour former UD recours d dro
r
",,:, une raction n'a
?r onnance de non-Heu 0 It pubhc contra une
mnervenu dans Ja proc6d u ::" acqwttement, meme s'iI est
PrIVe. II en est ainsi' I ur cantonale Comme accusate
teno.ignag: pour I'acc:S:t:z:::
nt
?ans e procedure en fa
reVlSl?n,.d UD jugement civiI o!rIVe qm ne peut recIamer Ja
que SI I mcwpe est condamne. penal rendu a. Son prejudice
Ricorso -7,' d' .
,UfO 1R' tto pubblico . Chi ' 1
quahtit per interporre tin ricono ' .un'infrazione non ha
un decreto di abbandono 0' .1 dIrItto pubblico contro
nella procedura cantonaIe :ssoluzl0ne, anche se e intervenuto
Ife pnr l'accusatore priva:
e
!Ccusatore privato. Cih vale
nnOIllanza iI quale p 0 hi una. procedura per fals
civile
0 penaI a IQi f u c edere la revisione d'una sente a dannato s avorevole soltanto se l'nn' tat. . nza
. pu 0" con-
Mit Verfügung vom 17 F b '
anwaltschaft de.s Kanto la ruar I 44 stellte die Staats-
gegen Hans Fäs und Franz rga die. Straf untersuchung
ZeUgnisses,. bezw. Anstiftu SteIgmeInr wegen falschen
. Bächli-Meier, der heuti;: R:' eIn. Der äger
fugung an die .4 1-1-ka rrent, zog diese Ver-
, . ge mmer des aarg Ob .
weIter, die sie
mit Ent h'd . . ergenchts
tigte.
Eine vom AnkIä r el vom. 14. März 1944 bestä-
reichte Beschwerde
. g rd gegen diesen Entscheid einge-
Kantons Aargau am;: A
e
ril
vom
Kassationsgericht des
. p 1944 abgewiesen.
Orga.nis tion der Bundesreohtsptlege. N0 17.
Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 14. Juni 1944
beantragt E. Bächli-Meier die Aufhebung des Entscheides
des aarg. Kassationsrichtes vom 28. April/16.
Mai 1944
wegen Willkür und Rechtsgehörverweigerung I).
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge-
treten
in Erwägung :
Wie das Bundesgericht im Urteil vom 15. April 1943
i. S. Bardill (BGE 69 I S. 17 ff.) ausgeführt hat, ist der
durch eine strafbare Handlung Geschädigte, auch wenn
er im kantonalen Verfahren als Privatstrafkläger . auf-
getreten ist, nicht legitimiert, gegen eine Einstellung des
Verfahrens oder
ein freisprechendes Urteil einen staats-
rechtlichen Rekurs zu erheben. Voraussetzung für die
Legitimation wäre ein direktes
und unmittelbares Inte-
resse. An der Verfolgung von Vergehen hat aber allein
der Staat als Träger der Strafhoheit ein derartiges Interesse,
nicht auch der Anzeiger oder Geschädigte.
Offen gelassen hat das Bundesgericht bis anhin freilich
die
Frage, ob ausnahmsweise im Verfahren wegen falschen
Zeugnisses die Legitimation
zunstaatsrechtlichen Rekurse
demjenigen zuzuerkennen ist, der die Revision eines zu
seinen Ungunsten ergangenen Zivil-oder Strafurteils nur
verlangen kann, wenn wegen falschen . Zeugnisses ein
verurteilendes Erkenntnis ergangen ist (BGE 69 I S. 21,
Erw. 4 ; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichtes
i. S. Rietmann vom 13. Mai 1943, Erw. 3).
Die' Frage ist zu verneinen. Auch bei der Einstellung
eines
Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses oder beim
Freispruch von dieser Anklage ist unmittelbar .nur der
Staat, die Öffentlichkeit, interessiert. Derjenige, der
gestützt auf die Verurteilung wegen falschen Zeugnisses
die Revision eines Zivil-oder
Stnafurteils erwirken will,
hat an dieser Verurteilung nur ein mittelbares Interesse ;
denn auch in einem solchen Falle steht der Strafan-
spruch , d. h. die Befugnis und die Pflicht zur Ausfallung
einer
Strafe, ausschliesslich dem Sta8tte zu. Dadurch, dass