- Urtheil vom 31. Dezember 1881 in Sachen
Kirchgemeinde Wegenstetten Hellikon.
A. Durch Urtheil vom 17. Juli 1880 (vergleiche Amtliche
Sammlung der Entscheidungen VI, Seite 349 u. ff.) hatte das
Bundesgericht erkannt, es werde auf einen gegen die Schluß
nahmen der Regierung des Kantons Aargau vom 12. April
und 10. Mai 1878 und 31. Januar 1879 und des dortigen
Großen Rathes vom 20. November 1879 gerichteten Rekurs
der Kirchenpflege Wegenstetten Hellikon betreffend die Verfü
gungsbefugniß über die Benutzung der Kirche in Wegenstetten
und der zugehörigen Geräthschaften als verfrüht nicht eingetre
ten, da eine materielle Entscheidung des Großen Rathes des
Kantons Aargau über die sachbezügliche an ihn gerichtete Be
schwerde der Kirchenpflege Wegenstetten Hellikon noch nicht vor
liege.
B. Nachdem nun seither der Große Rath des Kantons Aar
gau durch Schlußnahme vom 21. März 1881 über die an ihn
gerichtete Beschwerde der Kirchenpflege Wegenstetten Hellikon ma
teriell entschieden und dieselbe abgewiesen hat, hat die Kirchen
pflege Wegenstetten Hellikon durch Eingabe vom 24. Mai 1881
ihre Beschwerde beim Bundesgerichte erneuert; sie stellt wieder
holt die Anträge:
- Das Bundesgericht wolle erkennen, daß das Recht über
die Benutzung der Kirche in Wegenstetten und die zugehöri
gen Geräthschaften gültig zu verfügen, ausschließlich der Kirch
gemeinde, resp. der Kirchenpflege in Wegenstetten Hellikon zu
stehe.
- Demnach seien die Schlußnahmen der Regierung des
Kantons Aargau vom 12. April 1878, 10. Mai 1878, 31. Ja
nuar 1879 und des Großen Rathes des Kantons Aargau vom
- März 1881, soweit dieselben jene Rechte der Kirchgemeinde
und Kirchenpflege beeinträchtigen, kraftlos zu erklären.
- Die Kosten dieses Streitfalles seien den Rekursbeklagten
zu überbinden.
Zur Begründung verweist die Rekurrentin zunächst in that
sächlicher Beziehung lediglich auf die Sachdarstellung der bundes
gerichtlichen Entscheidung vom 17. Juli 1880 mit dem Beifügen,
daß die Parteiverhältnisse in Wegenstetten Hellikon, der Gebrauch
der Kirche und der Kapelle und die Pastoration der beiden
Genossenschaften seither gleich geblieben seien. In rechlicher Be
ziehung erneuert die Rekurrentin ebenfalls im Wesentlichen die
bereits im frühern Rekursfalle angebrachten Beschwerdegründe
(s. deren Darstellung in der bundesgerichtlichen Entscheidung
vom 17. Juli 1880 Fakt. E und G); sie führt demgemäß aus,
daß es sich in casu um einen Anstand aus dem Privatrechte,
welcher aus der Trennung einer Religionsgenossenschaft hervor
gegangen sei, im Sinne des Art. 50 Abs. 3 der Bundesver
fassung und des Art. 59 Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Or
ganisation der Bundesrechtspflege, handle, daß dieser Anstand
im Wege des staatsrechtlichen Rekurses zum Entscheide durch
das Bundesgericht gebracht werden könne, und daß nun die an
gefochtenen Verfügungen des Regierungsrathes und des Großen
Rathes des Kantons Aargau deßhalb aufzuheben seien, weil
sie die aus dem Eigenthumsrechte der Kirchgemeinde Wegen
stetten Hellikon am Kirchengbäude und den Kirchengeräthschaften
fließende ausschließliche Verfügungsbefugniß der Kirchenpflege
bezw. Kirchgemeinde über diese Objekte verletzen; nach aar
gauischem Rechte nämlich stehen die Kirchengebäude u. s. w. im
Eigenthum der Kirchgemeinden, welchen daher auch die aus
schließliche Verfügung über dieselben zustehe, wofür sie, wie jeder
andere Eigenthümer nach allgemein geltenden Rechte und nach
19 der aargauischen Kantonsverfassung den Schutz des Richters
anrufen können. Den Staatsbehörden stehen Verfügungen über
die Benutzung der Kirchengebäude u. s. w. nur unter dem
Titel der Oberaufsicht, wenn der Eigenthümer die Grenzen
seiner Verfügungsbefugniß überschreiten würde, zu, während sie
keineswegs befugt seien, wie dies im vorliegenden Fall gesche
hen sei, von sich aus ab initio und ohne vorher auch nur eine
