- Urtheil vom 16. September 1881 in Sachen
Gallatin und Komp. gegen Glarus.
A. Am 30. August 1873 wurde zwischen der Standes
kommission des Kantons Glarus einerseits und der Direktion
der schweizerischen Nordostbahn andererseits unter Ratifikations
vorbehalt ein Vertrag abgeschlossen, durch welchen sich die
Nordostbahngesellschaft unter Anderem verpflichtete, eine Eisen
bahn von Glarus nach Linththal zu bauen und zu betreiben,
wogegen der Kanton Glarus die Verpflichtung übernahm, der
Nordostbahn "das für die Eisenbahn Glarus Linththal erforder
liche und, wirklich verwendete Anlagekapital (allgemeine Kosten,
Expropriation, Unterbau, Oberbau, Hochbau, Betriebsinventar,
Verzinsung während der Bauzeit), jedoch immerhin nur bis auf
die Höhe des Maximalbetrages von 3,200,000 Fr., für 20 Jahre
zum Zinsfuß von 2½
Prozent jährlich darzuleihen (Art. 9 des
erwähnten Vertrages)."
B. Dabei war der Kanton Glarus davon ausgegangen, daß
der infolge der erwähnten Vertragsbestimmung dem Kanton er
wachsende Zinsausfall, welcher auf 64,000 Fr. per Jahr be
rechnet wurde, nicht ausschließlich vom Staate zu tragen sei,
sondern daß auch die Gemeinden und Industriellen, der an der
Eisenbahn Glarus Linththal zunächst interessirten Landesgegend
(des sogenannten Hinterlandes) zu Deckung eines Theiles des
selben heranzuziehen seien. Es war demnach in Aussicht ge
nommen worden, daß ⅔ des Ausfalls vom Kanton, ⅓ da
gegen von den Gemeinden und Industriellen des zunächst be
theiligten Landestheiles übernommen werden sollen und zwar
in der Weise, daß von letzterem Drittheile die Industriellen ⅔
(also 2/9 der Gesammtsumme), die Gemeinden dagegen ⅓
(oder 1/9 der Gesammtsumme) zu übernehmen haben.
C. Mit der Vertheilung der demnach den Industriellen der
betheiligten Landesgegend zugedachten Summe auf die einzelnen
Fabrikanten und Gewerbetreibenden war gemäß einem von einer
Versammlung der letztern am 10. August 1873 gefaßten Be
schlusse das aus Bürgern der betheiligten Gegend bestehende
Initiativkomite beauftragt worden, welches sich bereits im Jahre
1867 zum Zwecke der Begründung der Eisenbahnunternehmung
Glarus Linththal gebildet hatte und welches auch schon einen
Plan für diese Eisenbahnlinie durch den Kantonsingenieur des
Kantons Glarus hatte ausarbeiten lassen. Dabei war von der
Versammlung vom 10. August 1873 gleichzeitig festgestellt worden,
daß "die Industriellen sich dem Lande gegenüber für die Zeich
nungen der einzelnen Industriellen als solidarisch erklären."
D. Auf Grund des erhaltenen Auftrages trat demnach das
Eisenbahnkomité mit den einzelnen Industriellen über die von
ihnen zu leistenden Beiträge in Unterhandlung. Insbesondere
richtete der Präsident dieses Komités am 12. August 1873 an
die klägerische Firma, als Inhaberin eines an der projektirten
Eisenbahnlinie, in Leuggelbach, bei welcher Ortschaft in dem
vom Kantonsingenieur im Auftrage des Bahnkomité's auf
genommenen Plane eine Haltstelle für Personen vorgesehen war,
gelegenen Fabrikationsgeschäftes, eine Zuschrift, in welcher er
ihr mittheilt, daß sie vom Komite mit 400 Fr. jährlich oder
mit 8000 Fr. während 20 Jahren belegt worden sei, und bei
fügt, daß er hoffe, die Klägerin werde sich "angesichts der großen
Vortheile einer direkten Bahnverbindung" veranlaßt finden, dem
Komité ihre Zustimmung beförderlichst mitzutheilen. Diese Zu
schrift wurde am 29. August 1873 von der Klägerin dahin
beantwortet, daß sie mit der ihr zugedachten Subvention ein
verstanden sei, wobei indeß wörtlich beigefügt wird: "Dagegen
erlauben wir uns, die Bedingung daran zu knüpfen, daß man
uns gestatte, eine Ausweiche anzulegen, um die ganzen Waggon
ladungen da in Empfang nehmen zu können."
