Verwaltungs. und Disziplinarroohtspfiege.
periodo determinante, non sia rimasto in Isvizzera sei 0
tre mesi, ma ogni volta per un tempo piu breve. Come chi,
secondo la prassi in materia di applicazione dell'art. 46
cp.' 2 CF (RU 65 I 90 e seg.), acquista nelluogo ove si
trova in villeggiatura un domiciIio fiscale soltanto se vi
soggiorna ininterrottamente almeno novanta giorni in
casa propria, cos1 non si pub ammettere nell'interpreta-
zione delI 'art. 4 cifra I, lett. a, deI DCF pel SDN che
parecchi soggiorni piu brevi possano essere addizionati.
Asostegno di questa soluzione si pub invocare l'art. 3,
cifra I, lett. c, deI DCF per l'IDN, in quanto alla seconda
linea dice . . si trattengono in modo continuato ....
(il che vale anche pel periodo di tre mesi) e neUa frase
finale presuppone in principio un soggiorno continuativo
e mira soltanto ad evitare l'elusione dell'obbligo di assog-
gettamento fiscale (cfr. IRENE BLUMENSTEIN, Die allge-
meine eidgenössische Wehrsteuer, pag. 23/24).
Il Tribunale federale pronuncia :
I1 ricorso e ammesso.
H. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE
RESPONSABILITE A RAISON D'ACCIDENTS
SURVENUS AU COURS D'EXERClCES MILITAIRES
9. Urteil vom 11. Februar 1944 i. S. StihJ gegen Eidgenossen-
schaft.
Keine" Haftbarneit des Bundes, wenn das Grenzwachtkorps in
E!f?Ilung semer Aufgabe der Sicherung der Landesgrenze eine
ZIvilperson tötet oder verletzt : Art, 27 MO und Art. 1 des BRB
vom 29. ärz 1 40 über die Erledigung von Forderungen für
,Unf,aIlsehäden wahrend des Aktivdienstes.
Die SIcherung der Landesgrenze fällt unter Art. 2 des BRB .
Selbstverschulden (Art. 27 MO). . ,
La Co deration ne repond ;rn:s du fait que le corps des gardes-
frontiere tu,e Ou blesse UD CIvil en ex,ecutant sa mission de garder"
Haftung für militärische Unfälle. N0 9.
Ja frontiere : art. 270M et art. 1 ACF du 29 mars 1940 eoneer
nant Je reglement des pretentions pour dommages resultant
d'aeeidents survenus pendant le service actif.
La garde de Ja frontiere eompte au nombre des mesures visees par
l'art. 2 de l'ACF precite. Faute de la victime (art. 270M).
La. Confederazione non risponde pel fatto che il corpo delle guardie
di frontiera uecide 0 ferisce, nell'esercizio della sua missione
di vigilare i confini nazionali, un eivile : art. 270M e art. 1 DCF
29 marzo 1940 ehe regola le pretese per danni derivanti da
infortuni accaduti durante il servizio attivo.
La vigilanza dei confini nazionali dev'essere noverata tra le misure
contemplate dalI'art. 2 deI suddetto deereto. Colpa dellavittima
(art. 270M).
A. -Emanuel Stihl, der 1926 geborene Sohn der Kläger,
wurde am Nachmittag des 15. März 1943 durch den Ge-
freiten Wenger vom Grenzwachtkorps des 1. schweiz. Zoll-
kreises angeschossen,
als er im Begriffe war, an der Schö-
nenbuchstrasse in Alischwil beim Grenzstein Nr. 33 die
Grenze zu überschreiten. Wenger, dem die Aufgabe zukam,
in dem von ihm zu bewachenden Abschnitt den Schmuggel
und jeden Grenzübertritt zu verhindern, hatte StihI beo-
bachtet, wie dieser, von AUschwil kommend, an der
übertrittsstelle vorbeigegangen und hernach umgekehrt
war. Stihl hatte dann neuerdings kehrt gemacht und seinen
Handkoffer neben dem Grenzstein durch den Stacheldraht
geschoben. Als Wenger die Absicht Stihls erkannte, war
er ihm entgegengelaufen und hatte ihm, behauptet er,
zugerufen: Halt, oder ich schiesse ! und, als ier so
Verwarnte nicht anhielt, sondern sich bückte, um durch
den Stacheldraht hindurchzukriechen, aus einer Entfer-
nung von 386 m auf den Flüchtigen geschossen. Stihl
erlag am folgenden Tage den Verletzungen. Die anschIies-
sende vorläufige Beweisaufnahme durch den Untersu-
chungsrichter der 4. Division ergab, dass der Getötete, der
bei seinen Eltern in Basel gewohnt hatte, sich nach Deutsch-
land hatte begeben wollen, angeblich, um sich dort in
seinem Beruf als Vergolder weiter auszubilden. Er hinter-
liess einen Brief, in dem er diese Absicht seinen Angehörigen
mitteilte. Der Untersuchung wurde keine weitere Folge
gegeben, weil Wenger kein Verschulden treffe.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Die Eltern Stihls meldeten beim eidgenössischen Militär-
departement eine Verantwortlichkeitsklage an, falls die
Haftung der Eidgenossenschaft für die Unfallfolgen nicht
anerkannt würde. Doch lehnte das Departement es ab,
irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
B. -Mit Klage vom 19./22. Oktober 1943 beantragen
Josef und Frau B. Stihl-Meier, die schweiz. Eidgenossen-
schaft sei
zu verurteilen, den Klägern Fr. 20,454.90 nebst
Zinsen seit dem 15. März 1943, eventuell eine monatliche
lebenslängliche
Rente von Fr. 150.-seit dem 1. April
1945 zu bezahlen. Für die Durchführung des Verfahrens
wird um das Armenrecht nachgesucht.
