- Urtheil vom 30. Dezember 1881 in Sachen
Simmen.
A. Adolf Simmen, gewesener Pfarrer, von Erlach, Kantons
Bern, wohnhaft in Zofingen, hatte in Verbindung mit Jakob
Zehnder auf dem Bergli bei Zofingen, mit Berufung auf den
Aufruf des schweizerischen Bundesrathes vom 23. September
1881 am 26. September gleichen Jahres eine Bitte an die
Mitglieder des von ihm gebildeten "religiösen Vereins in den
Altdyken und deren christliche Freunde in Zofingen" erlassen,
in welcher er zu freiwilligen Gaben für die durch den Berg
sturz von Elm Beschädigten einlud und sammelte auch wirklich
bei Mitgliedern des genannten Vereins, sowie bei andern Per
sonen Beiträge zu dem genannten Zwecke, welche er später im
Betrage von 55 Fr. 10 Cts. dem schweizerischen Bundesrathe
einsandte; insbesondere sammelte er am 1. Oktober 1881, be
gleitet von Jakob Zehnder, solche Liebesgaben bei verschiedenen
Einwohnern der Gemeinde Wyliberg, Bezirks Zofingen, ein
worüber am 6. Oktober 1881 eine "Zusammenstellung und In
terimsquittung" ausgestellt wurde, welche Jakob Bind in der
Altachern bei Zofingen als "Rechnungspassator" als richtig be
stätigte. Auf eine deßhalb gegen Adolf Simmen und Jakob
Zehnder erstattete Anzeige des Polizeisoldaten Suter wegen
unbefugten Steuersammelns wurde die Sache durch die Staats
anwaltschaft des Kantons Aargau an das Bezirksgericht Zofingen
zu zuchtpolizeilicher Erledigung verwiesen.
B. Das Bezirksgericht Zofingen erkannte hierauf durch Urtheil
vom 19. Oktober 1881 "in Betracht, daß das eidgenössische
"Konkordat von 1803 und 1804, bestätigt den 9. Juli 1818,
"vorschreibe: Das Steuersammeln in einem Kanton geschieht
"nur mit Bewilligung der Kantonalregierung und auf die von
"ihr festgesetzte Weise, daß Herr Pfarrer Simmen zur frag
"lichen Steuersammlung keine regierungsräthliche Bewilligung
"eingeholt und erhalten und auch trotzdem, daß allgemein be
"kannt gewesen, daß von Seite der Regierung eine allgemeine
"Steuersammlung für Elm angeordnet werde, er gleichwohl
"eigenmächtig zu einer Steuersammlung, angeblich für Elm,
"geschritten sei, und zwar nicht etwa blos in einer Vereins
"versammlung, sondern außer einer solchen in verschiedenen
"Orten von Haus zu Haus; Daß es dem Herrn Simmen
"aber nicht einmal sowohl um's Geld resp. Liebesgaben für
"Elm gewesen, als vielmehr um Benützung dieses Vorwandes
"resp. dieser Steuersammlung zu einem andern Zwecke, nämlich
"zu Bildung oder Vergrößerung eines Vereins um sich selbst;
"Daß demnach diese unerlaubte, eigenmächtige und mißbräuch
"liche Steuersammlung des Herrn Simmen gebührend geahndet
"werden müsse, wobei auch die untergeordnet Mitwirkenden be
"züglich der Kosten in Mitleidenschaft zu ziehen seien":
- "Herr Simmen werde für sein Vergehen in eine Geld
"buße von 20 Fr. oder zu fünf Tagen Verhaft verfällt.
- "Derselbe sowie Jakob Zehnder und Jakob Bind haben
"gemeinsam die diesfälligen Kosten, worunter eine Spruchgebühr
"von 7 Fr. zu bezahlen."
C. Gegen dieses Urtheil ergriff Simmen den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht, indem er in rechtlicher Beziehung
im Wesentlichen ausführt: Der religiöse Verein in den Altdyken
verfolge unter Anderem den Zweck, sich durch Sammlung frei
williger Beiträge unter seinen Mitgliedern an bestimmten Liebes
werken zu betheiligen; die fragliche Kollekte habe sich nun aller
dings nicht auf die bisherigen Vereinsmitglieder beschränkt,
sondern sie sei auch auf andere Personen ausgedehnt worden.
