.. 240
IH. STIMMRECH:r, KANTONALE WAHLEN
UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
49. Urteil vom 11. Dezember 1944 i. S. Jenny. Brittund .Hösli
gegen Demokratische nnd Arbeiterpartei Ennendo und Re-
gierungsrat des Kantons Glarus. '
BelJchwerde betreffend kantonale Wahlen (Art. la Ziff. 50G):
Legitimation. Wahlprüfung von Amtes wegen und Beurteilung
von Wahlbeschwerden nach kantonalem Recht (Erw. 2).
Beteiligung der Wehr1nänner an Wahlen und Ab8timmungen :
Die bundesrechtliche Regelung (BRB und Instruktion vom 30. Ja-
nuar 1940) ist abschliessend ; ihre Anwendung wird vom Bun
desgericht frei überprüft (Erw. 3).
Abstimmungsverfahren ; Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe (Erw.4).
Ekctions cantonale.s. Recour8 (art. ISO eh. 5 OJ) :
Qualite pour recourir. Contröle d'office des elections et juge.
ment des recours en vertu du droit ca.ntonal (consid.2).
Paf'ticipatian des müitaireIJ aw; elections et ootations :
La. reglementation federale (ACF et instruction du 30 janvier
1940) est complete. Le Tribu,nal federal contröle librement son
application (consid. 3).
Mode de votation; vote emis a temps (consid. 4).
Elezioni cantonali, ricof'sO (art. la cüra 5 OGF) :
QuaIita per interporre ricorso. Sindacato d'ufficio delle elezioni e
decisione dei gravami secondo il diritto cantonale (consid. 2).
Partecipazi(me dei militi alle elezwni EI votazion,i,:
TI regolamento federale (DCF e istruzione deI 30 gennaio 1940)
e
completo. TI Tribunale federale esamjna liberamenta Ia sua
applicazione (consid. 3).
Modo di votazione; voto emesso a tempo (consid. 4).
A. -Am 8./9. Juli 1944 fand im Kanton Glarus die
Gesamterneuerungswahl des
Landrates statt. In der
Gemeinde Ennenda, wo 6 Mitglieder nach dem Grundsatz
der Verhältniswahl zu wählen waren, hatten die Bürger-
liche Volkspartei und die Demokratische und Arbeiter-
partei getrennte, jedoch unter sich verbundene Listen
aufgestellt.
Der in Ennenda stimmberechtigte Rudolf Leisinger, der
am 3. Juli in. Thun zur Rekrutenschule eingerückt war,
Stimmrecht, ka.ntona.le Wahlen und Abstimmungen. N° 49
forderte am folgenden Tage das amtliche Wahlmaterial an
und erhielt es am 6. Juli abends, übergab aber zufolge
Unschlüssigkeit das Stimmcouvert erst am 8. Juli früh-
morgens dem Wahloffizier.
Dienr legte es in das Zllstel-
lungscouvert, ergänzte dessen vorgedruckte Adresse
An
die Staatskanzlei in .......... (Kantonshauptort) durch
Einfügen von Ennenda und gab es sofort zur Post, die
es
am 10. Juli morgens der Gemeindekanzlei Ennenda
zustellte. Dort wurde es geöffnet ; es enthielt die unver-
änderte Liste
der Demokratische und Arbeiterpartei .
Das Wahlbureau erklärte jedoch diesen Stimmzettel als
ungültig, da es vorschriftsgemäss die Wahlprotokolle
bereits
am Nachmittag des 9. Juli abgeschlossen und dabei
das Wahlergebnis
ermittelt hatte.
Gegen diese Verfügung rekurrierte die Demokratische
und Arbeiterpartei , die nach dem vom Wahlbureau
ermittelten Wahlergebnis leer ausging, bei Berücksichti-
gung des nachträglich eingegangenen Stimmzettels dagegen
einender fünf Sitze erhalten hätte, die der mit ihr in Listen-
verbindung stehenden
Bürgerlichen Volkspa-rtei zuge-
fallen waren.
