- Uebergriff in das Gebiet der vollziehenden Gewalt.
Empiétement dans le domaine du pouvoir exécutif.
- Urtheil vom 24. Dezember 1881 in Sachen
Wälchli.
A. Am 24. August 1880 erlangte die Anna Leu geb. Eris
mann, Ehefrau des Jakob Leu, Pintenwirths in Liebegg, welche
im Konkurse ihres Ehemannes für die privilegirte Hälfte ihres
Frauengutes als Gläubigerin locirt worden war, gegen den Re
kursbeklagten Kaspar Fricker in der Wässerig bei Unterkulm.
Kantons Aargau, als Mitübernehmer der Geltstagsmasse ihres
Ehemannes, gestützt auf einen Auszug aus dem Geltstagspro
tokoll und die bezügliche Masselbernahme, beim Bezirksamte
Kulm die Vollstreckungsbewilligung für eine Forderung von
695 Fr. 41 Cts. an Kapital und 1 Fr. 30 Cts. an Kosten.
Gegen den daherigen Beschluß des Bezirksamtes Kulm war
vom Belangten Kaspar Fricker der Rekurs an die obere Ver
waltungsbehörde des Kantons Aargau (die Justizdirektion) nicht
ergriffen worden. Als indessen am 8. November 1880 Rekur
rent Notar Walchli in Reinach als Cessionar der Anna Leu, ge
stützt auf den Vollstreckungsakt, gegen den Rekursbeklagten das
Geltstagsbegehren gestellt hatte, verlangte letzterer Vorladung des
Rekurrenten vor das Bezirksgericht in Kulm, um dort gemäß 51
des aargauischen Betreibungsgesetzes den urkundlichen Beweis
leisten zu können, daß die in Vollstreckung befindliche Forderung
bezahlt resp. auf andere Weise erloschen sei. Durch Urtheil des
Bezirksgerichtes Kulm vom 15. Februar 1881 wurde auch wirk
lich erkannt: Das von Notar Walchli in Reinach gegen den Im
petranten gestellte Geltstagsbegehren sei als ein unbefugtes er
klärt und Impetrat zu den dieser Sache wegen ergangenen Kosten
verurtheilt, diejenigen der Gegenpartei im moderirten Betrage
von 59 Fr. 55 Cts. Gegen dieses Urtheil legte Notar Walchli
Rekursbeschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau ein,
wurde indeß mit derselben durch Urtheil des Obergerichtes vom
13. Juli 1881 unter Verfallung in die Rekurskosten von 32 Fr.
15 Cts. abgewiesen. Dabei ging das Obergericht im Wesentlichen
von folgenden Gesichtspunkten aus: Die Geltstagsmasse des Ja
kob Leu sei durch dessen Ehefrau Anna Leu, durch Johannes Neuen
schwander und den Rekursbeklagten K. Fricker gemeinsam übernom
men worden, wodurch zwischen diesen Personen ein Gesellschafts
verhältniß, kraft dessen sie gemeinschaftlich für die Gesellschafts
seien, begründet worden sei.
bezw. Masseschulden verantwortlich
Nun ergebe sich nach der vorläufigen Liquidationsabrechnung
für jeden der drei Uebernehmer ein Defizit von 6655 Fr.
42 Cts.; die Mitübernehmerin Frau Anna Leu resp. ihr an
geblicher Cessionar Notar Walchli sei daher, da der ihr auf
fallende Antheil an fraglichem Defizite ihr Guthaben als Gelts
tagsgläubigerin erheblich übersteige, nicht berechtigt, letzteres
herauszufordern. Es fehle daher der gegen den Rekursiten K.
