Verwaltungs-und Disziplinarroohtspßege.
ihre 'Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen, kann'
keine andere sein, wenn die Beschwerde sich gegen einen
Erlass richtet,
den deI' Bundesrat bereits von Amtes wegen
emer vorläufigen Prüfung unterzogen hat.
Vgl. auch Nr. 46, 49. -Voir aussi n
os
46, 49.
B. VERWALTUNGS
UND
DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
51. Auszug aus dem UneU vom G. Oktober 1944
i. S. X. gegen eidg. Steueryerwaltung.
Kriegage'Winnateuer: 1. Für die Kriegsgewinnsteuerberechnung
massgebend ist der tatsächlich erzielte Reinertrag (Art. 4:
KGStB). Gewinne aus Geschäften, bei denen polizeiliche Vor-
schriften übertreten wurden, sind nicht von der Besteuerung
al4Sgesohlossen.
2. Die Beschränkung der AbzQgSberechtigung auf gesehMtsmässig
begründete Unkosten (Art. 5, Abs. 1) dient dem Aussohluss von
Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solohes, sondern die
im Geschäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen.
3. Rückstellungen für abziehbare Unkosten sind znIässig, soweit
es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung
(Vorwegnahme) später zu erbringender Leistungen nach Mass-
gabe bereits eingetretenen Verbranches handelt, und, bei
bevorstehendem ausserordentliohem Aufwand, als besondere
Rückstellungen zum Ausgleich drohender Verluste (Art. 6.
Abs. 1).
Bundesroohtliche Abgaben. N0 51.
Impßt 8W' les bene/ices de guerre : 1. L'impöt se caleule Snr le fonde-
ment du benefiee net effectivement realise (art. 4 ABG). Les
benefiees provenant d'affaireson il ya eu eontravention a des
prescriptionsde police ne sont pas excll4S de l'imposition.
2. Le prineipe selon lequel ne peuvent etre dMuits qne les frais
jl4Stifies par l'l4Sage eommercial (art. 5 a1. 1 sert a. exelure la
deduction des frais qui eoneernent non pas l'exploitation elle-
meme, mais les personnes qui y travaillent. ou les tiers.
3. Pour les frais dont la dednetion est admissible, il est lieite de
constituer des reserves d'amortissement pourvu que ces reserves
constitnent la mise en compte sneeessive de prestations futures
et correspondent a la consommation effeetive de biens ou da
services. Dans le cas on il s'agit de depenses .extraordinaires et
prochaines, des reserves d'amortissement peuvent etre faites
a. titre de eompensation pour des pertes menagantes (art. 6
al. 1).
Irwpoata aui pro/itti di guerra: 1. L'imposta si caleola seeondo
il reddito netto effettivamente realizzato (art. 4 DPG). Profitti
provenienti d'affari eontrari a prescrizioni di poIizia non sono
esenti dall'imposta.
2. Il principio, secondo eni unicamente le spese ginstifieate clal-
l'nso eommereiale possono essere dedotte (art. 5 ep. 1), serve
ad eseludere la deduzione delle spese ehe eoneernono non l'eser-
cizio stesso, ma le persone oeeupate nell'azienda 0 terzi.
3. E lecito fare delle riserve d'ammortamenti per le spese ehe
possono essere dedotte in quanto ehe qneste riserve costitui-
scano la messa in eonto successiva di prestazioni future e cor-
rispondano al consumo effettivo di beni 0 di servizi. Qualora
si tratti di spese straordinarie e prossime, le riserve d'ammor-
tamenti sono ammissibili per compensare perdite minaccianti
(art. 6 cp. 1).