Allein diese haben sich eben durch ihre freiwillige Beitrags
leistung dem Vereine angeschlossen und seien wenigstens für
diesen bestimmten Zweck, die Liebesgabensammlung für Elm,
dessen Mitglieder geworden. Nach Artikel 56 der Bundesver
fassung sei es nun gewiß ein verfassungsmäßiges Recht der
Bürger, durch Steuersammeln zu einem wohlthätigen Zwecke
Vereine zu bilden oder bestehende Vereine zu befestigen und zu
vergrößern. Das Urtheil des Bezirksgerichtes von Zofingen ver
stoße daher gegen Artikel 56 der Bundesverfassung, und es
werde deßhalb auf Aufhebung desselben in allen seinen Folgen
angetragen.
Dieser Beschwerde schloß sich auch Jakob Zehnder an, mit
dem Beifügen, er habe zwar auf die sachbezügliche Anfrage des
Bezirksgerichtspräsidenten erklärt, er nehme das Urtheil des
Bezirksgerichtes Zofingen vom 19. Oktober 1881 an, habe in
deß Sinn und Tragweite der gestellten Frage damals nicht
richtig verstanden.
D. Das Bezirksgericht von Zofingen verweist in seiner
Rekursbeantwortung einfach auf die Untersuchungsakten und
auf die seinem Urtheile vorangeschickten Entscheidungsgründe.
Auf eine sachbezügliche Anfrage des Instruktionsrichters des
Bundesgerichtes erklärt im Weitern der Präsident des Bezirks
gerichtes durch Zuschrift vom 19. Dezember 1881, daß das
Bezirksgericht sein angefochtenes Urtheil ausschließlich auf das
Konkordat vom 20. Juli 1803/2. August 1804, bestätigt den
- Juli 1818, gestützt habe und daß weitere kantonale Be
stimmungen in Beziehung auf das Steuersammeln im Kanton
Aargau nicht bestehen. In gleicher Weise erklärt auch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, daß in diesem Kanton
keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, welche das unbefugte
Sammeln von Beiträgen von Haus zu Haus mit Buße oder
Verhaft bedrohen; sie fügt jedoch bei: Der Kanton Aargau be
sitze kein materielles, ausgeführtes Zuchtpolizeigesetz; vielmehr
werden die zuchtpolizeilich strafbaren Handlungen in 1 des
kantonalen Zuchtpolizeigesetzes blos in ganz allgemeinen Um
rissen bezeichnet. Derselbe bestimme nämlich:
"Ehrverletzungen,
"körperliche Angriffe auf Personen, Verletzungen des öffentlichen
"und Privateigenthums, Beschädigungen durch Mißbrauch des
"Vertrauens, Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, Sicher
"heit und Sittlichkeit werden zuchtpolizeilich bestraft, sofern sie
"nicht ihrer Natur oder den sie begleitenden Umständen nach
"der kriminellen Bestrafung unterliegen." Das Konkordat vom
20. Heumonat 1803/2. August 1804 bilde nun einen Bestand
theil der kantonalen öffentlichen Ordnung, und das unbefugte
Steuersammeln sei daher als Vergehen gegen die öffentliche
Ordnung nach 1 des Zuchtpolizeigesetzes zuchtpolizeilich straf
bar.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Artikel 56 der Bundesverfassung, welchen die Rekurs
beschwerde als verletzt bezeichnet, gewährleistet den Bürgern das
Recht, Vereine zu bilden, sofern diese weder in ihrem Zwecke,
noch in ihren Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind.