E. Da nun überhaupt die meisten Gemeinden und Indu
striellen ihre Zeichnungen an Bedingungen, insbesondere betreffs
der Stationsanlagen, knüpften, so berichtete durch Schreiben
vom 10. Oktober 1878 das Eisenbahnkomité der Standes
kommission des Kantons Glarus: daß zwar die eingegangenen
Zeichnungen die vorausgesehene Summe als voraussichtlich ge
sichert erscheinen lassen, daß es aber für den Moment infolge
der von den Zeichnern gestellten Bedingungen nicht möglich sei,
darüber "ein perfektes bedingungsloses Aktenstück einzuhändigen."
Der Beseitigung der gestellten Bedingungen müsse vielmehr
nothwendig die Normirung des Tracé durch die Nordostbahn
gesellschaft vorausgehen.
F. Seitens der Standeskommission wurden hierauf Formu
lare eines Verpflichtungsscheines sowohl für die Gemeinden,
als für die Industriellen aufgestellt. In dem Formular eines
Verpflichtungsscheines für die Industriellen wird zunächst aus
gesprochen, daß von den Industriellen, unter der Voraussetzung,
daß es dem Lande gelingen werde, das der Nordostbahn dar
zuleihende Subventionskapital von 3,200,000 Fr. zum Zinsfuße
von 4½ Prozent aufzubringen, ein Zinsausfall von 14,200 Fr.
per Jahr zu decken sei, und sodann wörtlich bestimmt: "Mit
"Bezug auf die 14,200 Fr. jährlich, welche es sonach die
"Industriellen des Hinterlandes, immer unter der erwähnten
"Voraussetzung, zu zahlen trifft, verpflichten sich demgemäß
"die unterzeichneten Firmen, mit solidarischer Haftbarkeit, dem
"Landesseckelamt des Kantons Glarus alljährlich auf einen von
"der Standeskommission noch festzusetzenden Tag den obgenannten
"Betrag einzubezahlen, bis die Rückzahlung des dargeliehenen
"Kapitals Seitens der Nordostbahngesellschaft erfolgt ist. Dabei
"hat es den Verstand, daß, wenn der Gesammtzinsenausfall,
"welcher aus dem Vertrage dem Lande erwächst, sei es im
"Allgemeinen oder in einzelnen Jahren, größer oder kleiner sein
"sollte, als die vorausgesetzte Summe von 64,000 Fr., auch
"der von den unterfertigten Firmen einzubezahlende Betrag
"verhältnißmäßig zu erhöhen oder zu reduziren wäre." Nachdem
das Eisenbahnkomité in Betreff dieses Formulars der Standes
kommission gegenüber mehrere Wünsche ausgesprochen, ins
besondere den Wunsch geäußert hatte, daß das Landesseckelamt
(da sich eine einzelne Firma wohl nur sehr ungern dazu ver
stehen würde, den Gesammteinzug zu übernehmen) den Bezug
der Subventionsbeiträge bei den einzelnen Firmen seinerseits
übernehmen möchte, jedoch unbeschadet der solidarischen Haftbar
keit derselben, und nachdem sich die Standeskommission mit
diesem Wunsche einverstanden erklärt hatte, wurde das Formular
definitiv in der obigen Fassung festgestellt und wurden Druck
exemplare desselben dem Eisenbahnkomité mitgetheilt, um die
selben durch die Betheiligten unterzeichnen zu lassen.