A. -Der Beschwerdeführer betreibt eine Schnaps-
brennerei. Am 5. Februar 1938 wurde gegen ihn eine
Straf untersuchung eingeleitet wegen Übertretung des BG
betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs-
gegenständen (LPoIG.). Mit
Urteil vom 27. November
1941 hat ihn das Obergericht des Kantons Luzern der
fortgesetzten vorsätzlichen übertretung des Art. 37 des
genannten Gesetzes schuldig
erklärt und zu 3 Monaten
Gefangnis unbedingt
und Fr. 1500.-Geldbusse verurteilt,
Ausserdem wurden
ihm Untersuchungskosten im Betrage
von Fr. 6505.20, Gerichtskosten von Fr. 270.-und 292.70
und eine Parteientschädigung von Fr. 60.-an einen
Privatkläger auferlegt. Aus der Begründung des Urteils
geht hervor, dass der Beschwerdeführer geistige Getränke,
die
von seinem Kellermeister verfälscht worden waren, in
Das nämliche gelte für die Anwaltskosten im Betrage
von Fr. 19,850.-. Diese bezögen sich auf Geschäfte zivil-
und handelsrechtlicher, verwaltungsrechtlioher und straf-
rechtlicher Natur. Die Geschäfte zivilrechtlicher Natur
werden oharakterisiert als laufende Beratungen und klei-
nere Besorgungen, Vorkehren zur Stützung, Sicherung' und
Vermittlung von Bankkrediten, Erledigung von Zivilan-
sprüchen, Auseinandersetzung mit den Geschädigten und
Mitwirkung bei der Geschäftsführung, die Geschäfte ver-
waltungsrechtlicher Natur als Verhandlungen mit der eidg.
Alkoholverwaltung wegen
Erneuerung der Grosshandels-
bewilligung
und der definitiven Brennbewilligung und we-
gen Freigabe der mit Beschlag belegten Warenvorräte.
Die Kostennote für strafrechtliche Geschäfte bezieht sich
auf Strafuntersuchung, Strafprozess und Strafvollzug und
204 Verwaltungs-und Disziplinarrechtepßege.
Begnadigung, sowie auf einen Revisionsprozess betr.
Wiederaufnahme des Fiskalstrafverfahrens.
Alle diese Kosten seien rechtlich, wirtschaftlich
und
steuerreohtlioh Gewinnungskosten. Es gehe nicht an, die
Person des Geschäftsinhabers vom Geschäftsbetriebe
zu
trennen, wenn es sich um geschäftliohe Fragen und ge-
schäftliche Dinge handle. Auch sei es nicht richtig, den
Gewinn aus unerlaubter Handlung dem Geschäfte zuzu-
rechnen,
den Verlust dagegen dem Geschäftsinhaber per-
sönlich
zu belasten. Die Anerkennung der Aufwendungen
als Gewinnungskosten sei
auch ein Gebot der Billigkeit.
Die Rückstellungen seien
in vollem Umfange gesohäfts-
mässig begründet gewesen, da sie mit Fr. 28,000.-zur
Deckung
der tatsächlichen Kosten im Gesamtbetrage VOll
Fr. 29,949.20 nicht ausgereicht hätten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise ge-
schützt
in Erwägung:
- -Nach Art. 4 Abs.l KGStB gilt als für die Kriegs-
gewinnsteuerberechnung massgebender Reinertrag
der Ge-
schäftsertrag der steuerpflichtigen Personen und Unter-
nehmungen nach Abzug der Gewinnungskosten und der
geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rück-
j3tellungen. Darauf, ob der Geschäftsertrag aus einer
rechtlich
und geschäftlich normalen Geschäftstätigkeit
herrührt (vgl. Monatsschrift f. bern. Verwaltungsrecht, 25,
S. 30, Nr. ll) oder u. a. auch aus Geschäften, die unter
irgend einem Gesichtspunkte zu beanstanden wären,
kommt es nicht an. Der Gewinn aus Geschäften, bei denen
polizeiliche Vorschriften
übertreten wurden, ist nicht von
der Besteuerung ausgeschlossen. Die früher von Theorie
und Praxis vertretene Auffassung, dass eine unerlaubte,
d.
h. dem Straf-oder dem Sittengesetz zuwiderlaufende
Tätigkeit
nicht als Quelle steuerbaren Einkommens gelten
könne (FUISTING:
Steuerlehre S. 185 f.), ist mit dem Ge-
sichtspunkte
der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungs-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 51.