Fricker erwirkten Vollstreckung an aller haltbaren Grundlage;
denn daß nur gegen Baarzahlung einer Vollstreckung Einhalt
gethan werden könne, dafür spreche weder die Praxis noch eine
vernünftige Auslegung der einschlägigen Gesetze.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff nun Notar Walchli den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er im
Wesentlichen ausführt: Art. 3 der aargauischen Kantonalver
fassung statuire den Grundsatz der Gewaltentrennung; nun be
stimme Art. 57 der nämlichen Verfassung, daß die Vollstreckung
der gerichtlichen Urtheile sowie nach Maßgabe der Gesetze die
übrigen vollziehungsamtlichen Verrichtungen in Civilsachen dem
Bezirksamte, welches als Glied der vollziehenden Gewalt er
scheine, übertragen seien; als Aufsichtsbehörden stehen nach
Verfassung und Gesetz über dem Bezirksamte der Regierungs
rath und bezw. die Justizdirektion, während dem Obergerichte
nach Art. 61 der Kantonsverfassung lediglich die Aufsicht über
die gerichtlichen Beamten und Behörden sowie über Rechtsan
wälte und Notare zustehe. Daraus ergebe sich aber zur Evi
denz, daß die Bewilligung einer Vollstreckung sowie deren Auf
hebung auf dem Beschwerdewege Sache der vollziehenden Be
hörden sei; wenn daher das Obergericht, wie es dies in con
creto gethan habe, die vom Bezirksamte bewilligte und durch
Unterlassung rechtzeitiger Beschwerdeführung in Rechtskraft er
wachsene Vollstreckung und das darauf begründete Geltstags
begehren aufgehoben habe, so sei dadurch der verfassungsmäßige
Grundsatz der Trennung der Gewalten verletzt worden. Aller
dings nämlich schreibe 51 des aargauischen Betreibungsgesetzes
vor, daß der Schuldner, welcher erkläre, den urkundlichen Be
weis leisten zu wollen, daß er die Forderung bezahlt habe, eine
Frist von 8 Tagen erhalte, binnen welcher er den Gläubiger
vor Gericht laden und die Beweisurkunden vorlegen müsse.
Diese Bestimmung könne sich aber offenbar, wie dies näher
ausgeführt wird, nur auf Zahlung oder anderweitige Tilgung
einer Forderung nach eingetretener Rechtskraft der Vollstreckung
bezw. nach unterlassenem Rechtsvorschlage beziehen; hievon aber
sei in concreto offenbar gar keine Rede, vielmehr habe der Be
klagte vor den Gerichten lediglich solche Einwendungen vorge
bracht, welche sich auf vor der Rechtskraft der Vollstreckung ein
getretene Thatsachen beziehen. Demnach werde beantragt: Es
sei das Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 13. Juli
1881 wegen Verletzung der aargauischen Verfassung aufzuheben
unter Kostenfolge.
C. In seiner Rekursbeantwortung, welcher auch I. Neuen
schwander als mitbetheiligter Massenübernehmer beitritt, macht
der Rekursbeklagte K. Fricker im Wesentlichen folgende Gesichts
punkte geltend: Das Bundesgericht sei zu Beurtheilung der
Beschwerde gar nicht kompetent; denn das Bundesgericht habe
über die Handhabung der kantonalen Verfassungen nur insofern
zu wachen, als es sich um verfassungsmäßig garantirte Indivi
dualrechte handle; der als verletzt bezeichnete Grundsatz der Ge
waltentrennung aber konstituire kein solches Individualrecht,
sondern sei lediglich ein Prinzip der politischen Organisation,
über dessen Beobachtung die kantonalen Behörden resp. der
Große Rath, der nach 42 litt. 1 der Kantonsverfassung über
Kompetenzkonflikte zwischen der richterlichen und der vollziehen
den Gewalt urtheile, zu wachen haben. Uebrigens handle es
sich im vorliegenden Falle offenbar ausschließlich um die Aus
legung kantonalgesetzlicher Bestimmungen, speziell des 51 des
Betreibungsgesetzes, so daß auch aus diesem Grunde das Bun
desgericht nicht kompetent sei. Es sei daher auf die Beschwerde
überhaupt nicht einzutreten. Allein diese letztere sei auch mate
riell unbegründet, wie im Wesentlichen im Anschluß an die
Entscheidungsgründe des angefochtenen obergerichtlichen Urtheils,
welches der bestehenden Praxis vollkommen entspreche, ausgeführt
wird und sei daher eventuell als unbegründet abzuweisen.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau, welchem zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist le
iglich auf die Entscheidungsgründe seines angefochtenen Urtheils
und die Ausführungen des Rekursbeklagten.