G. Nachdem nun die Nordostbahngesellschaft mittlerweile ihre
Konzessionsbewerbung für die Linie Glarus Linththal bei den
Bundesbehörden eingereicht und dabei einen Situationsplan
vorgelegt hatte, auf welchem die Haltstelle Leuggelbach sich ein
gezeichnet fand, wurde im November 1873 von den sämmtlichen
zur Beitragsleistung herangezogenen Industriellen, im Ganzen
von 26 Firmen, worunter auch die Klägerin, ein Kollektiv
verpflichtungsschein unterzeichnet, welcher genau dem oben er
wähnten Formular entspricht und welchem irgend welche weitere
Bedingungen nicht beigefügt sind. Daneben stellte jede einzelne
Firma noch einen besondern Verpflichtungsschein aus, in welchem
der Betrag ihrer Einzelbetheiligung festgestellt wurde. In dem
von der Klägerin am 17. November 1873 ausgestellten Einzel
verpflichtungsschein nun, für welchen im Uebrigen ebenfalls das
für den Kollektivverpflichtungsschein benutzte Formular verwendet
wurde, ist am Schlusse beigefügt: "Im Sinne ihrer brieflichen
Erklärungen verpflichten sich Unterzeichnete auf Grundlage obigen
Vertrages 400 Fr., für den Fall aber, daß ihnen mit einer
Ausweichung für ganze Waggonladungen nicht entsprochen wird,
blos 300 Fr., jährlich zu leisten." Sowohl der Kollektiv
verpflichtungsschein, als auch die Einzelverpflichtungsscheine der
Industriellen wurden hierauf, zusammen mit den von den Ge
meinden ausgestellten Verpflichtungsscheinen, vom Eisenbahn
komité am 16. Dezember 1873 der Standeskommission des
Kantons Glarus eingesandt, wobei in dem sachbezüglichen Be
gleitschreiben die Einzelverpflichtungsscheine der Industriellen
in bedingte und unbedingte eingetheilt werden und derjenige
der Klägerin für den Betrag von 100 Fr. jährlich zu den be
dingten, im Uebrigen dagegen zu den unbedingten gerechnet
wird. Nach Eingang dieser Verpflichtungsscheine wurde die im
Vertrage vom 30. August 1873 der Nordostbahngesellschaft ver
prochene kantonale Subvention der Landsgemeinde des Kantons
Glarus zur Genehmigung vorgelegt und von dieser am 26. De
zember 1873 wirklich genehmigt.
H. Als hierauf im Jahre 1876 die Planauflage für den Bau
der Linie Glarus Linththal stattfand, stellte sich heraus, daß
von der Nordostbahngesellschaft eine Reihe von Abweichungen von
den frühern Plänen, insbesondere mit Rücksicht auf die Stations
anlagen, in Aussicht genommen werden, was zu Reklamationen
Seitens der betheiligten Gemeinden und Privaten und infolge
dessen zu Verhandlungen zwischen der Regierung des Kantons
Glarus und der Nordostbahngesellschaft führte. Letztere endigten
schließlich damit, daß die Nordostbahngesellschaft auf einzelne der
projektirten Abweichungen verzichtete, wogegen die Behörden des
Kantons Glarus ihrerseits sich unter Anderem damit einver
standen erklärten, daß die Haltstelle in Leuggelbach unterdrückt
werde. Da die hiegegen Seitens der Klägerin bei den kanto
nalen Behörden und beim schweizerischen Eisenbahndepartement
erhobenen Einsprachen ohne Erfolg blieben, ihr auch das even
tuell von ihr beanspruchte Aequivalent der Erstellung eines
Fahrsträßchens längs der Bahnlinie nach der nächstgelegenen
Eisenbahnstation Nidfurn Haslen nicht konzedirt wurde, so er
klärte die Klägerin, daß nunmehr auch ihre Subventionspflicht
dahingefallen sei.
