- Urtheil vom 19. November 1881 in Sachen
der Ziegler'schen Erben.
A. Am 26. Januar 1880 starb in Schaffhausen Rudolf
von Ziegler zur Engelburg, mit Hinterlassung der Wittwe
Margaretha geb. Arbenz und folgender Deszendenten: 1. Der
Kinder seiner verstorbenen Tochter Ida verehelichter Freuler;
- des Sohnes R. von Ziegler Alder in Riesbach; 3. der Toch
ter Adele, verehelichter Freuler; 4. der Tochter Anna, verehe
lichter Stockar; 5. der Tochter Bertha von Ziegler und 6. der
Tochter Maria von Ziegler. Sein Nachlaß wurde schon am
gleichen Tage unter amtliches Siegel gelegt und sodann zu
amtlicher Inventarisation desselben geschritten, wobei am 9. Fe
bruar 1880 die waisenamtliche Beschreibung des Nachlasses statt
fand. Nachdem im November 1880 das waisenamtliche Inven
tar zum Abschluß gebracht worden war, theilte der Waisen
gerichtsschreiber in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen
Vorschriften am 5. November 1880 dem Steuerkatasterführer
der Gemeinde Schaffhausen mit, daß sich ein reines steuerbares
Vermögen von 1,048,735 Fr. ergeben habe. Da sich nun her
ausstellte, daß R. von Ziegler bei Lebzeiten blos einen erheblich
geringern Betrag versteuert hatte, so stellte sowohl die Steuer
behörde des Kantons, als auch diejenige der Stadt Schaffhausen
eine Nachsteuerberechnung auf, wonach der Staat an Nachsteuern
einschließlich der gesetzlichen fünffachen Buße für den verheim
lichten Steuerbetrag auf 10 Jahre, also bis 1870, zurück die
Summe von 29,508 Fr., die Stadt Schaffhausen dagegen die
Summe von 79,536 Fr. 90 Cts. forderte. Die staatliche Nach
steuerberechnung, d. d. 25. November 1880, wurde der Mar
garetha von Ziegler geb. Arbenz für die Erbmasse am 7. De
zember 1880 mitgetheilt. Da indeß in Folge einer Berichtigung
des Inventars der Nachlaß des R. von Ziegler sich als etwas
geringer, als ursprünglich angenommen, herausstellte, so wurde
eine neue Nachsteuerberechnung aufgestellt, wonach die staatliche
Forderung für Nachsteuer und Buße sich auf 28,505 Fr. 88 Cts.
beläuft. Diese Nachsteuerberechnung wurde dem Emil Schalch
als Bevollmächtigten der Frau von Ziegler Arbenz am 25. Ja
nuar 1881 mitgetheilt.
B. In den Jahren 1870 bis 31. Dezember 1879 bestand
im Kanton Schaffhausen ein "Gesetz betreffend die Erhebung der
direkten Steuern vom 20. Dezember 1862" zu Recht, welches
in seinem 29 bestimmt: "Unrichtige Angabe des Grundbe
"sitzes und des Kapitalvermögens, sowie der Schulden, ebenso
"auch jede andere Verheimlichung von steuerbarem Vermögen
"und Einkommen, zieht, sofern nicht mehr als ein Fünftheil
"des steuerbaren Vermögens oder Einkommens der Besteuerung
"entzogen wurde, die Folge nach sich, daß der Fehlbare den in
"der betreffenden Zeit vorenthaltenen Steuerbetrag vollständig
"nachzuzahlen hat.
"Sollte es sich aber ergeben, daß ein Steuerpflichtiger mehr
"als den fünften Theil seines Vermögens und Einkommens
"nicht versteuert hat, so hat derselbe nebst dem Ersatze der ver
"heimlichten Steuer den fünffachen Betrag derselben als Strafe
"zu entrichten. Weigert sich der Fehlbare, diese Buße zu be
"zahlen, so wird derselbe zur Festsetzung der Strafe an das
"zuständige Bezirksgericht gewiesen. Erfolgt die Entdeckung erst
"nach dem Tode des Steuerpflichtigen, so haften seine Rechts
"nachfolger."