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, den Gefrei-
ten Wenger treffe ein Verschulden. Der Unfall hätte ver-
hütet werden können, wenn. der Grenzwächter aufmerk-
samer gewesen und sich an die dienstlichen Weisungen
gehalten
hätte. Es wäre seine Pflicht gewesen, Stihl, dessen
Verhalten
habe Verdacht erwecken müssen, entgegenzu-
gehen
und ihn anzuhalten, statt abzuwarten, bis dieser
Anstalten traf, um die Grenze zu überschreiten. Von der
Waffe hätte er nur "Gebrauch machen dürfen, nachdem
eine darauf hinweisende Mahnung vorausgegangen wäre.
Dieser Vorschrift
habe Wenger zuwidergehandelt; er habe
in seiner Warnung den Gebrauch der Waffe nicht ange-
kündigt und zudem nicht damit rechnen dürfen, dass er
durch den Flüchtigen gehört worde sei. Da es sich dort
um eine bekannte Grenzübertrittsstelle handle, hätten
auch bessere Absperrmassnahmen getroffen werden sollen.
In rechtlicher Beziehung wird auf Art. 27 MO verwiesen,
wornach
der Bund für Schaden haftet, der dadurch ent-
steht, dass infolge militärischer Übungen eine Zivilperson
verletzt oder getötet wird, ferner auf Art. 1 des BRB vom
29. März 1940 über die Erledigung von Forderungen für
Unfallschäden während des Aktivdienstes. Wenn das
Grenzwachtkorps auch keinen Teil des Heeres bilde so
habe es doch eine rein militärische Aufgabe; es obliege
ihm insbesondere der Vollzug der BRB vom 13. Dezember
Haftung für militärische Unfälle. N° 9.
1940 und 25. September 1942 betreffend die Schliessung
der Grenze, der ihm vom Armeekommando übertragen
worden sei. Das Grenzwachtkorps unterstehe auch dem
Oberbefehl der Armee sowie der militärischen Gerichtsbar-
keit und den Vorschriften der Armee über den Waffenge-
brauch.
Da es sioh weder um eine militärische Massnahme
zur Sicherung des Landes noch um eine solche zur Sicherung
von Ruhe und Ordnung im Innern gehandelt habe, könne
von. militärischem Notstand nicht gesproohen werden. Das
dem Gefreiten Wenger zur Last fallende Versohulden sei
der Beklagten zuzurechnen, weil sie dafür kraft ihrer Kau-
salhaftung einzustehen habe.
O. -Das eidgenössisohe Militärdepartement beantragt
namens der schweizerisohen Eidgenossenschaft die Ab-
weisung
der Klage. Es bestreitet, dass Art. 27 MO und. der
BRB vom 29. März 1940 anwendbar seien. Der Grenz-
wächter Wenger habe keine militärische Aufgabe zu erfÜl-
len gehabt und der Schaden sei nicht auf eine militärische
Übung zurüokzuführen. Eventuell fehle es an dem zur
Begründung der Haftung erforderlichen Unfalltatbestand,
weil die mit einer militärischen oder polizeiliohen Aktion
verbundene Gewaltanwendung, insbesondere
der Waffen-
gebrauch nicht mehr als Übung gelten könne. Überdies
treffe den Getöteten ein Selbstverschulden, das eine Haf-
tung der Eidgenossenschaft aussohliessen würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- Dem Armenrechtsgesuch kann nur entsproohen
werden,
wenn sich bei der Prüfung 'der Klage ergibt, dass
sie nicht zum vornherein als aussichtslos erscheint. Da die
tatsächlichen Verhältnisse genügend
abgeklärt sind, um
dem Riohter die materielle Entsoheidung zu ermögliohen,
1st diese vorauszunehmen.
