- Urtheil vom 3. Dezember 1881 in Sachen Keller.
A. Gegen Johann Keller von Bollingen, Großherzogthums
Baden, Schlossergesellen in St. Gallen, wurde von Katharina
Barbara Graf in Walzenhausen, Kantons Appenzell Außer
rhoden, beim Bezirksgerichte Vorderland, Kantons Appenzell
A. Rh., "Klage auf Vaterschaft erhoben," mit der Behauptung,
daß sie von demselben am 27. Juni 1880 in ihrem elterlichen
Hause in Walzenhausen geschwängert worden sei. Als diese Klage
am 1. August 1881 vor dem Bezirksgerichte Vorderland gleich
zeitig mit der diesfalls erhobenen Strafklage wegen des Verge
hens der einfachen Unzucht zur Verhandlung gelangen sollte,
wurde von Johann Keller gegenüber derselben eine Kompetenz
einrede aufgeworfen, da es sich hier um eine persönliche An
sprache handle, für welche der Beklagte gemäß Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung beim Richter seines Wohnortes gesucht
werden müsse. Das Bezirksgericht Vorderland wies indeß diese
Einrede ab, worauf J. Keller den Rekurs an das Bundes
gericht ergriff.
B. In seiner Rekursschrift beantragt er, es sei die Entschei
dung des Bezirksgerichtes Vorderland vom 1. August 1881 als
null und nichtig zu kassiren, indem er bemerkt: Bezüglich der
Strafklage wegen einfacher Unzucht bestreite er die Kompetenz
des Bezirksgerichtes Vorderland nicht, wohl aber bezüglich der
Vaterschaftsklage. Diese nämlich qualifizire sich rechtlich einfach
als Alimentationsklage, und daher als persönliche Ansprache,
für welche er, da er festes Domizil in St. Gallen habe, in
St. Gallen belangt werden müsse. Das Bezirksgericht Vorder
land führe zwar in seinem angefochtenen Urtheile aus, daß
durch Urtheile in Vaterschaftssachen gemäß der im Kanton Ap
penzell A. Rh. bestehenden Gerichtspraxis die Alimentationsver
bindlichkeit des Beklagten ziffermässig nicht fixirt werde, sondern
nur grundsätzlich dessen Vaterschaft festgestellt werde; allein
diese Fassung des Urtheils könne daran nichts ändern, daß es
sich der Sache nach doch lediglich um Feststellung der Alimen
tationsverbindlichkeit des Beklagten handle. Ebensowenig könne
offenbar davon gesprochen werden, daß es sich um einen adhä
sionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Entschädigungs
anspruch aus einer strafbaren Handlung handle, wie dies das
Bezirksgericht Vorderland gleichfalls andeute.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher
seitens der Rekursbeklagten selbständige Bemerkungen nicht bei
gefügt werden, bemerkt das Bezirksgericht Vorderland im We
sentlichen: Im Kanton Appenzell A. Rh. werde neben der straf
rechtlichen Beurtheilung des Vergehens des außerehelichen Bei
schlafes stets auch über die Civilfolgen dieser strafbaren Hand
lung erkannt, jedoch regelmäßig nur in der Weise, daß der
Richter über die Vaterschaft sich ausspreche. Da nämlich der
Vater eines unehelichen Kindes von Gesetzes wegen zur Leistung
von Kindbettkosten und Alimentation verpflichtet sei, so glaube
der Richter über die daherigen rein persönlichen Ansprachen nicht
erkennen zu müssen. Vorliegend seien auch, da der Rekurrent
vor jeder Verhandlung in der Hauptsache seine Kompetenzein
wendung aufgeworfen habe, von der Rekursbeklagten gar keine
solche persönlichen Ansprachen gestellt worden. Uebrigens werde
durch Art. 59 der Bundesverfassung der Richter nicht gehin
dert, im Strafurtheil zugleich mit der Erledigung des Straf
punktes auch über die Civilfolgen der strafbaren Handlung zu
erkennen. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter
Kostenfolge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist nicht bestritten worden, daß Rekurrent aufrecht
stehend ist und in St. Gallen seinen festen Wohnsitz hat; die
Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hängt daher ge
mäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung lediglich davon ab,
ob die gegen ihn angehobene Vaterschaftsklage sich als eine
persönliche Ansprache qualifizirt; ist diese Frage zu bejahen, so
muß Rekurrent nach der zitirten Verfassungsbestimmung mit
fraglicher Klage beim Richter seines Wohnortes gesucht und der
Rekurs mithin gutgeheißen werden.
