- Urtheil vom 25. Februar 1881 in Sachen Bund
gegen Kanton Baselland und Baselstadt.
A. Aloys Rybinski, Schreiner, gebürtig aus Lublin im rus
sischen Polen, welcher, nachdem er sich an dem polnischen Auf
stande des Jahres 1862 betheiligt und nach der Niederlage der
Aufständischen zunächst nach Oesterreich, sodann nach Italien und
Frankreich geflüchtet hatte, seit 20. Oktober 1865 in Mühlhau
sen wohnhaft war, wurde am 15. September 1870 durch das
Civilstandsamt letzterer Stadt, nachdem daselbst die Verkündung
stattgefunden hatte, mit der im Jahre 1845 geborenen, von
Langenbruck, Kantons Baselland, gebürtigen und in Mühlhausen
wohnhaften Anna Maria Jenni getraut, welche bereits am 3.
März 1868 in Basel vorehelich ein im Geburtsregister der
Stadt Basel und ihrer Heimatgemeinde als unehelich eingetra
genes Kind, Namens August, geboren hatte, und welche sich im
Besitze eines am 3. Juli 1870 ausgestellten konkordatsmäßigen
Heimatscheines für Unverheirathete befand. Dabei diente ihm zur
Legitimation, anstatt eines Geburtsscheines, den er nicht pro
duziren zu können erklärte, ein vom Friedensrichter des Nord
kantons von Mühlhausen aufgenommener und vom Civilgerichte
erster Instanz des Arrondissements Mühlhausen homologirter
Notorietätsakt, wonach sieben in Mühlhausen angesessene pol
nische Flüchtlinge erklärten, daß sie ihn persönlich kennen, sich
über seine Abstammung und Familienverhältnisse aussprachen
und beifügten, daß zwischen ihm als Flüchtling und seinem Ge
burtslande jeder Verkehr unterbrochen sei, weßhalb er einen Ge
burtsschein nicht erhalten könne. Bald nach seiner Verheirathung
(Ende September 1870) siedelte Aloys Rybinski mit seiner Fa
milie nach Basel über, wo die Eltern seiner Frau niedergelassen
waren und wo ihm und seiner Familie auf ein Gesuch vom 9.
Dezember 1870, in welchem er auseinandersetzte, daß er als
polnischer Flüchtling keine von seinen Heimatbehörden ausge
stellten Legitimationspapiere, sondern nur einige Leumundszeug
nisse produziren könne, durch Rathsbeschluß vom 31. Dezember
1870 der Aufenthalt unter Besteuerung als Niedergelassener be
willigt und verfügt wurde, daß er auf die Liste der Polenflücht
linge einzutragen sei. Durch Rathsbeschluß vom 22. Mai 187
wurde ihm im Fernern die Bewilligung zum Ankaufe eines Hau
ses ertheilt.
B. Aus der Ehe des Aloys Rybinski gingen seit seiner Ueber
siedelung nach Basel folgende Kinder hervor: Emma Maria Ry
binski, geb. 30. Oktober 1870, Elisa Susanna, geb. 13. August
1872, Agatha Maria, geb. 19. Dezember 1873, Aloys Rudolf
geb. 25. Februar 1875, Heinrich Adolf, geb. 20. Mai 1877
und Emil Wilhelm, geb. 21. Mai 1879.
C. Am 5. Februar 1878 fiel Aloys Rybinski, welcher wäh
rend der ersten acht Jahre seines Aufenthaltes in Basel zu kei
nen Klagen Veranlassung gegeben hatte, in Konkurs und am 16.
Oktober 1878 wurden die Eheleute Rybinski von dem Straf
gerichte in Basel wegen Kuppelei zu Freiheitsstrafe verurtheilt.
