VerwaItungs. und Disziplinarreohtspflege.
der Familiengemeinschaft zugute kommen und deshalb
beim
Familienhaupt besteuert werden können. Welcher
Elternteil die Nutzung hat, ist unerheblich. Darum hat
die Praxis diese Ordnung von jeher auch auf Stief-und
Adoptivkinder angewandt. (GÖTZINGER, a.a.O., S. 67, für
das Basler Recht ; für die Krisenabgabe hat sich die Re-
kurskommission des Kantons Schwyz in einem Entscheid
vom 18. Oktober 1937 auf diesen Standpunkt gestellt,
ASA. 6, S. 330, No. 268 und PERRET, Krisenabgabe 1939-
S. 14, No. 3 zu Art. 14 ; das Bundesgericht hatte die
Frage noch nicht zu beurteilen). -Beim Vermögen wird
nicht zusammengerechnet, nicht nur bei Stiefkindern,
sondern
überhaupt nicht. Der Grund liegt darin, dass hin-
sichtlich
der Vermögenssubstanz ein Zusammenhang an
sich nicht besteht, wie er sich aus der beim Familienhaupt
zusammenlaufenden Nutzung der Erträgnisse rechtlich
oder wenigstens tatsächlich ergibt oder ergeben kann.
Mit der neuen, erstmals beim Wehropfer vorgesehenen,
dann aber auch in den Wehrsteuerbeschluss (Art. 14, Abs. 1
und 3) übernommenen Ordnung, wird die Zurechnung beim
Vermögen vorgeschrieben. Auch
hier bestehen Vorbilder
in der kantonalen Steuergesetzgebung ; vor allem sieht das
Zürcher Steuergesetz
( 6, Abs. I) vor, dass das Einkom-
men und das Vermögen zusammenlebender Ehegatten und
der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden, unter
elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Angehörigen
als Ganzes zu versteuern sind.
Es wird also das Vermögen
wie
das Einkommen behandelt, offenbar in der Meinung,
dass die Besteuerung
der Familiengemeinschaft als Einheit
beim Familienhaupt deshalb angezeigt sei, weil die Erträg-
nisse des Vermögens der einzelnen Glieder auf jeden Fall
zivilrechtlich Einkommen eines der beiden Elternteile dar-
stellen
und wirtschaftlich letzten Endes dem Ganzen zugute
kommen, wie
ja auch anderseits dem Familienhaupt die
Sorge
für die ganze Familie, Stiefkinder inbegriffen, ob-
liegt (Art.
160, Abs. 2, ZGB ; BGE 46 IH S. 55 ff. ; EGGER,
Familienrecht, H. Aufl., S. 216, No. II zu Art. 159, S. 223,
BundEJsreehtliche Abgaben. N0 6. 37
No. 17 zu Art. 160; RUTH SPEISER, Die Rechtsverhält-
nisse der Stiefeltern und Stiefkinder nach schweizerischem
Recht, Sonderabdruck aus der Festschrift Paul Speiser-
Sarasin
zum 80. Geburtstag, überreicht von seinen Kin-
dern, S. 9). Es wird demnach in der Familien-und Haus-
gemeinschaft an sich ein Moment erblickt, das die Zusam-
menrechnung
auch hinsichtlich des Vermögens rechtfer-
tigt. Ob dabei rechtlich die auf der elterlichen Gewalt
beruhende
Nutzung am Kindervermögen beiden Ehegatten
gemeinsam zusteht, oder nur einem von ihnen und welchem,
ist dabei offenbar nicht erheblich. Denn die Zusammen-
rechnung des Vermögens
von Ehegatten einer-und von
Eltern und Kindern anderseits wird nicht unter dem Ge-
sichtspunkte der güterrechtlichen Ordnung vorgeschrieben
und der sich aus ihr ergebenden vermögensrechtlichen Be-
ziehungen, sondern es
wird auf familienrechtliche Ver-
hältnisse (ungetrennte
Ehe, elterliche Gewalt) abgestellt
und die vermögensrechtliche Ordnung der Beziehungen
unter den Gliedern der Gemeinschaft zurückgestellt, im
Verhältnis der Ehegatten sogar ausdrücklich als unerheb-
lich
erklärt: Die Besteuerung der Familiengemeinschaft
als Einheit wird angeordnet ohne Rücksicht auf den Güter-
stand der Ehegatten. Die Familie soll als solche besteuert
werden können, gleichgültig wem das Vermögen innerhalb
der Gemeinschaft zusteht. Dann rechtfertigt es sich aber
auch bei Stiefkindern nicht, danach zu unterscheiden,
welcher
der Ehegatten Inhaber der elterlichen Gewalt ist;
es kommt nur darauf an, dass einer von ihnen sie besitzt.