Durch Entscheid
vom 19. August 1944 hiess der Re-
gierungsrat des Kantons "Glarus den Wahlrekurs gut und
erklärte in Abänderung des vom Wahlbureau festgestellten
Wahlergebnisses einen Vertreter
der Demokratischen Und
Arbeiterpartei II und nur vier Vertreter der Bürgerlichen
Volkspartei l) als gewählt. Die BegrÜDdung dieses Ent-
scheids lässt sich folgendermassen zusammenfassen :
Massgebend
für die Beurteilung des Wahlrekurses sei
der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940 über die
Beteiligung
der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmun-
gen
und die am gleichen Tag erlassene bundesrätliche
Instruktion (GS 56 S. H7 und H9). Da das Wahlmaterial
in der GI'llI1einde Ennenda noch nicht an die Stimmbe-
rechtigten verteilt gewesen sei, als Rekrut Leisinger ein-
rückte,
habe dieser mit Recht das Wahlverfahren der
Armee in Anspruch genommen (Ziff. 7 der Instruktion).
16 AB 70 I -1944
Staatsreoht.
. Die Vorsohrift, dass daS Zustellungscouvertspätestens am
Mittwoch vor dem Abstimmungstag an die Staatskanzlei
abzusenden sei (Ziff . .5 Abs. 5 der Instruktion), sei eine
bIosse Ordnungsvorschrift ; aus
der weiteren Bestimmung,
dass zu
spä , d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungs-
resultates einlangende Zustellungscouverts nicht mehr
berücksiohtigt werden (Ziff. 5 Abs. 6 der Instruktion),
müsse geschlossen werden, dass
der Stimmzettel erst dann
ungültig sei, wenn er nach Ausmittlung des Wahlresultats
einlange.
(( Im vorstehenden Falle nun ist dE)r Stimmzettel
zweifellos schon
am Samstag eingegangen, also vor Aus-
mittlung des Wahlresultates. Wenn nicht d:urch einen
Fehler des Wahloffiziers das Zustellungscouvert
an die
Staatskanzlei
Ennenda statt an die Staatskanzlei Glams
adressiert
worden wäre, hätte der Stimmzettel bei der Aus-
mittlll!lg
des Abstimmungsresultates noch berücksichtigt
werden können. Ebenso, wenn sich die Gemeindekanzlei
Ennenda am Samstag-Abend oder am Sonntag-Morgen
am Dringlichkeitsschalter erkundigt hätte, ob noch Militär-
stimmcouverts bei der Post liegen. Der Wehrmann hat
deshalb trotz der verspäteten Spedition des Zustellungs-
couverts
nicht auch für die weiteren Fehler einzustehen,
die
in der Spedition passiert sind, weshalb der fragliche
Sti:inmzettel als gültig zu erklären ist und berücksichtigt
werden muss.
B . ...:.... In der konstituierenden Sitzung des Landrats vom
.29. August 1944 wurden die vom Regierungsrat als ge-
wählt erklärten Mitglieder aus Ennenda beeidigt. Vom
regierungsratlichen Bericht über die Durchführung der
Landratswahlen wurde Kenntnis genommen; ein Antrag,
die Wahl des demokratischen Vertreters von Ennenda sei
nicht zu validieren, wurde nicht gestellt.
O. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September
1944 beantragen die
Rekurrenten, der Entscheid des
Regierungsrates des
Kantons Glams vom 19. August 1944
sei aufzuheben:.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt.
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 49. -243
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei
sie abzuweisen.
Zur Begründung des Antrags auf Nicht-
eintreten wird geltend gemacht, die Beschwerde
hätte
sich, da der Landrat die Wahlen validiert habe, gegen
dessen Beschluss
und nicht gegen den Entscheid des Re-
. gierungsrates richten müssen.
E. -Die Demokratische und Arbeiterpartei Ennenda
beantragt Abweisung der Beschwerde. .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
- -Es handelt sich um eine Beschwerde betreffend
kantonale Wahlen
und Abstimmungen, die nach Art. la Zifi.
5 OG vom Bundesgericht auf Grund sämtlicher ein-
schlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungs-
rechts
und des Bundesrechts zu beurteilen ist.
-
Jeder Stimmberechtigte ist legitimiert, den Ent-
scheid der letzten kantonalen Instanz über eine Stimm-
rechts-oder Wahlbeschwerde beim Bundesgericht anzu-
fechten (BGE
51 I 334; vgl. auch BURCKHARDT, Bundes-
recht Nr. 416
Ziff. II und VIII). Die Rekurrenten im vor-
liegenden Verfahren sind stimmberechtigte Einwohner
der
Gemeinde Ennenda. Auf ihre Beschwerde ist daher einzu-
treten, wenn der angefochtene Entscheid des Regierungs-
rats des Kantons GIarus als letztinstanzlieh zu gelten hat.
