- Urtheil vom 17. Oktober 1881 in Sachen
Domkapitel Chur gegen Graubünden.
- Im Jahre 1509 wurde zwischen dem Staate Graubünden
- h. den gemeinen drei Bünden und dem bischöflichen Hochstift
in Chur eine, in der Folge vom Kaiser Maximilian genehmigte,
Vereinbarung getroffen, wonach das bischöfliche Hochstift an einer
ihm bezeichneten Stelle eine Brücke über die Landquart erstellen
und unterhalten sollte, wogegen ihm auf ewige Zeiten gewisse
Zollbezüge eingeräumt wurden. Als dann im Jahre 1785 der
Bau einer Handelsstraße von Chur nach der Lichtensteinergrenze
(der sog. deutschen Straße) in Angriff genommen wurde, kam
zwischen den gemeinen Landen und dem Hochstifte in Chur ein
neuer Vertrag über "Herstellung und Chaussirung und weiter
hinige gleichmäßige Unterhaltung der Landesstraße von Ober
Zoll oder Landquartbrücke bis auf die Stadtchurischen Grenzen"
zu Stande. Durch denselben übernahmen die gemeinen Lande
die Herstellung und die, bisher ebenfalls dem Hochstifte zu Chur
obliegende, Unterhaltung dieses ganzen, einen Theil der neuen
Handelsstraße bildenden, Straßendistriktes gegen gewisse Gegen
leistungen des Hochstiftes; das Hochstift dagegen verpflichtete sich
zu "unklagbarer Unterhaltung der an der fraglichen Straße
"gelegenen (obern) Landquartbrücke und der damit verbun
"denen Wuhren soviel und wie es selbem erweislicher Dingen
"bisher obgelegen ist, ohne Unterschied," wogegen es bei seinem
bisherigen Zollbezuge auf der Brücke und bei seinen übrigen
diesbezüglichen Gerechtsamen belassen und gegen Jedermann ge
schützt werden sollte.
B. Nachdem in dem Kriegsjahre von 1799 die Brücke nie
dergebrannt worden war, wurde vom Hochstifte in Chur zu
nächst eine Interimsbrücke, später (im Jahre 1802) auf einen
ihm am 6. November 1800 durch den Präfekturrath in Chur
übermittelten Befehl des französischen Generals Grouchy eine
neue definitive Brücke erstellt, welch' letztere heute noch steht.
Für die Erstellung dieser Brückenbauten und der dazu gehörigen
Wuhrungen, hat das Hochstift in den ersten zehn Jahren dieses
Jahrhunderts, seiner Behauptung nach, eine Summe von 72000
Gulden Reichswährung ausgegeben, wogegen es den Brücken
zoll bis nach Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848
stetsfort bezogen hat.
C. Nachdem sodann die Eidgenossenschaft, in Ausführung des
Art. 26 der Bundesverfassung von 1848, die bündnerischen Zölle
durch Vertrag vom 9. August 1849 vermittelst einer dem Kanton
zu entrichtenden jährlichen Entschädigung von 200 000 Fr. a. W.