Daraufhin wurde auf den Antrag des Gerichtes gegen sie die
Wegweisung verfügt. Nachdem indeß der Ehemann Rybinski sich
am 27. November 1878 in einem Anfall von Geisteskrankheit
aus einem Fenster auf die Straße gestürzt hatte und demnächst
als unheilbar geisteskrank in der Irrenanstalt zu Basel hatte
untergebracht werden müssen, erwies sich die Vollziehung der
Ausweisung als unmöglich und der Regierungsrath des Kantons
Baselstadt wandte sich hierauf mit Schreiben vom 4. Februar
1880 an den Bundesrath, indem er den Sachverhalt auseinan
dersetzte und beifügte: Eine Abschiebung der Familie Rybinski
in ihre ursprüngliche polnische Heimat erweise sich als unmöglich,
da jeder Versuch, ihre dortige Anerkennung auszuwirken, erfolg
los erscheine, indem Rybinski als politischer Flüchtling für sich
und seine ohne heimatliche Genehmigung im Auslande gegrün
dete Familie jeden Anspruch auf das frühere Heimatrecht ver
loren habe. Es liege somit ohne Zweifel ein Fall von Heimat
losigkeit vor. Wenn nun auch den Kanton Baselstadt, welcher
den polnischen Flüchtling nach den Bestimmungen des Asyl
rechtes aufgenommen und geduldet habe, obschon er schriftenlos
gewesen, keine Schuld bezüglich der Heimatlosigkeit der Familie
Rybinski treffe, so könne die Regierung "sich doch nicht verheh
len, daß nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes über die Hei
matlosigkeit sie verpflichtet sei, dem Rybinski ein Gemeindebür
gerrecht zu ertheilen. Sie gewärtige daher die weitern Verfü
gungen des Bundesrathes. Am 13. Februar 1880 antwortete
der Bundesrath, daß nach den in einem ähnlichen Falle ge
machten Erfahrungen allerdings keine Hoffnung bestehe, daß Ry
binski von Rußland anerkannt und mit seiner Frau nebst Kindern
aufgenommen oder auch nur mit Ausweisschriften versehen würde.
Unter diesen Umständen bleibe nichts anders übrig, als die
ganze Familie in Basel einzubürgern, zumal weder ein anderer
Kanton noch ein anderer Staat in Mitleidenschaft gezogen wer
den könne.
D. Als nun aber der Regierungsrath des Kantons Baselstadt
sich an den Bürgerrath der Stadt Basel mit der Einladung
wandte, für die Einbürgerung der Familie Rybinski besorgt
zu sein, verweigerte der Bürgerrath die Aufnahme dieser Familie
in das Basler Stadtbürgerrecht, indem er sich im Wesentlichen
darauf berief: Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 3. De
zember 1850 und konstanter bundesrechtlicher Praxis sei beim
Entscheid über die Einbürgerung von Heimatlosen in erster Linie
die eheliche oder außereheliche Abstammung von Eltern, die schon
in einem Kanton eingebürgert seien, maßgebend und gelte der
Grundsatz, daß durch Verehelichung einer Bürgerin eines Kan
tons mit einem Heimatlosen eine Veränderung in den heimat
lichen Verhältnissen der Frau nicht eintrete, diese vielmehr ihr
ursprüngliches Bürgerrecht beibehalte und auch auf ihre Kinder
vererbe. Demnach habe Frau Rybinski durch ihre Verehelichung
mit Aloys Rybinski, der zur Zeit seiner Verheirathung seine
russische Staatsangehörigkeit bereits verloren und kein anderes
Heimatrecht erworben hatte, das Bürgerrecht der Gemeinde Lan
genbruck, Kantons Baselland, nicht verloren, sondern sei Bür
gerin der Gemeinde Langenbruck geblieben, der demnach auch
ihre sämmtlichen Kinder bürgerrechtlich angehören. Was den Ehe
mann Rybinski betreffe, so werde es sich fragen, ob derselbe nach
Basel gehöre oder ob er auch der Gemeinde Langenbruck zuge
theilt werden solle, vielleicht unter der Bedingung, daß Basel,
welches Rybinski die Niederlassung bewilligt habe, einen Beitrag
an die Kosten der Einbürgerung zu bezahlen habe. Durch Schrei
ben vom 7. April 1880 gab nun der Regierungsrath des Kan
tons Baselstadt dem Bundesrathe von diesen Ausführungen des
Bürgerrathes der Stadt Basel Kenntniß, indem er beifügte: Er
bekenne, daß er denselben, namentlich soweit es sich um das
Bürgerrecht der Frau Rybinski und ihrer Kinder handle, nichts
entgegen halten könne und dieselben als richtig anerkennen müsse.