2"
f'ahigkeit, nach welohem sich die Einkommensbesteuerung
heute orientiert, nicht vereinbar. Denn die wirtschaftliohe
Leistungsf'ahigkeit des Steuersubjektes wird bestimmt
durch die objektive Höhe seines Einkommens oder Ge-
winns ;
auf die rechtliche oder moralische Ordnungsmässig-
keit der Gesohäftsgebahrung, aus der der Gewinn herrührt,
kommt es dabei nicht an Es ist auch kein Grund ersicht-
lich,
der es rechtfertigen würde, unrechtmässigen Gewinn
vnn einer Belastung auszunehmen, der die rechtmässigen
Gewinne geschäftlicher
Unternehmungen unterworfen wer-
den.
-
Im Rahmen eines Gesetzes, das, wie der Kriegs-
gewinnsteuerbeschluss, die Besteuerung
nach dem Betrage
des
im Geschäftsbetriebe tatsächlich erzielten Einkommens
(des wirklichen Geschäftsgewinnes),
also nach einem
objektiven Merkmal bestimmt,
kann es aber auch bei der
Frage, welche Aufwendungen als geschäftsmässig begrün-
dete Unkosten (Art. 5, Abs. I KGStG) anzusehen sind,
offenbar
nicht darauf ankommen, ob die Aufwendung
ihre Ursache in einer auf Erreichung eines erlaubten
Geschäftszweckes gerichteten erlaubten Handlung (Ein-
spraoheentscheid
vom 28. April 1941) hat. Der Geschäfts-
betrieb
umfasst die gesamte Geschäftstätigkeit des Steuer-
pflichtigen, auch im Kostenpunkt. Die Beschränkung der
Abzugsbereohtigung auf geschäftsmässig begründete
Unkosten dient hier dem Ausschluss von Aufwendungen,
die
nicht das Geschäft als solches, sondern die im Ge-
schäftsbetriebe handelnden Personen oder
Dritte betreffen,
z.
B. Bezüge des Geschäftsinhabers, des Geschäftsführers
oder des Personals
für persönliche Zwecke, oder Zuwendun-
gen an Aussenstehende aus aussergeschäftlichen Gründen.
Das Gesetz nennt u. a. Gehälter und Löhne von Betriebs-
inhabern.
In gleicher Weise wird bei Steuern der Abzug
beschränkt
auf die mit dem Geschäftsbetriebe zusammen-
hängenden Leistungen ; für die persönlichen Steuern wird
er damit ausgeschlossen (Art. 5, Abs. 2). Massgebend für
die Ausscheidung ist daher der tatsächliche und rechtliche
256 Verwa.ltungs-und DisziplinarrechtspIlege.
Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb, nicht ein Wert-
urteil, das sich nach dein Gesichtspunkte rechtlicher oder
sittlicher Ordnungsmässigkeit
und Zulässigkeit richtet.
3. -Die Aufwendungen, deren Abzugsberechtigung hier
geltend gemacht wird,
haben den Charakter von Unkosten.
Es sind Ausgaben, denen keine Aktivposten gegenüber-
stehen. Ob sie abziehbar sind, bestimmt sich
nach ihrer
tatsächlichen
und rechtlichen Zugehörigkeit zum Ge-
schäftsbetriebe
im oben umschriebenen Sinne. Rückstel-
lungen
für abziehbare Unkosten sind zulässig, wenn es
sich
um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung
(Antizipation)
später zu erbringender Leistungen nach
Massgabe des bereits eingetretenen Verbrauches handelt
und, bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand,
als besondere Rückstellungen zum Ausgleich drohender
Verluste gemäss Art.
6, Abs. 1 KGStB.
