- Urtheil vom 8. Oktober 1881 in Sachen
Stadtgemeinde Chur gegen Graubünden.
A. Am 11. Februar 1726 erkaufte die Stadt Chur vom
Bischof Ulrich von Chur den von Alters her bestehenden Zoll
an der Plessur sammt der Brücke über diesen Fluß vor dem
Oberthore in Chur und den dazu gehörigen Wuhren u. s. w.
um den Preis von 12,000 Gulden. Als dann im Jahre 1818
vom Kanton Graubünden der Bau der sogenannten untern
Kommerzialstraße von Chur über den Bernhardin nach Bellenz
mit Abzweigung vom Dorfe Splügen über den Berg gleichen
Namens an die italienische Grenze unternommen wurde, kam
zwischen dem Kanton und der Stadt Chur am 11. Juli 1818
eine Konvention "über den Antheil, welchen letztere (d. h. die
Stadt Chur) an der Erbauung der Bernhardinerstraße zu neh
men hat" zu Stande. Durch diesen Vertrag verpflichtete sich die
Stadt Chur zu gewissen Beiträgen an den Bau und Unterhalt
dieser Straße, insbesondere zu einem Beitrage in Geld sowie
zu unentgeltlicher Abtretung der für den neuen Straßenbau er
forderlichen Theile ihrer Allmenden und der bisherigen Straße;
speziell wurde bestimmt: Art. 10 des Vertrages: "Zu der künf
"tigen Unterhaltung der Straße, welche die Regierung von der
"Churer Grenze gegen Ems bis an das südöstliche Eck des
"Hauses zum Steinbock zu bauen und zu erhalten übernehmen
"wird, verbindet sich auch löbl. Stadt, wie die Portensgemein
"den jede jeweilig vorhandene Pferd oder Ochsen Mähne von
"Bürgern und Beisäßen einen Tag des Jahres Materialien zum
"Ueberschütten der Straße von den durch die Straßeninspektion
"zu bezeichnenden Orten herführen und in denjenigen Distanzen
"an der Straße ablehren zu lassen, welche dieselbe ihnen an
"weisen wird," u. s. w. Im Fernern wurde betreffend die Ober
thorbrücke, welche den auf dem rechten Ufer der Plessur gele
genen Haupttheil der Stadt Chur mit der untern Kommerzial
straße verbindet und welche auf dem linken Ufer der Plessur
unmittelbar vor dem Hause zum Steinbock ausmündet, sowie
betreffend die daherige Zollgerechtigkeit der Stadt, in Art. 11
des genannten Vertrages Folgendes bestimmt: "Da der Zoll
"am obern Thore ein durch löbl. Stadt erkauftes Eigenthum
"ist, welches zum Theil zur Unterhaltung der obern Straße
"nach Malix und zum Theil zu der Unterhaltung der Brücke
"am obern Thor und der dazu gehörenden Wuhren bestimmt
"ist, so verbleibt löbl. Stadt in dessen Besitz, verpflichtet sich
"aber, die Brücke der Gestalt neu zu erbauen, daß sie schwere
"Lastwagen tragen kann, und die anliegende Wuhrung eben
"falls in völlig sichern Stand zu stellen. Als sodann im Jahre
1835 vom Kanton auch der Bau der sogenannten obern Kom
merzialstraße von Chur über den Julier und Maloja Paß nach
Chiavenna unternommen wurde, kam zwischen dem Kanton und
der Stadt Chur am 20. Juni 1835 wiederum ein Vertrag
über die Leistungen der Stadt Chur für Bau und Unterhalt
dieser Straße zu Stande; aus diesem Vertrage ist herauszu
heben: Art. 12: "Da durch die Abkommniß von 1818 zwischen
"dem Kanton und der Stadt Chur sich diese zur Erbauung
"der für Lastwagen zu befahrenden Oberthorbrücke verpflichtet
"hat und solche auch ferner zu unterhalten schuldig ist, so wird
"ihr der Bezug des tarismäßigen Brückenzolles auch ferner zu
"gesichert, so lange keine allgemeine Revision der im Kanton
"bestehenden und auf dem Transit lastenden Gefälle dieser Art
"vorgenommen wird. Sollte von Seite des Kantons dieser
"Brückenzoll bei einer solchen Revision einer Ermäßigung un
"terworfen werden wollen, so sollen die dagegen von der Stadt
"erhobenen Einwendungen in dem Sinne vorbehalten bleiben,
"daß durch die gegenwärtige Konvention dem einten oder an
"dern Theil weder ein Recht gegeben noch genommen sein soll.