Was den Aloys Rybinski anbelange, so sei namentlich zu be
tonen, daß Baselstadt demselben als einem polnischen Flüchtling
nach Sinn und Geist des Kreisschreibens des Bundesrathes
vom 8. Juni 1864 die Aufnahme nicht habe versagen können,
sondern ihm die Niederlassung habe gewähren müssen. Der
Regierungsrath sehe sich daher veranlaßt, dem Bundesrathe die
ganze Angelegenheit nochmals zu unterbreiten, um die vom Bür
gerrathe Basel geltend gemachten Gründe gegen eine Einbürge
rung der Familie Rybinski zu prüfen und ihm seinen Entscheid
in der Sache mitzutheilen.
E. In der hierauf gemäß den Vorschriften des Bundesge
setzes vom 3. Dezember 1850 vom Bundesrathe eingeleiteten
Heimatrechtsuntersuchung erklärte der Regierungsrath des Kan
tons Basellandschaft, welcher zur Vernehmlassung veranlaßt
wurde, im Wesentlichen Folgendes: Nach seiner Ansicht sei die
Angelegenheit durch die Erklärung des Regierungsrathes des
Kantons Baselstadt vom 4. Februar 1880, welche vom Bun
desrathe genehmigt worden sei, erledigt. Denn in seiner erwähn
ten Zuschrift vom 4. Februar 1880 habe der Regierungsrath
des Kantons Baselstadt ausdrücklich und unzweideutig anerkannt,
daß der Kanton Baselstadt zu Einbürgerung des Aloys Rybinski
und seiner Familie verpflichtet sei und der Bundesrath habe
dem ebenfalls zugestimmt. Nach diesen Vorgängen sei die Frage,
in welchem Kanton Aloys Rybinski und seine Familie einzu
bürgern seien, als endgültig entschieden zu betrachten und habe
es sich nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850
nur noch darum handeln können, den genannten Personen
ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen. Wenn nun der Bürger
rath der Stadt Basel sich weigere, die fraglichen Personen in das
Bürgerrecht der Stadtgemeinde Basel aufzunehmen, so könne da
durch die Verpflichtung des Kantons Baselstadt, für deren Einbür
gerung zu sorgen, nicht wieder in Frage gestellt werden, sondern
die Frage, ob der Bürgerrath dazu verhalten werden könne, den
selben das Gemeindebürgerrecht der Stadt Basel zu ertheilen,
sei eine rein interne, zwischen ihm und dem Regierungsrath des
Kantons Baselstadt zu erledigende Angelegenheit, welche jeden
falls den Kanton Basellandschaft in keiner Weise berühre. Uebri
gens seien auch die Gründe, welche der Bürgerrath der Stadt
Basel dafür anführe, daß die Familie Rybinski dem Kanton
Baselland bezw. der Gemeinde Langenbruck zuzutheilen sei,
vollkommen unstichhaltig. Die bundesrechtlichen Entscheidungen,
welche dafür angeführt werden, daß die Frau Rybinski Jenni
durch ihre Verehelichung ihr ursprüngliches Bürgerrecht nicht ver
loren habe, treffen durchaus nicht zu. Denn dieselben beziehen
sich auf Fälle, in welchen eine Bürgerin eines Kantons einen,
nach Inhalt der Akten des Personenstandes unzweifelhaft hei
matlosen Mann geheirathet habe. Das treffe nun aber hier gar
nicht zu, da Aloys Rybinski keineswegs als heimatloser, sondern
vielmehr als gebürtig aus Lublin, Königreichs Polen, getraut
worden und auch in allen spätern amtlichen Akten wie in dem
Konkurserkenntnisse über denselben, in dem baslerischen Straf
urtheile vom 16. Oktober 1878, in den die Geburt seiner Kin
der betreffenden Einträgen in dem Civilstandsregister von Basel
überall Lublin als dessen Heimatort bezeichnet werde. Politische
Flüchtlinge können überhaupt nicht als Heimatlose betrachtet
werden, und seien nie als solche behandelt worden, wie auch
das Kreisschreiben des Bundesrathes vom 8. Juni 1864 betref
fend die Polenflüchtlinge von 1863 beweise, in welchem gesagt
sei, daß die Erfahrung lehre, daß aus politischen Flüchtlingen
eigentlich noch nie Heimatlose entstanden seien. Die Frau Ry
binski Jenni habe also nicht einen Heimatlosen, sondern einen
Polen geheirathet und demnach durch ihre zweifellos gültige Ehe
dessen Heimatrecht erworben und ihr ursprüngliches Bürgerrecht
in Langenbruck verloren. Anderweitige Gründe, welche dazu füh
ren könnten, den Kanton Basellandschaft oder die Gemeinde
Langenbruck in der vorliegenden Angelegenheit in Mitleiden
schaft zu ziehen, liegen gar nicht vor. Denn die Ehe Rybinski
Jenni sei in Langenbruck niemals verkündet worden; die Familie
habe niemals in Langenbruck, wohl aber während mehreren Jah
ren in Basel gewohnt.
