Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.
st. gallischen Gemeindesteuergesetzes) auf den im Gebiete
der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäuden der Direktion
der eidgenössischen Ballten, der eidgenössischen Oberpost-
und'
Obertelegraphendirektion und der eidgenössischen
Materialprüfungs-
und Versuchsanstalt keine Vorschrift
d Bundesrechtes entgegensteht.
V.VERFAHREN
PROC:EDURE
Vgl. Nr. 19, 21, 22, 29. -Voir n
OS
19, 21, 22, 29.
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(Dm DE JUSTICE)
31. Au.szug aus dem UrteU vom 13. Juli 1944 i. S. X
gegen Graubilnden.
lfi
Willkürliche Beurteilung der Frage der Gültigkeit und der Dau,er
einer Steuervereinbarung.
Die Erhöhung der Einschätzung des steu,erpflichtigen Vermögens
in Graubünden durch Zwischenrevision ist Willkür, wenn sie
darauf beruht, dass die bei der Hauptrevision für die fünf-
jährige Steuerperiode vorgenommene Einschätzung zu niedrig
ist, der Steuerpflichtige aber hieran keine Schuld trägt.
Appreciation arbitraire de la validiM et de Ja duree d'une con-
vention entre le fisc et le contribuable au sujet de son impo-
sition.
Dans le canton des Grisons il est arbitraire d'augmenter la taxa-
tion de la fortune imposable lors d'une revision intermediaire
si Ja revision principale a taxe Ja fortune trop bas pour 18
periode fiscale quinquennale, saus la faute du contribuable.
Apprezza,mento aFbitrario delIa vaIiditA e delIa dunta d'una
ccnvenzione tra iI fisco ed il contribuente circa la sua; impo-
sizione. ,
Nel Cantone dei Grigioni e arbitrario aumentare, mediante revi-
siorie intermedia, la tassazfone delIa sostanza imponibiIe,
se la revisione principale ha tassato la sostanza in misura
troppo bassa, senza colpa deI contribuente, pel periodo fiscale
quinquennale.
Im Kanton Graubünden geht das Steuerjahr für die
periodischen kantonalen
Steuern, insbesondere die Ver-
mögens-und Erwerbssteuer vom 1. Oktober eines bis
zum
30. September des folgenden Kalenderjahres. Für
die Vermögenssteuer findet nur alle fünf Jahre eine neue
9 AS 70 I -1944
allgemeine Veranlagung ( Ausmittlung ) statt (Art. 52,
des Steuergesetzes). In der Zwischenzeit bleibt die
am Anfang der fünfjälli:-igen Periode vorgenommene Ein-
sch,ä'tzung bestehen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen.
Das Gesetz bestimmt über diese in
Art. 53: In der Zwischenzeit wird alljährlich eine Revision
des Vermögens nur bei denjenigen vorgenommen welche zum
ersten Mal der Steu.er terliegen, oder deren Venögen durch
odesfall, Erbschaft, HeIrat, Schenku.ng, Fallimente, Unglücks-
fne u.nd Verlu.ste, Kauf u.nd Verkauf von Liegenschaften u.sw.
ene Änderung. rf n hat. Gewönlicher yor-u.nd Rückschlag
während der fu.nfJährigen Steu.erpenode Wlrd dagegen nicht in
Betracht gezogen.
Ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger sein Vermögen
oder seinen Erwerb nicht voll versteuert hat, so haben
er selbst, der Fehlbare I) oder seine Erben den. vorenthal-
tenen Steuerbetrag nachzuzahlen ; bei wissentlicher Steuer-
hinterziehung wird ausserdem eine Steuerbusse bis zum
fünffachen Betrag der Nachsteuer erhoben (Art. 05-58
des Steuergesetzes). Die letzte heute abgeschlossene fünf-
jährige
Einschätzungsperiode begann mit dem I. Oktober
und endigte am 30. September 1942.
Der Rekurrent X, ausländischer Staatsangehöriger,
kam seit vielen Jahren jährlich nach Pontresina. Vom
Steuernahr 1927/8 an versteuerte er hier ein bewegliches
Vermögen von Fr. 600,000.-, später Fr. 450,000.-, wie
das Bundesgericht als festgestellt ansah, auf Grund einer
Vereinbarung
mit der kantonalen StEluerverwaltung, wo-
nach seine Steuerleistung sich auf diesenVermögensbetrag
ohne Rücksicht
auf den wirklichen Vermögensstand
beschränken sollte. Mit
dem entsprechenden Vermögen
(Fr. 450,000.-) wurde X auch im Veranlagungsverfahren
für die neue Steuerperiode 1937-1942 von der Veranla-
gungsbehörde (Kreissteuerkommission Oberengadin) in
das Steuerregister eingetragen, mit Zustimmung der
kantonalen Steuerverwaltung.