"Sollte aber durch die neue Richtung der obern Straße bei
"Chur der Transit von der Oberthorbrücke dermaßen abgeleitet
"werden, daß erweislich nicht so viel Waaren und andere ver
zollbare Gegenstände als bisher über dieselbe geführt werden
"und deßwegen der Brückenzoll vermindert würde, so kann die
"Stadt für die diesfällige Einbuße eine billige Entschädigung
"vom Kanton ansprechen, welche, insofern man sich nicht sonst
"darüber einverstehen könnte, durch ein verfassungsmäßiges
"Schiedsgericht ausgemittelt und bestimmt werden soll." Im
Fernern ist zu bemerken, daß nach dem Baue der obern Kom
merzialstraße die Unterhaltung der Straßenstrecke Chur Malix,
welche bisher der Stadt Chur als eine mit dem Zollbezuge bei
der Oberthorbrücke verbundene Last obgelegen hatte, vorbehält
lich der speziellen im Vertrage vom 20. Juni 1835 stipulirten
Leistungen der Stadt, auf den Kanton überging, da diese
Straßenstrecke einen integrirenden Bestandtheil der neuen Kunst
straße von Chur über Julier und Maloja nach Chiavenna
bildet.
B. Bei dem im Jahr 1785 begonnenen Baue der sogenann
ten deutschen Kommerzialstraße von Chur nach der lichtenstei
nischen Grenze hatte die Stadt Chur den auf ihrem Gebiete
gelegenen Theil dieser Straße, vom untern Thor in Chur bis
zur Grenze der Gemeinde Trimmis bei Halbmyl auf eigene
Kosten erstellt, wofür sie auf derselben ein Weggeld erhob.
Nachdem dann nach der Erbauung der untern Kommerzialstraße
im Jahre 1818 der bisher die Stadt Chur gegen Norden um
gebende Graben zugeschüttet worden war, wurde die Straße
vom untern Thor bis zum obern Thor bezw. bis zur Ober
thorbrücke dadurch weiter geführt, daß auf dem Terrain des
ehemaligen Stadtgrabens die sogenannte Grabenstraße angelegt
und mithin die deutsche Kommerzialstraße in dieser Weise, statt
wie früher durch die durch das Innere der Stadt führenden
Straßen, mit der Oberthorbrücke und den dort einmündenden
Straßen verbunden wurde. Auch diese Arbeit wurde durch die
Stadt Chur ausgeführt.
C. Nachdem in Folge der Bundesverfassung von 1848 die
Eidgenossenschaft die bündnerischen Zölle vermittelst einer dem
Kanton zu entrichtenden jährlichen Entschädigung von 200,000
Franken, durch Vertrag vom 9. August 1849 abgelöst hatte,
wurden zwischen dem Kanton Graubünden und der Stadt Chur
Unterhandlungen über die der letztern für Wegfall ihrer Weg
und Brückengelder und Kaufhausgebühren zu entrichtende Ent
schädigung gepflogen. Die Stadt Chur bezifferte ihre jährliche
Entschädigungsforderung für den Oberthor Brückenzoll, das
Weggeld und das Kaufhausgeld auf 6207 fl., wobei sie den
Oberthor Brückenzoll auf 3813 fl. 28 kr., das Weggeld auf
923 fl. 42 kr. und das Kaufhausgeld auf 1469 fl. 50 kr. ver
anschlagte. Durch Vertrag über die der Stadt "für die ihr zu
gestandenen Gefälle, als Weggeld, Kaufhausgebühren und den
Zoll beim obern Thor" zu leistende Entschädigung vom 20.
