- Urtheil vom 8. Juli 1881 in Sachen Weber
gegen Centralbahn.
A. Durch Urtheil vom 13. Mai 1881 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt;
- Der Beklagten, schweizerische Centralbahngesellschaft in
Basel, ist ihre peremtorische Einrede zugesprochen.
- Die Klägerin, Erbschaft des Anton Weber, hat die Kosten
an die Beklagte, schweizerische Centralbahngesellschaft in Basel,
zu bezahlen. Die daherige Kostenforderung der letztern ist be
stimmt auf 342 Fr. 90 Cts.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Im heutigen Vortrage stellt der
Vertreter derselben den Antrag: Es sei in Abänderung des Ur
theils des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
der Klägerin der Schluß ihrer Klage vom 26. Juni 1880 zu
zusprechen und ihr demgemäß der in ihrem Entschädigungsver
zeichnisse spezifizirte Schadenbetrag zuzubilligen, unter Kostenfolge
wogegen der Vertreter der Beklagten auf Bestätigung des Ur
theils des Appellations und Kassationshofes eventuell auf Ab
weisung der Klage unter Kostenfolge anträgt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung hat der Vorderrichter festge
stellt: Franz Anton Georg Weber von Geuensee, Kantons Lu
zern, welcher seit dem Jahre 1857 als Bahnwärter und Vor
arbeiter bei der schweizerischen Centralbahn, zuletzt mit einem
Gesammteinkommen von 1155 Fr. per Jahr angestellt war, war
in der Nacht vom 20./21. Oktober 1877 mit zwei andern Ar
beitern Bernhard und Uhler damit beschäftigt, eine Schiene
Weichenzunge) im Gewicht von ungefähr 140 Kilo in die Re
paraturwerkstätte im Bahnhofe in Bern zu tragen. Dabei trug
Bernhard die Schiene vorn, Uhler in der Mitte und Weber
hinten. Als nun Bernhard die Schiene von der Schulter auf
den Amboß gleiten ließ und Uhler beschäftigt war, einen Bock
zu holen, drehte sich die Schiene, weil sie mit dem Wirbel auf
den Ambos zu liegen kam und verletzte Weber am rechten Ohre.
Der Verletzte setzte zwar die Arbeit zunächst fort, mußte dieselbe
jedoch in der Nacht vom 23./24. Oktober 1877 aufgeben und
starb am 7. November 1877 an einer Herzlähmung, welche,
nach dem Gutachten der vom Vorderrichter einvernommenen me
dizinischen Sachverständigen die Folge eines von der fraglichen
Verletzung erzeugten bösartigen Gesichtsrothlaufes ist. Der Ver
storbene hinterließ eine Wittwe und drei noch minderjährige Kinder.
Am 20. November 1877 richtete hierauf Fürsprecher A. Steck in
Bern an das Direktorium der schweizerischen Centralbahngesell
schaft in Basel folgendes Schreiben: "Im Auftrage der Wittwe
des gewesenen Bahnwärters und Vorarbeiters A. Weber sel.
erlaube ich mir, Ihnen eine beglaubigte Abschrift des über die
Ursache des Todes des genannten Weber ausgestellten ärztlichen
Befundes zugehen zu lassen. Hiemit verbinde ich die höfliche
Anfrage, in welcher Weise Sie die von Weber hinterlassene Fa
milie zu entschädigen gedenken." Auf diese Zuschrift antwortete
die schweizerische Centralbahngesellschaft mit Schreiben vom
13. Dezember gleichen Jahres: "In Erwiderung auf Ihre durch
Schreiben vom 20. vorigen Monates an uns gerichtete Anfrage
betreffend Entschädigung der Familie des verstorbenen A. Weber,
gewesenen Bahnwärters unserer Verwaltung, beehren wir uns,
Ihnen mitzutheilen, daß, nach Einsicht des uns in Abschrift ein
gesandten ärztlichen Befundes, wir die Pension, auf welche Frau
Wittwe Weber aus unserer Hülfskasse Anrecht hat, auf 40 %
des Gehaltes ihres Mannes festgesetzt haben" (Art. 11 der
Statuten der Hülfskasse). Die hienach zugesicherte Pension hat
Wittwe Weber seither regelmäßig bezogen und darüber jeweilen
Quittung ausgestellt. Am 26./27. Juni 1878 ließ nun die
Klägerin die Beklagte zum Aussöhnungsversuch über das Rechts
begehren: Die Centralbahngesellschaft sei zu verurtheilen, die
Hinterlassenen des A. Weber sel., gewesenen Bahnwärters der
Centralbahngesellschaft, dafür zu entschädigen, daß genannter
A. Weber im Bahndienste seinen Tod gefunden hat, unter
Kostenfolge, vor das Friedensrichteramt in Bern vorladen. Am
Sühne versuchstermin (1. Juli 1878) erklärte die Beklagte, daß
sie das in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1877 enthaltene
Anerbieten wiederhole und es wurde hierauf der Sühneversuch
als fruchtlos erklärt. Erst am 26. Juni 1880 ließ die Klägerin
ihre vom gleichen Tage datirte auf Entschädigung, gestützt auf
das Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w.
vom 1. Juni 1875 gerichtete, Klage der Beklagten insinuiren.