Das Recht der schweizerischen Kantone kennt eine
doppelte Kontrolle der Rechtmässigkeit von Wahlen
und
Abstimmungen, die Wahlprüfung von Amtes wegen, meist
eine bloss formelle Kontrolle,
und die Beurteilung von
Wahlbeschwerden (GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schwei-
zerischen
Kantone S. 266, 271, 340). Bei den Wahlen in
die kantonale Volksvertretung ist in der Regel beides
Sache der Volksvertretung selbst, die sich
damit inder
konstituierenden Sitzung befasst ; doch gibt es auch Kan-
tone, wo nur die Wahlprüfung von Amtes wegen der
Volksvertretung, die Beurteilung von Wahlbeschwerden
dagegen dem Regierungsrat übertragen ist (GIACOMETTI
S. 266 bei Anm. 17 und S. 340/1). Zu diesen gehört auch
der Kanton Glarus. Die Ergebnisse der gemeindeweise
vorgenommenen Landratswahlen werden
von den (in den
Gemeinden gewählten)
Wahlbureaux ermittelt. Über Be-
schwerden gegen ihre Verfügungen entsoheidet der Re-
gierungsrat ( 23 des Gesetzes über die Wahl des Landrates
vom 2. Mai 1920). Sein Entsoheid ist endgültig. Das war
in dem früher auoh für die Landratswahlen geltenden 19
der Vollziehungsverordnung zu 10 des Gemeindegesetzes
von 1889 ausdrüoklioh bestimmt, und der Regierungsrat
behauptet nicht, dass mit 23 des Gesetzes über die Wahl
des
Landrats eine Änderung des früheren Rechtszustandes
beabsichtigt war. Die
in 3 des Landratsreglements vom
30. September 1903 vorgesehene Prüfung der Ernennungs-
akten der neugewählten Mitglieder ist demnach eine bloss
formelle Kontrolle,
und zwar auch dann, wenn gegen ein-
zelne Wahlen Beschwerden erhoben
und diese vom Re-
gierungsrat beurteilt worden sind. Der Landrat hat denn
auoh, wie der Regierungsrat in der Vernehmlassung selbst
zugibt, vom regierungsrätliohen Entscheid über die vor-
liegende Wahlbeschwerde
Kenntnis genommen, ohne einen
eigenen Besohluss zu fassen.
Jener Entscheid ist daher als
letztinstanzlicher Entsoheid über den Wahlrekurs zu be-
traohten.
3. -
Ob es dem Rekruten Leisinger möglich gewesen
wäre,
noch vor dem Einrücken sein Stimmreoht in Ennenda
auszuüben, kann dahingestellt bleibnn. Naohdem er sich
des Wahlverfahrens der Armee bedient
hat, ist einzig zu
entsoheiden, ob seine auf diesem Wege abgegebene Stimme
zu berüoksichtigen war. Massgebend für die Beurteilung
dieser
Frage ist der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar
1940 über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und
Abstimmungen während der Dauer des aktiven Dienstes
nebst der vom Bundesrat am gleiohen Tag erlassenen
Instruktion. Diese bundesreohtliche Regelung ist absohlies-
send. Die
Kantone sind lediglich ermächtigt, die kan-
tonalen Wahlgesetze diesen Bestimmungen anzupassen
(Art. 3
BRB) ; davon abweichende Vorschriften zu erlassen
Stimmrecht, kantonale 'Vahlen und Abstimmungen. No 49.
sind sie nioht befugt. Die Instruktion des glarnerisohen
Regierungsrats
über die Durohführung der Landratswah-
len, von
der im angefoohtenen Entscheid und in den Ein-
gaben beider
Parteien die Rede ist, hat daher ausser
13etracht zu bleiben. Die Anwendung und Auslegung der
bundesreohtliohen Vorschriften
ist vom Bundesgerioht frei
zu überprüfen.
4. -Gemäss Ziff. 3 der bundesrätlichen Instruktion
erhält der Wehrmann bei Wahlen und Abstimmungen von
der Truppe eine Anforderungskarte, ein Stimmoouvert und
ein Zustellungscouvert. Er ist (durch militärischen Befehl)
zu verp:ßichten, das amtliche Stimmaterial anzufordern
(Ziff. 5 der Instruktion). Wünscht er an der Abstimmung
teilzunehmen, so legt
er den ausgefüllten Stimmzettel in
das Stimmcouvert und dieses in das Zustellungscouvert,
das gemäss Vordruck auszufüllen ist und dann eingesam-
melt und von der Truppe mit dem Einheitsstempel ver-
sehen; d. Der Versand hat spätestens am Mittwoch
vor dem Abstimmungstag zu erfolgen. Zustellungscouverts,
die zu
spät, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungsre-
sultats einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt, sind
jedoch bis nach Ablauf der Rekursfrist verschlossen aufzu-
bewahren.