Tatsächlich
hielt sich der Rekurrent bis zum Ausbruch
des Krieges jeweilen
nur während beschränkter Zeit
eines Teiles der Sommersaison, hin und wieder auch de;
Rechtsgleiehheit (Reehtsverweigerung). N° 31.
Wintersaison, in Pontresina auf, im übrigen (aber eben-
falls nur vorübergehend) an anderen Orten der Schweiz
und in der Hauptsache auf Reisen im Ausland. Seit
Kriegsausbruch
hat er die Schweiz nicht mehr verlassen,
wechselte
aber ebenfalls jeweilen seinen Aufenthalt zwi-
schen Pontresina, Davos und Gemeinden anderer Kan-
tone (Ragaz, Lugano, Locarno, Zürich, Genf). Überall
wohnte er im Hotel. Im Jahr 1932 hatte er in Pontresina
die polizeiliche Niederlassungsbewilligung erwirkt.
Zum Wehropfer wurde er auf Grund seiner Selbst-
einschätzung für Fr. 3,277,300.-veranlagt.
Am 13. April 1942 liess ihm die Kreissteuerkommission
Oberengadin eine Einschätzungsanzeige zugehen, wonach
er für die Steuerjahre 1939/40 (I. Oktober 1939-30. Sep-
tember 1940) und 1940/41 (1. Oktober 1940-30. September
1941 auf dem gleichen Vermögen (Fr. 3,277,300.-) zur
kantonalen Vermögenssteuer veranlagt wurde. X erhob
hiegegen
zunächst die gesetzlich vorgesehene Einsprache
bei der Kreissteuerkommission. Diese hielt jedoch auch
im Einspracheverfahren an ihrer Verfügung fest. Den
dagegen gerichteten Rekurs wies die kantonale Rekurs-
kommission
von Graubünden ab.
Auf staatsreohtliche Besohwerde des X hat das Bundes-
richt diesen Rekursentsoheid wegen Verletzung von
Art. 4 BV aufgehoben.
Aus den Gründen:
4. ..:..-Auoh kann die grundsätzliche Zulässigkeit und
Verbindlichkeit einer Steuervereinbarung, wie sie hier
getroffen wurde, für die Zeit, als das gesohah (zuletzt
in den Jahren 1938/39), nicht schon deshalb bestritten
werden, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage
(Ermächtigung) gefehlt habe. Die
Lehre der Steuer-
rechtswissenschaft, auf die der angefoohtene Entscheid
Bezug nimmt, hat Steuerabkommen im Auge, durch
die dem Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gegen-
über der allgemeinen gesetzlichen Ordnung einge-
räumt, er von einer: nach dieser, sonst bestehenden
Steuerpflicht teilweise befreit wird. Als Ausländer,
der
sich in Pontresina jährlich nur sehr beschränkte Zeit
während eines Teiles der Sommer-oder Wintersaison, im
übrigen dagegen (abgesehen von kurzen Aufenthalten an
anderen Orten der Schweiz) immer im Ausland aufhielt,
stand der Rekurrent bis zum Kriegsausbruch zum Kanton
Graubünden in keiner Beziehung, welche die Besteuerung
hier
für das ganze Jahr hätte rechtfertigen können. Daran
änderte auch die im Jahr 1932 erwirkte Niederlassungs-
bewilligung nichts, zumal
der Rekurrent sie bei dem
Versuche einer solchen Besteuerung auf dem ganzen
beweglichen Vermögen jederzeit
hätte aufheben können.
Ja es ist fraglich, ob die Beziehungen zu Pontresina
überhaupt die Steuerpflicht hier sogar nur für einen Teil
des
Jahres hätten. zu rechtfertigen vermögen. Auch wird
nicht einmal behauptet und ist durchaus unwahrschein-
lich, dass wenigstens
der Aufwand, den der Rekurrent
jeweilen in Pontresina entfaltete, selbst nur annähernd
der Rente des besteuerten Vermögensbetrages gleich-
gekommen wäre.