6. Urteil vom 8. März 1944 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen
Webropfer -RekurskommIssion des Kantons St. GaUen und
Spar-und Leihkasse der politischen Gemeinde Kirchberg.
- Verwaltungsgerichtsbeschwerde : Die eidg. Steuerverwaltung ist
bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sie in einer
Steuersache nach Art. 9, Abs. 2 VDG gestützt auf eine bundes
rätliche Delegation des Beschwerderechts erhebt, an fnere
Stellungnahmen im Einschätzungs und Rekursverfahren nIcht
gebunden.
38 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.
2. W enropfer.-Eine meindesparkasse, deren jährlicher Rein-
gewrnn, soweit er überhaupt verfügbar ist, vollständig für
öffentniche eindezwecne v:erwnndet wird und deren ganzes
Vermogen Im Falle der LIqUldatIOn an öffenthche Gemeinde-
, zwecke fällt, geniesst die in Art. 12, Ziff. 2 WOB für Gemeinde-
anstalten vorgesehene Steuerfreiheit.
- Recours de drmt ariJministratit : Lorsqu'elle forme un recours de
droit administratif dans u,n litige fiscal conformement a l'art. 9
aI. 2 JAD et en vertu d'une delegation de pouvoirs du Conseil
fednrnl, l'AcJ;ninistz:ation fede:r:ane des contributions n'est pas
oblIgee de sen temr a la pOSItIOn qu'elle avait prise dans la
procedure de taxation et de recours. '
- Sacrifwe pour la ,de!ense nationale: Une caisse d'epargne com-
munne dont le benefice net annuel est employe pour les services
pubhcs de la commune dans la mesure oll. il est disponible et
dont. toute la fortune, e c?,s de liquidation, revient aux services
pubhcs de la commune JOUlt de l'exoneration prevue par l'art. 12
ch. 2 ASN en faveur des etablissements communaux.
- RicDrsO di diritto amministrativo: L'Amministrazione federale
delle contribuzioni che inoltra un ricorso di diritto ammini-
strativo in una contestazione 'fiscale conformemente all'art. 9
cp. 2 GAD e in vnrtll. d'u,na delegazione di poteri deI ConsigIio
federale, non e vmcolata aHa posizione presa nella procedura
di tassazione e di ricorso.
- S.acrificno 1!er dyesa nazionale: Una cassa comu,nale di
rISpax:n:
o
, Il CUI utIle nett ;, ,annuo e impiegato per i servizi
ub?hCl. deI co.mune. Ia CUl, I?tera sostanza spetta, in caso di
liquInazIOne, ,al serVlzl pubbhCl deI comune, gode dell'esenzione
preYlsna clall art: 12, clfra 2, DCF pel SDN a favore delle isti-
tuzIOm comunah.
A. -Die politische Gemeinde Kirchberg (St. Gallen)
betreibt unter der Firma Spar-und, Leihkasse der poli-
tischen Gemeinde Kirchberg (im Folgenden Kasse )
ein Bankgeschäft (Art. 1 der Statl,!ten vom 11. Oktober
1936). Die Kasse ist als öffentlich-rechtliches Institut
der Gemeinde und als selbständiger Zweig der Gemeinde-
verwaltung (Art. 2, Abs. 1 der Statuten) im Handels-
register eingetragen (SHAB Nr. 102 vom 4. Mai 1937
S. 1039). Sie besorgt sämtliche Geldgeschäfte eines
soliden,
fachmännisch geleiteten Instituts im Rahmen der
Statuten und Reglemente (Art. 3). Das Dotationskapital
von Fr. 500,000.-ist von der Gemeinde durch ein An-
leihen beschafft worden. Die Kasse hat der Gemeinde die
Kosten für die Beschaffung und die Verzinsung des Dota-
tionskapitals zu vergüten (Art. 6). Die Gemeinde haftet
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 6.