-
Nach Art. 27 MO ist die Beklagte haftbar, wenn
durch militärische Übungen eine Zivilperson verletzt oder
getötet wird; der BRB vom 29. März 1940 erklärt diesen
Haftungsgrundsatz entsprechend anwendbar für die wäh-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.
rend der Dauer des: Aktivdienstes entstandenen Unfall-
schäden. Nach der Auffassung der Kläger sind die Voraus-
setzungen
für die Haftung der Beklagten erfüllt, weil dafür
schon genüge, dass der Gefreite Wenger in Erfüllun einer
militärischen Aufgabe (Bewachung der Grenze und Ver-
hinderung von Grenzübertritten) gehandelt habe, und das
Grenzwachtkorps dem Oberbefehl der Armee unterstehe.
Die letztere Behauptung ist unrichtig, da eine solche
Unterstellung nicht stattgefunden hat. Dagegen mag offen
bleiben, ob, wie die Beklagte
glaubt, ihre Haftung schon
deswegen ausgeschlossen sei, weil
das Grenzwachtkorps
nicht zur Truppe gehöre, diese also an der Aufgabe der
Grenzbewachung nicht beteiligt sei; denn selbst wenn
anzunehmen wäre, es komme für die Anwendbarkeit von
Art. 27 MO allein darauf an,.ob eine militärische Aufgabe
zu erfüllen sei, nicht auch darauf, wem diese übertragen
ist, so wäre die Beklagte für die Folgen des Unfalls nicht
haftbar, der Stihl und seine Eltern betroffen hat.
3. -Wie das Bundesgericht bereits früher entschieden
hat (BGE 47 II 526, 561/3), entlällt die Anwendbarkeit
von Art. 27 MO, wenn eine bestimmte militärische Mass-
nahme nicht einem Übungszweck dient, sondern Verwen-
dung des durch Übung Erworbenen zur Erreichung eines
bestimmten öffentlichen Zweckes, Erfüllung einer kriege-
rischen
oder auch nur polizeilichen Aufgabe darstellt, und
wo daher die Verwendung der Wafie nichts anderes ist,
als ein zur Erfüllung jener Aufgabe zulässiges Zwangs-
mittel. Und gerade weil in Kriegszeiten derartige Aufgaben
entstehen und die Truppe dafür beigezogen werden muss,
nimmt der erwähnte BRB vom 29. März 1940, der den
Grundsatz der Haftung des Bundes für militärische
Übungen auch während des Aktivdienstes beibehält, in
Art. 2 von dieser Haftung den Fall kriegerischer Ver-
wicklungen sowie militärische Massnahmen aus, soweit
diese
zur Sicherung des Landes oder der Aufrechterhaltung
von Ruhe und Ordnung im Innern zu dienen bestimmt
sind. Hiezu gehört die Sicherung der Landesgrenze : es
Haftung für militäriJrehe Unfälle. N0 9.
soll verhindert werden, dass der Grenzübertritt zur Über-
mittlung militärischer Nachrichten verwendet wird, dass
Angehörige
der Armee das schweizerische Gebiet verlassen,
um sich der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten zu
entziehen, oder dass unerwünschte Angehörige fremder
Staaten die Schweiz betreten. Der militärische Charakter
dieser Aufgabe erhellt auch aus der Tatsache, dass der
Bundesrat den Vollzug der Beschlüsse betreffend die teil-
weise
Schliessung der Grenze dem Armeekommando
übertragen hat (Art. 7 des BRB vom 13. Dezember 1940
teilweise abgeändert durch BRB vom 25. September 1942).
Das schloss aber nicht aus, dass dieser Dienst weiterhin
dem Grenzwachtkorps übertragen blieb, solange dieses
in der Lage ist, ihn allein und ohne Zuhilfenahme der
Truppe zu besorgen.
Der Gefreite Wenger handelte, als er Stihl am Über-
schreiten der Grenze zu verhindern suchte, in Erfüllung
dieser Aufgabe. Er war daher berechtigt, von der Waffe
Gebrauch zu machen. Die Vorschriften der Armee über
den Waffengebrauch sind gerade deshalb als Dienstan-
weisungen für das Grenzwachtkorps übernommen worden,
weil ohne militärische Zwangsmittel gegebenenfalls
nicht
auszukommen ist.
Kann somit der Vorfall, der zum Tode des Sohnes. der
Kläger führte, nicht als militärische übung im SinIle von
Art. 27 MO gelten, und die Haftung der Beklagten auch
nicht auf Art. 1 des mehrerwähnten Bundesratsbeschlusses
gegrndet werden, weil die Ausnahme von Art. 2 zutrifft,
so
besteht überhaupt keine Haftpflicht der Beklagten,
gleichgültig,
ob ein Verschulden des Grenzwächters oder
der Organe des Grenzwachtkorps angenommen werden
könnte oder nicht.