abgelöst hatte, schloß der Kleine Rath des Kantons Graubünden
am 18. Oktober 1850 mit dem bischöflichen Domkapitel eine
Uebereinkunft über die demselben zukommende Entschädigung für
den Wegfall des Brückengeldes bei der oberen Zollbrücke ab,
in welcher die dem Domkapitel gebührende jährliche Entschädi
gung auf 2200 Gulden festgesetzt und im Weitern bestimmt
wurde: Art. II. "Die Vergütung wird solange geleistet, als
dem Kanton seitens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag
vom 9. August 1849 zugesicherte Entschädigung zufließt und als
die mit dem Eingangs erwähnten Brückengeldbezug überbundene
Brückenunterhaltungspflicht erfüllt wird. Sobald dieser Ver
pflichtung nicht mehr nachgekommen würde, bleibt dem Kanton
vorbehalten, die Vergütung einzustellen oder die angemessenen
Abzüge zu machen." Bis zum Jahre 1874 bezog demgemäß
das Domkapitel die erwähnte jährliche Entschädigung von 2200
Gulden fort. Nachdem indeß in Folge der Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874 die seitens der Eidgenossenschaft dem Kan
ton bisher bezahlten Zollentschädigungen weggefallen waren,
stellte der Kanton Graubünden von Ende 1874 an die Zahlung
der sämmtlichen bisher als Zollentschädigung an Korporationen
und Privaten entrichteten Beträge vorläufig ein und hielt so
dann gemäß einem Beschluß seines Großen Rathes vom 8. Juni
1877 definitiv daran fest, daß der Kanton die Verpflichtung
ablehne, den früher zollberechtigten Gemeinden, Korporationen
oder Privaten von Ende 1874 an irgendwelche Entschädigung
für die nunmehr verfassungsmäßig aufgehobene Zollberechtigung
zukommen zu lassen, wogegen er sich bereit erklärte, von Ende
1874 an, jedoch ohne irgendwelche privatrechtliche Verbindlich
keit lediglich nach Maßgabe seiner jeweiligen Gesetzgebung die
Unterhaltung bestimmter, bisher von Zollberechtigten unterhaltener
Bauobjekte, u. A. auch der Oberzoll oder obern Landquart
brücke, zu regeln. In Folge dessen ging einerseits bereits am
15. Januar 1877 die Oberzoll oder obere Landquartbrücke pro
visorisch in den Besitz des Kantons, welcher von da an den Un
terhalt besorgte, über, anderseits dagegen trat das Domkapitel
in Chur beim Bundesgerichte klagend gegen den Fiskus des
Kantons Graubünden auf.
D. In seiner Klage stellt das Domkapitel, gestützt auf eine
eingehende Darlegung des Sachverhaltes folgende Anträge:
- Der Kanton Graubünden wolle verpflichtet werden, dem
Domkapitel zu Chur dessen Brücke über die Landquart, genannt
obere Zollbrücke, nach Schatzungswerth einer unparteiischen Ex
pertise, nach klägerischem Dafürhalten allerwenigstens 7000 Fr.,
zu bezahlen. Eventuell derselbe habe dem Domkapitel zu gestat
ten, über seine Brücke nach Belieben zu verfügen, sie wegzuneh
men u. s. f. Dabei werde als eine zugestandene Thatsache be
trachtet, daß der Kanton zugleich mit der Brücke auch die die
selbe schützenden Wuhrungen übernehme; sollte dem nachträglich
widersprochen werden, so werde ein diesbezügliches Petitum ge
stellt.
- Der Kanton werde verpflichtet, die zwei rückständigen Jah
ressummen pro 1875 und 1876, d. h. bis zur provisorischen
Uebernahme der Brücke durch den Kanton im Betrage von
7480 Fr. sammt Verzugszinsen à 5 %, von den Verfallster
minen an gerechnet, auszubezahlen.
- Eventuell der Kanton habe die Unterhaltungskosten wäh
rend der Jahre 1875 und 1876 im Betrage von 467 Fr. 89 Cts.
zu bezahlen.
4. Alles unter Kostenfolge gegen den Kanton.
Dagegen beantragte der Fiskus des Kantons Graubünden in
seiner Klagebeantwortung Abweisung des klägerischen Rechtsbe
gehrens unter Kostenfolge, wobei er sich indeß bereit erklärte:
a. Die obere Zollbrücke als integrirenden Bestandtheil der
sog. deutschen Kommerzialstraße sammt den hiezu dienenden
Flußversicherungen vom Tit. Domkapitel zu übernehmen und
fortan zu unterhalten, jedoch ohne irgendwelche Entschädigung
und nachdem die Brücke seitens des Klägers in gehörigen bau
lichen Zustand gestellt sein werde, eventuell unter Belastung des
Domkapitels für die nothwendig vorzunehmenden Hauptrepara
turen an gedachter Brücke.
b. Die 1875 und 1876 vom Domkapitel ausgelegten nach
weislichen gewöhnlichen Unterhaltungskosten demselben zu ver
güten.
