Juni 1880 verstarb die Wittwe Kamber in Basel und wurde
von ihren drei Söhnen Jakob, Friedrich und Georg Rudolf
Kamber, sowie von dem Sohne einer unehelichen Tochter beerbt.
Nachdem nun Friedrich Kamber erklärt hatte, von den mit seiner
Mutter abgeschlossenen Veräußerungsverträgen seinerseits frei
willig zurücktreten zu wollen, traten Jakob Kamber und Frie
drich Kamber gegen Georg Rudolf Kamber beim Civilgerichte
in Basel mit einer Klage auf, in welcher sie verlangten, daß
die genannten Veräußerungsverträge gerichtlich aufgehoben und
der Beklagte, Georg Rudolf Kamber, angehalten werde, die ihm
zugefertigten Liegenschaften in natura in die Theilungsmasse
einzuwerfen. Zur Begründung dieses Begehrens
führten sie an:
a. Die genannten Liegenschaften, welche zum Nachlasse ihres
bereits im Jahre 1866 verstorbenen Vaters Urs Josef Kamber
gehört haben, seien durch eine im Jahre 1871 getroffene Ver
einbarung der Wittwe Kamber zu Eigenthum übertragen worden;
dabei sei indeß stillschweigend einverstanden gewesen, daß diese
Abtretung nur zu mehrerer Sicherstellung des Nutznießungs
rechtes der Wittwe geschehe und diese dadurch nicht das Recht
erhalte, über dieselben frei zu verfügen.
b. Die Wittwe Kamber habe bei Abschluß der mit ihrem
Sohne Georg Rudolf vereinbarten Verträge nicht mehr frei ge
handelt, sondern sei nur durch dessen Ueberredungen und Dro
hungen zu diesem Schritte gebracht worden.
c. Die Verträge enthalten für die Wittwe Kamber und ihre
Rechtsnachfolger eine Verletzung über die Hälfte und seien da
her nach 405 und 406 der baslerischen Stadtgerichtsordnung
anfechtbar.
d. In der mündlichen Verhandlung vor dem Civilgerichte in
Basel beriefen sich die Kläger endlich auch noch darauf, daß
durch die fraglichen Landabtretungen an Rudolf Kamber ihr
Notherbenrecht verletzt werde, und beantragten auch aus diesem
Grunde Reszission der Verträge.
B. Durch Urtheil vom 1. April 1881 erkannte das Civil
gericht von Basel dahin: "Kläger sind mit ihrer Klage, soweit
sich dieselbe auf angebliche Nebenabreden zum Akte vom 7. Sep
tember 1871, auf ausgeübten Zwang und Verletzung über die
Hälfte bei den Verträgen vom 17. und 29. Mai 1880 gründet,
abgewiesen. Für die Beurtheilung der Frage, ob das Notherben
recht der Kläger verletzt sei, erklärt sich das Gericht inkompetent.
Kläger tragen ordinäre und extraordinäre Kosten." Dabei wurde
zur Begründung unter Anderem bemerkt, daß nach den im
Konkordate vom 15. Juli 1822 niedergelegten Grundsätzen,
welche auch im Kanton Basel Rechtens seien, die Frage der
Verletzung des Notherbenrechtes von dem heimatlichen, vorliegend
also von dem solothurnischen, Richter und nach heimatlichem Rechte
zu beurtheilen sei. Dieses Urtheil wurde auf ergriffene Be
rufung hin am 2. Juni 1881 vom Appellationsgerichte des
Kantons Baselstadt bestätigt, unter Verurtheilung der Kläger
in die Kosten der Berufungsinstanz.
C. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger den Rekurs an
das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift beantragen sie:
sei nach dem Rechtsbegehren der Klage zu erkennen unter
Kostenfolge;
wobei zur Begründung bemerkt wird: Der Kanton Basel sei
dem Konkordate vom 15. Juli 1822 nur mit der Einschränkung
beigetreten "daß für testamentliche Verfügungen und Eheverträge
die Gesetze und das Forum des Wohnortes unbedingt behauptet
werden." Nun seien die angefochtenen Veräußerungsverträge als
testamentliche Verfügungen beziehungsweise als donationes mortis
causa zu betrachten, so daß der Basler Richter zuständig sei
und die fraglichen Verträge nach 516 und 490 der basleri
schen Stadtgerichtsordnung, welche dergleichen Verfügungen von
Personen, welche Leibeserben haben, verbieten, aufgehoben werden
müssen. Wollte man dagegen die fraglichen Veräußerungsverträge,
wie das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt dies aus
geführt habe, als antizipirte Erbtheilung betrachten, so müßten
sie von den baslerischen Gerichten deßhalb aufgehoben werden,
weil sie vor einer nach den Bestimmungen des Konkordates
vom 15. Juli 1822, welches für die Theilung der Erbschaften
von Niedergelassenen den heimatlichen Gerichtsstand statuire
nicht zuständigen Behörde und unter Verletzung der Vorschriften
der heimatlichen Gesetzgebung, insbesondere der 640, 642,
1245 des solothurnischen Civilgesetzbuches, vollzogen worden seien.
Es handle sich hier auch nicht um eine Erbstreitigkeit da der
Beklagte nicht als Erbe, sondern als Schuldner von Vermögens
objekten, die zu einer allerdings im Kanton Solothurn zu
theilenden Erbmasse gehören, belangt werde. Der baslerische
Richter sei also nach Art. 59 der Bundesverfassung kompetent
und dürfe seine Kompetenz nicht ablehnen.
D. In seiner auf diese Beschwerde erstatteten Vernehmlassung
bemerkt das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt im
Wesentlichen: Von einer Verletzung des Konkordates vom 15.
Juli 1822 könne nicht die Rede sein; vorerst nämlich sei zu
bemerken, daß der Kanton Baselstadt diesem Konkordate gar
nicht beigetreten sei, sondern nur eine Erklärung über die von
ihm diesfalls nach seiner Gesetzgebung befolgten Grundsätze ab
gegeben habe. Uebrigens seien die baslerischen Gerichte den in
dieser Erklärung aufgestellten Grundsätzen im vorliegenden Falle
durchaus treu geblieben; denn es sei unbestreitbar, daß das
Notherbrecht nicht nur einen Theil des Intestaterbrechtes bilde,
sondern daß es geradezu die intensivste Form des Intestaterb
rechtes sei. Die Frage, ob das Notherbrecht der Kläger verletzt
sei, habe also gerade nach dem Konkordate vom 15. Juli 1821
und beziehungsweise nach den bei dessen Abschluß vom Kanton
Basel abgegebenen Erklärungen, wonach für die Beerbung eines
Niedergelassenen ab intestato das Recht und der Gerichtsstand
der Heimat gelte, an den heimatlichen Richter verwiesen werden
müssen. Soweit die Klage sich als eine persönliche Ansprache
nach Art. 59 der Bundesverfassung qualifizirt habe, sei dieselbe
von den baslerischen Gerichten beurtheilt und nur insofern ein
eigentlicher Erbschaftsanspruch vorgelegen habe, deren Beurthei
lung abgelehnt worden. Eine Verletzung des Art. 59 der Bundes
verfassung liege also, da Erbschaftsansprüche nach konstanter
bundesrechtlicher Praxis nicht zu den persönlichen Ansprachen
gehören, offenbar nicht vor.
E. Replikando suchen die Rekurrenten die Ausführungen des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt zu widerlegen, in
dem sie unter Anderem behaupten: Sie haben keineswegs ver
langt, daß das baslerische Gericht über die Erbtheilung und
die Frage der Verletzung des Notherbrechtes entscheide, sondern
vielmehr lediglich, daß es über die Rechtsgültigkeit der angeb
lichen Verträge, welche eben nicht rechtsbeständig seien, entscheide
und dieselben aufhebe.
F. Während das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt
auf Eingabe einer Duplik verzichtete, führt dagegen der Rekurs
beklagte Georg Rudolf Kamber gegenüber den Ausführungen der
Rekurrenten aus, daß dieselben sich durchweg in Widersprüchen
bewegen: Einerseits werde verlangt, daß das Bundesgericht
die baslerischen Gerichte als "in Sachen" kompetent erkläre,
andererseits dagegen werde wieder ausdrücklich anerkannt, daß
dieselben zu Beurtheilung der Frage der Verletzung des Noth
erbenrechtes, welche sie einzig nicht beurtheilt haben, nicht kom
petent seien. Ebenso bestehe offenbar ein unauflöslicher Wider
spruch zwischen dem ersten und zweiten Rekursbegehren, und sei