Auf 1. Januar 1880 dagegen trat an Stelle dieses Gesetzes
ein neues "Gesetz über die direkten Staatssteuern vom 23. Sep
tember 1879" in Kraft, in dessen Art. 53 u. ff. u. A. bestimmt
wird, daß für verheimlichtes Vermögen und Einkommen die
Nachsteuer und entsprechenden Falles die Steuerbuße nach den
nähern Bestimmungen des Art. 51. des Gesetzes im Maximum
für 10 Jahre zu entrichten sei, daß die Verpflichtung zur Zah
lung von Nachsteuer und Steuerbuße als Schuldverbindlichkeit
auf dem Nachlasse des Verpflichteten ruhe und daher auf die
Erben übergehe, immerhin mit der Beschränkung, daß diese nur
bis auf die Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen haften;
speziell wird in 57 und 58 leg. cit. bestimmt: "Wer vermit
"telst Anwendung betrüglicher Mittel steuerpflichtiges Vermögen
"oder Einkommen der Besteuerung bezw. Nachbesteuerung ent
"zieht oder dazu mithilft, macht sich des Steuerbetruges schuldig.
"Der Steuerbetrug wird strafgerichtlich mit Gefängniß bis auf
"6 Monate und in mildern Fällen mit Buße bis auf 1000 Fr.
"bestraft." Art. 58. "Die Nachsteuern und Steuerbußen werden
"durch den Katasterführer ausgerechnet und durch den Steuer
"kommissär festgesetzt unter Vorbehalt des Rekurses an den
"Regierungsrath."
Infolge des Inkrafttretens dieses neuen Gesetzes fand im
Jahre 1880 eine neue Steuereinschätzung statt. Um nun die
Steuerpflichtigen zu Abgabe richtiger Erklärungen über ihr Ver
mögen und Einkommen zu veranlaßen, faßte der Große Rath
des Kantons Schaffhausen am 11. November 1880 den Be
schluß: "Im Falle der bei Anlaß der Steuereinschätzung 1880
"erfolgenden Höherdeklarationen von Vermögen und Einkom
"men eines Steuerpflichtigen findet eine Untersuchung darüber,
"ob er den Mehrbetrag des Vermögens bezw. Einkommens bisher
"richtig versteuert habe, nicht statt. Die Wirkung dieses Be
"schlusses hört auf mit dem Abschlusse der Steuereinschätzung
"1880." Letzterer wurde durch die kantonale Steuerkommission
auf 30. November 1880 angesetzt. Am 15. Dezember 1880
faßte sodann der Große Rath des Kantons Schaffhausen im
Weitern folgenden Beschluß: "Auf Antrag des Herrn Kantons
"rathes Rahm wird beschlossen, auf den Steueramnestiebeschluß
"vom 11. November 1880 zurückzukommen. Herr Kantonsrath
"Rahm beantragt nun, jenen Beschluß so zu interpretiren, daß
"er keinen Bezug habe auf die zur Zeit der Beschlußfassung be
"reits pendenten Fälle und welche nicht freiwillig zur Kenntniß
"der Behörden gelangt sind. Mit großer Mehrheit wird der be
"treffende Beschluß im Sinne des Antrages Rahm interpretirt."
C. Gegen die Fakt. A erwähnte vom Steuerkommissär fest
gesetzte Nachsteuerforderung des Staates vom 25. Januar 1881
ergriffen die Erben des R. von Ziegler sel. bezw. Emil Schalch
Blank, als Bevollmächtigter eines Theiles derselben, den Re
kurs an den Regierungsrath des Kantons Schaffhausen. Nach
dem bei einer ersten zu Behandlung dieses Rekurses vom
Regierungsrathe anberaumten Tagfahrt, bei welcher nur Emil
Schalch Blank für die von ihm vertretenen Erben, nicht dage
gen die übrigen Erben erschienen waren, Verschiebung und Vor
ladung sämmtlicher Erben beschlossen worden war, gelangte die
Sache am 6. April 1881 von Neuem zur Behandlung. Bei
dieser Tagfahrt erschien Advokat H. Freuler Ziegler, als Ver
treter seiner Frau Adele geb. von Ziegler und seiner Kinder
erster Ehe, sowie seines Schwagers R. Ziegler Alder, dagegen
blieb der Bevollmächtigte der übrigen Erben, Emil Schalch
Blank aus. Entgegen dem Antrage des Herrn Freuler Ziegler,
auf eine materielle Behandlung des Rekurses nicht einzutreten,
da er bisher von einem solchen gar nichts gewußt habe, u. s. w.,
trat der Regierungsrath auf dessen Behandlung ein und wies
denselben als unbegründet ab, indem er ausführte: Die Nach
steuerberechnung sei genau nach dem von sämmtlichen Erben
unterschriftlich anerkannten waisenamtlichen Inventar geschehen,
und zwar gemäß dem von der Regierung aufgestellten und in
mehreren Nachsteuerfällen schon ausgeübten Grundsatze, daß die
der Zeit nach unter die Herrschaft des alten Steuergesetzes
fallenden Nachsteuerfragen in materieller Beziehung nach dem
alten Gesetze, in prozessualischer Beziehung dagegen nach dem
neuen Steuergesetze zu behandeln seien.