Zur Begründung dieser Anträge nimmt der Beklagte wesent
lich auf die bundesgerichtliche Entscheidung i. S. Planta vom
9. Mai 1879 (Amtliche Sammlung V S. 266 u. ff.) Bezug
und bemerkt im Fernern, daß das Domkapitel verpflichtet sei, die
Brücke dem Kanton in einem solchen baulichen Zustande zu
übergeben, wie es seine vertragliche Pflicht ordnungsmäßigen
Unterhaltes mit sich bringe, und der Kanton keineswegs gehal
ten sei, die Nachlässigkeitssünden des bisherigen Verpflichteten
auf sich zu nehmen. Er beantrage daher zu Feststellung des
jetzigen baulichen Zustandes des Streitobjektes sowie der noch
vor der Uebergabe dem Domkapitel auffallenden Hauptrepara
turen, sowie bezüglich der Frage, inwieweit die vorhandenen
Wuhrungen zu Sicherung der Brücke dienen und somit eben
falls vom Kanton zu übernehmen seien und bezüglich des bau
lichen Zustandes derselben die Aufnahme einer Expertise.
E. In seiner Replik führt das bischöfliche Domkapitel in Chur
im Wesentlichen aus: Das Domkapitel stelle sich im Grundsatze
auf den Standpunkt, daß der Kanton verpflichtet sei, entweder
die Zollentschädigung gemäß dem Vertrage vom 18. Oktober 1850
fortzuentrichten, in welchem Falle Eigenthum und Unterhaltung der
Brücke und der Wahrungen dem Domkapitel verbleiben würden,
oder aber dem Domkapitel den Schatzungswerth der Brücke und
Wuhrungen zu bezahlen, wonach dann Eigenthum und Unter
haltung dieser Objekte auf den Kanton übergehen würden. In
diesem Sinne sei das erste Klagebegehren zu verstehen. Es sei
denn auch, wie aus einer Reihe von Aeußerungen der kantonalen
Behörden sich ergebe, stets anerkannt worden, daß die rechtliche
Lage des Domkapitels bezüglich der Oberzollbrücke die gleiche
sei, wie diejenige des Eigenthümers des Gutes Reichenau (des
Dr Planta) bezüglich der dortigen Rheinbrücken und es müsse
daher dem Domkapitel ebensowohl wie dem Eigenthümer der
Reichenauerbrücken die Zollentschädigung, wenigstens in redu
zirtem Maße, fortentrichtet werden. Darauf nämlich, daß der
Vertrag des Kantons mit dem Besitzer der Reichenauerbrücken
noch einen, in dem Vertrage vom 18. Oktober 1850 mit dem
Domkapitel nicht enthaltenen, Zusatz enthalten habe, wonach die
Zollentschädigung auch dann weiter entrichtet werden müsse,
wenn der Kanton anstatt der eidgenössischen Zollentschädigung
ein direktes Aequivalent empfange, könne nichts ankommen, denn
der fragliche Zusatz sei ausdrücklich blos als "Erläuterung" be
zeichnet und es sei daher auch der hier streitige Vertrag in die
sem Sinne zu verstehen. Es sei nämlich auch festzuhalten, daß
die sog. deutsche Kommerzialstraße, an welcher die Oberzollbrücke
liege, ebenfalls zu den internationalen Alpenstraßen gehöre, für
welche dem Kanton gemäß Art. 30 der Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874 ein außerordentlicher Bundesbeitrag von
200 000 Fr. per Jahr an Stelle der früheren Zollentschädigung
geleistet werde; es müsse sich in dieser Beziehung aus den Proto
kollen der Bundesversammlung und ihrer Kommissionen aus der
Zeit der Bundesrevisionen von 1871/72 ergeben, daß bei Fest
stellung der dem Kanton Graubünden gewährten Entschädigung
die fragliche Straße ebenfalls in Rechnung gezogen worden sei.