Bei Annahme der grundsätzlicheI!-Haftbarkeit der
Beklagten müsste die Klage übrigens wegen Verschuldens
des
Getöteten abgewiesen werden. Denn nach Art. 27 MO
haftet der Bund für den Schaden, der bei Tötung oder
Verletzung einer Zivilperson infolge militärischer übungen
56 Verwalt)lIlgs. und Disziplinarrechtspflege.
entsteht, nur dann, wenn er nicht beweist, dass der Unfall
durch Verschulden des Verletzten oder Getöteten selbst
verursacht worden ist. Dass diesen ein grobes Selbstver-
schulden treffe,
ist nicht erforderlich. Es läge hier zudem
vor.
Denn Stilil hat sich in vollem Bewusstsein der Rechts-
widrigkeit und Gerahrlichkeit seines Vorhabens in die
'verbotene Grenzzone begeben; er hat mit Vorbedacht
Gebiet betreten, das gerade an der "Obertrittsstelle durch
eine Verbotstafel deutlich als Sperrgebiet gekennzeichnet
war, und sich damit über ein ihm bekanntes Verbot hin-
weggesetzt. Er hat dadurch den Gebrauch der Waffe
durch den Grenzw:ächter in einer Weise selbst verschuldet,
die eine lIaftung der Beklagten aussohliesst ..
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Das Armenrechtsgesuoh und die Klage werden abge-
wiesen.
ur. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
10. Sentenza 4: febbraio 1944 nella causaeredi B. contro Con-
sigllo di Stato deI Cantone Tielno.
Art. 2 LFTB : Assoggettamento alla tassa di bollo federale d'una.
convenzione preparatoria, giuridicamente non necessaria per
costitu,ire la societa. anonima ed emettere azioni. Illiceita. deI
bollo cantonale proporzionale sul capitale azionario di tale
societa.. .
Art. 2 StG : Die Errichtung einer Aktiengesellschaft vorbereitende
. Verträge dürfen -als Urkunden, die ein mit eidgenössischen
Stempelabgaben belastetes Rechtsverhältnis betreffen -nicht
mit einem kantonalen Wertstempel auf dem Betrage des
Aktienkapitals belegt werden.
Art. 2LDT: Las conventions preparatoires de la constitution
d'une socieM anonyme -etant des documenta relatifs a. UD
rapport juridiqueassujetti au droit federal sur le timbre -
ne peuvent etre soumises a un droit de timbre cantonal ad
valorem sur le capital-actions de la societe.
Befreiung vQn kantonalen Abgaben. N0 10.
Ritenuto in fatto :
A. -Nel 1942 moriva G. B., Iasoiando come eredi tre
figlie tre figlie.
Deli'asse
ereditario fa parte una fabbrioa di sigari e
tabacohi,
il cui eseroizio avrebbe dovuto oontinuare sotto
Ia forma d'una societa anonima, nella quale sarebbero
entrati i sei ooeredi, giusta la convenzione 16 gennaio
1943.
Allestiti gli
statuti sociali, una coerede si rifiutava pero
di accettarIi, oosioche gli altri coeredi facevano istanza
presso la oompetente autorita guidiziaria affinohe auto-
rizzasse la Iioitazione privata della fabbrioa suddetta,
conformemente all'art. 612 cp. 3 ce.
L'autorita giudiziaria trasmetteva la convenzione 16 gen-
naio 1943, ohe
non era munita di bollo, al Dipartimento
oantonale delle finanze, il quale applicava una sanatoria,
ritenutoun valore fiscalmente imponibile oorrispondente
al oapitale sociale.
Con risoluzione 7 settembre 1943 il Consiglio di Stato
oonfermava la sanatoria.
B. -Gli eredi B. hanno interposto un rioorso di
diritto pubblioo al Tribunale federale, chiedendo ohe
questa risoluzione sia annullata perche e incompatibile
oon
l'art. 2 della legge federale 4 ottobre 1917 suul , tassa
di bollo (LFTB) e oostituisce un'arbitraria appIicazione
degli
art. 7, 23, 25 e 35 della legge ticinese sul bollo emanata
il 9 gennaio 1934 (LTB), da cui risulta ohe sono esonerati
dal bollo proporzionale tupti gli atti soggetti alle tasse di
bouo federale. A sostegno deI loro assunto i rioorrenti
adducono
in sostanza quanto segue: La convenzione
16 gennaio 1943 e un atto preparatorio e preliminare per
Ia oostituzione d'una societa anonima. n fatto oh'essa non
sia un atto necessario e irrilevante ; deoisivo e ohe ooncerna
il medesimo rapporto giuridico sottoposto al bouo federale
ossia
la costituzione d'una societa anonima. E conforme
non soltanto alla legge, ma anche al buon senso che una