Schlußnahme der kompetenten Organe der Kirchgemeinde zu
veranlaßen, diesbezügliche Verfügungen zu treffen. Im Weitern
fügt die Rekurrentin bei, daß sie es mit Rücksicht auf die Be
stimmungen des Art. 59 Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Or
ganisation der Bundesrechtspflege unterlasse, auch Gesichtspunkte
des öffentlichen Rechtes zu Begründung ihrer Beschwerde her
anzuziehen und sucht sodann noch zu zeigen, daß die vom
Bundesgerichte in Sachen Gemeinde Chevenez Courtedoux am
- November 1880 gefällte Entscheidung nicht als Präjudiz
gegen ihre Beschwerde angeführt werden könne, da der Rekurs
fall Chevenez Courtedoux sich von dem gegenwärtigen in we
sentlichen Punkten, sowohl in thatsächlicher als in rechtlicher
Beziehung unterscheide.
C. In seiner sowohl im eigenen Namen und für den Großen
Rath als auch für die Vereine der freisinnigen Katholiken in
Wegenstetten und Hellikon erstatteten Vernehmlassung bemerkt
der Regierungsrath des Kantons Aargau, indem er sich ebenfalls
auf seine in dem frühern Rekursfalle erstattete Vernehmlassung
beruft, im Wesentlichen: Wenn es sich bei der vorliegenden Be
schwerde wirklich, wie die Rekurrentin behaupte, um einen An
stand aus dem Privatrecht, hervorgegangen aus der Trennung
einer Religionsgenossenschaft handeln würde, so wäre die Be
schwerde, wie sie vorgebracht sei, formell unzulässig, denn zivil
rechtliche Anstände müßten im Wege des Zivilprozesses und
nicht in demjenigen des staatsrechtlichen Rekurses anhängig ge
macht werden. Art. 59, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Or
ganisation der Bundesrechtspflege, auf welchen sich die Rekur
rentin berufe, besage keineswegs das Gegentheil, vielmehr sta
tuire diese Gesetzesbestimmung nur, daß privatrechtliche Anstände
der in Frage stehenden Art von der staatsrechtlichen Kompetenz
der politischen Bundesbehörden ausgenommen seien und in die
Kompetenz des Bundesgerichtes fallen, ohne dagegen zu bestim
men, ob sie von letzterem als staatsrechtliche Rekurse oder als
Zivilprozesse zu behandeln seien; der Natur der Sache nach
müsse offenbar das letztere gelten. Allein in Wahrheit liege hier
überhaupt weder ein Anstand aus dem Privatrecht noch eine
Trennung von Religionsgenossenschaften vor, denn eine äußer
liche Trennung zwischen den freisinnigen Katholiken und den
römischen Katholiken habe in Wegenstetten Hellikon gar nicht statt
gefunden, vielmehr bilden beide zusammen immerfort die Kirch
gemeinde Wegenstetten Hellikon. Die blos innerliche Trennung
der Gemüther dagegen, welche allerdings stattgefunden haben
möge, falle nicht in den Bereich des Art. 50 Abs. 3 der Bundes
verfassung. Sodann handle es sich in casu um eine Frage des
öffentlichen und nicht des Privatrechtes; denn die Kirchengebäude
seien, auch wo sie im Eigenthum der Gemeinden stehen, keines
wegs gewöhnliches Privateigenthum derselben, sondern öffent
liches Gut und dem bürgerlichen Verkehr nach 415 des aar
gauischen bürgerlichen Gesetzbuches entzogen. Ueber deren Be
nutzung seien die staatlichen Aufsichtsbehörden berechtigt, Ver
fügungen, wie die hier in Frage stehende, zu treffen, wie das
Bundesgericht bereits in mehreren Fällen anerkannt habe, wo
für insbesondere auf die Entscheidung in Sachen der Kirchge
meinde Pruntrut vom 20. November 1880 (Entscheidungen,
Amtliche Sammlung VI, Seite 599) verwiesen wird. Dem
Regierungsrathe speziell stehe diese Befugniß nach Art. 52 der
Kantonsverfassung und 42 des Gesetzes über die Organisation
des Regierungsrathes zu, wonach ihm die Oberaufsicht über die
Gemeinde und Kirchengüter u. s. w. übertragen sei. Uebrigens
werde an der bereits im frühern Rekursfalle aufgestellten Be
hauptung festgehalten, daß der Staat Miteigenthümer des
Kirchenchores sei. Demnach werde beantragt: Es sei auf den
Rekurs der Kirchenpflege Wegenstetten Hellikon nicht einzutreten,
eventuell sei derselbe abzuweisen, unter Kostenfolge.
