- Urtheil vom 4. November 1881 in Sachen
Nordmann.
A. Max Nordmann beabsichtigte die an die Schulgasse an
stoßende Façade eines ihm gehörigen Wohnhauses an der Nidau
gasse in Biel umzubauen und wandte sich zu diesem Zwecke mit
einem Baubegehren an den Gemeinderath von Biel. Der Ge
meinderath von Biel beschloß indeß am 16. Mai 1881, die
nachgesuchte Baubewilligung nicht zu ertheilen und zwar wesent
lich mit Berufung auf das Reglement zu dem neuen Aligne
mentsplan für die Stadt Biel vom Jahre 1878, beziehungs
weise mit Rücksicht darauf, daß sich das fragliche Haus nach
diesem Alignementsplan auf dem Straßenalignement befinde.
B. Nach Empfang dieses Beschlusses wandte sich Max Nord
mann am 14. Juli 1881 beschwerend an das Bundesgericht,
indem er, im Wesentlichen unter Berufung auf die Entscheidung
des Bundesgerichtes in Sachen Verdan Schaffter vom 29. Ok
tober 1880, ausführte: Die Ausführung der fraglichen Baute
auf seinem Grund und Boden könne ihm ohne sofortige Expro
priation nicht deßhalb untersagt werden, weil nach dem neuen
Alignementsplan dort die Anlage eines Trottoirs vorgesehen
sei; eine solche auf keinem Gesetze beruhende Baubeschränkung
involvire eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthums
garantie ( 83 der Kantonsverfassung). Die Gemeinde Biel
werde zwar voraussichtlich seiner Beschwerde die Einrede ent
gegenhalten, es sei dieselbe verspätet, da sie nicht innert 60 Tagen,
von der durch den Großen Rath des Kantons Bern dem Regle
mente über die Ausführung des Bau und Alignementsplanes
der Stadt Biel ertheilten Sanktion an gerechnet, eingereicht
worden sei. Allein diese Einwendung sei unbegründet, denn der
fragliche Beschluß des Großen Rathes sei weder ihm persönlich
mitgetheilt, noch im Amtsblatte des Kantons Bern oder auf
andere offizielle Weise publizirt worden, so daß die Rekursfrist
erst vom Tage der Eröffnung des Abschlages der Baubewilligung
an zu laufen begonnen habe. Demgemäß beantrage er: Es
könne der durch den Großen Rath genehmigte Alignementsplan
nebst dem darauf bezüglichen Vollziehungsreglement gegenüber
dem Rekurrenten nur unter dem Vorbehalte zu Recht bestehen,
daß demselben für die seinem Grundeigenthum auferlegte Be
schränkung nach Maßgabe der Verfassung und des Expropriations
gesetzes vollständige Entschädigung geleistet werde, und es sei
demnach die Verfügung des Gemeinderathes von Biel vom
16. Mai 1881 zu kassiren unter Kostenfolge.
C. In ihrer Rekursbeantwortung bemerkt die Einwohner
gemeinde Biel im Wesentlichen: Angesichts der beiden bundes
gerichtlichen Urtheile in Sachen Verdan und Bridel vom 29. Ok
tober 1880 wolle sie auf die materielle Begründetheit der Be
schwerde nicht einläßlicher eintreten; immerhin könne sie sich
auch jetzt nicht davon überzeugen, daß ihre früher vertretene
Ansicht materiell unrichtig sei; vielmehr halte sie fortwährend
daran fest, daß der bezüglich des Bau und Alignementsregle
mentes der Gemeinde Biel vom Großen Rathe des Kantons
Bern gefaßte Sanktionsbeschluß ein Spezialgesetz für diese Ort
schaft geschaffen habe. Durchschlagend sei dagegen jedenfalls die
Einrede der Verspätung; denn der Sanktionsbeschluß des Großen
Rathes datire vom 10. November 1879 und Rekurrent hätte
mithin innert 60 Tagen von diesem Datum an beim Bundes
gerichte Beschwerde führen müssen. Einer persönlichen Eröffnung
dieses Beschlusses an den Rekurrenten habe es offenbar nicht
bedurft; eine solche sei denn allerdings auch nicht geschehen.