D. Durch Beschluß vom 23. Mai 1881 sprach sich der Große
Rath des Kantons Schaffhausen, auf den Antrag des Regie
rungsrathes, in authentischer Interpretation des Steuergesetzes
vom 23. September 1879, dahin aus, daß Steuerdefraudatio
nen, welche zwar unter dem alten Steuergesetze stattgefunden
haben, aber erst unter der Herrschaft des neuen Gesetzes zur
Kenntniß der Behörden gelangt seien, prozessualisch nach
dem neuen Gesetze zu behandeln seien, eine Weiterziehung an
die Gerichte finde also nicht mehr statt.
E. Vermittelst Rekursschrift vom 4. Juni 1881 stellte nun
Advokat H. Freuler von Ziegler, Namens der Kinder seiner
verstorbenen Frau Ida geb. von Ziegler, seiner gegenwärtigen
Frau Adele geb. von Ziegler und seines Schwagers R. von
Ziegler Alder beim Bundesgerichte die Anträge:
I. Es sei in Aufhebung des Entscheides des Regierungs
rathes des Kantons Schaffhausen vom 6. April l. J. zu er
klären: es finde die durch Großrathsbeschluß vom 4. November
1880 geschaffene Uebergangsbestimmung zum Steuergesetz, die
sogenannte Steueramnestie, auch Anwendung auf den Ziegler'schen
Nachlaß, eventuell, es sei nach Inhalt des alten Gesetzes und
der bisherigen Praxis und Gerichtsauslegung die Nachsteuer
auf einen fünfjährigen Termin zurückzurechnen.
II. Eventuell sei wenigstens der Beschluß des Großen Rathes
vom 23. Mai l. J. aufzuheben und den Rekurrenten das rich
terliche Gehör zu öffnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angebracht:
a. Es liege eine Verletzung der durch 7 der Kantonsver
fassung gewährleisteten Gleichheit vor dem Gesetze darin, daß
die durch den Beschluß des Großen Rathes vom 11. November
1880 ausgesprochene Steueramnestie nicht auch auf den
von Ziegler'schen Nachlaß angewendet worden sei, sondern die
selbe nachträglich, um einzelne Personen, insbesondere die Re
kurrenten, ausnahmsweise mit Nachsteuer und Buße belegen zu
können, durch den Großrathsbeschluß vom 15. Dezember 1880
eingeschränkt worden sei; übrigens haben auch die von Zie
gler'schen Erben das steuerbare Vermögen ihres Erblassers und
zwar schon lange vor dem Amnestiebeschluß freiwillig höher, als
ihr Erblasser dasselbe bisher versteuert habe, taxirt, da sie schon
anläßlich der Bezahlung der Staatssteuer für 1879 im Januar
1880 erklärt haben, daß das Vermögen ihres Erblassers sich
wesentlich höher belaufe, als es bisher versteuert worden sei und
da die Höhertaxation schon vor dem Amnestiedekrete und dem
Schlusse der Steuereinschätzung für 1880 in Gestalt des amt
lichen Inventars in Hand der Behörden gelegen habe.