D. In ihrer Replik sucht die Rekurrentin in eingehender
Erörterung die Ausführungen der Rekursbeantwortung zu wider
legen und hält an den in der Rekursschrift aufgestellten Ge
sichtspunkten fest, indem sie insbesondere ausführt, daß eine
Trennung der Religionsgenossenschaft in Wegenstetten Hellikon
allerdings stattgefunden habe, wie sich gerade aus den ange
fochtenen Verfügungen der Staatsbehörden zur Evidenz ergebe
und daß es sich um einen Anstand aus dem Privatrechte handle,
da die Frage zu entscheiden sei, wer zunächst über die im Ei
genthum der Kirchgemeinde stehende Kirche zu disponiren befugt
sei, die Kirchgemeinde als Eigenthümerin oder der Staat, dem
blos die Oberaufsicht zustehe. Der Regierungsrath des Kantons
Aargau seinerseits dagegen vertheidigt in seiner Duplik in aus
führlicher Erörterung den in der Rekursbeantwortung eingenom
menen Standpunkt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Regierung stellt der Beschwerde zunächst die
Einwendung entgegen, daß dieselbe, sofern sie auf Art. 50
Lemma 3 der Bundesverfassung begründet werden wolle, nicht
im Wege eines staatsrechtlichen Rekurses, sondern im Wege der
Zivilklage hätte angebracht werden sollen, da privatrechtliche An
stände aus Bildung oder Trennung einer Religionsgenossenschaft
jedenfalls im Zivilprozeßwege und nicht im Wege des staats
rechtlichen Rekurses zu behandeln seien. Diese Einwendung kann
indeß nicht als begründet erachtet werden. Denn wie das
Bundesgereicht bereits in seiner Entscheidung vom 17. Juli
1880 ausgeführt hat, können die Bundesbehörden nur im
Wege der Beschwerdeführung gegen eine Verfügung der zustän
digen kantonalen Behörde mit dem Entscheid über Anstände
aus Trennung oder Bildung von Religionsgenossenschaften be
faßt werden und nun widerspricht es offenbar in keiner Weise
der Natur der Sache, daß eine solche Verfügung einer kanto
nalen Behörde, auch wenn sie sich auf Anstände aus dem Pri
vatrechte bezieht, im Wege des staatsrechtlichen Rekurses ange
fochten werde; vielmehr ist letzterer gerade in Fällen, wie der
vorliegende, wo es sich um Anfechtung hoheitlicher Schlußnah
men der kantonalen Verwaltungsbehörden wegen eines behaup
teten Eingriffes in Privatrechte handelt, zweifellos das der
Natur der Sache entsprechende und zutreffende Rechtsmittel.
Demgemäß weist denn auch offenbar Art. 59 des Bundesge
setzes über Organisation der Bundesrechtspflege, welcher sich
überhaupt ausschließlich mit der Feststellung der staatsrechtlichen
Kompetenzen des Bundesgerichtes beschäftigt, in seiner Ziffer 6
die Anstände aus dem Privatrecht, welche über Bildung oder
Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, dem Bundes
gerichte in seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof zu, so daß
diese Streitigkeiten als staatsrechliche Streitigkeiten nach Titel
IV des angeführten Gesetzes zu behandeln sind.
