- Urtheil vom 22. Oktober 1881
in Sachen Moser.
A. Rekurrent Friedrich Moser von Zäziwyl, Kantons Bern,
welcher in Settibuch, Gemeinde Könitz, gleichen Kantons, als
Pächter niedergelassen war, erhob am 16. Februar 1881 seine
seit 1873 in der Gemeinde Könitz deponirten Ausweisschriften
und verbrachte am gleichen Tage acht ihm gehörige Kühe nach
dem Kanton Luzern, wo er in der Gemeinde Reiden eine neue
Pachtung übernommen hatte. Bereits vorher war auf eine sei
tens eines Gläubigers gegen den F. Moser eingeleitete Betrei
bung vom Betreibungsbeamten, nach der Erklärung des Schuld
ners, daß der größte Theil seines beweglichen Vermögens für
Mietzins gepfändet worden sei und er alles Uebrige seinen
Kindern auf Rechnung ihres Muttergutes abgetreten habe, ein
Insolvenzeugniß ausgestellt worden. In Folge dieser Vorgänge
nun erwirkte Samuel Ramseyer, Landwirth im Thaufeld, Ge
meinde Könitz am 21. Februar 1881 beim Richteramte Bern
für eine Obligationsforderung von restanzlich 400 Fr. nebst
Zins und Folgen einen Arrest auf das Vermögen des Rekur
renten. Bei der Ausführung dieses Arrestes wiederholte der per
sönlich anwesende F. Moser seine Erklärung, daß sein sämmt
liches Vermögen gepfändet sei, und der Weibel stellte daher ein
Insolvenzeugniß aus. Hierauf gestützt stellte Samuel Ramseyer
beim Richteramte Bern ein vom 23. Februar 1881 datirtes,
mit dem Kontrolzeichen der Gerichtskanzlei vom 2. März gl. J.
versehenes Geltstagsbegehren, worauf der Amtsgerichtspräsident
von Bern am 7. März gl. J. den Rekurrenten zur Verantwor
tung vorlud. Diese Ladung wurde am 10. März 1881 dem Sohne
des Rekurrenten in Settibuch, Gemeinde Könitz, zugestellt, wobei
der verrichtende Landjäger bemerkte, der Vater Moser solle be
reits den Kanton Bern verlassen haben, doch befinde sich seine
Familie noch in Settibuch. Am 17. März sodann erschien F.
Moser auf die ergangene Ladung vor dem Richteramt Bern, wo
er erklärte, daß er sich in momentaner Geldverlegenheit befinde,
und sich im Falle befinde, den provisorischen Geltstag anzube
gehren und um Ansetzung einer Frist zur Verständigung mit
seinen Gläubigern zu bitten; er gebe zu, daß er sein Vieh bis
an ein Pferd nach Reiden, Kantons Luzern, verbracht habe, sein
übriges Mobiliarvermögen dagegen befinde sich noch in Setti
buch, wohin er selbst sich heute auch begeben werde. Der Amts
gerichtspräsident von Bern entsprach dem Begehren des Rekur
renten, indem er über denselben den Geltstag verhängte und
ihm gleichzeitig gemäß 555 des bernischen Gesetzes über das
Vollziehungsverfahren in Schuldsachen eine Frist von 30 Tagen
zur Verständigung mit seinen Gläubigern ansetzte. Am 21. März
fand hierauf nach gesetzlicher Vorschrift die Inventarisation des
Vermögens des Rekurrenten in Settibuch statt, wobei Rekurrent
ebenfalls persönlich anwesend war.
B. Mittlerweile hatte Rekurrent, gemäß einer Bescheinigung
des Gemeindeammanns von Reiden auf 17. Februar 1881 die
von ihm übernommene neue Pachtung in Reiden angetreten
und am 7. März d. J. vom Regierungsrathe des Kantons
Luzern die Niederlassungsbewilligung erhalten. Hierauf gestützt
stellte Fürsprecher Hofer in Bern am 22. März 1881 beim
Richteramte Bern das Begehren, es möchte der von dieser
Stelle über den Rekurrenten, der nunmehr im Kanton Luzern
wohnhaft sei, verhängte provisorische Geltstag wieder aufgeho
ben werden. Der Amtsgerichtspräsident von Bern wies indeß
dieses Gesuch durch Verfügung vom 5. April 1881 ab.