September 1852 wurde die jährliche Entschädigung für die er
wähnten Gefälle definitiv auf 6000 fl. (10,200 Fr.) festgesetzt
wobei die Reduktion gegenüber der Forderung der Stadt aus
schließlich auf den Oberthorbrückenzoll entfiel. Im Weitern be
stimmt der erwähnte Vertrag vom 20. September 1852 Art. 2:
"Die Vergütung wird so lange geleistet, als dem Kanton sei
"tens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom 9. Au
"gust 1849 zugesicherte Entschädigung zufließt und als die Stadt
"Chur die mit dem Bezuge des Weg und Brückengeldes ver
"bunden gewesene Straßen und Brückenunterhaltungspflicht er
"füllt und das dortige Kaufhaus für die Abladung von Waa
"ren disponibel und hiezu brauchbar ist. Sobald diesen Verpflich
"tungen nicht mehr nachgekommen würde, bleibt dem Kanton
"vorbehalten, die Vergütungen einzustellen oder die angemessenen
"Abzüge zu machen. Uebrigens wird als sich von selbst ver
"stehend angenommen, daß der Kanton vorkommenden Falles
"sowohl in seinem eigenen als im Interesse der von ihm ver
"tretenen mitbetheiligten Korporationen und Privaten kein ge
"setzlich zulässiges Mittel unterlassen wird, um den Vertrag
"mit der Eidgenossenschaft aufrecht und dieselbe zu dessen Er
"füllung anzuhalten und daherige Nachtheile für das Staats
"ärar und die Interessen der hierseitigen mitbetheiligten abzu
"wenden." Zu bemerken ist auch, daß im Laufe der diesem Ver
trage vorangegangenen Unterhandlungen der Große Rath des
Kantons Graubünden durch Beschluß vom 2. Juni 1851 seine
"Bereitwilligkeit zur Uebernahme der Unterhaltung der Straßen
strecke von der Oberthorbrücke bis zur Trimmiser Grenze"
ausgesprochen hatte.
D. Da der Große Rath des Kantons Graubünden, nachdem
mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai
1875 die bisher dem Kantone seitens der Eidgenossenschaft ent
richteten Zollentschädigungen weggefallen waren, wie gegenüber
allen andern Zollberechtigten, so auch gegenüber der Stadtge
meinde Chur die Fortbezahlung der durch den Vertrag vom
20. September 1852 stipulirten jährlichen Entschädigung vom
- Januar 1875 an verweigerte, so trat die Stadtgemeinde
Chur beim Bundesgerichte mit einer Klage gegen den Fiskus
des Kantons auf, in welcher sie Uebernahme der Oberthorbrücke
über die Plessur und der dazu gehörigen Wuhren sowie der
Straßenstrecke von dieser Brücke bis an die Trimmisergrenze
bei Halbmyl durch den Kanton, nach dem Schatzungswerthe ei
ner unparteiischen Expertise, und überdem Nachbezahlung der
zwei rückständigen Jahresbeiträge gemäß dem Vertrage vom
- September 1850 für 1875 und 1876, d. h. bis zu der
provisorischen Uebernahme der Brücke und Straße durch den
Kanton, im Gesammtbetrage von 20,400 Fr. nebst Verzugszins,
eventuell wenigstens Ersatz der Unterhaltungskosten für die
Jahre 1875 und 1876 verlangte unter Kostenfolge. Gegenüber
dieser Klage erklärte der beklagte Fiskus in seiner Klagebeant
wortung, er sei bereit: a) Der Stadt Chur die Oberthorbrücke
sammt Wuhrung, soweit solche zu deren Schutz unumgänglich
nothwendig sei und daher als Zubehör der Brücke betrachtet
werden müsse, sowie die bezeichnete Straßenstrecke auf Gebiet
der Stadt Chur (d. h. also die Strecke von der Oberthorbrücke
bis Halbmyl) definitiv abzunehmen, resp. die Klägerin von der
Unterhaltung dieser Objekte zu entlasten und solche selbst zu
übernehmen, in gleicher Weise wie dies bei den übrigen Staats
straßen der Fall sei und solches auch aus den Verträgen mit
Chur von 1818 und 1835 hervorgehe; b) der Klägerin die seit
1875 für Unterhalt genannter Brücke und Straße bis zu deren
provisorischen Uebernahme durch den Kanton gehabten Auslagen
nach Ausweis der diesfälligen städtischen Rechnungsführung zu
vergüten. Im Uebrigen werde auf Abweisung der Klage angetra
gen unter Kostenfolge. Da der Beklagte in seiner Klagebeant
wortung, wie in dem Prozesse des Domkapitels Chur so auch
hier, u. A. behauptete, daß nach dem klägerischerseits gestellten
Rechtsbegehren von der Klägerin anerkannt werde, daß sie auf
Fortbezug der durch den Vertrag vom 20. September 1850 fest
gesetzten Entschädigungsbeträge keinen Anspruch habe und hie
ran auch gegenüber den in der Replik gegebenen Ausführungen,
daß die Klagebegehren nicht in diesem Sinne gestellt seien, fest
hielt, so erklärte die Klagepartei im Laufe des Verfahrens, von
dem Rechtsmittel der Reform Gebrauch machen zu wollen, je
doch blos in dem Sinne, daß die gestellten Klagebegehren ver
nichtet und durch andere ersetzt werden, im Uebrigen der Schrif
tenwechsel und das Beweisverfahren bestehen bleiben sollen.
