- Urtheil vom 18. November 1881 in Sachen
Sury gegen Saurer und Söhne.
A. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat durch Urtheil
vom 30. September 1881 erkannt:
- Sei die appellatische Forderung in reduzirtem Betrage
von 6000 Fr. geschützt, unter Vorbehalt einer Rückforderungs
klage der Appellantin für den Fall als die Gesundheitsverhält
nisse des Appellaten sich günstiger gestalten sollten, als die ge
richtliche Expertise voraussicht.
- Zahle Appellantin ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von
40 Fr. mit Regreß für die Hälfte auf den Appellaten und
seien die übrigen Appellationskosten weitgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff Urs Sury die Weiterziehung
an das Bundesgericht; in schriftlicher Eingabe vom 9. Oktober
1881 meldet dessen Vertreter die Anträge an:
- Es sei die obergerichtlich festgesetzte Entschädigung von
6000 Fr. den Verhältnissen angemessen zu erhöhen.
- Es sei der obergerichtlich ausgesprochene Vorbehalt der
Rückforderung zu streichen, resp. die Gegenpartei auf das pro
zeßualische Rechtsmittel der Revision zu verweisen.
- Es seien seiner Klientschaft die Kosten der obergerichtlichen
und bundesgerichtlichen Tagfahrt zuzusprechen.
C. Bei der mündlichen Verhandlung hält der Vertreter des
Klägers und Rekurrenten die in seiner Eingabe vom 9. Oktober
1881 angemeldeten Anträge aufrecht. Der Vertreter der Litis
denunziatin der Beklagten, welcher erklärt, gleichzeitig auch die
Interessen der letztern wahrnehmen zu wollen, trägt auf Ab
weisung der Rekursanträge des Klägers und Bestätigung des
obergerichtlichen Urtheils unter Kosten und Entschädigungs
folge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den Akten ergibt sich in thatsächlicher Beziehung im
Wesentlichen Folgendes: Kläger, welcher am 16. August 1854
geboren ist und im Fabriketablissemente der Beklagten in Ar
bon als Schlosser mit einem durchschnittlichen Tagesverdienst
von 4 Fr. a Cts. angestellt war, wurde am 12. November
1880, als er sich im erwähnten Fabriketablissemente auf seinen
Posten verfügen wollte, durch einen herabstürzenden gußeisernen
Tropfbecher derart am Kopfe verletzt, daß er, nach dem Gut
achten der von den Vorinstanzen einvernommenen Sachverstän
digen, gänzlich arbeitsunfähig geworden ist und eine Besserung
seines Zustandes nicht zu erwarten steht. Nach den thatsächlichen
Feststellungen des Vorderrichters ist anzunehmen, daß das Herab
stürzen des Tropfbechers die Folge der durch die Transmission
der Fabrik bewirkten Erschütterung ist. Laut Weisung des Frie
densrichters des Kreises Arbon verlangte Kläger von der Be
klagten die Summe von 15,000 Fr. als Aversalentschädigung,
eventuell alljährlich bis zu seinem Tode 1500 Fr. und sofern
der Tod als Folge des erlittenen Unfalles eintreten sollte, vom
Todestage an für die hinterlassene Familie jährlich eine Ent
schädigung von 1000 Fr. bis zum Jahre 1924 und außerdem
Ersatz der Heilungskosten. In seiner beim Bezirksgerichte Arbon
angebrachten Klage ließ indeß Kläger die Forderung für Hei
lungskosten fallen, da die Arztkosten von der Krankenkasse be
zahlt worden seien; im Uebrigen begründete er seine Klage auf
5 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken,
indem er ausführte, daß eine Fahrlässigkeit der Fabrikverwaltung
vorliege, weil der schwere Tropfbecher, trotzdem er schon früher
einmal heruntergefallen, nicht besser befestigt worden sei und
daß im Weitern jedenfalls der Unfall durch den Betrieb der
Fabrik herbeigeführt worden sei. Seitens der Beklagten und
ihrer Litisdenunziatin wurde zunächst die Klage grundsätzlich be
stritten, da der Unfall sich nicht im Betriebe der Fabrik ereig
net habe und ein Verschulden der Beklagten nicht vorliege; im
Weitern wurde das Quantitativ der klägerischen Forderung be
stritten und beantragt, daß eventuellst vorbehalten werden
müsse, daß, wenn eine erhebliche Besserung der Gesundheitsver
hältnisse des Klägers eintreten sollte, eine Reduktion der Ent
schädigung einzutreten habe. Seitens beider Parteien wurde über
dem erklärt, daß sie Festsetzung der Entschädigung in Form ei
ner Kapitalabfindung der Aussetzung einer jährlichen Rente vor
ziehen. Nachdem das Bezirksgericht Arbon durch Entscheidung
vom 10. Mai 1881 zunächst die Einwendung der Beklagten,
daß der Unfall nicht durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführt
worden sei, als unbegründet abgewiesen und auf Beweis er
kannt hatte, fällte es am 9. Juli 1881 sein Urtheil dahin aus:
- Sei die klägerische Forderung im Betrage von 8000 Fr.
geschützt.