- Im Jahre 1879 vereinigte sich die Mehrzahl der Indu
striellen, welche den Verpflichtungsschein vom November 1873
unterzeichnet hatten, zu einem Konsortium mit dem Zwecke, die
von ihnen dem Kanton gegenüber durch den angegebenen Ver
pflichtungsschein eingegangenen Verpflichtungen durch einmalige
Zahlung eines, nach Abzug des Diskonts, dem Werthe der ver
sprochenen Zinszahlungen entsprechenden Kapitals zu tilgen. Es
kam auch wirklich eine sachbezügliche Verständigung zwischen
dem betreffenden Konsortium und dem Kanton Glarus zu Stande,
wonach sich der Kanton bereit erklärte, anstatt der versprochenen
Zinszahlungen eine Kapitalzahlung von 193,326 Fr. 97 Cts.
anzunehmen; in dem sachbezüglichen Schreiben von Landammann
und Rath des Kantons Glarus vom 26. November 1879 wird
ausdrücklich bemerkt, daß die Einzahlung für sämmtliche Inte
ressenten erfolgen müsse, gleichviel ob sie dem Konsortium bei
treten oder nicht und mit Inbegriff derjenigen, welche derzeit
die Zahlungspflicht bestreiten, und wird im Weitern beigefügt,
daß durch Zahlung der fraglichen Summe das Konsortium
selbstverständlich den einzelnen Industriellen gegenüber, welche
hinwiederum dem Lande gegenüber für die jährliche Zinsausfalls
deckung solidarisch haftbar seien, an die Stelle der Landes
verwaltung trete. Die fragliche Kapitalzahlung wurde nun wirk
lich an die Landeskasse geleistet, worauf die Haushaltungs
kommission des Kantons Glarus durch Schreiben vom 10. Juni
1880 erklärte, daß durch diese Zahlung die Subventionspflicht
der Industriellen dem Kanton gegenüber vollständig getilgt sei
und daß die bezüglichen Verpflichtungsscheine zur Herausgabe
bereit liegen.
K. Diejenigen Unterzeichner des Verpflichtungsscheines vom
November 1873, welche die Zahlung an die Landeskasse ge
leistet hatten, traten nun beim Zivilgerichte des Kantons Glarus
gegen die gegenwärtige Klägerin, welche die Leistung des auf
sie entfallenden Betreffnisses an fraglicher Kapitalzahlung ver
weigert hatte, klagend auf. Indessen wurde durch Beschluß des
fraglichen Gerichtes vom 6. März 1880 dieser Prozeß verschoben,
und es scheint demselben seither keine Folge gegeben worden zu
sein. Vielmehr trat nunmehr die Firma Gallatin und Komp.