F. Am 20. September 1880 entschied der Bundesrath dahin:
- Die Regierung des Kantons Baselstadt wird bei ihrer
Erklärung betreffend die Einbürgerung des Aloys Rybinski be
haftet.
- Der Kanton Baselland ist verpflichtet, die Anna Maria
Rybinski geb. Jenni und deren im Eingange dieses Beschlusses
genannten sieben Kinder als Bürger anzuerkennen.
Dabei ging derselbe von folgenden Gesichtspunkten aus: Nach
dem die Regierung des Kantons Baselstadt in ihrem Schreiben
vom 4. Februar 1880 ansdrücklich anerkannt habe, daß sie ver
pflichtet sei, "dem Rybinski ein Gemeindebürgerrecht zu erthei
len, sei sie bei dieser Erklärung lediglich zu behaften und die
Erledigung der Frage, ob der Bürgerrath von Basel diese Ein
bürgerung zu vollziehen habe, als eine innere, kantonale, den
Behörden des Kantons Baselstadt zu überlassen. Was dagegen
die Frau Rybinski geb. Jenni und ihre Kinder anbelange, so
sei zwar die Ehe der erstern mit Aloys Rybinski nach Art. 54
der Bundesverfassung als eine gültige anzuerkennen und zwar
mit der Wirkung, daß auch das vorehelich erzeugte Kind durch
diese Ehe als legitimirt erscheine. Allein die Folge, daß durch
den Eheabschluß die Frau das Bürgerrecht des Ehemannes er
werbe, habe in concreto deßhalb nicht eintreten können, weil
Aloys Rybinski gemäß der russischen Gesetzgebung, welche, wie
mit Berufung auf eine Note der russischen Gesandtschaft vom
10./22. Oktober 1866 in Sachen Zawadski ausgeführt wird,
an die freiwillige Auswanderung und den langjährigen Aufent
halt im Auslande, ohne Absicht der Rückkehr, den Verlust der
Staatsangehörigkeit knüpfe, ein Heimatrecht nicht besessen und
daher auch nicht auf seine Frau und Kinder habe übertragen
können. Anna Maria Rybinski geb. Jenni habe daher ihr ur
sprüngliches Bürgerrecht in Langenbruck beibehalten und es müs
sen gemäß Art. 11 Ziffer 1 und Art. 12 Ziffer 2 des Bundes
gesetzes vom 3. Dezember 1850 die Kinder deren Heimatrecht
folgen, zumal da die Erklärung der Regierung des Kantons
Baselstadt vom 4. Februar 1880 sich nur auf die Person des
Aloys Rybinski beziehe. Diese Entscheidung wurde von der Re
gierung des Kantons Baselstadt, nicht dagegen von derjenigen
des Kantons Basellandschaft anerkannt, welche vielmehr den
Kanton Baselstadt ins Recht rief.