- Zahle Kläger ein Gerichtsgeld von 20 Fr., Präsidialien
und Expertenkosten 120 Fr. 60 Cts., Kanzleigebühren 2 Fr.
35 Cts., zusammen 142 Fr. 95 Cts. und habe er bei der Be
klagtschaft an Kosten unter allen Titeln 250 Fr. zu erheben.
Gegen dieses Urtheil ergriff die Litisdenunziatin der Beklag
ten die Appellation an das Obergericht des Kantons Thurgau,
während die Beklagte schon vor der ersten Instanz erklärt hatte,
daß sie das Ergreifen von Rechtsmitteln ihrer Litisdenunziatin
überlasse; letztere beantragte: Daß die erstinstanzlich zugespro
chene Entschädigungsforderung erheblich reduzirt werde und in
das Urtheil ein Vorbehalt aufgenommen werde, dahin gehend,
daß für den Fall, als sich der Gesundheitszustand des Appel
laten bessere, eine weitere Reduktion verlangt werden könne.
Der Kläger beantragte Abweisung der Appellation und im Wege
der Adhäsion an die Appellation der Litisdenunziatin der Be
klagten, Zusprache einer 8000 Fr. übersteigenden Entschädigung.
Das Obergericht des Kantons Thurgau fällte hierauf das
Fakt. A angeführte Erkenntniß, indem es im Wesentlichen davon
ausging, daß der Unfall im Betriebe der Fabrik der Beklagten
durch einen unglücklichen Zufall herbeigeführt worden und daher
eine Entschädigungsforderung nach Art. 5 des Bundesgesetzes
betreffend die Arbeit in den Fabriken begründet sei; das Quan
titativ der Entschädigung sei in Würdigung aller Verhältnisse
auf 6000 Fr. festzusetzen, indem insbesondere auf die Bestim
mungen des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrik
betrieb vom 25. Juni 1881 hingewiesen und ausgeführt wird,
daß zwar dieses Gesetz auf den vorliegenden Fall nicht an
wendbar sei, aber, da Art. 5 des Fabrikgesetzes dem richter
lichen Ermessen einen großen Spielraum lasse, wohl berücksich
tigt werden dürfe, zumal da zu schroffe Uebergänge in der
Rechtsprechung der Billigkeit nicht entsprechen und ein vermit
telndes Vorgehen seine Berechtigung habe.
- Bei rechtlicher Würdigung des festgestellten Thatbestandes
ist nun zunächst klar, daß als Entscheidungsnorm einzig das
Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März
1877 zu Grunde zu legen ist, da der in Frage stehende Unfall
sich unter dessen Herrschaft ereignet hat und demnach der kläge
rische Ersatzanspruch offenbar nach dessen Bestimmungen zu be
urtheilen ist. Auf das erst am 11. Oktober 1881, also sogar
erst nach Ausfüllung des letztinstanzlichen kantonalen Urtheiles
in Kraft getretene Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht aus
Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 kann daneben überall nichts
ankommen. Denn, wenn der Vertreter der Litisdenunziatin der
Beklagten im heutigen Vortrage ausgeführt hat, daß die gesetz
liche Haftpflicht des Fabrikanten gewissermaßen einen strafrecht
lichen Charakter habe und daher nach dem zur Zeit der Ur
theilsfällung geltenden Gesetze, sofern dies das mildere sei,
beurtheilt werden müsse, so ist dies schon deshalb unbegründet,
weil die gesetzliche Haftpflicht der Fabrikanten zweifellos als
eine rein civilrechtliche obligatio ex lege und keineswegs als
eine Strafe erscheint. Ebensowenig kann auf den von der Litis
denunziatin der Beklagten hervorgehobenen Umstand, daß die
Bestimmungen über Haftpflicht, wie sie in Art. 5 des Fabrik-
gesetzes enthalten sind, von vornherein einen blos provisorischen
Charakter gehabt haben, etwas ankommen. Denn dadurch wird
offenbar daran nichts geändert, daß diese Gesetzesbestimmungen
bis zu ihrer Aufhebung im Wege der Gesetzgebung als Gesetz
gegolten haben und angewendet werden müssen und daß das
allerdings schon in Art. 5 cit. vorgesehene Bundesgesetz betref
fend Haftpflicht aus dem Fabrikbetrieb keineswegs blos eine
authentische Interpretation des erwähnten Art. 5, sondern eine
Abänderung desselben enthält.