ihrerseits beim Bundesgerichte mit einer gegen den Kanton
Glarus gerichteten Zivilklage auf, in welcher sie die Anträge
stellte: "Das Bundesgericht wolle erkennen, es sei der beklagte
Kanton Glarus pflichtig, entweder zu bewirken, daß die seiner
Zeit der Klägerin zugesicherte Haltstelle Leuggelbach an der
Eisenbahnlinie Glarus Linththal wirklich erstellt werde, oder
aber der Klägerin die von ihr diesfalls unterzeichneten Ver
pflichtungsscheine datirt den 17. November und Dezember (recte
November) 1873 zu restituiren resp. anzuerkennen, daß Klägerin
jeder daherigen Verbindlichkeit entledigt sei. Alles unter Vor
behalt weiterer Rechte der letztern und unter Kostenfolge." Zur
Begründung wird, unter ausführlicher Darstellung des Sach
verhaltes, in rechtlicher Beziehung, im Wesentlichen bemerkt:
Die von der Klägerin seiner Zeit gezeichnete Subvention er
scheine als Korrelat der Erstellung der Haltstelle Leuggelbach ;
werde diese nicht erstellt, so falle auch die Verpflichtung der
Klägerin dahin. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaute des
von der Klägerin ausgestellten Verpflichtungsscheines, als auch
aus der geschichtlichen Entstehung fraglicher Verpflichtung. In
ersterer Beziehung nämlich sei zu bemerken, daß es lediglich
auf den Wortlaut des Spezial und nicht auf denjenigen des
Kollektivverpflichtungsscheines ankommen könne; letzterer habe
nämlich lediglich einen akzessorischen Charakter und sei lediglich
zu Sicherung des Kantons ausgestellt worden. Nach Inhalt des
Spezialverpflichtungsscheines erscheine aber die Verpflichtung der
Klägerin zweifellos als eine bedingte. Zu dem gleichen Ergeb
nisse führe auch der geschichtliche Hergang; denn die Klägerin
habe ihre Verpflichtung auf Grund von Plänen und Bau
beschreibungen übernommen, welche sämmtlich eine Haltstelle in
Leuggelbach vorgesehen haben, also unter der Voraussetzung,
daß eine solche Haltstelle wirklich erstellt werde. Die Richtigkeit
dieses Rechtsstandpunktes sei auch von den glarnerischen Be
hörden mit Bezug auf eine Reihe anderer, in der ganz gleichen
Lage, wie die Klägerin, befindlicher Interessenten seiner Zeit
anläßlich der Verhandlungen mit der Nordostbahn anerkannt
worden; auch gegenüber einem Inhaber der klägerischen Firma
habe der Landammann Zweifel an einer am 6. März 1878 ab
gehaltenen Konferenz sich in gleichem Sinne geäußert, wofür
Zeugenbeweis anerboten werde. Es könne der Klage auch nicht
etwa die Einwendung entgegengehalten werden, daß der Kanton
Glarus zur Sache passiv nicht legitimirt sei, denn einmal sei
das ursprüngliche Rechtsverhältniß mit Bezug auf die fragliche
Subvention zwischen dem Kanton Glarus und der Klägerin
begründet worden, und diese Sachlage habe der Kanton gemäß
13 des glarnerischen Gesetzes über Forderungen und Verträge
nicht durch Cession seiner Recht an das angebliche Konsortium
der Industriellen zum Nachtheile der Klägerin verändern können;
sodann aber trage überhaupt der Kanton die Schuld daran,
daß die Haltstelle in Leuggelbach von der Nordostbahn unter
drückt worden sei.
L. In seiner Klagebeantwortung trägt der Kanton Glarus
darauf an: Das klägerische Rechtsbegehren sei als unbegründet
und unzulässig abzuweisen unter Entschädigungs und Kosten
folge, indem er der Hauptsache nach ausführt: Die Klägerin
sei gar nicht legitimirt, mit einer Klage gegen den Kanton
Glarus aufzutreten, denn letzterer sei niemals zu den einzelnen
Industriellen in ein Rechtsverhältniß getreten, sondern nur zu
der Gesammtheit derselben; der von der Klägerin ausgestellte
Spezialverpflichtungsschein beziehe sich nur auf das Verhältniß
der Unterzeichner des Kollektivverpflichtungsscheines unter sich,
keineswegs auf das Verhältniß der Gesammtheit der Industriellen
zum Kanton; übrigens sei auch das Verhältniß der letztern
zum Kanton durch die geleistete Zahlung völlig gelöst. Sodann
sei es durchaus unrichtig, daß die von der Klägerin über
nommene Verpflichtung eine bedingte gewesen sei, denn der einzig
in Betracht kommende Kollektivverpflichtungsschein laute völlig
unbedingt. Auch habe der Kanton niemals irgend welche Ver
pflichtung, sei es gegenüber der Klägerin, sei es gegenüber andern
Personen, bezüglich des Tracés der Bahn oder der Anlage von
Stationen und Haltstellen u. dergl. übernommen; vielmehr sei
das Rechtsverhältniß desselben zu der Gesammtheit der Indu
striellen stets ein durchaus einseitiges gewesen. Der von der
Klägerin angebotene Zeugenbeweis über eine angebliche Aeuße
rung des Landammanns Zweifel endlich erscheine als völlig
unerheblich.
