- Urtheil vom 1. Oktober 1881 in Sachen
Gotthardbahn gegen Benziger.
A. Nachdem das Bundesgericht in seinen Urtheilen vom
- Dezember 1880 über verschiedene Ansprüche betreffend Ent
eignungsentschädigung geurtheilt hatte, welche Adelrich Benziger
als Besitzer der Liegenschaften Mythenstein und Guttenberg in
Brunnen gegen die Gotthardbahngesellschaft erhoben hatte, erhob
Adelrich Benziger nachträglich eine Reihe von neuen auf den
gleichen Rechtsgrund gestützten Ansprüchen, so daß auf den 30.
Mai abhin die eidgenössische Schätzungskommission von Neuem
zusammenberufen wurde. Bei dieser Tagfahrt machte Adelrich
Benziger fünf verschiedene Begehren geltend, auf deren Behand
lung die Gotthardbahngesellschaft ihrerseits sofort eintrat; letztere
machte nun aber im Weitern geltend: Adelrich Benziger habe
noch andere Ansprüche gegen sie benannt, nämlich in zwei Ein
gaben an die Regierung des Kantons Schwyz Reklamationen
wegen Nichterfüllung von Bauverpflichtungen, welche der Gesell
schaft bezüglich der Besitzung Mythenstein durch bundesgericht
liches Urtheil vom 29. Dezember 1880 überbunden worden
seien, und durch ein Schreiben an die Gotthardbahngesellschaft
vom 13. Mai 1881 einen Schadensersatzanspruch für Pachtzins
ausfall auf dem Hotel Mythenstein im Jahre 1881. Die Gesell
schaft verlange nun, daß auch über diese Begehren gleichzeitig
mit den übrigen verhandelt werde. Adelrich Benziger erklärte
indeß, hierauf nicht eintreten, sondern die bezüglichen Ansprüche
späterer Verhandlung vorbehalten zu wollen und hielt hieran
auch an einer spätern von der Expropriantin veranlaßten Tag
fahrt der Schätzungskommission vom 9. Juli 1881 fest. An
dieser Tagfahrt vom 9. Juli 1881 fällte nun die Schätzungs
kommission bezüglich der von der Gotthardbahngesellschaft ge
stellten Begehren, welche dahin gingen: Es sei auszusprechen,
daß in der verweigerten Einlassung des Herrn Benziger ein
Verzicht auf die erhobenen drei Reklamationen liege, eventuell
habe die Schatzungskommission die fraglichen Reklamationen des
Herrn Benziger auf Grundlage der ihr vorliegenden Akten und
thatsächlichen Verhältnisse materiell zu würdigen, und es seien
in diesem Falle sämmtliche Begehren als unbegründet abzu
weisen, folgenden Entscheid: In das erste Begehren der Gott
hardbahngesellschaft werde nicht eingetreten und das zweite Be
gehren um materielle Erledigung beziehungsweise Verwerfung
der Benziger'schen Reklamationen zur Zeit abgelehnt.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff nun die Gotthardbahn
gesellschaft den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie be
merkte: Die Gotthardbahngesellschaft habe ein evidentes Inte
resse, die Expropriationsstreitigkeiten mit dem Expropriaten
Benziger mit Beförderung und in Einem Verfahren zum Ab
schlusse zu bringen, sowohl mit Rücksicht auf die Kosten des
Schatzungsverfahrens, als mit Rücksicht auf die nahe bevor
stehende Bauvollendung und dadurch bedingte Entlassung eines
Theiles des mit den einschlägigen Vorgängen vertrauten Per
sonals. Sie sei auch mit Rücksicht auf Art. 38 des eidgenössi
schen Expropriationsgesetzes und Art. 10 des Reglementes für
die Schatzungskommissionen berechtigt, zu verlangen, daß die
sämmtlichen bereits benannten Ansprüche des Expropriaten so
fort und in Einem Verfahren erledigt werden. Die Erwägung,
von welcher die Schatzungskommission wesentlich ausgegangen
sei, daß nämlich die Gotthardbahngesellschaft dem Expropriaten
bisher nicht notifizirt habe, daß sie die Bauobjekte als vollendet
ihm übergebe, sei faktisch unrichtig, da die Bauarbeiten im
Mythenstein und Gutenberg bereits am 30. Mai 1881 bis auf
die Passerelle im Grüth vollendet gewesen seien und dies dem
Expropriaten durch einen Brief des Sektionsingenieurs Huy
angezeigt worden sei, die Passerelle im Grüth aber, da dieselbe
seit dem bundesgerichtlichen Urtheile den Gegenstand einer be
sondern Verständigung der Parteien gebildet habe, nicht mehr
in Betracht kommen könne; übrigens wäre die fragliche Er
wägung auch unerheblich. Es werde demgemäß beantragt: Das
Bundesgericht wolle die eidgenössische Schatzungskommission be
auftragen, über die Ansprüche des Herrn Benziger betreffend
Entschädigung für Mietzins ab Mythenstein pro 1881 und
Reklamationen wegen Nichterfüllung von Bauverpflichtungen zu
verhandeln und zu urtheilen mit der Maßgabe, daß die da
herigen Verhandlungen die Fortsetzung derjenigen vom 9. Juli
abhin bilden; eventuell der Gerichtshof wolle das Geschäft der
Aufsichtskommission überweisen, damit dieselbe den Auftrag an
die Schatzungskommission erlasse; oder der Gerichtshof wolle
in die Materie selbst eintreten und die angeführten Begehren
des Herrn Benziger, weil unbegründet, abweisen unter Kosten
folge.