Diese Bestimmungen sind klar und unmissverständlich.
Nach ihrem Wortlaut und Sinn kann es nicht zweifelhaft
sein, dass es entscheidend
ankommt auf den Zeitpunkt, in
dem das Zustellungscouvert bei derjenigen Stelle ankommt,
die
das Wahlergebnis ermittelt. Solange sie ihre Arbeit
nicht abgeschlossen hat, sollen eingehende Militärstunmen
noch berücksichtigt werden; dagegen sollen nachher ein-
gehende
Stimmen das einmal festgestellte Wahlergebnis
nicht mehr beeinflussen. Im vorliegenden Falle wurde das
Wahlergebnis vom Wahlbureau der Gemeinde Ennenda
vorschriftsgemäss am Sonntagnachmittag ermittelt. Das
von der Post erst am Montagmorgen zugestellteZustel-
lungscouvert durfte daher nicht mehr berücksichtigt, ja
nicht einmal geöffnet werden, sondern hätte bis nach Ab-
lauf der Rekursfrist verschlossen aufbewahrt werden sollen.
Auf den Grund der
Verspätung, Verschulden des Wehr-
manns oder einer
Übnrmittlungsstelle, kommt es für die
Frage, ob eine Militärstimme
Iloch zu berücksichtigen sei,
grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre
höc
stens zu machen, wenn eine Übermittlungsstelle die Zu-
stellung absichtlich verzögert
hat, um das Wahlergebnis
zu
beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle
keinerlei Anhaltspunkte. Die Verspätung
ist in erster Linie
darauf zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am
8. Juli zur Stimmabgabe entschlossen hat. Die Ausfüllung
des vorgedruckten Zustellungscouverts
ist Sache des Wehr-
manns ; die Truppe kontrolliert nur die von ihm angegebene
zivile Adresse (vgl.
Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut
Leisinger die Ausfüllung des Zustellungscouverts dem
Wahloffizier überliess
und diesem dabei ein Versehen unter-
lief, so kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit
ebensowenig Bedeutung zu als dem
Umstand, dass die Post
dieses Versehen nicht bemerkte und richtig stellte. Schliess-
lich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem Wahlbureau
Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie
sich
am Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda
(das übrigens geschlossen war) nicht erkundigt haben, ob
seit der letzten Postverteilung noch ustellungscouverts
eingetroffen seien. Es braucht daher nicht untersucht zu
werden, ob das fragliche Zustellungscouvert erst
am Mon-
tag oder schon vorher in Ennenda eingetroffen ist.
Der Regierungsrat hat dadurch, dass er das vom Wahl-
bureau ermittelte Wahlergebnis auf Grund der verspätet
eingelangten Militärstimme abänderte, Bundesrecht ver-
letzt.
Sein Entscheid ist daher aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrats des Kantons Glama vom 19. August
1944 aufgehoben.
Organisation der Bundesreehtspftege. N0 50.
IV. DEROGATORISCHE' KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIREDU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 48. -Voir n° 48.
V. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Vgl. Nr. 48. -Voir n° 48.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
60. Auszug aus dem Urtefi vom U. Dezember 1944 i. S. Saela-
wal1erverltand
Luzern Kons.gegen Regierungsrat und
Grosser Rat des Kantons Luzern.
VerhältniBvonArt.l02 Zig. 2BV zu Art. 175 Zig. 3 'Und 178 aOG.
Dass der Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonaJen
Erlasses nach Art. 27, 29 SchKG auch niohtgenehmigungs-
bedürftige Bestimmungen desselben enr Konm. lle auf deren
Verfassungsmässigkeit unterzieht, sohhesst es nicht aus, dass
auoh der Erlass selbst, nicht bloss eine Anwendungsverfiigung
insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgerioht
angefochten wird, als er der bundesrätliohen Genelunigung
nicht bedurfte.
Bapp0rt8 entre l'art. 102 eh. 2 OF ee 'leB art. 1'l5 eh. 3 se 178 OJ.
La fait que le Conseil federal, en approuva.nt salon les . !7 e ,
29 LP une loi ou un te portes par un onton, examme
1 constitutionnalite de dispositions non sUJettes a. approbation,
n'a pas pou.r consequence que l'aote Iegislatif lui-mAme (et non
saulement une mesure d'application) ne puisse tre attaque ,