Die abgeänderten Klagebegehren gehen dahin:
- Der Kanton Graubünden wolle verflichtet werden, an
löbl. Stadt Chur als Eigenthümerin der Oberthorbrücke und
der Straßenstrecke von der Oberthorbrücke bis Halbmyl (Trim
misergrenze), welche Effekte bis 1848 zoll und weggeldberech
tigt gewesen, die durch Vertrag vom 20. September 1852 fest
gestellten und seither bis 1874 ausbezahlten jährlichen Beträge
von je 10,200 Fr., soweit sie sich auf obgenannte Effekten be
ziehen, nämlich:
a. Für die Oberthorbrücke 3813 fl. 28 kr. alte bündner
Währung, gleich 6482 Fr. 90 Cts.;
b. für die Straßenstrecke Chur Halbmyl 923 fl. 42 kr. alte
bündner Währung, gleich 1570 Fr. 20 Cts., fortzubezahlen
sammt Verzugszinsen zu 5 % von dem jeweiligen Verfall
termine an die Rückstände. Einer Ablösung dieser Last durch
Bezahlung des zwanzigfachen Werthes der jährlichen Beträge,
wovon eventuell die Passivlast im Kapitalwerth abgezogen wer
den möge, würde die Stadt Chur nicht opponiren.
- Eventuell der Kanton habe:
a. Die Oberthorbrücke über die Plessur sammt den dieselbe
schützenden Wuhren, letztere in der Ausdehnung laut getroffenem
Abkommniß;
b. die Straßenstrecke von dieser Brücke bis Halbmyl (Trim
misergrenze) nach Schatzungswerth einer unparteiischen Exper
tise zu bezahlen.
- Mit Bezug auf beide Effekte für den Fall, daß weder
das erste noch das zweite Petitum der Stadt Chur geschützt
werden sollte, so hat der Kanton wenigstens die Oberthorbrücke
sammt limitirten Wuhren, sowie die Straßenstrecke von der
Oberthorbrücke bis Halbmyl im jetzigen Zustande zu überneh
men und künftig selbst zu unterhalten und im Zerstörungsfalle
des Ganzen oder einzelner Theile dieser Effekte auf eigene Kosten
wieder herzustellen. Ebenso habe derselbe für den Fall, daß das
erste Petitum nicht geschützt würde, die ergangenen Unterhal
tungskosten vom Jahre 1874 an laut Rechnungen bis zur Ueber
nahme zu bezahlen.
- Alles unter Kostenfolge für den Kanton.
Der beklagte Fiskus seinerseits erklärte, daß er zwar mit
dem Verfahren der Klägerin einverstanden sei, beziehungsweise
in die Abänderung der Klagebegehren einwillige, dagegen an dem
Antrage auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge auch gegen
über den abgeänderten Begehren festhalte, insofern dadurch mehr
als von ihm zugestanden, verlangt werde; insbesondere bemerkte
er sodann noch, daß die Straßenstrecke zwischen der Oberthor
brücke und dem untern Thore (die sogenannte Grabenstraße)
nach den reformirten Rechtsbegehren nicht in Betracht kommen
könne, sondern besonderer Verständigung vorbehalten werden und
bis dahin im Besitz und zu Lasten der Stadt verbleiben müsse.
E. Aus den zur Begründung der gestellten Rechtsbegehren von
den Parteien in den gewechselten Rechtsschriften geltend gemach
ten Rechtsausführungen ist hervorzuheben:
Seitens der Klägerin wird betont, daß sowohl die Oberthor
brücke als die Straße von der Oberthorbrücke nach Halbmyl
von ihr erstellt worden sei und in ihrem Eigenthum stehe. Beide
Bauobjekte bilden auch Bestandtheile einer internationalen Al
penstraße; die Straße Oberthorbrücke Halbmyl nämlich bilde
einen Bestandtheil der sogenannten deutschen Straße, welche, weil
sie zur Vermittelung des internationalen Verkehrs zwischen
Deutschland und Italien diene und zu den Kommerzialstraßen
gehöre, als internationale Alpenstraße zu betrachten sei. Die
Oberthorbrücke dagegen gehöre zweifellos, wie sich aus dem
Vertrage vom 11. Juli 1818 (Art. 11) ergebe, zu der soge
nannten untern Kommerzialstraße. Demgemäß sei die Klägerin
nach den vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen
Planta vom 9. Mai 1879 aufgestellten Grundsätzen unzweifel
haft berechtigt, wenigstens verhältnißmäßige Fortentrichtung ihrer
Zollentschädigung aus dem dem Kanton gemäß Art. 30 der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 zufließenden jährlichen
Bundesbeitrage von 200,000 Fr. zu verlangen. Daß auch die
Straßenstrecke vom Unterthor bis zur Oberthorbrücke (sogenannte
Grabenstraße) zu der deutschen Kommerzialstraße gehöre, sei
evident. Ursprünglich zwar sei letztere nur bis zum untern Thor
geführt, später aber bis zur Oberthorbrücke fortgesetzt worden.