subsidiär für die Verbindlichkeiten der Kasse (Art. 4,
Abs. 2). Von
dem nach Verzinsung des Dotationskapitals
verbleibenden jährlichen Reingewinn '(Art. 31) werden
25 bis 40 % dem ordentlichen Reservefonds zugewiesen ;
der Rest wird unter die politische Gemeinde, deren drei
Schulgemeinden
und die Realschule Kirchberg verteilt
(Art. 32 und 34). Bei Auflösung der Kasse fällt das nach
durchgeführter Liquidation vorhandene Vermögen je zu
einem Drittel an den Armenfonds der politischen Gemeinde,
den Polizeifonds und an die Fonds der Primarschulge-
meinden (Art. 42).
B. -Von dem im Veranlagungsverfahren ermittelten
Vermögen der Kasse hat die Einschätzungsbehörde im
Hinblick auf die in Art. 32 der Statuten angeordnete Ver-
wendung des Reingewinns
60 % steuerfrei gelassen und
40 % als steuerbar erklärt.
Die kantonale Wehropfer-Rekurskommission hat diese
Einschätzung am 5. Juni 1943 aufgehoben mit der Be-
gründung, die Kasse sei keine selbständige juristische Per-
son und darum nicht Steuersubjekt. Wenn eine Steuer-
pflicht bestände, würde sie die politische Gemeinde Kirch-
berg treffen. Indessen sei eine Steuerpflicht auch für die
Gemeinde gemäss Art. 12, Ziff. 2 WOB zu verneinen, da
der Ertrag des Vermögens der Kasse ausschliesslich. der
Gemeinde zukomme.
O. -Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragt, den Ent-
scheid . der kantonalen Wehropfer-Rekurskommission auf-
zuheben und die Kasse für ein Vermögen von Fr. 980,668.-
wehropferpflichtig zu erklären. Zur Begründung wird aus-
geführt, der Kasse stehe, entgegen der Ansicht der Re-
. kurskommission, Rechtspersönlichkeit zu. Sie sei daher
Steuersubjekt. Nach der Praxis des Bundesgerichts seien
Gemeindesparkassen
von den eidgenössischen direkten
Steuern auf dem Vermögen nicht befreit, weil dieses Ver-
mögen der Sicherung des privatwirtschaftlichen Kassen-
zwecks und nicht einer öffentlichen Gemeindeaufgabe
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
diene. Daran werde durch die Vorschriften der Statuten
über die Verwendung des Liquidationserlöses (Art. 42)
und des jährlichen Reingewinns (Art. 32) nichts geändert.
Solange die Kasse in Betrieb stehe, diene ihr Vermögen
ausschliesslich dem Kassenzwecke, die Gemeinde habe
keinen Anspruch darauf, und die Zuwendung eines Teils
des Reingewinns
an die Gemeinde erscheine als ein steuer-
lich unbeachtlicher Nebenzweck. Solche Zuwendungen
seien
nach BGE 68 IS. 177 nicht Verwendung von Ver-
mÖgensertrag,
sondern von Betriebsüberschüssen. Die
Veranlagungsbehörden
hätten bisher die Gemeindespar-
kassen
in dem Verhältnis befreit, in dem der Reingewinn
für öffentliche Zwecke verwendet wird. Nach dem ange-
führten Urteil könne aber diese Praxis nicht mehr aufrecht-
erhalten werden.
D. -Die kantonale Rekurskommission verweist auf die
Begründung ihres Entscheides. Die Kasse beantragt Ab-
weisung
der Beschwerde, unter Kosten-und Entschädi-
gungsfolge. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kasse sei
nicht passiv legitimiert, da ihr als einem Zweig der Ge-
meindeverwaltung Rechtspersönlichkeit
nicht zustehe. Der
Kasse sei bisher bei eidgenössischen Steuern Steuerfreiheit
zuerkannt worden, zuletzt, im Verfahren nach Art. 147,
Ziff. 1
WStB, auch von der eidgenössischen Steuerverwal-
tung. Beim Wehropfer habe die eidgenössische Steuerver-
waltung nur eine beschränkte Steue,rpflicht für 40 % des
Vermögens angenommen.