3. Nun kann nicht zweifelhaft sein, daß nach Mitgabe des
Art. 5 des Fabrikgesetzes die Klage im Grundsatze begründet
ist. Denn, wenn auch allerdings aus den thatsächlichen Fest
stellungen der Vorinstanzen auf ein Verschulden des Fabrikanten
selbst oder einer derjenigen Personen, für welche nach Art. 5
litt. a leg. cit. der Fabrikant verantwortlich ist, nicht geschlossen
werden kann, da thatsächlich nicht festgestellt ist, daß der Tropf
becher schon einmal heruntergestürzt und trotzdem nur mangel
haft befestigt worden sei, so erscheint dagegen als unzweifelhaft,
daß der Unfall durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführt
wurde, denn es steht derselbe, da er durch die von der Trans
mission herrührende Erschütterung verursacht worden ist, unver
kennbar mit den eigenthümlichen Gefahren des Fabrikbetriebes in
kausalem Zusammenhange; es ist mithin, da offenbar weder von
höherer Gewalt noch von eigenem Verschulden des Verletzten
gesprochen werden kann, die Haftpflicht des Fabrikanten nach
5 litt. b leg. cit. begründet. Dies ist denn auch, da in
grundsätzlicher Beziehung das erstinstanzliche Urtheil nicht an
gefochten wurde, von der beklagten Partei nachträglich anerkannt
worden, und wenn im heutigen Vortrage der Vertreter der
Litisdenunziatin der Beklagten wiederum in Zweifel gezogen
hat, daß der fragliche Unfall durch den Fabrikbetrieb herbeige
führt worden sei, so kann dem irgendwelche Bedeutung nicht
beigemessen werden.
4. Ist somit die Haftpflicht der Beklagten gemäß Art. 5
litt. b des Fabrikgesetzes begründet, so muß dem Kläger, wie
das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat (s. die
Entscheidung i. S. Vollenweider vom 5. Februar 1881, Erw.
3, Amtliche Sammlung VII S. 110 und die dort angeführten
Urtheile), da eine Entschädigung für Heilungskosten nicht mehr
gefordert ist, Ersatz für denjenigen Schaden gewährt werden,
welcher ihm durch Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit entstanden
ist, wobei dann lediglich der Betrag dieses Schadens nach freiem
richterlichem Ermessen, in Würdigung aller Verhältnisse festzu
setzen ist. Hievon ausgegangen nun erscheint, wenn man das
Einkommen des Verletzten vor dem Unfalle und den Umstand,
daß er durch den Unfall gänzlich erwerbsunfähig geworden ist,
in Erwägung zieht, die zweitinstanzlich gesprochene Entschädi
gung von 6000 Fr. als ungenügend und eine Erhöhung der
selben auf den erstinstanzlich gutgeheißenen Betrag von 8000 Fr.
als gerechtfertigt; dagegen würde sich eine weitere Erhöhung,
insbesondere mit Rücksicht darauf, daß Kläger selbst das erst
instanzliche Urtheil nicht selbständig, sondern blos adhäsions
weise angegriffen, also den erstinstanzlich gesprochenen Schadens
betrag offenbar anfänglich selbst als genügend erachtet hat, nicht
rechtfertigen.
5. Was endlich den auf Antrag der beklagten Partei vom
Obergerichte in das Urtheil aufgenommenen Vorbehalt der Rek
tifikation desselben im Falle der Besserung der Gesundheits
verhältnisse des Klägers anbelangt, so muß derselbe gestrichen
werden. Denn das in concreto einzig maßgebende Bundesgesetz
betreffend die Arbeit in den Fabriken enthält eine Bestimmung
wonach die Aufnahme eines derartigen Vorbehaltes in ein Ur
theil zuläßig wäre, nicht, und es geht nun, in Ermanglung
einer diesbezüglichen ausdrücklichen Gesetzesvorschrift wohl nicht
an, einer Partei das Recht vorzubehalten, eine rechtskräftig be
urtheilte Sache zu erneuerter gerichtlicher Beurtheilung zu
bringen und liegt hiezu übrigens im vorliegenden Falle um so
weniger Veranlassung vor, als die gerichtlichen Sachverständigen
sich mit größter Bestimmtheit dahin ausgesprochen haben, daß
eine Besserung der Gesundheitsverhältnisse des Klägers nicht
eintreten werde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Thurgau wird in
Dispositiv 1 dahin abgeändert: Beklagte ist verpflichtet, an den
Kläger eine Entschädigung von 8000 Fr. (achttausend Franken)
zu bezahlen.