M. In Replik und Duplik halten die Parteien, unter Be
kämpfung der Ansichten der Gegenpartei, an ihren Ausführungen
und Anträgen fest, ohne aber wesentlich Neues beizubringen.
N. Vom Instruktionsrichter wurde durch Verfügung vom
- Juli 1880 der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis
über eine behauptete Aeußerung des Landammanns Zweifel zu
gelassen, wogegen der Beklagte, gemäß Art. 171 eidg. C. P. O.,
Beschwerde an's Bundesgericht anmeldete, deren Beurtheilung
indeß auf die Hauptverhandlung verschoben wurde.
- Die hierauf vorgenommene Einvernahme der angerufenen
Zeugen ergab, daß dieselben die behauptete Aeußerung aus
eigener Wahrnehmung nicht zu bezeugen vermochten.
P. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Klägerin
den gestellten Antrag unter eingehender Begründung aufrecht
der Anwalt des Beklagten dagegen erklärt vorerst, daß er die
gegen die Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. Juli 1880
eingelegte Beschwerde, mit Rücksicht auf das negative Resultat
der Zeugen einvernahme, fallen lasse und hält im Uebrigen eben
falls an dem im Schriftenwechsel gestellten Schlusse fest, indem
er insbesondere noch betont, daß der Kanton Glarus die von
der Klägerin unterzeichneten Verpflichtungsscheine dem Konsortium
der Industriellen herausgegeben habe und seinerseits gegen die
Klägerin eine Forderung gar nicht mehr geltend mache.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klage qualifizirt sich keineswegs als eine auf Er
füllung eines gegenseitigen Vertrages gerichtete Kontraktsklage,
denn es ist von der Klägerin und zwar offenbar mit Recht
gar nicht behauptet worden, daß der Kanton Glarus ihr gegen
über die kontraktliche Verpflichtung übernommen habe, als
Gegenleistung für die versprochene Subvention die Erstellung
einer Haltstelle in Leuggelbach zu bewirken; vielmehr erscheint
die Klage als eine Rückforderungsklage (condictio obligationis),
gerichtet auf Rückgabe einer Leistung (Verpflichtung) aus einem
einseitigen Vertrage wegen ermangelnder Bedingung oder Vor
aussetzung, wobei lediglich dem Beklagten die Wahl gelassen
wird, sich anstatt durch Rückgabe der klägerischen Leistung, be
ziehungsweise Befreiung des Klägers von den seinerseits über
nommenen Verpflichtungen, durch nachträgliche Verwirklichung
der von der Klägerin gesetzten Bedingung oder Voraussetzung
zu befreien.
- Fragt sich nun, ob die Klage dem gegenwärtigen Beklagten
gegenüber begründet sei, so ist zu bemerken:
a. Es kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen,
daß die einzelnen Unterzeichner des für die Industriellen auf
gestellten Kollektivverpflichtungsscheines vom November 1873,
also auch die Klägerin, in ein direktes Rechtsverhältniß zum
Beklagten, dem Kanton Glarus, getreten sind; denn es ist ge
wiß durchaus unhaltbar, wenn Beklagter behauptet hat, daß er
bloss mit der "Gesammtheit" oder einem "Konsortium" der
Industriellen, nicht dagegen mit den einzelnen dasselbe bildenden
Personen in ein Vertragsverhältniß getreten sei, da ja ein
"Konsortium" oder die "Gesammtheit" der Industriellen als
besondere, von den einzelnen dazu gehörigen Individuen ver
schiedene, juristische Person zweifellos gar nicht bestand, vielmehr
hier einfach eine Mehrheit einzelner für die gleiche Schuld soli
darisch mitverpflichteter Personen vorhanden war. Ebenso aber
erscheint als unzweifelhaft, daß ein Rechtsverhältniß zwischen
dem Kanton und den einzelnen Unterzeichnern des Kollektiv
verpflichtungsscheines vom November 1873 lediglich durch diesen
Kollektivverpflichtungsschein und nach Mitgabe desselben be
gründet wurde, während die von den einzelnen Unterzeichnern
ausgestellten besondern Verpflichtungsscheine sich lediglich auf
das Verhältniß der einzelnen Unterzeichner unter sich bezogen,
d. h. lediglich das Maß und die Modalitäten der internen Be
theiligung jedes einzelnen Schuldners an der nach Außen, d. h.