Ganz unbegründet sei endlich die Prätension des Kantons, daß
das Domkapitel die Brücke vor ihrer definitiven Uebernahme
durch den Kanton erst noch repariren solle, übrigens sei der
Unterhalt der Brücke, so lange der Kanton die vertragsmäßige
Zollentschädigung bezahlt habe, stets gehörig besorgt worden.
F. Duplikando führt der beklagte Fiskus aus: Die Deutung,
welche die Klagepartei in der Replik dem ersten Rechtsbegehren
ihrer Klageschrift geben wolle, sei mit dessen Wortlaut absolut
unverträglich. In der Klage habe das Domkapitel grundsätzlich
den Standpunkt acceptirt, daß die Verpflichtung des Kantons
aus dem Vertrage vom 18. Oktober 1850 mit dem Inkraft
treten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 dahingefallen
sei und hierauf könne dasselbe nicht mehr zurückkommen. Zwi
schen dem Falle Planta, welcher durch das bundesgerichtliche
Urtheil vom 9. Mai 1879 entschieden worden sei, und dem
gegenwärtigen Streitfalle bestehe jedenfalls insofern ein durch
greifender Unterschied, als eben, nach den vom Bundesgerichte
in der erwähnten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen, die
Oberzollbrücke nicht an einer der durch Art. 30 der Bundesver
fassung vom 29. Mai 1874 betroffenen internationalen Alpen
straßen liege, vielmehr zu der "deutschen Straße" gehöre, welche
niemals den internationalen Alpenstraßen beigezählt, auch viel
früher als die internationalen Alpenstraßen, welche Art. 30 cit.
einzig im Auge habe (nämlich die Straßen über Splügen,
Bernhardin, Julier und Maloja) gebaut worden sei. Es sei
auch festzuhalten, daß das Domkapitel diejenigen Hauptrepara
turen der Brücke noch vorzunehmen habe, welche bei ordnungs
mäßigem Unterhalt bereits vor 1875 hätten ausgeführt werden
sollen.
G. Die vom Instruktionsrichter erhobene Expertise ergab im
Wesentlichen folgendes Resultat: Die ursprünglichen Erstellungs
kosten der Oberzollbrücke veranschlagen die Experten (die Herren
Ingenieurs Dardier in St. Gallen, Wey in Rheineck und
Bauinspektor Schmid in Frauenfeld) in runder Summe auf
14000 Fr. und den gegenwärtigen Abbruchswerth der Materia
lien auf 2000 Fr. Den gegenwärtigen Bauwerth der Brücke,
wenn dieselbe ihrer Bestimmung erhalten bleibe, werthen sie
auf 6500 Fr., welcher Summe aber als Passivum ein Betrag
von 8700 Fr., mit Rücksicht auf die Unterhaltungskosten, die
Nothwendigkeit einer sofortigen, einen Kostenaufwand von
3000 Fr. erfordernden, Hauptreparatur, und eines, ungefähr im
Jahr 1920 nothwendig werdenden, Neubaues gegenüber zu stel
len sei. Die Kosten des Neubaues einer den gegenwärtigen Ver
kehrsverhältnissen entsprechenden Brücke seien auf 13 000 Fr.
zu veranschlagen. Der Bauwerth der Wahrungen nach gegen
wärtigen Preisansätzen sei auf 13 673 Fr. 70 Cts. (6896 Fr.
40 Cts. für das linke, 6777 Fr. 30 Cts. für das rechte Ufer)
anzunehmen. Für den Bestand und die Dauerhaftigkeit der Brücke
seien die Uferschutzbauten durchaus nicht in der großen Längen
ausdehnung nothwendig, wie die Wuhrpflicht des Domkapitels
reiche; vielmehr genüge für den genannten Zweck eine solide
Wuhrung auf beiden Flußufern in einer Länge von 30 bis 40
Meter stromaufwärts und 10 bis 15 Meter abwärts. Die wei
ter von der Brücke entfernten Wuhrungen seien als zum Schutze
und im Interesse des anstoßenden Landes angelegt zu betrachten
und zu qualifiziren. Die Baukosten für neue, zum Zwecke des
Schutzes der Brücke bei einem Neubau dienende Wuhranlagen
seien auf 2000 Fr. zu veranschlagen.