C. In seiner Antwort auf diese Beschwerde beantragt der
Expropriat Adelrich Benziger Abweisung derselben unter Kosten
folge, indem er bemerkt: Es stehe der Gotthardbahngesellschaft
gesetzlich gar kein Recht zu, ihn zu zwingen, seine Reklamationen
gerichtlich anhängig zu machen; übrigens seien die der Gott
hardbahngesellschaft auferlegten Arbeiten im Grüth zugestandener
maßen noch gar nicht vollendet, und er habe es nun als an
gemessen erachtet, seine diesbezüglichen Reklamationen erst nach
Vollendung der Arbeiten anzubringen. Die Reklamation be
treffend Pachtzinsausfall gehöre im Grunde vor die kantonalen
Gerichte. Eventuell, wenn das Gericht in dieser oder jener
Form auf die Sache selbst sollte eintreten wollen, müsse er sich
eine angemessene Frist zur Stellung seiner Begehren ausbitten.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren
beidseitigen Anträgen fest.
Das Bundesgericht ziegt in Erwägung:
- Der Rekurs der Gotthardbahngesellschaft qualifizirt sich
seinem ganzen Inhalte nach als eine an das Bundesgericht
als Aufsichtsbehörde über die Schatzungskommissionen gemäß
Art. 28 des Bundesgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Ab
tretung von Privatrechten gerichtete Beschwerde wegen Weigerung
einer Schatzungskommission, die ihr gesetzlich obliegenden Auf
gaben an die Hand zu nehmen.
- Soweit nun zunächst die Beschwerde sich auf die Rekla
mation des Expropriaten bezüglich der Erfüllung der baulichen
Verpflichtungen der Gesellschaft bezieht, so ist dieselbe schon deß
halb unbegründet, weil in dieser Richtung die eidgenössische
Schatzungskommission überall nicht kompetent ist; denn es
handelt sich bei den fraglichen Reklamationen keineswegs um
Festsetzung der dem Expropriaten aus der Enteignung erwachsen
den Entschädigungsansprüche, sondern vielmehr lediglich um die
Frage, ob die Ausführung der Bauten dem im Enteignungs
verfahren ergangenen Urtheile entspreche, d. h. ob die Gesell
schaft dem Urtheile stattgegeben habe, eventuell darum, ob und
inwieweit etwa die Bestimmungen des Urtheils durch spätere
Vereinbarung der Parteien modifizirt worden seien. Mit andern
Worten es handelt sich dabei ausschließlich um die Frage der
Vollstreckung eines rechtskräftigen bundesgerichtlichen Urtheils.
Ueber den daherigen Vollstreckungsanspruch und die darüber
entstehenden Streitigkeiten hat aber nicht die eidgenössische
Schatzungskommission zu entscheiden, sondern es steht die Ent
scheidung hierüber lediglich den gemäß Art. 187 u. ff. der eid
genössischen Civilprozeßordnung gesetzlich mit der Vollstreckung
bundesgerichtlicher Urtheile und der Beurtheilung der in der
Exekutionsinstanz vorgeschützten Einwendungen befaßten Be
hörden zu.
- Ist aber somit die Beschwerde der Gotthardbahngesellschaft,
soweit sie sich auf die baulichen Reklamationen des Expropriaten
bezieht, unbegründet, so ist klar, daß von Anordnung sofortiger
Verhandlung über den Schadensersatzanspruch des Expropriaten
wegen Pachtzinsausfall auf dem Hotel Mythenstein schon deß
halb nicht die Rede sein kann, weil die Beschwerdeführerin die
Anordnung einer besonderen Verhandlung über diesen Punkt
für sich allein offenbar gar nicht begehrt. Dagegen ist allerdings
zu Beurtheilung dieses Anspruches die eidgenössische Schatzungs
kommission dann kompetent, wenn derselbe auf die Enteignung
und deren Folgen z. B. die in Folge der Enteignung noth
wendig gewordenen Reparaturen des Hotels gestützt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.