Sie habe auch gegen den Ein-
spracheentscheid nicht rekurriert und damit die auf 40 %
beschränkte Taxation anerkannt. Darin liege ein Verzicht
auf die Geltendmachung weitergehender Forderungen.
Nach den Statuten sei das Kassenvermögen ausschliess-
lieh
für Gemeindezwecke bestimmt und endgültig gebun-
den,
und der Ertrag diene ausschliesslich Gemeinde-
zwecken, weshalb volle Befreiung anzuordnen sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der eidg. Steuer-
verwaltung abgewiesen
I
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 6.
in Erwägung:
- -Die Beschwerde ist erhoben worden gemäss Art. 9,
Abs. 2 VDG als eine solche des Bundesrates. Die eidge-
nössische
Steuerverwaltung führt sie gestützt auf die in
Art. 76, Abs. 1 WOB ausgesprochene Delegation. Diese
Beschwerde schliesst
unmittelbar an den kantonalen
Rekursentscheid an, unabhängig von der Stellung, die die
Steuerverwaltung
vorher bei der Einschätzung oder im
kantonalen Rekursverfahren eingenommen hatte.
übrigens wäre es unrichtig, aus den früheren Äusserun-
gen
der eidgenössischen Steuerverwaltung über die Steuer-
pflicht der Beschwerdebeklagten einen Verzicht auf eine
abweichende, höhere Besteuerung herzuleiten. Die
Ent-
scheide, Verfügungen und Anträge der eidgenössischen
Steuerverwaltung
im Veranlagungs-und Beschwerdever-
fahren dienen
der Durchführung des Gesetzes. Sie sind
durch das Gesetz gebunden, und die Behörde, der der
Gesetzesvollzug übertragen ist, verfügt über die Besteu-
erung nicht, wie über einen privatrechtlichen Anspruch,
nach Belieben. Die vorliegende Beschwerde wird erhoben,
weil die Steuerverwaltung den angefochtenen
Entscheid
für gesetzwidrig hält. Die Verwaltung ist berechtigt und
verpflichtet, im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungs-
gericht diejenige Besteuerung zu
beantragen, die ihr als
die
nach Gesetz zutreffende erscheint, auch wenn sie dabei
von einer früheren Stellungnahme abweichen muss.
Ob die Kasse die richtige Beschwerdebeklagte im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist oder ob die Be-
schwerde
auch gegen die Gemeinde Kirchberg hätte ge-
richtet werden sollen, kann dahingestellt bleiben. Der
Anspruch der Kasse auf Steuerbefreiung deckt sich,
sofern
die Kasse Steuersubjekt ist, mit demjenigen, der
der Gemeinde zusteht, wenn die Kasse organisatorisch
eine unselbständige
Anstalt sein sollte. Nach dem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens
führt der vorliegende Entscheid
nicht zu einer Belastung der Gemeinde Kirchberg, weshalb
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
unerheblich ist, dass e Gemeinde nicht in das Verfahren
einbezogen war.
3. -Im Falle det Gemeindesparkasse Walzenhausen
(BGE 68 I S. 175 ff.) ist im Anschluss an frühere, nicht
publizierte Entscheide festgestellt worden, dass der Betrieb
einer Sparkasse kein öffentlicher, in den Kreis der ordent-
lichen Gemeindeverwaltung fallender Zweck, sondern
eine privatwirtschaftliche Betätigung ist und eine Steuer-
befreiung des
Kassenvermögens gemäss Art. 12, Ziff. 2
WOB, oder dieser Vorschrift entsprechenden Anordnungen
anderer eidgenössis'cher SteuererIasse, an sich nicht be-
gründet; auch dann nicht, wenn ein Teil des jährlichen
Reingewinns öffentlichen Gemeindezwecken zugewendet
wird.
Es wurde darauf abgestellt, dass die privatwirt-
schaftliche Zweckwidmung . des Kassenvermögens (bei
Walzenhausen der Reservefonds) durch solche Zuwen-
dungen nicht berührt wird und dass das Kassenvermögen
seinem Hauptzweck, der Sicherung des Kassenbetriebes,
verfangen bleibt, auch wenn ein Teil des nach Verzinsung
des Kassenvermögens
sich ergebenden Betriebsüberschus-
ses öffentlichen Gemeindezwecken zufliesst.