b. Die von ihrem Erblasser begangenen Steuerdefraudationen
seien unter der Herrschaft des Gesetzes vom 20. Dezember 1862
geschehen und müssen daher nach diesem Gesetze beurtheilt wer
den, wie die Regierung des Kantons Schaffhausen selbst aner
kenne. Nun habe aber dieses Gesetz eine ausdrückliche Bestim
mung darüber nicht enthalten, auf wie lange zurück im Maxi
mum Nachsteuer und Buße zu berechnen seien; die Praxis der
Behörden aber sei konstant dahin gegangen, daß dies höchstens
auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu geschehen habe und
wenn je die Regierung hievon abgegangen sei, so haben die
Gerichte diesen Grundsatz aufrecht erhalten; den Rekurrenten
gegenüber seien Nachsteuer und Buße ausnahmsweise auf 10
Jahre zurückberechnet worden, worin ebenfalls eine Verletzung
der Gleichheit vor dem Gesetze liege.
c. Das Gesetz vom 20. Dezember 1862 sichere dem Steuer
defraudanten ausdrücklich das richterliche Gehör zu. Dies sei
auch nach Art. 26 und Art. 8 der Kantonsverfassung, wonach
die gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt grundsätz
lich getrennt seien und Niemand seinem ordenlichen Richter
entzogen werden dürfe, verfassungsmässig geboten. Nach diesen
Verfassungsbestimmungen könne unmöglich der Regierungsrath
in Steuersachen, welche sich als fiskalische Forderungsstreitig
keiten qualifiziren, als Richter in eigener Sache funktioniren,
und wenn der Regierungsrath und der Große Rath des Kan
tons Schaffhausen den Art. 58 des neuen Steuergesetzes in
diesem Sinne auslegen, was übrigens durchaus nicht richtig
sei, so widerstreite diese Auslegung der Verfassung. Die Re
kurrenten haben übrigens gemäß dem Gesetze vom 20. Dezem
ber 1862 ein wohlerworbenes Recht auf das richterliche Gehör.
Mit Eingabe vom 25./27. Juni 1881 schließt sich E. Schalch
Blank Namens der Wittwe Margaretha von Ziegler geb. Ar
benz, der Töchter Anna Stockar geb. von Ziegler, Bertha und
Maria von Ziegler diesem Rekurse an.
F. In Beantwortung dieser Beschwerden führt der Regie
rungsrath des Kantons Schaffhausen wesentlich aus:
ad a. Der Großrathsbeschluß vom 15. Dezember 1880 ent
halte eine durchaus richtige Interpretation des Amnestiedekretes
vom 11. November 1880 und es könne davon, daß die Zieg
ler'schen Erben den Nachlaß freiwillig höher taxirt haben, durch
aus keine Rede sein, da ja der Bestand des Nachlasses mit der
sofort nach dem Tode des Erblassers eingeleiteten amtlichen Be
siegelung und Inventarisation nothwendigerweise zur Kenntniß
der Behörde habe kommen müssen und auch schon vor dem
Dekrete vom 11. November 1880 gekommen sei. Eine Verletzung
der Gleichheit vor dem Gesetze liege also hier keineswegs vor.
ad b. Es sei richtig, daß unter der Herrschaft des Steuer
gesetzes vom 20. Dezember 1862 die Praxis über die Frage,
ob bei Berechnung von Nachsteuer und Buße im Maximum auf
5 Jahre (die Frist der periodischen Steuerrevision) oder auf 10
Jahre (die allgemeine Verjährungsfrist) zurückzurechnen sei, ge
schwankt habe. Anfänglich habe man sich an letztere Frist gehalten,
erst später habe eine laxere Praxis, wonach höchstens auf 5 Jahre
zurückgegangen worden sei, Platz gegriffen. Seit dem Jahre
1877 sei der Regierungsrath aber hierauf wieder zurückgekom
men und habe anläßlich eines Spezialfalles die zehnjährige
Maximalberechnung grundsätzlich wieder eingeführt und hieran
seinerseits in der Folge stets festgehalten. Allerdings haben da
gegen auch seither die Gerichte in einzelnen Fällen die entge
gengesetzte Ansicht aufgestellt. Allein hieran sei der Regierungs
rath in andern Fällen offenbar nicht gebunden gewesen; eine
willkürliche ausnahmsweise Behandlung der Rekurrenten liege
demnach nicht vor, vielmehr seien diese gemäß seitheriger Pra
xis des Regierungsrathes behandelt worden.