G. In seiner Klageschrift vom 27. Oktober 1880 stellte daher
der schweizerische Bundesrath, wesentlich gestützt auf die seinem
Entscheide vom 20. September 1880 vorangeschickten Erwägun
gen, beim Bundesgerichte den Antrag:
I. Es sei der Kanton Basellandschaft zur Einbürgerung fol
gender Personen zu verpflichten:
- Der Anna Maria Rybinski geb. Jenni, geb. 1845, und
ihrer Kinder:
- August Rybinski, geb. 1868,
- Emma Maria Rybinski,
geb. 1870,
- Elisa Susanna Rybinski,
geb. 1872,
geb.1873,5. Agatha Maria Rybinski, geb. 1873,
geb.1875,
- Aloys Rudolf Rybinski, geb. 1875,
geb.1877,und
- Heinrich Adolf Rybinski, geb. 1877, und
geb.1879.
- Emil Wilhelm Rybinski, geb. 1879.
II. Eventuell sei der Kanton Baselstadt zur Einbürgerung
dieser Personen zu verpflichten.
Dagegen stellt der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft
in seiner Klagebeantwortung den Antrag: Es sei die Klage, so
weit sie den Kanton Baselland betrifft, abzuweisen und der Kan
ton Baselstadt zur Einbürgerung von Frau Rybinski und deren
sieben Kinder zu verpflichten unter Kostenfolge, indem er zur
Begründung wesentlich die bereits in seiner Eingabe an den
Bundesrath geltend gemachten Gesichtspunkte weiter ausführt
und insbesondere darzuthun sucht, daß die Erklärung des Re
gierungsrathes des Kantons Baselstadt vom 4. Februar 1880,
welche vom Bundesrathe genehmigt worden sei, sich nicht nur
auf die Person des Aloys Rybinski, sondern auch auf dessen
Familie beziehe und daß damit die Angelegenheit ihre Erledi
gung gefunden habe, sowie daß Rybinsky zur Zeit der Trauung
jedenfalls noch Pole gewesen und als solcher von den Mühl
hauser Behörden anerkannt und behandelt worden sei und daß
auch die baslerischen Behörden ihn nachher, in voller Kenntniß
der Sachlage, stets als Polen behandelt und anerkannt haben.
Rybinski und seine Familie müssen jedenfalls als vom Kanton
Baselstadt geduldet betrachtet und daher gemäß Art. 11 I. 1
des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 diesem Kanton zu
getheilt werden.
Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt dagegen erklärt
vorerst, daß er seinerseits die Entscheidung des Bundesrathes
anerkenne, und beantragt im Fernern: Es sei der Kanton Basel
landschaft zur Einbürgerung der Ehefrau Anna Maria Rybinski
geb. Jenni und ihrer sieben Kinder zu verpflichten, wobei er in
der Hauptsache bemerkt: Der Regierungsrath des Kantons Ba
sellandschaft verwechsle in seiner Klagebeantwortung den Ge
burtsort und das Heimatrecht. Der Geburtsort des Rybinski
sei allerdings Lublin in Polen, sein Heimatrecht dagegen habe
er, wie auch der Bundesrath, der hierüber zu entscheiden habe,
anerkenne, in seiner Eigenschaft als politischer Flüchtling verlo
ren. Das beweise gerade der von dem Friedensgerichte in Mühl
hausen aufgenommene Notorietätsakt, in welchem die anwesenden
sieben Polen erklären, daß zwischen Rybinski, als politischem
Flüchtling, und seinem Heimatlande jeder Verkehr abgeschnitten
sei und derselbe sich einen Geburtsschein nicht verschaffen könne.
Den Kanton Baselstadt treffe in vorliegender Angelegenheit kein
Verschulden, da die Aufnahme der polnischen politischen Flücht
linge vom Bunde normirt gewesen sei und der Kanton Basel
land der Familie Rybinski daher, wenn sie sich dorthin gewendet
hätte, ebensowohl die Niederlassung hätte bewilligen müssen, wie
der Kanton Baselstadt.
H. Bei der heutigen Verhandlung halten der Vertreter des
Bundesrathes, sowie derjenige des Regierungsrathes des Kantons
Basellandschaft ihre Anträge unter eingehender Begründung auf
recht. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt dagegen hat
auf persönliche Vertretung bei der Schlußverhandlung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist zunächst zu konstatiren, daß, nachdem der Regie
rungsrath des Kantons Baselstadt den Beschluß des Bundes
rathes anerkannt hat, über die Einbürgerung des Ehemannes
Rybinski ein Streit nicht mehr besteht und demnach vom Bun
desgerichte hierüber nicht mehr zu entscheiden ist, es sich vielmehr
nur noch darum handeln kann, über das Bürgerrecht der Ehe
frau Rybinski geb. Jenni und der Kinder derselben zu entscheiden.