H. Nach Mittheilung des Expertengutachtens wurde seitens
der Klagepartei insbesondere die Werthung der Erstellungskosten
und des gegenwärtigen Werthes der Brücke, wie die Experten
dieselbe aufstellen, als auf unrichtiger Grundlage beruhend, kri
tisirt und im Weitern ausgeführt, daß die sämmtlichen vom
Domkapitel ausgeführten und unterhaltenen Wuhrungen im In
teresse der Erhaltung der Brücke erstellt worden seien, wie sich
daraus ergebe, daß das Domkapitel auf dem rechten Flußufer
noch gegenwärtig keinen Grund und Boden besitze und auf dem
linken Flußufer die kantonale Straße mehr bedroht sei als das
dem Domkapitel dort gehörige Kulturland. Immerhin wurde
hieran ein Begehren um Ergänzung oder Vervollständigung der
Expertise nicht geknüpft. Dagegen erklärte die Klagpartei, von
dem Rechtsmittel der Reform Gebrauch machen zu wollen, je
doch blos in dem Sinne, daß die ursprünglichen Klagbegehren
vernichtet und durch andere ersetzt werden, während im Uebri
gen der Schriftenwechsel und das Beweisverfahren bestehen blei
ben solle; die im Wege der Reform gestellten neuen Klagebe
gehren gehen dahin:
- Der Kanton Graubünden wolle verpflichtet werden, an
das Tit. Domkapitel in Chur als Eigenthümer der Oberzoll
brücke über die Landquart, welches Effekt bis 1848 zollberechtigt
gewesen, die durch Vertrag vom 14./18. Oktober 1850 festge
stellten und seither bis 1874 ausbezahlten jährlichen Beträge
von je 3740 Fr. fortzubezahlen sammt Verzugszinsen zu 5%
von dem jeweiligen Verfalltermine an. Einer Ablösung dieser
Last durch Bezahlung des zwanzigfachen Werthes der jährlichen
Beträge, wovon eventuell die Passivlast im Kapitalwerth abge
zogen werden möge, würde das Domkapitel von Chur nicht op
poniren.
2. Eventuell der Kanton habe die Oberzollbrücke über die
Landquart sammt den dieselbe schützenden Wuhrungen im gegen
wärtigen noch brauchbaren Zustande nach Schatzungswerth einer
unparteiischen Expertise zu übernehmen und zu bezahlen. Ebenso
habe derselbe für den Fall, daß das erste Petitum nicht geschützt
würde, die ergangenen Unterhaltungskosten vom Jahre 1874 an
bis zur Uebergabe zu bezahlen.
3. Alles unter Kostenfolge gegen den Kanton.
Der beklagte Fiskus erklärte, gegen das von der Klagepartei
beobachtete Verfahren resp. gegen die Abänderung der Klagebe
gehren nichts einwenden zu wollen, dagegen werde auf Abwei
sung dieser abgeänderten Begehren unter Kostenfolge angetragen
und an dem Rechtsbegehren festgehalten, daß die Uebernahme
der Oberzollbrücke durch den Staat erst nach ausgeführter,
nothwendiger Hauptreparatar seitens des bisher pflichtigen Dom
kapitels zu erfolgen habe.
I. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien unter
erneuerter Begründung an ihren Ausführungen und Anträgen
fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klage ist, nach den abgänderten Klagebegehren, in
erster Linie dahin gerichtet, daß der Kanton verpflichtet werde,
dem Domkapitel in Chur die im Vertrage vom 18. Oktober
1850 stipulirten Zollentschädigungen auch in Zukunft fort zu
entrichten. Nun bestimmt aber Art. II des genannten Vertrages
ausdrücklich, daß die in demselben versprochene Entschädigung
nur solange geleistet werde, als "dem Kanton seitens der Eid
genossenschaft die durch den Vertrag vom 9. August 1849 zu
gesicherte Entschädigung zufließt." Wenn die Klagepartei trotz
dieser Vertragsbestimmung und der unzweifelhaft feststehenden
Thatsache, daß mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom
- Mai 1874 der zwischen dem Kanton und der Eidgenossen
schaft abgeschlossene Vertrag vom 9. August 1849 dahingefallen
ist und der Kanton die in demselben festgesetzte Zollentschädigung
nicht mehr bezieht, an der erwähnten Forderung festhält, so geht
sie dabei offenbar von der Anschauung aus, daß der Kanton in
der ihm durch Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
mit Rücksicht auf seine internationalen Alpenstraßen seitens des
Bundes gewährten jährlichen Entschädigung von 200 000 Fr.