Durch die Begrenzung der Steuererhe-
bung auf diesen Betrag bis zum Kriegsausbruch ist also
nicht etwa der Rekurrent von einer Steuerleistung befreit
worden, die
ihm nach der allgemeinen gesetzlichen Rege-
lung obgelegen
hätte. Vielmehr hat sich der Kanton
Graubünden durch das getroffene Abkommen eine LeistunO'
. '"
gesichert, die er sonst offenbar nicht hätte durchsetzen
können,' daraus Vorteil gezogen, dass der Rekurrent es
aus irgendwelchen Gründen als in seinem Interesse liegend
fand, sich als hier steuerpflichtig bezeichnen
zu können.
Die Erwägungen,
aus denen die Steuerrechtslehre Steuer-
verträgen, die nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung
beruhen, die Verbindlichkeit für den Staat abspricht,
treffen demnach auf die Besteuerung des Rekurrenten bis
zum Kriegsausbruch nicht zu.
5.
-Ebenso unhaltbar ist die Einwendung, die Steuer-
behörden hätten annehmen dürfen, dass der vereinbarungs-
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31.
gemäss zur Steuer herangezogene Betrag ungefahr dem
wirklichen Vermögen entsprechen werde.
6. -War somit die Abmachung nicht von vorneherein
unverbindlich, so
muss sie doch, wie jedes solche Abkom-
men, als
unter der Voraussetzung abgeschlossen gelten,
dass
der steuerrechtliche Tatbestand, auf den sie sich
bezog,
im Wesentlichen gleichbleibe. Der Kanton durfte
sie deshalb als für die Zukunft dahingefallen erklären,
wenn
jener Tatbestand sich so änderte, dass damit die
Grundlagen dahinfielen,
auf denen die Abrede beruhte.
Diese Grundlage war zwar, wie ausgeführt, nicht etwa
die Unkenntnis der wahren Vermögensverhältnisse des
Rekurrenten. Wohl aber bestand sie darin, dass dieser
zur Schweiz und zum Kanton Graubünden nur lose und
vorübergehende Beziehungen unterhielt und dass es in-
folgedessen zweifelhaft,
ja äusserst unsicher war, ob er
überhaupt in Graubünden zur Steuer auf seinem beweg-
lichen Vermögen
auch nur für einen Teil des Jahres
hätte herangezogen werden können. Seit Ausbruch des
Krieges befindet sich
der Rekurrent nun freilich ununter-
brochen in der Schweiz. Da nicht behauptet wird, dass
dies gezwungen geschehen würde,
er in die Schweiz als
Flüchtling gekommen und in absehbarer Zeit mit seiner
Ausreise
zu rechnen gewesen wäre, darf daher wohl ange-
nommen werden, dass er seither sein allgemeines Steuer-
domizil im Inlande hatte. Doch steht keineswegs fest,
dass als solches
Pontresina zu gelten hätte. Nach wie vor
hält er sich hier und auch sonst im Kanton Graubünden
nur während einer beschränkten Zeit, im Laufe der
Sommersaisonund Wintersaison auf, in' der übrigen Zeit
dagegen in anderen Kantonen. Wie anderwärts, so wohnt
er auch in Pontresina und Davos ausschliesslich im Hotel.
Es wird nicht behauptet, dass er darüber hinaus zu diesen
beiden
Orten noch engere persönliche Beziehungen begrün-
det hätte, die früher nicht bestanden hätten. Wenn die
Anwesenheit
in Graubünden vom Winter 1940/41 an
Staatsreoht.