- Fragt sich nun zunächst, ob diese Personen überhaupt als
Heimatlose im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850
Art. 1 zu betrachten seien, so muß diese Frage nach Lage der Akten
allerdings bejaht werden. Denn es werden dieselben weder in einem
Kanton als Bürger anerkannt, noch kann angenommen werden,
daß ihnen eine Heimatberechtigung in einem auswärtigen Staate
zustehe. Es muß nämlich wohl zweifellos davon ausgegangen
werden, daß nach der russischen Gesetzgebung der Ehemann Ry
binski seine russische Staatsangehörigkeit, wenigstens insoweit es
die in derselben liegenden Rechte anbelangt, und zwar schon vor
dem Abschlusse seiner Ehe mit der Anna Maria geb. Jenni
verloren habe und daß demgemäß letztere und deren Kinder kei
nenfalls als russische Angehörige betrachtet werden können. Denn:
Es mag allerdings nicht als unzweifelhaft erscheinen, ob derje
nige Grund, aus welchem der Bundesrath den Verlust der rus
sischen Staatsangehörigkeit durch A. Rybinski ableitet, d. h. "die
freiwillige Auswanderung und langjährige Abwesenheit im Aus
lande ohne Absicht der Rückkehr für den Aloys Rybinski, na
mentlich insoweit es die Zeit des Eheabschlusses anbelangt, zu
treffe. Denn aus dem Umstande, daß Rybinski seine Heimat als
politischer Flüchtling verlassen hat, kann für sich allein jedenfalls
nicht ohne weiters gefolgert werden, daß er die Absicht der Rück
kehr schlechthin aufgegeben habe, vielmehr würde daraus eher
das Gegentheil folgen; ob dagegen andere Umstände, aus wel
chen die Aufgabe der Absicht der Rückkehr zu folgern wäre, zur
Zeit des Eheabschlusses bereits gegeben waren, erscheint, da Ry
binski damals anscheinend ein selbständiges Geschäft nicht betrieb,
sondern als einfacher Arbeiter beschäftigt war, zweifelhaft. Allein
es knüpft nun die russische Gesetzgebung, wie in der vom Bundes
rathe in Bezug genommenen Note der russischen Gesandtschaft
vom 10./22. Oktober 1866 betreffend den L. Zawadski ausdrück
lich gesagt und auch anderweitig bezeugt ist (s. Folleville, Traité
théorique et pratique de la naturalisation, S. 594, 515 und
Calvo, Droit international II, S. 65), schon an die unbefugte,
d. h. ohne Bewilligung der heimatlichen zuständigen Behörde
erfolgende Auswanderung den Verlust der Staatsangehörigkeit
bezw. der damit verknüpften Rechte, und dieser Verlustgrund traf
bezüglich des A. Rybinski offenbar von Anfang an zu. Dabei
scheint allerdings nicht völlig klar, ob nach den russischen Gese
tzen dieser Bürgerrechtsverlust ein schlechthin definitiver und un
widerruflicher ist, oder ob, wie dies für gewisse Fälle des Bür
gerrechtsverlustes in den Gesetzgebungen anderer Staaten (s. u. a.
deutsches Reichsgesetz vom 1. Juli 1870 21; Code civil fran
çais, art. 18) vorgesehen ist, auch nach russischem Rechte dem
jenigen, der die Staatsangehörigkeit infolge unbefugter Auswan
derung verloren hat, oder dessen Angehörigen, der Wiedererwerb
derselben unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen nachgelassen
ist. Allein, angesichts der bestimmten und auf Präzedenzfälle
gestützten Erklärung des Bundesrathes, daß eine Anerkennung
der Familie des Aloys Rybinski durch die russischen Behörden
jedenfalls nicht zu erlangen sei und mit Rücksicht darauf, daß
von keiner Partei Momente beigebracht worden sind, welche einen
gegentheiligen Schluß gestatten würden, muß angenommen wer
den, daß eine derartige Möglichkeit der Erlangung der russischen
Staatsangehörigkeit für die in Frage stehenden Personen, zur
Zeit wenigstens, nicht gegeben sei und daß diese also als Hei
matlose im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850
betrachtet werden müssen.