ein direktes Aequivalent für die weggefallenen Zollentschädi
gungen beziehe und daß nun der Klagepartei nach Sinn und
Geist des Vertrages vom 18. Oktober 1850 ein Anspruch auf,
wenigstens verhältnißmäßigen, Fortbezug der in diesem Vertrage
festgesetzten Entschädigung auch dann zustehe, wenn der Kanton
seitens der Eidgenossenschaft zwar nicht mehr die durch den
Vertrag vom 9. August 1849 stipulirte Zollentschädigung selbst,
wohl aber ein direktes, an deren Stelle getretenes Aequivalent
beziehe. Es ist dies zwar seitens des Klägers nicht bestimmt
ausgesprochen worden, folgt aber mit Nothwendigkeit daraus,
daß klägerischerseits in der Replik und im mündlichen Vortrage
darauf abgestellt worden ist, daß die Klagepartei sich in gleicher
rechtlicher Lage, wie der Eigenthümer des Gutes Reichenau be
finde und in gleicher Weise, wie es für diesen durch das Ur
theil des Bundesgerichtes vom 9. Mai 1879 anerkannt wor
den sei, Anspruch auf Fortbezug der Zollentschädigung habe.
- Nach den vom Bundesgerichte in der erwähnten Entschei
dung in Sachen Planta, sowie auch in dem Urtheile in Sachen
Brusio vom 25. Januar 1881 aufgestellten Grundsätzen nun,
an welchen einfach festzuhalten ist, erscheint dieser Anspruch der
Klagepartei jedenfalls nur dann als begründet, wenn die Ober
zollbrücke über die Landquart einen Bestandtheil einer inter
nationalen Alpenstraße bildet; denn, wie in den angeführten Ent
scheidungen festgestellt und ausführlich begründet ist, liegt in dem
durch Art. 30 der Bundesverfassung normirten außerordentlichen
Bundesbeitrage an die Alpenkantone ein Aequivalent für die
weggefallenen Zollentschädigungen nur insoweit, als diese sich
als Vergütung für Zollgebühren, die auf internationalen Alpen
straßen erhoben wurden, qualifizirten. Als internationale Alpen
traßen im Sinne des Art. 30 der Bundesverfassung sind aber,
wie ebenfalls in den erwähnten bundesgerichtlichen Entschei
dungen an der Hand der Entstehungsgeschichte der citirten Ver
fassungsbestimmung, insbesondere der Botschaft des Bundes
rathes vom 31. Januar 1872, nachgewiesen wurde, von den
bündnerischen Alpenstraßen lediglich die Splügen, Berhardin,
Julier und Malojastraße zu betrachten und es kann sich daher
im vorliegenden Falle nur fragen, ob die sogenannte deutsche
Straße von Chur nach der lichtensteinischen Grenze, an wel
cher die Oberzollbrücke über die Landquart gelegen ist, einen
Bestandtheil einer dieser internationalen Alpenstraßen bilde.