Der Kanton sei daher jedenfalls eventuell auch zur Uebernahme
dieses Straßenstückes verpflichtet, wie er es übrigens ursprüng
lich in seiner Klagebeantwortung auch selbst zugegeben habe.
Für Unterhaltungskosten der Straße Oberthorbrücke Halbmyl,
welche der Staat jedenfalls zu ersetzen pflichtig sei, habe die
Klägerin verausgabt:
Im Jahre 1875 1312 Fr. 47 Cts.
1876 1610 92
1877 283 10
1878 2165 65
1879 2530 61
Seitens des Beklagten dagegen wird ausgeführt: Die deutsche
Straße gehöre in keiner Weise zu den internationalen Alpen
straßen. Die Straße von der Oberthorbrücke bis zum Unter
thor ihrerseits dann gehöre gar nicht zu der deutschen Straße
und könne nicht Gegenstand des gegenwärtigen Prozesses bilden,
denn für dieselbe habe die Stadt Chur niemals ein Weggeld
bezogen. Die Oberthorbrücke habe stets ein besonderes Bauob
jekt mit besonderer Zollberechtigung, welche mit den von der
Tagsatzung für die internationalen Alpenstraßen seit 1818 kon
zedirten Zöllen in gar keiner Beziehung stehe, gebildet und ge
höre nicht zu der untern Kommerzialstraße. Letztere endige, wie
aus Art. 10 des Vertrages vom 11. Juli 1818 sich zur Evi
denz ergebe, bei der südöstlichen Ecke des Hauses zum Stein
bock, also jenseits der Oberthorbrücke am linken Ufer der Ples
sur. Eventuell müßte jedenfalls bei Bemessung einer allfälligen
diesbezüglichen Entschädigung an die Klägerin in Betracht gezo
gen werden, daß der Bauwerth der Oberthorbrücke nach den
Aufstellungen des kantonalen Baubureaus nur zirka 30,000 Fr.
betrage, daß die jährlichen Unterhaltungskosten sich blos auf
140 Fr. im Durchschnitte belaufen, daß die Brücke als Ver
bindungsbrücke zwischen zwei Stadttheilen wesentlich auch dem
städtischen Verkehre diene und daß die Stadt aus den Zollein
nahmen die Erstellungskosten der Brücke mehrfach hätte amor
tisiren können und endlich daß durch den Bau der obern
Kommerzialstraße die Stadt der früher mit ihrer Zollberechti
gung beim obern Thor verbundenen Unterhaltungspflicht der
Straßenstrecke Chur Malix enthoben worden sei.
F. Als festgestellt ist im Fernern hervorzuheben:
a. Seitens des Beklagten ist anerkannt worden, daß die
von der Klägerin für die Unterhaltung der Straße Oberthor
brücke Halbmyl in den Jahren 1875 und 1876 verausgabten
Beträge sich auf die von der Klägerin angegebenen Summen
belaufen;
b. In Betreff der Ausdehnung der zur Oberthorbrücke ge
hörigen und daher eventuell vom Kanton zu übernehmenden
Wuhrungen haben sich die Parteien durch Erklärung vom 22./21.
Januar 1881 dahin geeinigt:
- Daß die Stadt Chur auf Uebernahme einer Wuhrstrecke
auf der rechten Plessurseite, oberhalb der Oberthorbrücke, durch
den Kanton verzichtet;
- der Kanton dagegen auf der linken Plessurseite als zur
Oberthorbrücke gehörig eine von derselben aufwärtsgehende
Wuhrstrecke von 35 Längemeter, sowie
- Die Wuhrstrecke rechterseits abwärts von der Brücke bis
an das Wuhr des Hl. Vital Caflisch anerkennt.