ad c. Streitigkeiten über öffentliche Abgaben und Nachsteuer
bußen seien Streitigkeiten öffentlich rechtlicher Natur, deren
Entscheidung unbeschadet der Bestimmungen der Art. 26 und 8
der Kantonsverfassung den Verwaltungsbehörden zugewiesen
werden könne. Dies sei durch Art. 58 des Steuergesetzes vom
23. September 1879 geschehen und zwar wie die Verhandlun
gen des Großen Rathes zeigen, in der Absicht, zu vermeiden,
daß in Zukunft von den Gerichten in streitigen Fällen andere
Grundsätze als von den Administrativbehörden in nichtstreitigen
aufgestellt werden. Die Bestimmung des Art. 58 cit. aber
sei eine prozessualische und sei daher in allen Fällen anzuwen
den, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erledigung
kommen, gleichviel ob die Steuerdefraudation unter der Herr
schaft des alten oder des neuen Gesetzes stattgefunden habe.
Von einem wohlerworbenen Rechte der Rekurrenten auf die
richterliche Entscheidung ihrer Angelegenheit könne offenbar nicht
gesprochen werden. Bezüglich des Rekurses des E. Schalch
Blank speziell wird bemerkt, daß demselben die Einwendung
der Verspätung entgegengehalten werden könnte; es werde indeß
hierauf kein Gewicht gelegt, im Gegentheil ausdrücklich erklärt,
daß, sofern das Bundesgericht die Beschwerde der durch H. Freu
ler Ziegler vertretenen Erben gutheißen sollte, die angefochtene
Schlußnahme auch gegenüber den übrigen Erben nicht aufrecht
erhalten würde.
G. In Replik und Duplik führen die Parteien die von ihnen
angebrachten Argumente in ausführlicher thatsächlicher und recht
licher Erörterung weiter aus.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der von der beklagten Regierung diesfalls abgege
benen Erklärung erscheint es als überflüssig, die Frage, inwie
fern der Beschwerde des E. Schalch Blank die Einwendung der
Verspätung entgegengesetzt werden könnte, zu untersuchen und
ist mithin auf die materielle Prüfung der beiden von den Er
ben des R. von Ziegler eingereichten Rekurse einzutreten.
2. Hiebei ist vor Allem festzuhalten, daß das Bundesgericht
keineswegs befugt ist, zu untersuchen, ob durch die angefochtenen
Schlußnahmen des Regierungsrathes und des Großen Rathes
des Kantons Schaffhausen kantonalgesetzliche Bestimmungen
richtig ausgelegt und angewendet worden seien, sondern daß es
lediglich zu prüfen hat, ob durch dieselben verfassungsmässige
Rechte der Rekurrenten verletzt werden. Demgemäß wäre denn
auch das Bundesgericht keineswegs befugt, über die gegen die
Rekurrenten geltend gemachten Nachsteuer und Bußansprüche
materiell zu entscheiden und die daherigen Schlußnahmen der
kantonalen Behörden abzuändern, wie dies von den Rekurrenten
in ihrem ersten Rekursbegehren beantragt wird, sondern könnte
es höchstens die angefochtenen Beschlüsse als verfassungswidrig
aufheben.
3. Die Rekurrenten behaupten nun zunächst, daß gegen den
verfassungsmässig gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor
dem Gesetze verstoßen worden sei, und zwar in doppelter Rich
tung, nämlich einmal dadurch, daß durch den Beschluß des
Großen Rathes vom 15. Dezember 1880 und die diesem Be
schlusse durch den Regierungsrath gegebene Anwendung ihnen
ausnahmsweise die den andern, in ganz gleicher Lage befind
lichen, Bürgern durch den Großrathsbeschluß vom 11. November
1880 gewährte Wohlthat der sog. Steueramnestie vorenthalten
worden sei, und sodann auch dadurch, daß ihnen gegenüber das
Steuergesetz vom 20. Dezember 1862 ausnahmsweise in anderm
Sinne als gegenüber den andern Steuerpflichtigen angewendet
worden sei. Allein keine dieser Beschwerden erscheint als begrün
det. Denn:
a. Von einer Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze mit