3. Diese Frage ist aber ohne Weiters zu verneinen, denn die
sogenannte deutsche Straße gehört zwar nach der Terminologie
der graubündnerischen Gesetzgebung zweifellos zu den sogenann
ten Kommerzialstraßen d. h. den vom Staate unterhaltenen
Straßen, ebenso unzweifelhaft aber ist auch, daß sie keinen Be
standtheil einer der genannten Alpenstraßen bildet. Diese näm
lich wurden unbestrittenermaßen seit dem Jahre 1818 und zwar
von Chur aus nach der italienischen Grenze gebaut, während
die sogenannte deutsche Straße bereits viel früher, d. h. schon
im Jahre 1785 und in einer ganz andern Richtung, nach der
deutschen (lichtensteinischen) Grenze hin erstellt worden war. Es
ergibt sich denn auch aus der angeführten Botschaft des Bun
desrathes vom 31. Januar 1872 zur Evidenz, daß bei Fest
setzung des dem Kanton Graubünden mit Rücksicht auf seine
internationalen Alpenstraßen auszurichtenden außerordentlichen
Bundesbeitrages von 200,000 Fr. als Ausgangspunkt der bünd
nerischen internationalen Alpenstraßen die Stadt Chur ange
nommen wurde, wie dies die für die bündnerischen Alpenstraßen
dort angenommene Länge von 48 Stunden zeigt. Daneben kann
der von der Klagepartei hervorgehobene Umstand, daß die soge
nannte deutsche Straße vor Eröffnung der Eisenbahnen eine
erhebliche Bedeutung für den internationalen Verkehr gehabt
habe, offenbar nicht in Betracht kommen; denn wenn dies auch
richtig sein mag, und insofern die deutsche Straße allerdings
als internationale Straße mochte betrachtet werden können, so
gehört sie doch keineswegs zu den internationalen Alpenstraßen,
auf welche Art. 30 der Bundesverfassung sich bezieht.
4. Was sodann das eventuelle Begehren anbelangt, es sei
der Kanton zu verpflichten, die Brücke sammt den dieselbe
schützenden Wuhrungen gegen Bezahlung des Schätzungswerthes
derselben zu übernehmen, so hat die Klagepartei weder in den
Rechtsschriften noch im heutigen Vortrage sich des nähern da
rüber ausgesprochen, auf welchen Rechtsgrund dieses Begehren
gestützt werde; es soll indeß dieses Begehren wohl darauf be
gründet werden, daß dem Domkapitel das Eigenthumsrecht an
der Brücke zustehe, die Verpflichtung desselben aber, die Brücke
dem öffentlichen Verkehre offen zu halten, mit dem Wegfalle
der Zollentschädigung dahinfalle und daß nun der Kanton, da
er die Brücke ihrem bisherigen Zwecke erhalten wissen wolle,
verpflichtet sei, dieselbe im Wege der Expropriation zu erwerben.
Allein dieser Anschauung kann keineswegs beigetreten werden.
Denn: Es mag dahin gestellt bleiben, ob überhaupt das Eigen
thumsrecht an der Brücke dem Domkapitel zustehe, wovon aller
dings beide Parteien auszugehen scheinen. Denn, auch wenn das
Eigenthumsrecht des Domkapitels anerkannt wird, so muß doch
festgehalten werden, daß die Brücke einen integrirenden Bestand
theil der öffentlichen Straße von Chur nach der Lichtensteinergrenze
bildet, und daher wie die übrigen Theile dieser Straße eine blei
bend zum öffentlichen Gebrauche bestimmte Sache ist. Dies ergibt
sich zur Evidenz aus den oben Fakt. A hervorgehobenen Thatsachen,
insbesondere aus dem Vertrage von 1785, wodurch sich offensicht
lich das Domkapitel verpflichtet hat, die Brücke als Bestandtheil
der damals gebauten öffentlichen Straße zu unterhalten. Demge
mäß aber ist klar, daß für so lange als die Bestimmung der Brücke
zum Gemeingebrauche nicht aufgehoben worden ist, das Eigen
thumsrecht des Domkapitels jedenfalls hinter diese Bestimmung
zurücktreten muß und den Eigenthümer in keiner Weise zu willkür
licher Verfügung über die Sache berechtigt, vielmehr kann dieses
Eigenthumsrecht insolange jedenfalls bloss ein latentes, durch die
öffentliche Zweckbestimmung der Sache gebundenes sein und kann
dasselbe praktische Wirksamkeit erst dann erlangen, wenn die
Bestimmung der Brücke zum Gemeingebrauche aufgehoben wird.
