- Urtheil vom 28. Oktober 1881 in Sachen
Schmid und Fierz.
A. Durch Entscheidung der Finanzdirektion des Kantons
Zürich vom 11. Februar 1881 wurde Robert Schmid Henggeler
in Gattikon Thalweil, Kantons Zürich, verpflichtet, seine Aktien
auf die "Spinnerei an der Lorze" in Baar, Kantons Zug, im
Kanton Zürich zu versteuern, und es wurde diese Entscheidung
am 30. März gleichen Jahres vom Regierungsrathe des Kan
tons Zürich bestätigt. In gleicher Weise wurde Robert Fierz,
in Neumünster bei Zürich durch Entscheidung der Finanz
direktion des Kantons Zürich vom 28. April 1881 verpflichtet,
19 Aktien auf die Spinnerei an der Lorze und eine Aktie auf
die Spinnerei in Aegeri, Kantons Zug, im Kanton Zürich zu
versteuern, und es wurde diese Entscheidung am 21. Mai 1881
vom Regierungsrathe des Kantons Zürich ebenfalls bestätigt.
B. Vermittelst Rekursschrift vom 2. Juli 1881 stellt Robert
Schmid Henggeler beim Bundesgerichte den Antrag, letzteres
möchte erklären: Es sei der Kanton Zürich nicht berechtigt, den
dem Herrn Schmid Henggeler zukommenden Antheil an dem
Vermögen und Erwerbe der "Spinnerei an der Lorze" be
ziehungsweise seine "Aktien" zu besteuern. Zur Begründung
dieses Antrages wird im Wesentlichen ausgeführt: Es unter
liege nach bundesrechtlicher Praxis keinem Zweifel, daß der
Kanton Zug berechtigt sei, von der auf seinem Territorium
domizilirten Spinnerei an der Lorze sowohl die Vermögens
als auch die Einkommens oder Gewerbesteuer zu verlangen,
was auch thatsächlich geschehe. Wenn nun der Kanton Zürich
daneben noch die einzelnen Antheilhaber an diesem Geschäfte
in Besteuerung ziehe, so entstehe faktisch unzweifelhaft eine
Doppelbesteuerung, gleichviel ob die Gesellschafter als Kollektiv
gesellschafter oder als Aktionäre zu betrachten seien. Dies sei
aber rechtlich unzulässig. Zwar berufe sich der Fiskus des Kan
tons Zürich zu Begründung seiner Steuerforderung zunächst
auf das zürcherische Steuergesetz und eine regierungsräthliche
Verordnung vom 22. Juni 1870. Allein diese Bestimmungen
beziehen sich überhaupt nur auf die im Kanton Zürich domizi
lirten Aktiengesellschaften und Korporationen und können übrigens
gegenüber dem bundesrechtlichen Verbote der Doppelbesteuerung
nicht in Betracht kommen. Allerdings führe der Regierungrath
des Kantons Zürich dann im Weitern aus, daß eine Doppel
besteuerung der hier in Frage stehenden Art als zulässig be
trachtet werden müsse, so lange die Sache nicht auf dem Wege
der Bundesgesetzgebung anders geordnet worden sei. Dies könne
aber nicht als richtig anerkannt werden. Vorerst nämlich sei zu
bemerken, daß das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide
in Sachen Hunziker vom 2. Februar 1877 ausgesprochen habe,
daß der damalige Rekurrent für seinen Antheil am Vermögen
und Erwerb der hier in Frage stehenden Spinnereigesellschaft
an der Lorze von seinem Wohnortskanton nicht besteuert werden
dürfe, und dies müsse, da die Verhältnisse seither die gleichen
geblieben seien, auch für den gegenwärtigen Rekurrenten gelten.
Allerdings sei damals das Gericht davon ausgegangen, daß die
Spinnereigesellschaft an der Lorze eine Kollektivgesellschaft sei.
Allein auch wenn sich herausstellen sollte, daß diese Gesellschaft,
wie die zürcherischen Behörden annehmen, sich in Wirklichkeit
als eine Aktiengesellschaft qualifizire, müßte die gleiche Ent
scheidung Platz greifen und das Vorhandensein einer bundes
rechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung angenommen werden.