Dagegen habe die Bekanntmachung sonst in manigfaltiger Weise
stattgefunden: Durch die Auflage und Verwahrung des Planes
in den öffentlichen Bureaux der Gemeinde, durch die Verviel
fältigung des Planes durch den Druck, durch die Vertheilung
desselben, durch die permanente öffentliche Auflage der Bau
ordnung in der Gemeindeschreiberei, durch die Verbreitung dieser
in vielen Hunderten von Exemplaren gedruckten und vertheilten
Bauordnung mit großräthlicher Sanktion vom 10. November
1879, durch die vielen Diskussionen über diese Aktenstücke in
der öffentlichen Gemeinde, durch die manigfachen Besprechungen
hierüber im Publikum, durch viele öffentliche Aussteckungen und
Baupublikationen, durch die zahlreichen Bauten nach Mitgabe
der fraglichen Bauvorschriften, durch wiederholte und gewiß
notorisch gewordene Streitigkeiten u. s. w.; endlich könne auch
auf die Veröffentlichung des Sanktionsbeschlusses und der da
herigen Diskussion im Tagblatte des Großen Rathes des Kan
tons Bern und in den Lokalblättern der Stadt Biel vom 11.
und 12. November 1879 verwiesen werden. Demnach werde
beantragt:
- Es sei die Rekursbeschwerde des Herrn Max Nordmann
als verspätet und verwirkt zu erklären und demnach vom Bundes
gerichte in dieselbe nicht einzutreten unter Kostenfolge.
- Es sei die Rekursbeschwerde des Herrn Max Nordmann
abzuweisen unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege muß der Rekurs an das Bundesgericht
binnen 60 Tagen von Eröffnung der Verfügung an, gegen
welche derselbe gerichtet ist, eingereicht werden. Die Rekursfrist
läuft also nicht vom Tage des Erlasses, sondern erst vom Tage
der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an. Dabei ist nun
freilich klar, daß, sofern es sich um Erlasse allgemeiner Natur
handelt d. h. um Erlasse, welche sich nicht nur auf individuell
bestimmte Personen beziehen, sondern welche allgemeine Gültig
keit, sei es für das ganze Staatsgebiet, sei es für einen Theil
desselben, beanspruchen, keineswegs eine Eröffnung an jedes
einzelne von dem Erlasse möglicherweise betroffene Individuum
gefordert ist, sondern daß vielmehr eine generelle Publikation
genügt. Immerhin indeß ist nach dem unzweideutigen Wortlaute
des Gesetzes auch hier ein bestimmter Akt der Eröffnung oder
Publikation Seitens der zuständigen Behörde gefordert, damit
die Rekursfrist zu laufen beginne, und genügt es nicht, daß
blos faktisch der Verfügung eine gewisse Publizität gegeben
werde. Vielmehr ist erforderlich, daß eine bestimmte Publikations
handlung d. h. ein Willensakt der Behörde vorliege, welcher
darauf gerichtet ist, die betreffende Verfügung in verbindlicher
Form amtlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Eine solche
Publikation des vom Großen Rathe sanktionirten Bau und
Alignementsreglementes und Bauplanes hat nun aber im vor
liegenden Falle nicht stattgefunden, denn es hat Seitens der
Rekursbeklagten keine amtliche Publikationshandlung, sei es
Seitens des Großen Rathes des Kantons Bern, sei es Seitens
der Gemeindebehörde der Stadt Biel, namhaft gemacht werden
können; die Veröffentlichung des Sanktionsbeschlusses im "Tag
blatte des Großen Rathes" nämlich, welche einzig in dieser
Beziehung in Betracht kommen könnte, involvirt, da dieses
Organ keineswegs zu verbindlicher Publikation amtlicher Er
lasse bestimmt ist, eine solche Publikationshandlung nicht. Dem
gemäß muß aber dem Rekurrenten darin beigetreten werden,
daß ihm die Rekursfrist erst mit der Eröffnung des Abschlages
der Baubewilligung Seitens des Gemeinderathes von Biel zu
laufen begonnen habe, da erst mit diesem Zeitpunkte ihm gegen
über das Baureglement in offizieller Weise geltend gemacht
wurde, und es muß somit die Einwendung der Verspätung als
unbegründet abgewiesen werden.
2. Ist aber somit die Beschwerde materiell zu prüfen, so
muß dieselbe gemäß den in der Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen Verdan Schaffter vom 29. Oktober 1880 (Entschei
dungen, Amtliche Sammlung, VI, S. 586 u. ff.) aufgestellten
Grundsätzen ohne Weiteres gutgeheißen werden, wobei hinsicht
lich der Begründung einfach auf die angeführte bundesgericht
liche Entscheidung verwiesen werden kann; denn es sind Seitens
der Rekursbeklagten im gegenwärtigen Streitfalle irgendwelche
neue Momente nicht geltend gemacht worden. Die auch jetzt
noch festgehaltene Behauptung dagegen, daß das Bau und
Alignementsreglement der Stadt Biel durch den Sanktions
beschluß des bernischen Großen Rathes zum Gesetze erhoben
worden sei, ist in Erwägung 4b der angeführten Entscheidung
in Sachen Verdan Schaffter hinlänglich gewürdigt und wider
legt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es ist mithin
dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.