C. Hierauf ergriff F. Moser den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift sucht er zunächst
darzuthun, daß er bereits zur Zeit der Herausnahme des von
S. Ramseyer gegen ihn ausgewirkten Arrestes im Kanton
Luzern domizilirt gewesen sei und sein Domizil in der Ge
meinde Könitz, Kantons Bern, aufgegeben gehabt habe und daß
daher der fragliche Arrest gegen Art. 59 Abs. 1 der Bundes
verfassung verstoße; jedenfalls könne gemäß dem Konkordate be
treffend gerichtliche Betreibungen und Konkurse von 1804 der
Konkurs über ihn nur an seinem wirklichen Wohnorte im Kan
ton Luzern verführt werden. Darauf, daß er selbst beim Rich
teramte Bern das Begehren um Verhängung des provisorischen
Geltstages gestellt habe, könne nichts ankommen, da eine Pro
rogation des Konkursgerichtsstandes nicht statthaft sei.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt das
Richteramt Bern unter eingehender Darlegung des Sachverhal
tes aus, daß Rekurrent weder zur Zeit der Herausnahme des
angefochtenen Arrestes noch auch gegenwärtig als aufrechtstehend
betrachtet werden könne, weßhalb er sich auf Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung überhaupt nicht berufen könne, daß er
übrigens weder zur Zeit des Erlasses des fraglichen Arrestbe
fehls noch auch zur Zeit der Konkurseröffnung, für welche die
Stellung des Geltstagsbegehrens maßgebend sei, einen andern
festen Wohnsitz als denjenigen in der Gemeinde Könitz, Kantons
Bern, gehabt habe und daß die Konkurseröffnung lediglich die
Fortsetzung des gegen den Rekurrenten eingeleiteten Arrestbetrei
bungsverfahrens sei, so daß der Konkursgerichtsstand durch den
Wohnsitz des Rekurrenten zur Zeit der Einleitung der Arrest
betreibung bedingt sei. Endlich habe Rekurrent den bernischen
Gerichtsstand freiwillig anerkannt. Daher werde auf Abweisung
des Rekurses unter Kostenfolge gegen wen Rechtens angetragen.
Der Rekursbeklagte S. Ramseyer schließt sich den Ausfüh
tungen der Vernehmlassung des Richteramtes Bern ledig
lich an.
E. Eine Replik des Rekurrenten ist binnen nützlicher Frist
nicht eingegangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es muß sich in erster Linie fragen, ob Rekurrent zur
Zeit der Anlegung des angefochtenen Arrestes oder wenigstens
zur Zeit der Eröffnung des gegen ihn vom Richteramte Bern
ausgesprochenen Konkurses sein Domizil in der Gemeinde Kö
nitz, Kantons Bern, bereits, unter Erwerbung eines festen Wohn
sitzes in Reiden, aufgegeben hatte, oder ob dasselbe damals noch
fortdauerte. Ist nämlich diese Frage in letzterem Sinne zu
beantworten, so muß offenbar der Rekurs ohne Weiteres als
unbegründet abgewiesen werden, da alsdann selbstverständlich
von einer Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung
oder des Konkordates von 1804 nicht die Rede sein kann.
- In dieser Richtung nun ist zu bemerken: Es kann aller
dings einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß Rekur
rent, als er am 16. Februar 1881 seine Ausweisschriften in
Könitz erhob und sich persönlich mit einem Theile seines beweg
lichen Vermögens nach Reiden, wo er eine Pachtung über
nommen hatte, begab, die Absicht hatte, seinen bisherigen Wohn
sitz in Könitz aufzugeben und nach Reiden überzusiedeln, weßhalb
er denn auch im Kanton Luzern am 7. März 1881 die Nieder
lassungsbewilligung erwarb. Allein zur Aufhebung wie zur Be
gründung des Domizils an einem bestimmten Orte genügt,
wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat,
(siehe die Entscheidung in Sachen Hohl, Amtliche Sammlung
VI, Seite 184, Erwägung 2, und die dortigen Allegata) der
Wille für sich allein nicht, sondern es muß derselbe auch that
sächlich realisirt, d. h. es muß thatsächlich der Mittelpunkt der
Rechtsverhältnisse von dem früheren Wohnorte weg verlegt wor
den sein. Im vorliegenden Falle nun aber hatte Rekurrent
weder zur Zeit der Anlegung des streitigen Arrestes (23. Fe
bruar 1881), noch zur Zeit der Konkurseröffnung den Mittel
punkt seiner Geschäfte faktisch von Könitz weg nach Reiden ver
legt und zwar erscheint es hiefür als gleichgültig, ob man die
Konkurseröffnung vom Tage des Geltstagsbegehrens (2. März)
oder erst vom Tage der richterlichen Verhängung des provisori
schen Geltstages (17. gl. M.) an datirt. Denn auch in letzte
rem Zeitpunkte befand sich die Familie des Rekurrenten, von
welcher letzterer sich offenbar nicht zu trennen beabsichtigte, so
wie der größte Theil seines Mobiliarvermögens noch in Könitz
und kehrte auch Rekurrent persönlich noch wiederholt dorthin zu
rück, wie sich aus den Fakt. A herausgehobenen Thatsachen zur
Evidenz ergibt; es kann daher offenbar davon, daß Rekurrent
bereits damals den Mittelpunkt seines Haushaltes und seiner
Thätigkeit nach Reiden verlegt gehabt habe, nicht die Rede sein.
Vielmehr war damals die Uebersiedelung des Rekurrenten nach
Reiden zwar wohl beabsichtigt und vorbereitet, aber thatsächlich
noch keineswegs vollzogen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.