Bezug auf die Anwendung des Rechtes kann selbstverständlich
nur dann die Rede sein, wenn das geltende Recht einzelnen
Bürgern gegenüber in willkürlicher Weise anders gehandhabt
wird, als dies sonst allgemein der Fall ist. Dagegen liegt na
türlich eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht vor,
wenn die Praxis der Behörden mit Bezug auf die Anwen
dung eines, verschiedener Auslegung fähigen, Gesetzes aus sach
lichen Gründen wechselt. Demgemäß kann denn zunächst davon,
daß die von den kantonalen Behörden in dem Nachsteuerfalle
der Rekurrenten dem Steuergesetze vom 20. Dezember 1862
gegebene Auslegung, wonach als Maximalfrist für die Nach
steuerberechnung nach diesem Gesetze 10 Jahre angenommen
werden, eine Verfassungsverletzung involvire, nicht gesprochen
werden. Denn diese mit dem Wortlaute des Gesetzes jedenfalls
nicht offenbar unvereinbare Auslegung ist vom Regierungsrathe
keineswegs etwa nur gegenüber den Rekurrenten, um diese aus
nahmsweise und in willkürlicher Weise zu benachtheiligen, an
gewendet worden, sondern der Regierungsrath hat dieselbe, wie
die von ihm beigebrachten Belege zeigen, in einer Reihe von
Fällen konsequent festgehalten. Daß allerdings sowohl vom Re
gierungsrathe als namentlich auch von den Gerichten dem Ge
setze vom 20. Dezember 1862 in manchen Fällen auch eine
andere Auslegung gegeben wurde, dagegen erscheint nach dem
Ausgeführten als für die Entscheidung des Rekurses völlig
unerheblich, um so mehr, als selbstverständlich der Regierungs
rath weder an die von ihm selbst noch an die von den Gerich
ten in andern Fällen dem Gesetze gegebene Auslegung gebunden
war.
b. Ebensowenig kann gesagt werden, daß die durch den Groß
rathsbeschluß vom 15. Dezember 1880 der Schlußnahme der
gleichen Behörde vom 11. November 1880 gegebene Auslegung
oder die Anwendung dieser Schlußnahme auf den Nachsteuerfall
der Rekurrenten durch den Regierungsrath eine die Rekurrenten
in willkürlicher Weise benachtheiligende sei. Denn es erhellt
durchaus nicht, daß etwa die Schlußnahme des Großen Rathes
vom 15. Dezember 1880 nur zu dem Zwecke gefaßt worden sei,
um in der Form einer allgemeinen Anordnung blos einzelne
Personen, speziell die Rekurrenten, von der Wohlthat der durch
den Beschluß vom 11. November 1880 verfügten sog. Steuer
amnestie, wider den klaren Sinn des letztern Erlasses, aus
nahmsweise auszuschließen. Vielmehr entspricht der Beschluß vom
- Dezember 1880 anscheinend durchaus dem Sinn und Geist
desjenigen vom 11. November gl. J., da durch diesen wohl
lediglich bezweckt wurde, diejenigen Steuerpflichtigen zu begün
stigen, welche bei der Steuereinschätzung von 1880 sich frei
willig höher als bisher taxiren, keineswegs dagegen auch die
jenigen, bei welchen bereits auf amtlichem Wege die Nachsteuer
pflicht konstatirt war. Daß sodann von der kantonalen Behörde
angenommen wurde, die Rekurrenten fallen unter die letztere
und nicht unter die erstere Kategorie von Steuerpflichtigen,
kann gewiß auch nicht als willkürliche Benachtheiligung der
Rekurrenten bezeichnet werden, da ja schon vor dem Erlasse des
Dekretes vom 11. November 1880 auf amtlichem Wege der
Bestand des von Ziegler'schen Nachlasses konstatirt und der
Steuerbehörde zur Kenntniß gebracht war.
- Wenn sodann die Rekurrenten ihre Beschwerde im Wei
tern auf die Art. 26 und 8 Abs. 2 der Kantonsverfassung
stützen, so ist zu bemerken: Art. 26 der Kantonsverfassung,
welcher vorschreibt, daß die vollziehende, gesetzgebende und rich
terliche Gewalt grundsätzlich getrennt seien, behält die "nähere
Ausscheidung dieser Gewalten" und die Normirung der Dis
ziplinarbefugnisse der Aufsichtsbehörden der Gesetzgebung vor.