Wenn nämlich das Bundesgericht in seinem Entscheide in
Sachen Böppli vom 23. Mai 1879 davon ausgegangen sei,
daß ihm die Befugniß nicht zustehe, im Schutze gegen Doppel
besteuerung über das bisherige feststehende Bundesrecht hinaus
zugehen, und daß nun der Satz, es begründe die gleichzeitige
Besteuerung der Aktie in der Hand des Aktionärs und des
Aktiensvermögens bei der Aktiengesellschaft eine unzulässige
Doppelbesteuerung, kein in der bisherigen Praxis feststehender
Grundsatz sei, so erscheine weder die eine noch die andere dieser
Aufstellungen als richtig. Der Grundsatz, um den es sich hier
handle, nämlich das Prinzip, daß der Niederlassungskanton sich
der Besteuerung eines in einem andern Kanton betriebenen
Gewerbes zu enthalten habe, sei schon durch zwei Entscheidungen
des Bundesrathes vom 13. November 1868 und 5. Juni 1874,
freilich beide Male in theilweise irriger Weise, auf die gleich
zeitige Besteuerung der Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre
angewendet worden; die gleiche Befugniß müsse auch dem
Bundesgerichte zustehen, d. h. letzteres müsse, da nun einmal
die Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung grundsätzlich feststehe,
ebenso wie bezüglich des Schlußlemma des Art. 49 der Bundes
verfassung, in jedem einzelnen Falle materiell prüfen, ob der
bundesrechtliche Grundsatz verletzt sei. Es erscheine dies um so
unerläßlicher, als die Ausarbeitung des in Art. 46 Abs. 2 der
Bundesverfassung in Aussicht gestellten Bundesgesetzes offenbar
noch lange werde auf sich warten lassen, ja gerade deßhalb
verschoben worden sei, weil man es für zweckmäßiger gehalten
habe, daß sich durch die Entscheide des Bundesgerichtes eine
Praxis herausbilde, und übrigens ein Gesetz immer nur all
gemeine Grundsätze enthalten könnte, deren Anwendung auf die
einzelnen verschiedenartig gestalteten Fälle doch wiederum Sache
des Richters wäre. Daß dann materiell die gleichzeitige Be
steuerung der Aktiengesellschaft und des Aktionärs eine Doppel
besteuerung involvire, sei vollständig zweifellos; denn es sei
anerkannter Grundsatz, daß für Vermögen und Erwerb einer
Kollektivgesellschaft nicht gleichzeitig die Gesellschaft selbst und
der einzelne Gesellschafter besteuert werden dürfe. Nun sei aber
die Kollektivgesellschaft nach der neuern Gesetzgebung eben so
gut als selbständiges Rechtssubjekt zu betrachten, wie die
Aktiengesellschaft, und bestehe ein für die gegenwärtige Frage
erheblicher Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftsformen
nicht; die freie Veräußerlichkeit des Gesellschaftsantheils bei
der Aktiengesellschaft nämlich erscheine als unerheblich, da ein
mal diese statutarisch beschränkt oder ausgeschlossen werden könne
und übrigens auch der Kollektivgesellschafter über seinen Gesell
schaftsantheil verfügen könne und da im Weitern die Veräußer
lichkeit der Aktien an der Thatsache, daß der Gesellschafter
beziehungsweise Aktionär für seinen Gesellschaftsantheil doppelt
besteuert werde, nichts ändere; überhaupt sei es unmöglich, eine
Grenze zwischen der Besteuerung der Kollektivgesellschaft und
ihrer Mitglieder und der Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre
zu ziehen, weil die eine Gesellschaftsform durch Zwischenbildungen
(Kommanditgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien) in
die andere übergehe. Die bloße Möglichkeit, daß insbesondere
bei Inhaberaktien Steuerverschlagnisse leicht vorkommen könnten,
vermöge die Durchführung des bundesrechtlichen Grundsatzes
nicht auszuschließen und komme überhaupt in concreto nicht in
Betracht, da es sich hier um Namenaktien handle, deren Eigen
thümer auf dem Titel selbst vorgemerkt und im Aktienregister
eingetragen sei und daher eben so leicht und sicher, wie der An
theilhaber einer Kollektivgesellschaft, ausgemittelt werden könne.