Sonach kann selbstverständlich der Kanton nicht verpflichtet wer
den, um die Brücke ihrer Bestimmung für den öffentlichen Ver
kehr zu erhalten, das Eigenthum an derselben entgeltlich, im
Wege der Expropriation, zu erwerben.
5. Dagegen erscheint auch das Begehren des Kantons, daß
das Domkapitel für von ihm versäumte Hauptreparaturen der
Brücke haftbar zu erklären sei, als unbegründet. Denn insofern
wirklich die Klagepartei den Unterhalt der Brücke nicht gehörig
besorgt haben sollte, war es Sache des Kantons, dieselbe hie
zu anzuhalten, wozu ihm durch die Bestimmung des Art. 2 des
Vertrages vom 18. Oktober 1850, wonach er in diesem Falle
zu Zurückhaltung der Zollentschädigungen befugt war, das Mit
tel in die Hand gegeben war. Da der Kanton dies nicht ge
than, sondern die fraglichen Entschädigungsbeträge stetsfort un
verkürzt ausbezahlt hat, so kann ihm das Recht nicht zugestan
den werden, nachträglich diesbezügliche Rügen anzubringen und
Ansprüche geltend zu machen. Vielmehr muß in der unverkürz
ten Auszahlung der Zollentschädigungen durch den Kanton die
Anerkennung gehöriger Erfüllung der Unterhaltungspflicht er
blickt werden. Es ist sonach der Kanton einfach bei seiner Er
klärung zu behaften, daß er für die Zukunft die Unterhaltung
der Brücke übernehmen und auch der Klagepartei die von ihr
in den Jahren 1875 und 1876 gemachten diesbezüglichen Aus
gaben bezahlen wolle und zwar ist in letzterer Beziehung, da
die hierüber von der Klagepartei gemachten Angaben vom Be
klagten nicht bemängelt worden sind, der Kanton zu Bezahlung
des Betrages von 467 Fr. 89 Cts. zu verpflichten.
6. Demnach bleibt einzig noch die zwischen den Parteien be
strittene Frage zu entscheiden, inwieweit die bisher vom Dom
kapitel unterhaltenen Wuhrungen als zur Brücke gehörig zu
betrachten und gleich wie die Brücke vom Kanton zur Unter
haltung zu übernehmen seien. In dieser Richtung nun kann dem
Kanton offenbar bloß zugemuthet werden, die Unterhaltung derje
nigen Wahrungen zu übernehmen, welche, nach dem Ergebnisse der
Expertise, zum Schutze der Brücke nothwendig sind und welche vom
Domkapitel in seiner Eigenschaft als bisher brückenbaupflichtiges
Subjekt unterhalten wurden. Dagegen kann der Kanton in kei
ner Weise verpflichtet werden, die Unterhaltung der übrigen bis
her vom Domkapitel unterhaltenen Wuhrungen zu übernehmen;
über die Wuhrpflicht in Betreff dieser Wahrungen ist, sofern
dieselbe zwischen den Betheiligten bestritten sein sollte, jedenfalls
nicht im gegenwärtigen Verfahren zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen; ebenso wird das widerlagsweise
gestellte Begehren des beklagten Fiskus, daß die Uebernahme
der Oberzollbrücke durch den Staat erst nach Ausführung der
nothwendigen Hauptreparaturen durch die Klagepartei zu erfol
gen habe, abgewiesen.
- Der Beklagte wird bei seiner Erklärung den Unterhalt der
Oberzollbrücke über die Landquart und der dazu gehörigen Wuh
rungen für die Zukunft übernehmen und der Klagepartei die
von derselben in den Jahren 1875 und 1876 verausgabten
Unterhaltungskosten im anerkannten Betrage von 467 Fr. 89 Cts.
ersetzen zu wollen, behaftet und zwar in der Meinung, daß vom
Beklagten die Unterhaltungspflicht für die Wahrungen in einer
Ausdehnung von 40 Meter flußaufwärts und von 15 Meter
flußabwärts zu übernehmen ist.