Bei der Spar-und Leihkasse der politischen Gemeinde
Kirchberg verhält es sich aber anders. Zwar hat auch hier
der Zweck der Gemeindeanstalt an sich privatwirtschaft-
lichen Charakter; Art. 1 der Statuten bezeichnet ihn als
Bankgeschäft. Der Betrieb eines Bankgeschäftes aber
gehört im allgemeinen nicht zu den oTIlentlichen Aufgaben
einer Gemeinde.Aus Art. 37, lit. g st. gall. Gemeindege-
setz und aus den Entscheidungen, auf die sich die Be-
schwerdebeklagte beruft, geht nichts hervor, das für den
Kanton St. Gallen eine andere Auffassung rechtfertigen
würde. Art. 37 umfasst auch die Aufwendungen für ausser-
ordentliche Gemeindezwecke, eine Grundlage für die hier
zu treffende Unterscheidung enthält er nicht. Dagegen
wird nach den Statuten der ganze jährliche Reingewinn,
soweit
er überhaupt verfügbar ist, für öffentliche Gemeinde-
zwecke
verwendet (Art. 32), und es fällt bei Auflösung des
Bundesrechtliche Abgaben. N° 7.
Bankgeschäfts das ganze nach Durchführung der Liqui-
dation vorhandene Vermögen an öffentliche Gemeinde-
zwecke (Art. 42).
Das Bankgeschäft ist demnach hier, was
den Ertrag anlangt, vollständig in den Dienst der öffent-
lichen
Gemeindeverwaltung gestellt, was es rechtfertigt,
die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Art. 12,
Ziff. 2
WOB als erfüllt anzusehen.
Damit werden die übrigen Fragen, die im Beschwerde-
verfahren aufgeworfen worden sind, und die Eventual-
anträge der Parteien gegenstandslos und können auf sich
beruhen bleiben.
7. Sentenza 11 marzo 1944 nella causa X. contro Commissione
di rieorso deI Cantone Tieino
in materia di SDN.
Imponibilitd in materia di SDN : Il eontribuente, ehe affe che
la sostanza depositata sotto il suo norne presso, u;n IStlnUnO
bancario appartiene effettivnente ad un terz?, e Imnolllbnle
su di essa, a meno che provi dl non e.ssnrne d proprletarlo.
Questa prova implica il. completo cnIanmeI?:to. delna reale
situazione di fatto, speClalmente medIante 1 mnlCazlOne ?-e,l
norne dell'effettivo proprietario e dei dati necessarl ne autorIt
fiscali per formarsi un giudizio proprio sul punto dl sapere ehl
sia la persona imponibile.
Wehrop/er: Der Steuerpflichtige hat auf seinen Namen bei ener
Bank hinterlegte V ernögenswer.te z . verstnuern,. wenn er lllcnt
nachweist, dass er lllcht der Eigentumer Ist. DIeser NachweIS
erfordert eine vollständige Abklärung des Sachverp'alt ; v?r
allem ist der Eigentümer namhaft zu machen und s sII?-d dIe
Angaben beizubringen, die der .Steuerbehnde eI eIgenes
Urteil darüber ermöglichen, wen dIe SteuerpfllCht trifft.
Sacrifice pour la di/eme nationale: Le contribuable qui affirme
que les biens deposes ous s?n nom .dans une banque ppa
tiennent effectivement a un tIers est nnposable sur ces bIens a
moins qu'il ne prouve n'en ?tre pas pr?p:ietaire. Pour rapporter
cette preuve, il doit fournxr des eclaxrclssements comple.t,s s.ur
Ja situation de fait, notamment indiquer le nom du pnoprletalre
effectif et donner a l'autoriM fiscale tous les renselgnements
qui lui SOllt necessaires pour determiner par elle-meme la per-
sonne imposable. -
Ritenuto in fatto :
Ä. -Ai fini deI sacrificio per Ia difesa nazionale X
(suddito italiano venuto neUa primavera deI 1939 nel