G. Bei der mündlichen Verhandlung halten die Vertreter bei
der Parteien die gestellten Anträge unter erneuerter Begrün
dung aufrecht. Insbesondere hält der Vertreter des Beklagten
daran fest, daß über die Grabenstraße im gegenwärtigen Pro
zesse nicht zu entscheiden sei und bemerkt im Weitern, daß je
denfalls die Trottoirs dieser Straße der Stadt Chur zu Eigen
thum und Unterhalt verbleiben müssen und dem Staat jeden
falls nur die Unterhaltungspflicht für die Fahrbahn dieser Straße
zu überbinden sei. Der Vertreter der Klägerin erklärt, daß er
damit einverstanden sei, daß die Trottoirs der Grabenstraße
der Stadt verbleiben müssen; im Uebrigen dagegen habe der
Staat bereits in seiner Klagebeantwortung anerkannt, daß er
pflichtig sei, den Unterhalt dieser Straßenstrecke zu übernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Klage Fortentrichtung der im Vertrage vom
- September 1850 festgesetzten Entschädigung für das auf
der Straße von der Oberthorbrücke über die Plessur bis Halb
myl erhobene Weggeld eventuell entgeltliche Uebernahme dieser
Straßenstrecke durch den Kanton verlangt, erscheint dieselbe, nach
der gestrigen Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen des
bischöflichen Domkapitels in Chur, offenbar ohne Weiteres als
unbegründet. Denn durch diese Entscheidung ist, in Ueberein
stimmung mit der frühern Judikatur des Gerichtshofes, festge
stellt worden, daß die sogenannte deutsche Straße von Chur nach
der lichtensteinischen Grenze nicht zu den internationalen Alpen
straßen im Sinne des Art. 30 der Bundesverfassung gehört;
demnach kann dann aber ein Anspruch der Klägerin auf ver
hältnißmäßigen Fortbezug der Zollentschädigung für ihr auf
fraglicher Straße erhobenes Weggeld jedenfalls nicht anerkannt
werden. Ebensowenig besteht auch, nach dem in der angeführten
Entscheidung Ausgeführten, eine Verpflichtung des Kantons zu
entgeltlicher Erwerbung der fraglichen Straße und zwar kann
im vorliegenden Falle hievon um so weniger die Rede sein, als
die erwähnte Straßenstrecke offenbar niemals im Privateigen
thum der Stadt Chur stand, sondern von vornherein als Be
standtheil der Staatsstraße von Chur nach der lichtensteinischen
Grenze durch die Stadgemeinde Chur in ihrer publizistischen
Stellung ausgeführt wurde.
- Es ist demnach in Bezug auf die fragliche Straße der
Beklagte einfach bei seiner Erklärung zu behaften, daß er die
Unterhaltung derselben vom 1. Januar 1875 an übernehme
und demnach der Klägerin ihre diesfalls gemachten Ausgaben
ersetzen wolle und zwar muß dies auch für die sogenannte
Grabenstraße gelten. Denn vorerst hat Beklagter in seiner Klage
beantwortung unzweideutig erklärt, den Unterhalt der ganzen
Straßenstrecke von Halbmyl bis zur Oberthorbrücke, also auch
denjenigen der Grabenstraße, vom 1. Januar 1875 an über
nehmen zu wollen und er kann nun diese Erklärung nicht nach
träglich zu Ungunsten der Klägerin abändern. Sodann aber ist
überhaupt klar, daß die Grabenstraße, welche die sogenannte
deutsche Kommerzialstraße mit der obern und untern Kommer
zialstraße bei der Oberthorbrücke verbindet und daher als
nothwendiger Bestandtheil des kantonalen Straßennetzes er
scheint, als kantonale und nicht blos als städtische Straße be
trachtet werden und daher, nachdem die Unterhaltungspflicht der
Stadt Chur mit dem Wegfalle der Zollentschädigung offenbar
dahingefallen ist, vom Staate unterhalten werden muß. Dies
ergibt sich denn auch unzweideutig aus dem Beschlusse des
Großen Rathes des Kantons Graubünden vom 2. Juni 1851
(s. oben Fakt. C). Dagegen ist natürlich die Unterhaltungspflicht
des Staates gemäß den übereinstimmenden Erklärungen der
Parteien im heutigen Vortrage auf die Fahrbahn dieses Straßen
stückes, ausschließlich der Trottoirs, zu beschränken und ist im
Weitern als selbstverständlich festzuhalten, daß die Unterhaltungs
pflicht des Staates bezüglich des Straßenstückes Halbmyl Ober
thorbrücke lediglich in gleicher Weise und in gleichem Umfange
wie bezüglich der übrigen Staatsstraßen besteht. Auch muß dem
Beklagten das Recht der Prüfung bezüglich der von der Kläge
rin für die Unterhaltungskosten dieser Straße für die Jahre
1877 1879 in Rechnung gebrachten Beträge, über welche der
selbe im Prozesse sich noch nicht ausgesprochen hat, gewahrt
werden.