länger gedauert haben mag als bisher, so folgt daraus
allein, auch in Verbindung mit dem Wegfa.11 der bisherigen
Aufenthalte im Ausland, noch nicht und ist auch heute
nObh keineswegs abgeklärt, dass der bisherige Aufenthalt
in Pontresina. sich in einen zivilrechtlichen Wohnsitz im
Sinne von Art. 23 ZGB umgewandelt oder auch nur einen
Charakter angenommen hätte, der nach den bundes-
rechtlichen Regeln über die interkantonale Abgrenzung
der Steuerhoheiten diesen Ort zu seinem einzigen Steuer-
domizil unter Ausschluss der besseren oder doch einer
konkurrierenden Steuerberechtigung anderer Kantone hätte
machen können (vgl. dazu BGE 46 I S. 413/4). Unter
diesen Umständen kann aber nicht die Rede davon sein,
dass die graubündnerisehen Steuerbehörden die bestehende
Steuervereinbarung unter Berufung auf veränderte Um-
stände vom Herbst 1939 an, mitten in der fünf jährigen
Einschätzungsperiode 1937/42 ohne weiteres als dahin-
gefallen hätten ansehen dürfen. Durch die bei Beginn
der Periode vorgenommene Einschätzung war dem Ab-
kommen grundsätzlich Wirkung für diesen ganzen Zeit-
raum zuerkannt worden. Wenn sich die kantonalen
Behörden daran wegen Wegfalls der Voraussetzungen,
auf denen es beruhte, nicht mehr halten wollten, so
mussten sie dies dem Rekurrenten rechtzeitig, vor Beginn
eines Steuerjahres anzeigen, damit er seinen Aufenthalt
in Kenntnis der Sachlage wählen konnte. Sonst durfte
er davon ausgehen, dass sie selbst ine wesentliche Ver-
änderung der Verhältnisse nicht annehmen, aus der sich
für ihn eine weitergehende Steuerpflicht als tUe durch das
Abkommen begründete ergeben könnte. Es verstösst
gegen Treu und Glauben, ist mit einer geordneten Finanz-
verwaltung unvereinbar und willkürlich, wenn die zustän-
digen Organe mit einer solchen Mitteilung bis zum Früh-
jahr 1942 (der Einschätzungsverfügung der Kreissteuer-
kommission Oberengadin
vom 9. /13. April 1942) zuwarte-
ten, um dann, nachdem bereits zwei ganze Steuerjahre
und ein weiteres halbes Steuerjahr abgelaufen waren,
Reohtsg1eiohheit (Rechtsverweigerung). N0 31.
eine neue Veranlagung auf Grund des wirklichen Ve:rmö-
gensstandes für jenen bereits verstrichenen Zeitraum, ab
- Oktober 1939 vorzunehmen. Die darin liegende Erklä-
rung, dass das Abkommen nicht mehr gelten solle, konnte
deshalb höchstens Wirkung für das nachfolgende, mit
dem 1. Oktober 1942 beginnende neue Steuerjahr haben,
nicht für die schon abgeschlossenen Steuerja.hre 1939/40
und 1940/41 und auoh nicht für das angebrochene Steuer-
jahr 1941/42, zumal dem Rekurrenten Frist zur Einsprache
gegen die neue Veranlagung gegeben worden war und die
Kreissteuerkommission
über dieSe Einsprache erst am
- Oktober 1942 entschied.
- -Selbst wenn die Rekurskommission ohne Willkür
annehmen konnte, dass das Vermögen des Rekurrenten
für die Steuerperiode von 1937 bis 1942 in den Jahren
1938/39 dem Art. 36 des Steuergesetzes gemäss d. h.
ohne Vereinbarung im Sinne der staatsrechtliohen Be-
sohwerde -festgestellt worden sei, könnte übrigens ihr
Entscheid mit der ihm gegebenen BegrÜlldurig vor Art . 4
BV nicht standhalten. Wäre jene Annahme richtig, a hätte eine Revision der Vermögenstaxation naoh der
klaren Vorschrift des Art. 53 des Steuergesetzes für die
Steuerja.hre 1939/40 ff nur dann stattfinden können, wenn
das Vermögen des Rekurrenten im Sinne dieser-Bestim-
mung bis zum 30. September 1940 eine Änderung
erfahren hätte. Der angefochtene Entscheid' stellt aber
nicht fest, dass diese Voraussetzung zutreffe. Er geht
davon aus, dass die Zwischenrevision nach Art. 55 des
Steuergesetzes zulässig sei, nämlich deshalb, weil sich
aus der Wehropfererklärung ergeben habe, dass die
bisherige Veranlagung ungenügend sei,
der Rekurrent
seiner Abgabepflicht nioht genüge. Allein eine Nachsteuer
nach Art. 55 kann nicht schon ohne weiteres dann erhoben
werden, wenn sich objektiv eine ungenügende Versteuerung
ergibt. Wie aus den Art. 55-58 klar hervorgeht, setzt die
Nachsteuer voraus,
dass der Steuerpflichtige fehlbar
ist, selbst durch pflichtwidriges Verhalten, wie mangelnde
136 Staatsrecht.
Aufklärung über seine Vermögenslage, die ungenügende
Besteuerung verschuldet
hat. Die Rekurskommission stellt
jedoch wiederum
nicht etwa fest, dass auf Seite des Rekur-
renten ein solches Verschulden vorliege. Es kann denn
auch von einem solchen offensichtlich keine Rede sein, da
der Rekurrent der kantonalen Steuerverwaltung von
Amang an offen erklärt hat, sein Vermögen übersteige
erheblich
den für. die Besteuerung angenommenen Betrag
(vgl. BGE 34 r S. 28 ; 36 I S. 565 f; 50 I S. 364 ff ; 52 I
S. 12 ff; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundes-
gerichtes i. S. Witschi gegen Obwalden vom 20. Dezember
1943).