dem Gläubiger, also dem Kanton gegenüber, von sämmtlichen
Schuldnern unbedingt und solidarisch übernommenen, gemein
samen Schuld bestimmten. Dies ergibt sich zur Evidenz aus
der ganzen Natur und Entstehung des vorliegenden Rechts
verhältnisses, woraus unzweideutig hervorgeht, daß der Kanton,
wie er seinerseits sich der Nordostbahngesellschaft gegenüber un
bedingt verpflichten mußte, ebenso auch Seitens der subven
tionirenden Gemeinden und Privatbetheiligten die Eingehung
einer unbedingten Verpflichtung beanspruchte und daß auch Seitens
der letztern ihr Rechtsverhältniß zum Kanton von ihren Be
ziehungen unter einander durchaus unterschieden wurde. Nur
aus letzterem Momente nämlich läßt sich die Ausstellung eines
doppelten Verpflichtungsscheines Seitens der Privatbetheiligten
erklären; denn, wenn dabei, wie Klägerin behauptet, lediglich
die Absicht der Sicherstellung des Kantons für den Fall der
Insolvenz des einen oder andern Betheiligten, d. h. die Absicht
wechselseitiger Verbürgung obgewaltet hätte, so wäre dies jeden
falls erkennbar ausgesprochen und nicht dem Kanton gegenüber
eine selbstständige unbedingte Gesammtverpflichtung eingegangen
worden. Hieran vermag denn auch der Umstand nichts zu ändern,
daß auch die Einzelverpflichtungsscheine der kantonalen Behörde
eingehändigt wurden, denn dies erscheint lediglich als die Folge
des Umstandes, daß die kantonale Behörde, auf den besondern
Wunsch des die Vertragsunterhandlungen führenden Bahnkomités,
es übernahm, die auf die einzelnen Firmen nach ihrem Be
theiligungsverhältnisse an der gemeinsamen Obligation entfallen
den Beträge ihrerseits direkt einzuheben und spricht daher keines
wegs dafür, daß die Einzelverpflichtungsscheine auch für das
Rechtsverhältniß zum Kanton von Bedeutung seien.
b. Demgemäß ist aber klar, daß die Klage dem gegenwärtigen
Beklagten gegenüber als unbegründet abgewiesen werden muß,
und zwar um so mehr, als, wie sich aus den oben Fakt. I
hervorgehobenen Thatsachen ergibt, das Forderungsrecht des Be
klagten an die Klägerin, dessen Bestand durch die Klage an
gefochten wird, jedenfalls durch Zahlung Seitens der Mit
verpflichteten der Klägerin untergegangen ist. Die weitere, aller
dings keineswegs unzweifelhafte, Frage dagegen, inwiefern die
Klägerin den übrigen Mitunterzeichnern des Kollektivverpflich
tungsscheines vom November 1873 gegenüber, nach Mitgabe des
für ihr Verhältniß unter einander maßgebenden Spezialverpflich
tungsscheines vom 17. November 1873, hafte, ist vom Bundes
gerichte nicht zu prüfen; dieselbe ist vielmehr durch die hiefür
einzig zuständigen kantonalen Gerichte zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.