In dieser verfassungsmäßigen Gewährleistung liegt nun zweifel
los einerseits, daß jedem Bürger das Recht zusteht, wie für die
Bildung neuer nicht rechtswidriger oder staatsgefährlicher Ver
eine, so auch für den Beitritt zu bereits bestehenden derartigen
Vereinen mit allen erlaubten Mitteln Propaganda zu machen,
andererseits daß den bestehenden erlaubten Vereinen die Befug-
niß, sich frei zu bethätigen und demgemäß zu Erreichung der
Vereinszwecke unter den Vereinsgenossen Beiträge zu sammeln,
zustehen muß. Wenn daher Rekurrent Simmen wegen Ver
anstaltung einer Kollekte unter Vereinsmitgliedern und zu Ver
einszwecken oder wegen Proselytenmachens für den von ihm
geleiteten religiösen Verein bestraft worden wäre, so läge eine
Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Vereinsrechtes
allerdings vor. Allein Rekurrent hat nun selbst zugegeben, daß
die von ihm veranstaltete Kollekte sich nicht nur auf Mitglieder
des von ihm gegründeten religiösen Vereins beschränkte, sondern
daß auch bei Nichtmitgliedern gesammelt wurde, und es kann
auch nicht gesagt werden, daß die Bestrafung des Rekurrenten
blos deßhalb erfolgt sei, weil durch die fragliche Steuersamm
lung die Ausdehnung eines bestehenden religiösen Vereins be
zweckt wurde; denn wenn auch die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urtheils letzteres Moment beiläufig berühren, so
muß doch offenbar angenommen werden, daß die Verurtheilung
des Rekurrenten Simmen nicht wegen dieses Motivs der Kollekte,
sondern vielmehr deßhalb erfolgte, weil die Veranstaltung von
öffentlichen Kollekten beziehungsweise das Sammeln von Bei
trägen von Haus zu Haus ohne Bewilligung der staatlichen
Behörden überhaupt verboten sei. Von einer Verletzung der
verfassungsmäßigen Gewährleistung des Vereinsrechtes kann also
nicht die Rede sein; denn es ist klar, daß durch diese Garantie
keineswegs gefordert wird, daß Handlungen, welche allgemein
aus polizeilichen Gründen verboten sind, sofern sie zum Zwecke
der Begründung oder Ausdehnung von Vereinen vorgenommen
werden, ausnahmsweise erlaubt und straflos sein müssen.
- Erscheint somit die Beschwerde, soweit sie auf Verletzung
des Artikel 56 der Bundesverfassung gestützt wird, als unbe
gründet, so muß sich dagegen fragen, ob das angefochtene Ur
theil nicht gegen den in Artikel 16 Absatz 2 der aargauischen
Kantonsverfassung ausgesprochenen Grundsatz verstoße, daß Nie
mand anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen
gerichtlich verfolgt werden dürfe. Es ist zwar dieser Gesichts
punkt in der Rekursbeschwerde nicht geltend gemacht worden,
allein bezüglich der rechtlichen Würdigung der bei ihm geltend
gemachten Beschwerden ist das Bundesgericht nach bekanntem
Rechtsgrundsatze an die Parteianbringen nicht gebunden, sondern
hat es vielmehr das geltende objektive Recht von Amteswegen
zur Anwendung zu bringen (vergl. Entscheidungen, Amtliche
Sammlung VI Seite 209, Erwägung 2).
- Artikel 16, Absatz 2, der aargauischen Kantonsverfassung
enthält nun, wie das Bundesgericht bereits in seinem Ent
scheide in Sachen Suter und Stierli vom 28. Oktober 1881
Erwägung 1, ausgeführt hat, den Grundsatz, daß eine gericht
liche Verfolgung und Bestrafung nur auf Grund einer be
stimmten gesetzlichen Vorschrift, wodurch an einen gewissen That
bestand eine Straffolge geknüpft, beziehungsweise für eine be
stimmte Handlung eine Strafe angedroht wird, erfolgen dürfe.