E. In seiner Replik, welcher auch die Anna Leu sich an
schließt, führt der Rekurrent im Wesentlichen aus, daß es sich
in casu allerdings um ein verfassungsmäßig gewährleistetes
individuelles Recht handle und das Bundesgericht daher zweifellos
kompetent sei, und bekämpft im Uebrigen die Ausführungen des
Rekursbeklagten in eingehender Erörterung, während letzterer
in seiner Duplik an den Aufstellungen der Rekursbeantwortung
festhält.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent beschwert sich darüber, daß durch das angefoch
tene Urtheil ihm gegenüber der verfassungsmäßige Grundsatz
der Trennung der Gewalten verletzt und daß er daher durch eine
verfassungsmäßig nicht kompetente Behörde beurtheilt worden
sei. Es liegt somit, da zweifellos jeder Bürger ein individuel
les Recht darauf hat, daß er nicht der Beurtheilung durch die
verfassungsmäßig zuständigen Behörden entzogen werde, eine
Beschwerde wegen Verletzung eines dem Rekurrenten verfassungs
mäßig gewährleisteten Rechtes allerdings vor und das Bundes
gericht ist mithin gemäß Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege zu Beurtheilung der Be
schwerde unzweifelhaft kompetent. Dagegen hat dasselbe selbst
verständlich nur zu untersuchen, ob das angefochtene Urtheil ge
gen einen verfassungsmäßig gewährleisteten Grundsatz verstoße,
während es die weitere Frage, ob durch dasselbe das kantonale
Gesetzesrecht richtig angewendet worden sei, überall nicht zu
prüfen hat.
- Von einer Verletzung der vom Rekurrenten als verletzt
bezeichneten Bestimmungen der aargauischen Kantonalverfassung,
welche das Prinzip der sogenannten Gewaltentrennung ausspre
chen und durch Feststellung der Kompetenzen der verschiedenen
Gewalten durchführen (Art. 3, 30 u. ff., 50 u. ff., insbesondere
52, 57, 61 der Kantonsverfassung) kann nun aber im vorlie
genden Falle offenbar nicht gesprochen werden. Denn: Das
Obergericht des Kantons Aargau hat in seinem angefochtenen
Urtheile die Einsprache des Rekursbeklagten gegen die ihm
gegenüber eingeleitete Vollstreckung wesentlich deßhalb gutgehei
ßen, weil vom Rekursbeklagten hinlänglich dargethan sei, daß
Rekurrent, bezw. dessen Rechtsvorgängerin an ihn nichts mehr
zu fordern habe, vielmehr die bezügliche Forderung durch die
Betheiligung der Rechtsvorgängerin des Rekurrenten an einer
ihr gemeinsam mit dem Rekursbeklagten und dem J. Neuen
schwander auffallenden Gesellschaftsschuld getilgt sei. Nun ist
klar, daß die Beurtheilung derartiger rein eivilrechtlicher in
der Exekutionsinstanz vorgeschützter Einwendungen jedenfalls
der Natur der Sache nach nicht den Verwaltungsbehörden,
sondern den Gerichten zusteht und es hat auch Rekurrent eine
positive Bestimmung des aargauischen Verfassungs oder Gesetzes
rechtes, wonach die Entscheidung über solche Einwendungen den
Verwaltungsbehörden übertragen wäre, nicht namhaft zu machen
vermocht. Denn, wenn auch allerdings die Vollstreckung gericht
licher Urtheile und anderer vollstreckbarer Titel, insbesondere die
Entscheidung über die Einleitung der Vollstreckung bezw. die
Frage, ob ein vollstreckbarer Titel überhaupt vorliege, den Ver
waltungsbehörden und nicht den Gerichten übertragen ist, so
ist damit doch offenbar keineswegs ausgesprochen, daß auch die
Entscheidung darüber, ob nicht gegenüber der auf einen voll
streckbaren Titel begründeten Forderung dem Beklagten mate
rielle Einwendungen, wie die Einrede der Zahlung, der Kom
pensation, des Erlasses u. s. w. zustehen, den Gerichten ent
zogen und den Verwaltungsbehörden übertragen sei; vielmehr
muß die Kompetenz zur Entscheidung über derartige Einreden
den Gerichten, insbesondere mit Rücksicht auf 51 des aargaui
schen Schuldbetreibungsgesetzes, durchaus gewahrt bleiben. Ob
dagegen das Obergericht des Kantons Aargau in seinem ange
fochtenen Urtheile die Einwendung des Rekursbeklagten mit
Recht als begründet erklärt habe, oder ob diese Einwendung nach
Mitgabe der kantonalen Gesetzgebung überhaupt prozeßualisch
statthaft gewesen und rechtzeitig vorgebracht worden sei, ist das
Bundesgericht zu prüfen nicht befugt, da es sich dabei ausschließ
lich um Fragen der Auslegung und Anwendung des kantonen
Gesetzesrechtes handelt, welche sich der Kognition des Bundes
gerichtes entziehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.