3. Was sodann die auf die Oberthorbrücke bezüglichen Rechts
begehren der Klage anbelangt, so ist klar, daß auch hier jeden
falls nicht von einer Verpflichtung des Kantons zu entgelt
lichem Erwerbe dieses Bauobjektes gesprochen werden kann, viel
mehr auch hier festgehalten werden muß, daß fragliche Brücke
nach dem Vertrage vom 11. Juli 1818 als öffentliche Sache,
welche nicht im Privateigenthum der Stadt steht, zu betrachten
ist. Fragt sich dagegen, ob das Begehren um Fortentrichtung
der im Vertrage vom 20. September 1850 stipulirten Zollent
schädigung gerechtfertigt sei, so ist zu bemerken: Nach Art. 2
des genannten Vertrages ist die dort versprochene Entschädigung
so lange zu leisten, als dem Kanton die im Vertrage vom 9.
August 1849 stipulirte Entschädigung seitens der Eidgenossen
schaft zufließt und die Klägerin die ihr obliegende Unterhaltungs
pflicht gehörig erfüllt. Nun ist zwar unzweifelhaft, daß mit dem
Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 der
zwischen dem Kanton und der Eidgenossenschaft abgeschlossene
Vertrag vom 9. August 1849 dahin gefallen ist und daß daher
dem Kanton eine vertragsmäßige Zollentschädigung seitens der
Eidgenossenschaft nicht mehr zufließt. Allein auf der andern
Seite ist in dem Erkenntnisse des Bundesgerichtes in Sachen
Planta vom 9. Mai 1879 dargethan worden, daß in der dem
Kanton gemäß Art. 30 der Bundesverfassung "ausnahmsweise
und mit Rücksicht auf seine internationalen Alpenstraßen, in
Würdigung aller Verhältnisse" zugesicherten "jährlichen Entschä
digung" von 200,000 Fr. eine Vergütung für die dem Kanton
bisher zugestandene Zollentschädigung, soweit letztere für Zölle,
die auf internationalen Alpenstraßen erhoben wurden, geleistet
wurde, und daher für Unterhalt und für Verzinsung und Amor
tisation des Baukapitals solcher Straßen bestimmt war, aller
dings liegt. Im Sinn und Geist des zwischen der Klägerin
und dem Kanton abgeschlossenen Vertrages vom 20. September
1850 liegt nun aber gewiß, daß der Kanton zu verhältniß
mäßiger Fortentrichtung der Zollentschädigung an die Klägerin
insolange verpflichtet bleibe, als ihm selbst seitens der Eidge
nossenschaft eine diesbezügliche Entschädigung, gleichviel, ob in
Folge Vertrages oder in Folge grundgesetzlicher Bestimmung,
zufließt. Demnach kann es sich denn grundsätzlich nur noch fra
gen, ob die Oberthorbrücke an einer internationalen Alpen
straße, im Sinne des Art. 30 der Bundesverfassung, gelegen
sei. Diese Frage nun aber ist ohne Weiteres zu bejahen. Denn
es kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die
Oberthorbrücke jedenfalls einen Bestandtheil der Straße von
Chur über den Bernhardin und Splügen (der sogenannten un
tern Kommerzialstraße), welche unstreitig zu den internationalen
Alpenstraßen gehört, bildet. Allerdings nämlich ist richtig, daß
diese Brücke und das daherige Zollrecht schon lange vor dem
Baue dieser Kunststraße bestanden; allein es ist nun nicht zu
übersehen, daß die Brücke in Folge des mit dem Kanton im
Jahre 1818 anläßlich des Baues der untern Kommerzialstraße
abgeschlossenen Vertrages von der Stadt in einer der neuen
Straßenanlage entsprechenden Weise, d. h. also um als Be
standtheil dieser Straße zu dienen, umgebaut wurde, wie denn
auch gewiß unzweifelhaft ist, daß der Kanton die neue Staats
straße nicht auf dem linken Ufer der Plessur beim Hause zum
Steinbock abschließen konnte, sondern dieselbe in das Centrum
der Kantonshauptstadt auf dem rechten Flußufer hineinführen
mußte. Daneben kann auf Art. 10 des Vertrages vom 11. Juli
1818, welcher lediglich bestimmt, inwieweit die Straße vom