In der Duplik macht die Rekurskommission aller-
dings allgemein geltend, die Veranlagungsbehörde sei
verpflichtet,
ein Reinvermögen, das bisher nicht ver-
.steuert
worden sei, der Steuer .zu unterwerfen, und könne
das durch. Zwischenrevision tun, sofern es nicht auf
Grund der Art. 55 ff des Steuergesetzes zulässig sei. Aber
das könnte doch nur auf Grund einer gesetzlichen Vor-
schrift geschehen, die das vorsieht (vgl. die erwähnten
bundesgerichtlichen Entscheide
und ausserdem 33 I
S. 695 ff; 47 I S. 366 f).Die Rekurskommission sagt
jedoch nicht, dass Art. 53 des Steuergesetzes ein solches
Vorgehen vorsehe, und es ist auch nicht einzusehen,
wieso sich aus dieser Bestimmung ableiten liesse, dass
Zwischenrevisionen ganz
llgemein wegen ungenügender
Höhe
der bisherigen Einschätzung vorzunehmen seien, da
das einer Beseitigung der fünfjälirigen Steuerperiode
gleichkäme.
8. -Der angefochtene Entscheid
der Rekurskommission
ist daher wegen Willkür aufzuheben ; sie hat die Vermö-
genstaxation für die in Frage stehenden Steuerjahre
1939/40
und 1940/41 auf Fr. 450,OOO.-zu ermässigen
Oder sie aufzuheben in dem Sinne, dass die bei der Haupt-
revision vorgenommene Einschätzung weiter gilt.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N" 32.
- UrteIl vom 14. September 1944 i. S. Mäder gegen Cont.
Ist die von Art. 265 OR vorgesehene Fristansetzung an den Mieter
zur Zahlung des rückständigen Mietzinses unter Androhung
der Vertragsauflösung in den Zahlungsbefehl für den Mietzins
nach Art. 282 SchKG aufgenommen und damit dem Mieter
zugestellt worden, so ist ihre Wirksamkeit gleichwohl vom
Schicksal der Betreibung, insbesondel'6 davon unabhängig, dass
die Zustellung des Zahlungsbefehls während eines Rechtsstill-
standes erfolgt ist. Jedenfalls ist diese Auffassung nicht will-
kürlich.
Lorsque 1e delai comminatoire prevu a. l'art. 265 CO (resiliation
du ball en cas de non.paiement du loyer arriere) a ete notifie
au preneur dans 1e commandement de payer selon l'art. 282 LP,
son effet reste neanmoins independant du sort de la poursuite,
notamment du fait que le commandement a ete notifie pendant
une suspension des poursuites. Cette maniere de voir n'est en
tout cas pas arbitraire.
Se il termine comminatorio previsto daß'art. 265 CO (risoluzione
dal contra.tto in caso di mancato pagamento della pigione
arretrata) e stato notificato all'inquilino nel precetto esecutivo,
il BUO effettoresta tuttavia indipendente dall'esito dell'esecu-
zione, specialmente dal fatto che il precetto esecutivo e stato
notificato durante uno. sospensione degIi atti esecutivi. Questo
modo di vedere non e, ad ogni modo, arbitrario.
Witwe Corti in Basel betrieb ihren Mieter Hermann
Mäder für rückständigen Mietzins. Der Zahlungsbefehl
enthielt die Androhung, dass bei Nichtbezahlung innert
30 Tagen seit dessen Zustellung der Mietvertrag aufge-
löstsei (Art. 265 OR, Art. 282 SchKG). Er wurde dem
Schuldner zugestellt,
während dieser sich im Militärdienst
befand.
Der Betriebene nahm ihn entgegen und schlug
Recht vor, unter Berufung auf ihm zustehende Gegen-
forderungen.
Nach Ablauf der gesetzteIl Frist stellte die
Vermieterin
das Begehren um Ausweisung des Mieters.
Dieser wendete ein, dass
der Zahlungsbefehl wegen Zu-
stellung während des Rechtsstillstandes ungültig sei und
dies daher auch für die darein aufgenommene Androhung
der Vertragsauflösung gelten müsse. Beide kantonale
Instanzen schützten indessen das Ausweisungsbegehren.
Die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde des
Mieters wegen
Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) ist
vom Bundesgericht abgewiesen worden.