4. -Bei Bestimmung des Betrages der abziehbaren
Unkosten
ist davon auszugehen, dass jedenfalls die ge-
samten Aufwendungen, die mit dem Strafverfahren wegen
übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes irgendwie zu-
sammenhängen, persönliche Kosten des Inhabers
der be-
schwerdeführenden Unternehmung, also
nicht Geschäfts-
unkosten sind. Die
Strafverfahren führten zu einer Ver-
urteilung gemäss
Art. 37 des LPolG wegen eines Vergehens
im Sinne der Bundesstrafgesetzgebung. Die strafrechtliche
Verantwortung trifft den
Täter persönlich, auch wenn das
Vergehen im Geschäftsbetriebe begangen wurde (BGE 41 I
S. 216). Der rein persönliche Charakter der Strafe wird
dadurch nicht berührt, dns zur Deckung der Busse unter
Umständen der Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter
Waren in Anspruch genommen wird. Zu den mit dem Straf-
verfahren zusammenhängenden und daher persönlichen
Kosten gehören .auch die Aufwendungen für die Bemü-
hungen
um die Aufhebung der Beschlagnahmungen. Die
Beschlag:oohme War hier nach dem Urteil des Obergerichts
eine
Untersuoluifigshandlung und die damit verbundenen
Kosten UnterlluchUngskosten (Urteil S. 23) ; zudem ist sie
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 52.
nach dem Lebensmittelpolizeigesetz selbst eine Zusatz-
strafe
(Art. 44).
Anderseits umfassen die Gesamtkosten
auch Aufwen-
dungen, die den Geschäftsbetrieb betreffen, wie diejenigen
für Mitwirkung bei der Geschäftsführung, laufende Be-
ratung, sowie Bemühungen
um Bankkredite, Bewilligungen
und um die Erledigung von Zivilal!.Sprüchen. Auf Grund
der nähern Angaben, die erstmals in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde gemacht worden sind, rechtfertigt es
sich
den als Geschäftsunkosten anzusehenden Teilbetrag der
gesamten zum Abzug angemeldeten Unkosten schätzungs-
weise
auf Fr. 8000.-festzusetzen, und davon Fr. 500.-
auf das Jahr 1938, Fr. 4000.-auf 1939 und Fr. 3500.-
auf die Jahre 194 /42 zu verlegen. In diesem Sinne ist die
Steuerberechnung abzuändern.
Das weitergehende Be-
gehren
ist unbegründet.
52. Uriell vom 8. Dezember 1944 i. S. Rennhaas
gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen.
Wekrsteuer :
- Kapitalgewinne bilden mnr dann steuerbares Einkommen,
wenn sie auf Vermögen erzielt wurden, das dem Betrieb eines
buchführungspffichtigen Unternehmens. (Gewerbes) gewidmet
ist (Art. 21 lit. d WStB).
- Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt kein Gewerbe dar.
- Abgrenzung zwischen Geschäfts-und Privatvermögen beim
Einzelkaufmann.
ImpOt pour la delense nationle:
- Les.benefices en capitnl ri constituent un revenu imposable qua
lorsqu'ils ont eM realises Bur la fortune affectee a une entreprise
(Gewerbe) astreinte a tenp. une comptabiIiM (an. 21lit. d AIN).
- On n'exploite pas une Eintreprise (Gewerbe) lorsqu'on ne fait
qu'adniinistrer sa propf fortlUle.
- Distinction entre 1a fortooe privee et 1a fortune commerciale
de celui qui exploite une entreprise sous la forme individuelle.
lmposta per la dilesa nazi :
- I profitti in capita1e costiibiscono lUl reddito imponibile soltanto
qualora, o stati realizzati sulla sostanza investita in lUl'im-
presa ebBUgat8. a tenere una contabilitA (an. 21 lett. d DIDN).
- Colui ehe ätnministra unicamente i suoi beni non esercita
un'azienda 0 una professione.
- Distinzione tra la: sostanza privata e la sostanza commerciale
di colui che esercita da solo un'azienda.
1'1 AB 70 I -1944