Kanton selbst neu zu erstellen sei, dagegen darüber, wo die
Kommerzialstraße überhaupt ihren Abschluß finde, keine Be
stimmung enthält, offenbar überall nichts ankommen. Ebenso
wenig erscheint als richtig, wenn der Vertreter des Beklagten
im heutigen Vortrage behauptet hat, der Kanton hätte zu Wei
terführung der neugebauten Straße in das Innere der Stadt
Chur die Oberthorbrücke überhaupt nicht in Anspruch zu neh
men brauchen, sondern seinerseits eine neue Brücke über die
Plessur zu diesem Zwecke erbauen können, so daß durch den an
läßlich des Baues der untern Kommerzialstraße von der Stadt
lediglich im eigenen Interesse unternommenen Neubau fraglicher
Brücke dieselbe keineswegs zu einem Bestandtheil der Staats
straße geworden sei. Denn aus der oben Fakt. A herausgeho
benen Bestimmung des Art. 12 des Vertrages vom 20. Juni
1835 ergibt sich gewiß zur Evidenz, daß zur Zeit der Er
stellung der untern Kommerzialstraße zum Mindesten zweifelhaft
sein mußte, ob nicht einem neuen Brückenbau seitens des Kan
tons die städtische Zollberechtigung beim obern Thore im Wege
stehe und daß daher der Kanton allerdings veranlaßt sein mußte,
zu Fortführung der Staatsstraße die Oberthorbrücke in An
spruch zu nehmen, beziehungsweise einen Neubau dieser Brücke
durch die zollberechtigte Stadt anzustreben.
4. Ist sonach der Beklagte allerdings zu verpflichten, die Klä
gerin, insolange diese die ihr obliegende Brückenunterhaltungs
pflicht erfüllt, an der ihm zukommenden Bundessubvention von
200,000 Fr. verhältnißmäßig participiren zu lassen, so erübrigt
lediglich noch die quantitative Feststellung der diesbezüglichen
Entschädigung. In dieser Beziehung kommt nun, gemäß den in
der Entscheidung in Sachen Planta vom 9. Mai 1879 Erw.
5 aufgestellten Grundsätzen, vor Allem auch das Verhältniß
der Ausgaben für die Oberthorbrücke zu den Gesammtausgaben
für internationale Alpenstraßen in Betracht. Wird daher er
wogen, daß die Ausgaben für den Unterhalt der Oberthorbrücke
jedenfalls sehr gering sind und werden auch die Uebrigen vom
Vertreter des beklagten Fiskus hervorgehobenen Momente (s.
oben Fakt. E) in Anschlag gebracht, so erscheint es, in Würdi
gung aller Umstände, als den Verhältnissen entsprechend, die
der Klägerin auszurichtende jährliche Entschädigung auf 1500
Franken festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Kanton Graubünden ist pflichtig, an die Klägerin
vom 1. Januar 1875 an eine jährliche Entschädigung von
1500 Fr. (fünfzehnhundert Franken) sammt Verzugszins zu
fünf pro Cent von den bereits verfallenen Raten vom Ver
falltage an, so lange zu bezahlen, als er die in Art. 30 der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vorgesehene Entschädi
gung von 200,000 Fr. vom Bunde bezieht und die Klägerin
den Unterhalt der Oberthorbrücke, welcher ihr vom 1. Januar
1875 an in gleicher Weise wie früher obliegt, gehörig besorgt.
- Der Kanton Graubünden wird bei seiner Erklärung be
haftet, den Unterhalt der sogenannten deutschen Straße von
Halbmyl bis zur Oberthorbrücke, einschließlich also der Fahrbahn der
sogenannten Grabenstraße, vom 1. Januar 1875 an in gleicher
Weise wie den Unterhalt anderer Staatsstraßen übernehmen
und demnach der Klägerin die diesfalls von ihr gemachten
Auslagen, welche betragen:
Pro 1875 1312 Fr. 47 Cts.
1876 1610 92
1877 203 10
1878 2165 65
1879 2530 60
setzen zu wollen. Dabei wird jedoch dem er Beklagten die Ve
rifikation der für die Jahre 1877, 1878, 1879 in Rechnung
gebrachten Posten vorbehalten.
- Mit ihren weiter gehenden Begehren ist die Klägerin ab
gewiesen.