2. Ist somit auf eine materielle Prüfung der Beschwerde ein
zutreten, so ist zunächst zu bemerken, daß die Rekurrentin sich
zu sachlicher Begründung ihrer Beschwerde auf den von ihr
angezogenen Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung nicht berufen
kann. Denn diese Verfassungsbestimmung statuirt ja lediglich
die Kompetenz der Bundesbehörden zur Entscheidung von An
ständen über Bildung oder Trennung von Religionsgenossen
schaften ohne dagegen die materiellen Rechtssätze festzustellen,
welche die genannten Behörden der Entscheidung solcher Strei
tigkeiten zu Grunde zu legen haben, und es ist daher klar, daß
aus dieser Verfassungsvorschrift eine Folgerung zu Gunsten des
vorliegenden Rekurses nicht abgeleitet werden kann, vielmehr zu
sachlicher Begründung des Rekurses der Nachweis, daß durch
die angefochtenen Verfügungen eine anderweitige materielle
Rechtsnorm verletzt sei, erforderlich wäre.
3. In dieser Beziehung macht nun die Beschwerde lediglich
geltend, daß die angefochtenen Schlußnahmen der aargauischen
Behörden, wodurch einer Minderheit der Kirchgemeindegenossen
von Wegenstetten Hellikon, der Vereinigung der freisinnigen
Katholiken oder Christkatholiken, die Mitbenutzung des Kirchen
gebäudes und der gottesdienstlichen Geräthschaften zum Zwecke
eines besondern Gottesdienstes eingeräumt wurde, eine Verletzung
der aus dem Eigenthum der Kirchgemeinde an den genannten
Objekten fließenden Dispositionsbefugniß der Kirchgemeinde und
ihrer Organe über dieselben involviren, wobei noch besonderes
Gewicht darauf gelegt wird, daß die staatlichen Behörden die
angefochtenen Verfügungen erlassen haben, ohne vorerst einen
bezüglichen Entscheid der kompetenten Organe der Kirchgemeinde
abzuwarten. Die Beschwerde stützt sich also im Wesentlichen
darauf, daß die angefochtenen Verfügungen eine Verletzung der
der Rekurrentin als Eigenthümerin des Kirchengebäudes und der
Kirchengeräthschaften zustehenden Befugnisse, bezw. eine Ver
letzung dieses Eigenthumsrechtes selbst enthalten. Wie nun aber
das Bundesgericht bereits in einer Reihe von Entscheidungen
ausgeführt hat (vergleiche insbesondere die Entscheidung in
Sachen der Kirchgemeinde Pruntrut vom 20. November 1880,
Amtliche Sammlung VI, Seite 599 u. ff.), steht den Kirchge
meinden, auch wenn anerkannt wird, daß die öffentlichen
Kirchengebäude und die dazu gehörigen Geräthschaften in ihrem
Privateigenthum stehen, doch nicht die unbeschränkte Verfügung
über diese Gegenstände und deren Benutzung zu. Vielmehr ist
die Verfügungsbefugniß der Gemeinden über die Kirchengebäude
und Geräthschaften durch die öffentlich rechtliche Zweckbestim
mung dieser Gegenstände gebunden und es unterliegt deren Ver
waltung und Benutzung eben mit Rücksicht auf ihre Bestim
mung zu öffentlichen Zwecken der Oberaufsicht und Regelung
durch die Staatsgewalt. Demnach enthalten die angefochtenen,
vom Großen Rathe aufrechterhaltenen Schlußnahmen des Re
gierungsrathes des Kantons Aargau, wodurch über die Be
nutzung eines öffentlichen Kirchengebäudes und der dazu gehö
rigen Geräthschaften dahin verfügt wurde, daß dieselbe auch
einer Minderheit von Kirchgemeindegenossen für ihren besonde
ren Gottesdienst zu gewähren sei, eine Verletzung des Eigen
thums der Kirchgemeinde und ihrer daherigen Dispositionsge
walt offenbar nicht. Vielmehr war der Regierungsrath, welchem
nach 52 der aargauischen Kantonsverfassung die Oberauf
sicht über die Gemeinde und Kirchengüter zusteht, zu der frag
lichen Anordnung vollständig kompetent, und erscheint es auch
als völlig unerheblich, daß die Staatsbehörde die fraglichen
Verfügungen von sich aus, ohne vorher einen Beschluß der
Kirchgemeinde zu veranlassen, getroffen hat. Denn das staat
liche Oberaufsichtsrecht berechtigt die Staatsbehörden zweifellos
keineswegs blos dazu, auf Beschwerde hin gegen Gemeindebe
schlüsse einzuschreiten, sondern auch zu unmittelbar eigener Ver
fügung und Anordnung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.