3. Wenn somit die Frau Anna Maria Rybinski geb. Jenni
und deren Kinder als Heimatlose zu betrachten und einzubür
gern sind, so muß es sich vor Allem fragen, ob die Behauptung
der Regierung des Kantons Basellandschaft, daß die Regierung
von Baselstadt in ihrer Zuschrift an den Bundesrath vom 4.
Februar 1880 die Verpflichtung, die genannten Personen einzu
bürgern, rechtsverbindlich anerkannt habe und daß durch diese
Erklärung und die Zustimmung des Bundesrathes zu derselben
die Angelegenheit endgültig erledigt sei, als begründet erscheine.
In dieser Beziehung ist nun zwar ohne weiters zuzugeben, daß
in dem erwähnten Schreiben der Regierung von Baselstadt, wie
sich aus dessen Zusammenhang und der Vergleichung mit der
Antwort des Bundesrathes, sowie mit der spätern Zuschrift vom
7. April 1880 wohl zur Evidenz ergibt, allerdings der Ansicht
Ausdruck gegeben ist, dem Kanton Baselstadt liege nicht nur die
Einbürgerung des Aloys Rybinski persönlich, sondern diejenige
seiner ganzen Familie ob. Allein ein verpflichtendes Anerkennt
niß des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt, an welches
dieser insbesondere dem Kanton Basellandschaft gegenüber ge
bunden wäre, kann darin keinenfalls gefunden werden, da die
Absicht des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt, wie Form
und Inhalt fraglichen Schreibens unzweideutig ergeben, offen
bar lediglich dahin gerichtet war, die bundesrechtliche Erledigung
des in Frage stehenden Heimatlosenfalles beim Bundesrathe,
allerdings unter Kundgebung der eigenen Ansicht, zu beantragen,
keineswegs dagegen dahin, die Pflicht zu Einbürgerung der Fa
milie Rybinski, dritten Interessenten gegenüber, in unwiderruf
licher Weise rechtsverbindlich anzuerkennen.
4. Ist demgemäß die Entscheidung über Einbürgerung der in
Frage stehenden Personen lediglich auf Grund des Gesetzes zu
treffen, so müssen dieselben dem Kanton Basellandschaft zuge
theilt werden. Denn: Es ist zwar allerdings nicht richtig, wenn
die Regierung des Kantons Baselstadt behauptet, daß sie zu
Aufnahme des Aloys Rybinski und seiner Familie von Bun
des wegen verpflichtet gewesen sei und sie aus diesen Gründen
von daher keine Verantwortung treffen könne. Denn, wie der
Vertreter des Bundesrathes im heutigen Vortrage richtig bemerkt
hat, sind bereits durch das Kreisschreiben des Bundesrathes vom
31. Mai 1865 (B. Blatt 1865 II S. 564 u. ff.) die außeror
dentlichen Maßnahmen, welche von den Bundesbehörden zum
Zwecke der Aufnahme und Vertheilung der polnischen Flüchtlinge
des Jahres 1863 getroffen worden waren,
wieder aufgehoben
und ist die Aufnahme neu in der Schweiz anlangender Flücht
linge ausdrücklich den Kantonen anheimgegeben worden, so daß
von einer bundesrechtlichen Verpflichtung zu Aufnahme des Aloys
Rybinski, welcher erst im Jahre 1870 in die Schweiz kam,
keine Rede sein kann. Allein wenn auch demnach der Kanton
Baselstadt dem Aloys Rybinski und seiner Familie, trotz
dem derselbe keine Ausweisschriften besaß, die Niederlassung, so
wie den Erwerb von Grundeigenthum und den Betrieb eines
Gewerbes im Kanton gestattet hat, ohne bundesrechtlich dazu
verpflichtet zu sein, auch von dessen Aufenthalt im Kanton dem
Bundesrathe zugestandenermaßen keine Anzeige erstattet hat, so
können doch diese Momente, welche, sofern es sich um Einbür