C. Durch Eingabe vom 24./25. Juni 1881 erklärte Robert
Fierz in Neumünster bei Zürich, daß er sich den Ausführungen
des Rekurses des Robert Schmid Henggeler anschließe und ge
stützt auf dieselben Aufhebung der ihn betreffenden Schlußnahme
des Regierungsrathes des Kantons Zürich beantrage, indem er
unter Anderem noch beifügt, es scheine ihm, daß die Behörden
des Kantons Zürich den streitigen Steueranspruch auf einen
im Amtsblatte vom 17. Dezember 1880 veröffentlichten Kom
missionalantrag zu einem neuen Steuergesetze, welcher vom
Volke noch nicht angenommen sei, stützen.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerden trägt
der Regierungsrath des Kantons Zürich auf deren Abweisung
an, indem er lediglich auf seine angefochtenen Schlußnahmen
und die einschlägigen Entscheidungen der Finanzdirektion, sowie
auf die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Böppli vom
23. Mai 1879 verweist.
E. Der Regierungsrath des Kantons Zug, welchem ebenfalls
Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wurde, bemerkt: Der
Kanton Zug belege die Spinnereien an der Lorze und in
Unteräger gestützt auf das Gesetz über Bestreitung der Staats
auslagen vom 1. Juni 1876 für ihr Aktienkapital und ihren
Erwerb mit der Vermögens und Patentsteuer; es scheine ihm
nun, daß hier eine Doppelbesteuerung allerdings vorliege. Allein
es müsse jedenfalls die Steuerberechtigung des Kantons Zug,
als des Kantons, in welchem die beiden erwähnten Gesell
schaften ihren Sitz haben, geschützt werden, worauf er seiner
seits antrage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann zunächst einem begründeten Zweifel nicht unter
liegen, daß die zürcherischen Behörden die streitigen Steuer
ansprüche keineswegs auf einen vom Volke noch nicht ange
nommenen Gesetzesentwurf, sondern vielmehr auf 2 des zürcheri
schen Gesetzes über die Vermögens , Einkommens und Aktiv
bürgersteuer stützen, wonach der Vermögenssteuer unterworfen
ist:
a. "Das in und außer dem Kanton befindliche Gut eines
"im Kanton wohnhaften Bürgers oder Niedergelassenen oder
"einer im Kanton bestehenden Korporation." Ebenso erscheint
als zweifellos, daß die Gesellschaft "Spinnerei an der Lorze"
als eine Aktiengesellschaft und keineswegs als eine Kollektiv
gesellschaft zu betrachten ist; dies ergibt sich unzweideutig aus
der in Abschrift bei den Akten liegenden Bescheinigung der
Hypothekarkanzlei von Zug vom 19. Mai 1880, wonach als
Eigenthümerin der sämmtlichen der Spinnerei in Baar gehören
den Liegenschaften die Firma "Spinnerei an der Lorze" im
Grundbuche eingetragen ist, in Verbindung mit den eigenen
Ausführungen des Rekurrenten Schmid Henggeler und einer
Bescheinigung der Gemeindekanzlei von Baar vom 20. Juni
1880, wonach das Gesellschaftskapital in Aktien zerlegt ist und
über letztere ein Aktienregister geführt wird. Demgemäß kann
denn die auf Grund ganz anderer thatsächlicher Voraussetzungen
gefällte Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Hunziker
vom 2. Februar 1877 (s. dieselbe, Amtliche Sammlung der
Entscheidungen III, Seite 1 u. ff.) für die Beurtheilung der
vorliegenden Beschwerden nicht in Betracht kommen.