Demnach enthält denn auch die Verfassung selbst nähere Vor
schriften über die Abgrenzung der Kompetenzen der richterlichen
und der vollziehenden Gewalt nicht, sondern bestimmt lediglich
(Art. 66 Ziffer 12), daß die letztinstanzliche Entscheidung von
"Verwaltungsstreitigkeiten", dem Regierungsrath zustehe und
normirt sodann in Art. 71 u. ff. die Organisation der Zivil
und Strafgerichte, wobei speziell in Art. 85 bestimmt ist, daß
die Ausscheidung der Polizeistraffälle durch das Gesetz geschehe
und die Beurtheilung derselben den Bezirksgerichten zustehe. Nun
ist zweifellos, daß durch Art. 58 des Steuergesetzes vom 23. Sep
tember 1879 Streitigkeiten über Nachsteuern und Steuerbußen
als Verwaltungsstreitigkeiten den Verwaltungsbehörden, in letzter
Instanz dem Regierungsrathe, zur Entscheidung zugewiesen sind.
Hierin liegt aber ein Verstoß gegen die oben angeführten ver
fassungsmässigen Bestimmungen nicht, vielmehr hat durch Auf
stellung der fraglichen Vorschrift der Gesetzgeber lediglich von
seiner verfassungsmässigen Befugniß, das Gebiet der richterlichen
und der vollziehenden Gewalt gegen einander abzugrenzen, Ge
brauch gemacht. Denn wie bereits in der Entscheidung des Bun
desgerichtes in Sachen Erbschaft Niklaus vom 23. Juli 1880
(Amtliche Sammlung VI, Seite 426 u. ff.) ausgeführt und ein
gehend begründet ist, qualifiziren sich Steuerstreitigkeiten jedenfalls
ihrer Natur nach nicht als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sondern
vielmehr als öffentlich rechtliche Streitigkeiten und erscheinen
auch Steuerbußen der hier in Frage stehenden Art nicht als
Bußen strafrechlichen Charakters, sondern als Vermögensnach
theile administrativer Natur, welche auf Nichterfüllung einer
Verwaltungsvorschrift gesetzt sind; dies ergibt sich insbesondere
daraus, daß sie nicht nur gegen denjenigen, welcher die unrich
tige Steuerdeklaration gemacht hat, sondern auch gegen dessen
Erben verhängt und bis zur Höhe des Nachlasses vollstreckt
werden können und daß ihre Höhe von dem Verschulden des
Betreffenden, d. h. davon, ob die unrichtige Deklaration absicht
lich oder blos aus Versehen gemacht wurde, unabhängig ist.
- Liegt aber demgemäß in der gesetzlichen Ueberweisung von
Streitigkeiten über Nachsteuern und Steuerbußen an die Ver
waltungsbehörden eine Verletzung des Art. 26 der Kantonsver
fassung nicht, so kann selbstverständlich von einer Verletzung des
Grundsatzes, daß Niemand seinem ordentlichen, verfassungsmäs
sigen oder gesetzlichen, Richter entzogen werden dürfe (Art. 8,
Abs. 3 der Kantonsverfassung), nicht die Rede sein, und kann
ebensowenig etwas darauf ankommen, daß im vorliegenden Fall
die in Frage stehenden Steuerdefraudationen vom Erblasser der
Rekurrenten unter der Herrschaft des früheren Steuergesetzes,
wonach diesbezügliche Streitigkeiten endgültig von den Gerichten
und nicht von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden waren,
begangen wurden. Wenn nämlich in ersterer Richtung von den
Rekurrenten noch speziell ausgeführt worden ist, daß der Re
gierungsrath in Steuerstreitigkeiten als in fiskalischen Streitig
keiten als Richter in eigener Sache urtheilen würde, so ist dies
offensichtlich unrichtig, da ja solche Streitigkeiten vom Regie
rungsrathe nicht als Vertreter des Fiskus, sondern in seiner
Eigenschaft als öffentliche Behörde zu entscheiden sind, und wenn
in letzterer Beziehung die Rekurrenten darzuthun suchen, daß
ihnen ein erworbenes Recht auf Entscheidung ihrer Sache
durch die Gerichte zustehe, so kann auch dem keineswegs beige
treten werden. Denn es ist anerkannten Rechtens, daß darüber,
in welchem Verfahren und von welcher Behörde eine Streit
sache zu erledigen sei, lediglich das jeweilen geltende Gesetz ent
scheidet und ein erworbenes Recht einer Partei auf
Erledigung
eines Streitfalles durch die zur Zeit der demselben zu Grunde
liegenden Thatsachen zuständige Behörde und in dem damals
gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren nicht besteht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.