Hiegegen aber ist durch das angefochtene Urtheil offenbar ver
stoßen worden; denn dasselbe stützt sich ausschließlich auf Ar
tikel 2 des Konkordates wegen Steuersammeln im Innern der
Schweiz vom 20. Juli 1803/2. August 1804, wonach das
"Steuersammeln in einem Kanton nur mit Bewilligung der
"Kantonalregierung und auf die von ihr festgesetzte Weise ge
"schieht." Auf diese Konkordatsbestimmung kann aber die straf
rechtliche Verurtheilung des Rekurrenten Simmen wegen un
befugten Steuersammelns offenbar nicht gestützt werden, denn
die fragliche Konkordatsbestimmung enthält ja weder eine Straf
androhung noch überhaupt ein unmittelbar an die einzelnen
Bürger eines Kantons gerichtetes Verbotsgesetz, sondern sie
bildet lediglich einen Bestandtheil einer Vereinbarung zwischen
den Kantonen über das Verfahren, welches bei interkantonalen
Steuersammlungen von den kantonalen Behörden beobachtet
werden soll. Dies ergibt sich zur Evidenz aus dem Zusammen
hange des fraglichen Konkordates, welches, wie aus einer Ver
gleichung der einzelnen Bestimmung desselben (s. insbesondere
Artikel 1) unzweideutig hervorgeht, lediglich den Zweck verfolgt
festzustellen, daß eine Kantonsregierung nicht befugt sei, "all
gemeine Steuerbriefe auf andere Kantone" zu ertheilen, d. h.
ihren Angehörigen die Bewilligung zum Steuersammeln in
andern Kantonen zu ertheilen, vielmehr für interkantonale
Steuersammlungen die Bewilligung der Regierung jeden Kan
tons, in dessen Gebiet gesammelt werden soll, eingeholt werden
müsse, sowie daß daherige Empfehlungen an die andern Kantons
regierungen nur von der obersten Regierungsbehörde eines Kan
tons und nur in den "allernöthigsten Fällen" ausgestellt werden
sollen. Dagegen enthält das fragliche Konkordat durchaus keine
Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen im Innern
eines Kantons von dessen Angehörigen öffentliche Kollekten be
ziehungsweise Steuersammlungen von Haus zu Haus veran
staltet werden dürfen und ob und wie Widerhandlungen gegen
daherige Vorschriften zu bestrafen seien; vielmehr ist hiefür
lediglich die kantonale Gesetzgebung maßgebend. Enthält aber
die dem angefochtenen Urtheile zu Grunde gelegte Konkordats
bestimmung ein Strafgesetz überhaupt nicht, so ermangelt die
strafrechtliche Verurtheilung des Rekurrenten Simmen jeder ge
setzlichen Grundlage und verstößt mithin gegen den durch die
aargauische Kantonsverfassung gewährleisteten Grundsatz, daß
eine strafrechtliche Verfolgung und Verurtheilung nur auf Grund
eines Gesetzes d. h. eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes
erfolgen dürfe. Daß nämlich der übrigens nicht von dem ur
theilenden Gerichte seinem Urtheile zu Grunde gelegte, sondern
erst von der Staatsanwaltschaft nachträglich zu Rechtfertigung
dieses Urtheils herbeigezogene 1 des aargauischen Zuchtpolizei
gesetzes hier in keiner Weise in Betracht kommen kann, ist nach
dem über die Bedeutung und Tragweite des in Frage liegenden
Konkordates Ausgeführten von selbst klar. Uebrigens muß jeden
falls festgehalten werden, daß der angeführte 1 des Zucht
polizeigesetzes angesichts des Grundsatzes des 16, Absatz 2,
der Kantonsverfassung jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden
darf, daß auf Grund desselben dem Richter die Ausdehnung
des Kreises des strafbaren Unrechtes über die gesetzlich be
zeichneten Fälle hinaus zustehe.
4. Muß somit das angefochtene Urtheil in der Hauptsache,
d. h. soweit es eine Verurtheilung des Rekurrenten Simmen
ausspricht, aufgehoben werden, so fällt damit auch die in dem
selben enthaltene Verfügung über die Kosten von selbst dahin,
so daß es als überflüssig erscheint, zu untersuchen, ob auch
Jakob Zehnder, trotzdem er erklärte, das Urtheil annehmen zu
wollen, berechtigt sei, dasselbe nachträglich anzufechten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt, und es wird mithin
das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Zofingen vom
19. Oktober 1881 als verfassungswidrig aufgehoben.