- Die Entscheidung über diese hängt vielmehr einzig davon
ab, ob in der gleichzeitigen Besteuerung von Aktiengesellschaft
und Aktionär eine nach der gegenwärtigen Lage des Bundes
rechtes unzulässige Doppelbesteuerung liegt und ob eventuell
dem Wohnortskanton des Aktionärs oder dem Kanton, in wel
chem die Aktiengesellschaft ihr Gewerbe betreibt, das bessere Recht
zur Besteuerung zusteht. Diese Frage hat nun das Bundes
gericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Böppli (Amtliche
Sammlung V. Seite 152 u. ff.) dahin entschieden, daß die
gleichzeitige Besteuerung von Aktiengesellschaft und Aktionär nur
im Wege der Gesetzgebung als unzulässig erklärt werden könne,
während das Bundesgericht, so lange dies nicht geschehen sei,
hiegegen keinen Schutz zu gewähren vermöge. An dieser Ent
scheidung muß auch jetzt noch festgehalten werden, denn deren
Begründung ist durch die Ausführungen der Rekurrenten nicht
widerlegt worden, so daß hier einfach auf dieselbe verwiesen
werden kann und nur noch beigefügt werden mag: Wenn die
Rekurrenten darauf hinweisen, daß ein Bundesgesetz zu Ver
hinderung der Doppelbesteuerung voraussichtlich noch lange nicht
werde erlassen werden, so ist darauf zu erwidern, daß dies
jedenfalls daran nichts zu ändern vermag, daß die Bundes
verfassung das Verbot der Doppelbesteuerung nicht bestimmt
ausspricht, sondern die Aufstellung der diesfalls erforderlichen
Bestimmungen ausdrücklich der Gesetzgebung vorbehält, und daß
nun das Bundesgericht nicht befugt ist, sich an Stelle des
Gesetzgebers zu setzen und selbst die "erforderlichen Bestimmungen"
aufzustellen, vielmehr seine Befugniß zur Intervention in Doppel
besteuerungsfällen sich auf die Anwendung der bereits durch das
bisherige Bundesrecht unzweideutig aufgestellten Grundsätze be
schränkt. Von diesem Standpunkte aus kann denn aber offenbar
von einer Gutheißung der vorliegenden Rekurse nicht die Rede
sein; denn es ist vor Allem sachlich die Frage, ob überhaupt
die gleichzeitige Besteuerung der Aktie in der Hand des Aktionärs
und des Vermögens der Aktiengesellschaft am Sitze derselben
als Doppelbesteuerung zu betrachten sei, keine ganz unzweifel
hafte. Wenn sich nämlich auch allerdings für deren Bejahung
anführen läßt, daß die Aktie lediglich das Antheilsrecht des
Aktionärs am Vereinsvermögen, welches materiell, wenigstens
bei den auf Erwerb gerichteten Aktiengesellschaften, durchaus
nur für die einzelnen Aktionäre bestimmt sei, darstelle und be
urkunde, so kann auf der andern Seite eingewendet werden,
daß das Vermögen der Aktiengesellschaft von demjenigen der
einzelnen Aktionäre vollständig getrennt sei und nach der in
Gesetzgebung, Doktrin und Praxis weitaus überwiegend ver
tretenen Anschauung nicht im Miteigenthum der Aktionäre stehe
und daher als selbständiges Steuerobjekt neben der ein
Forderungsrecht an den Verein repräsentirenden Aktie betrachtet
werden könne und auch thatsächlich in der Gesetzgebung und
Praxis einzelner Staaten betrachtet werde (so anscheinend z. B.
die Gesetzgebung des Kantons Thurgau vergl. 1, 21 des
Gesetzes vom 6. März 1849, 1 und 35 der Vollziehungs
verordnung vom 1. Juli 1864; vergl. Dietzel, die Besteuerung
der Aktiengesellschaften Seite 51 u. ff.). Diese Frage aber ist
durch das bisherige Bundesrecht keineswegs in unzweideutiger
Weise beantwortet worden, wie in Erwägung 3 der angeführten
Entscheidung in Sachen Böppli zur Evidenz dargethan ist, und
es muß daher deren Lösung nach dem Ausgeführten lediglich
der Gesetzgebung vorbehalten bleiben. Wenn die Rekurrenten
nämlich noch ausführen, daß die gleichen Grundsätze, welche
das bisherige Bundesrecht für Besteuerung der Kollektivgesell
schaften und ihrer Mitglieder aufgestellt habe, ohne weiters
auch für die Besteuerung der Aktiengesellschaften und ihrer
Aktionäre gelten müssen, da ja die Kollektivgesellschaft in gleicher
Weise wie die Aktiengesellschaft als selbständiges Rechtssubjekt
zu betrachten sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Abge
sehen nämlich davon, ob letztere in der Doktrin bekanntlich sehr
bestrittene Ausstellung richtig ist, so kann jedenfalls nicht ver
kannt werden, daß zwischen der Kollektivgesellschaft und der
Aktiengesellschaft insofern ein tiefgreifender Unterschied besteht,
als das Vermögen der Kollektivgesellschaft jedenfalls, wie die
persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden
zeigt, nicht in gleicher Weise wie das Vermögen der Aktien
gesellschaft von demjenigen der einzelnen Mitglieder völlig ge
trennt ist und die Kollektivgesellschaft überhaupt nicht in gleicher
Weise wie die Aktiengesellschaft als ein von der Person der
einzelnen Theilhaber unabhängiger wirthschaftlicher und juristi
scher Organismus erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs des Robert Schmid Henggeler ist abgewiesen,
ebenso derjenige des Robert Fierz.