gerung des Aloys Rybinski handelte, als Zutheilungsgründe
gemäß Ziffer 4, 8 und 9 des Art. 11 des Bundesgesetzes vom
3. Dezember 1850 allerdings von Bedeutung wären, für die
Zutheilung der Frau Rybinski und der Kinder derselben nicht
entscheidend ins Gewicht fallen. Denn: Frau Anna Maria
Rybinski geb. Jenni war vor ihrer Verehelichung zweifellos An
gehörige des Kantons Baselland bezw. der Gemeinde Langen
bruck. Wäre nun ihre Ehe mit dem Aloys Rybinski als ungül
tig zu betrachten, so müßten selbstverständlich sie und ihre sämmt
lichen Kinder dem Kanton Basellandschaft zugetheilt werden, da
alsdann eine Veränderung in der Heimathörigkeit der Frau Ry
binski geb. Jenni durch ihre Heirath nicht eingetreten wäre und
die Kinder zweifellos dem Bürgerrechte der Mutter folgen wür
den. Zum gleichen Resultate muß man aber auch gelangen, wenn
man die Ehe Rybinski Jenni als gültig betrachtet. Denn die
bisherige bundesrechtliche Praxis (s. Ullmer, Staatsrechtl. Pra
xis I Nr. 508) hat den Grundsatz aufgestellt, daß eine Kantons
angehörige durch, wenn auch vollkommen rechtsgültige, Verehe
lichung mit einem Heimatlosen, da sie dadurch in einen neuen
bürgerrechtlichen Verband nicht eintrete, ihr bisheriges Bürger
recht nicht verliere, sondern dasselbe beibehalte und, da gemäß
Art. 11 Ziffer 1 und 12 leg. cit. für die Zutheilung von Heimat
losen in erster Linie auf die eheliche oder uneheliche Abstammung
von Eltern, die schon in einem Kanton eingebürgert sind, Rück
sicht zu nehmen ist, auch auf ihre Kinder übertrage. Nun war
aber, wie in Erwägung 1 dargethan ist, Aloys Rybinsky bereits
zur Zeit des Eheabschlusses heimatlos und hatte auch damals
jedenfalls keinen Anspruch auf Einbürgerung in einem schwei
zerischen Kantone; die Frau Rybinski geb. Jenni konnte also,
nach dem Angeführten, durch Verehelichung mit demselben, ein
neues Bürgerrecht oder einen Anspruch auf einen solches nicht
erwerben, sondern sie behielt ihr ursprüngliches Bürgerrecht bei
und übertrug dasselbe auch auf ihre Kinder. Wenn hiegegen
vom Regierungsrathe des Kantons Basellandschaft eingewendet
wird, daß die Heimatlosigkeit des Ehemannes Rybinski zur Zeit
der Eheschließung nicht konstatirt gewesen sei,
so kann hierauf
offenbar überall nichts ankommen, da als entscheidend offensicht
lich lediglich die wirkliche Sachlage in Betracht fallen kann.
5. Muß somit die Zutheilung der in Frage stehenden Perso
nen an den Kanton Basellandschaft erfolgen, gleichviel ob die
Ehe Rybinski Jenni als gültig oder ungültig angesehen und
demgemäß die Kinder der Frau Rybinski Jenni als ehelich be
trachtet werden oder nicht, so erscheint es auch als überflüssig
zu untersuchen, ob das von der Frau Rybinski Jenni vorehelich
geborene Kind August, wie der Bundesrath annimmt, durch nach
folgende Ehe seiner Eltern legitimirt worden sei, sowie ob auf
die Ehe Rybinski Jenni die Bestimmung des Art. 54 Abs. 3
der Bundesverfassung Anwendung finde, oder ob nicht vielmehr
die fragliche Verfassungsbestimmung nur auf Ehen von Schwei
zerbürgern sich beziehe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Kanton Basellandschaft ist pflichtig, die im ersten Rechts
begehren der Klage bezeichneten Personen nach den Vorschriften
des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 einzubürgern.