- Nun ist von der bundesrechtlichen Praxis von jeher fest
gehalten worden, daß die sogenannte Vaterschaftsklage gegen den
angeblichen Vater eines unehelichen Kindes, sofern dieselbe nicht
als Statusklage erscheint, d. h. sofern dadurch nicht die ge
richtliche Bestimmung des bürgerlichen Standes des Kindes,
sondern lediglich die Feststellung der Beitragspflicht des Be
klagten an die Verpflegung des Kindes u. s. w. verlangt wird,
sich als rein persönliche Klage qualifizire. Demgemäß kann aber
nicht zweifelhaft sein, daß es sich vorliegend allerdings um eine
persönliche Klage handelt, denn zweifellos erscheint die "Klage
auf Vaterschaft" nach Mitgabe des appenzell außerrhodischen Ge
setzes betreffend die unehelichen Kinder vom 28. Oktober 1860
nicht als Statusklage, sondern als eine auf Festsetzung der
Beitragspflicht des Beklagten an Kindbettkosten und Verpfle
gung des Kindes gerichtete persönliche Klage, mit andern Wor
ten nicht als eigentliche Paternitäts sondern als Alimentations
klage. Denn nach dem angeführten Gesetze (Art. 5) kann das
uneheliche Kind keineswegs den bürgerlichen Stand des Vaters
beanspruchen, sondern folgt dasselbe der Mutter, während der
Vater lediglich zu einem Beitrage an die Kindbettkosten und die
Alimentation des Kindes verpflichtet ist; nur auf die Festsetzung
dieser Verbindlichkeit des Beklagten kann also eine unter der
Herrschaft des genannten Gesetzes angestrengte sogenannte Vater
schaftsklage gerichtet sein. Daneben erscheint als völlig irrelevant,
daß nach der im Kanton Appenzell A. Rh. in solchen Fällen
gebräuchlichen Urtheilsformel der Form nach blos die Thatsache
der Vaterschaft im Urtheile festgestellt und die Alimentationspflicht
des Beklagten nicht ausdrücklich ausgesprochen und dem Be
trage nach fixirt wird; denn der Sache nach kann doch einem
solchen Urtheile offenbar keine andere Bedeutung als diejenige
der prinzipiellen Feststellung der Alimentationsverbindlichkeit
des Beklagten beigemessen werden.
3. Wenn sodann vom Bezirksgerichte Vorderland auch noch gel
tend gemacht worden ist, daß es zu Beurtheilung der Vater
schaftsklage der Rekurrentin deßhalb kompetent sei, weil dieselbe
lediglich als Akzessorium der Strafklage wegen des Vergehens
des außerehelichen Beischlafes erscheine, zu deren Beurtheilung
es als forum delicti commissi zweifellos zuständig sei, so ist
dies offenbar unrichtig; denn die gegen den Rekurrenten als
Vater des unehelichen Kindes der Rekursbeklagten geltend ge
machten Civilansprüche gründen sich ja keineswegs auf das Ver
gehen des außerehelichen Beischlafes bezw. der einfachen Un
zucht, sondern auf die Vaterschaft des Beklagten und es kann
daher davon keine Rede sein, daß es sich hier um Beurtheilung
der Civilfolgen einer strafbaren Handlung handle. Daß über
die Vaterschaftsklage im gleichen Verfahren und vom gleichen
Gerichte abgeurtheilt wird, wie über die Bestrafung wegen ein
facher Unzucht dagegen ist offenbar völlig unerheblich, um so
mehr, als nach Art. a des Strafgesetzbuches für den Kanton
Appenzell A. Rh. die Bestrafung wegen einfacher Unzucht er
folgt, gleichviel ob dem Beischlaf eine Schwangerschaft gefolgt
ist oder nicht, so daß die Verbindung der Behandlung der
Strafklage und der Vaterschaftsklage jedenfalls keine nothwen
dige ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
die Entscheidung des Bezirksgerichtes Vorderland vom 1. Au
gust 1881 als verfassungswidrig aufgehoben.