Die Beklagte setzte dieser Klage zunächst eine Prozeßhindernde
Einrede im Sinne des 146 Ziffer 1 und 3 der bernischen
Zivilprozeßordnung entgegen, dahingehend: Die Beklagte sei vom
klägerischen Anspruche ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche
Begründetheit definitiv zu befreien, unter Kostenfolge, indem
sie geltend machte: Die Wittwe Weber habe durch Annahme der
ihr aus der Hülfskasse der Gesellschaft gewährten Pension auf
jeden Anspruch gegen die Bahngesellschaft aus dem Haftpflichtge
setze verzichtet und es sei überdem die Klage verjährt; eventuell
trug sie auf Abweisung der Klage an, indem sie insbesondere
geltend machte, der fragliche Unfall habe sich nicht "beim Be
triebe einer Eisenbahn ereignet und es habe der Verletzte den
tödtlichen Ausgang der Verletzung selbst verschuldet.
2. Fragt es sich nun zunächst, ob die von der Beklagten der
Klage entgegengestellte Einrede der Verjährung begründet sei,
so ist zu bemerken: Art. 10 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875
betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. hat, indem
er für die auf das Haftpflichtgesetz begründeten Schadenersatz
ansprüche eine kurze zweijährige Verjährung einführte, im Ge
gensatze zu dem deutschen Reichshaftpflichtgesetze, nach welchem
die Frage, durch welche Gründe die Verjährung der Ansprüche
aus dem Haftpflichtgesetze unterbrochen werde, lediglich nach dem
Landesrechte zu beurtheilen ist (vergleiche 8 desselben und
Eger, Reichshaftpflichtgesetz, 2. Auflage, Seite 573), nicht nur
den Beginn und die Dauer, sondern auch die Unterbrechungs
gründe dieser Verjährung erschöpfend und für das ganze Gebiet
der Eidgenossenschaft einheitlich normirt; es sind daher als solche
lediglich die im Bundesgesetze genannten Akte, Anstellung der
Klage und (einmalige) außergerichtliche schriftliche Reklamation
bei der Direktion der Transportanstalt, anerkannt und können
daneben die im allgemeinen Privatrechte bestehenden anderwei
tigen Unterbrechungsgründe der Verjährung nicht in Betracht
kommen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des Ge
setzes, nach welchem bezüglich der Unterbrechungsgründe der Ver
jährung nicht etwa die Bestimmungen der kantonalen Gesetz
gebung vorbehalten, sondern vielmehr diese Unterbrechungsgründe
positiv normirt werden, andererseits aus der Natur und dem
Zwecke der fraglichen kurzen, zweijährigen Verjährung, welche
offenbar im öffentlichen Interesse eine möglichst rasche Abwick
lung der gesetzlichen Schadenersatzansprüche anstrebt und daher
auch nur durch die im Gesetze speziell genannten Akte, nicht
durch anderweitige Handlungen oder Verfügungen der Parteien,
welche im allgemeinen Privatrechte als Unterbrechungsgründe
der Verjährung anerkannt sind, wie Anerkennung und dergleichen,
soll unterbrochen werden können. Geht man nun hievon aus,
so ist klar, daß vorliegend die friedensrichterliche Ladung, welche
allerdings nach bernischem Rechte ( 116 Absatz 2 der Zivil
prozeßordnung) regelmäßig, das heißt sofern nicht für die An
bringung der Klage selbst durch Gesetz oder richterlichen Ent
scheid eine peremtorische Frist bestimmt ist, jede Verjährung und
Ersitzung unterbricht, als Unterbrechungsgrund der Verjährung
nicht in Betracht kommen kann; denn, wenn der Vertreter der
Klägerin im heutigen Vortrage auszuführen gesucht hat, daß
nach bernischen Zivilprozeßrechte die friedensrichterliche Ladung
die Anstellung der Klage involvire, so ist dies nach der unzwei
deutigen Vorschrift der bernischen Zivilprozeßordnung, wonach
erst mit der Mittheilung der Klage ( 137 leg. cit.), der Streit
rechtshängig wird, offensichtlich unbegründet. Ebensowenig kann
auch davon die Rede sein, daß die friedensrichterliche Ladung
zum Aussöhnungsversuche eine schriftliche Reklamation bei der
Direktion der Transportanstalt im Sinne des Art. 10 des
Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875 enthalte, denn unter einer
"schriftlichen Reklamation" hat die zitirte bundesgesetzliche Be
stimmung, wie deren Zusammenhang unzweideutig ergibt, offen
bar lediglich eine außergerichtliche Reklamation, welche sich un
mittelbar an die Direktion der Transportanstalt richtet und
von dieser durch Schlußnahme zu erledigen ist und keineswegs
eine amtliche Ladung zur Verhandlung vor Vermittleramt ver
standen. Demgemäß muß aber die Einrede der Verjährung ohne
Weiteres als begründet erachtet werden. Denn:
a. Wenn man, wie vor den kantonalen Gerichten seitens der
Klägerin in erster Linie, heute allerdings nur noch eventuell be
hauptet worden ist, davon ausgehen wollte, in dem Schreiben
des Anwaltes Steck an die Direktion der Centralbahngesellschaft
vom 20. November 1877 liege keine schriftliche Reklamation der
Klägerin in dem Sinne des Gesetzes, so ist von selbst klar, daß
alsdann die zweijährige, von dem Todestag des A. Weber
(7. November 1877) an laufende Verjährung, welche unter der
gedachten Voraussetzung niemals durch eine außergerichliche Re
klamation unterbrochen wurde, zur Zeit der Klagerhebung
(26. Juni 1880) längst vollendet und die Klage demnach ver
jährt war.
b. Zu dem gleichen Schlusse gelangt man aber auch dann,
wenn man, wie wohl unzweifelhaft richtig ist, in dem Schreiben
des Anwaltes Steck vom 20. November 1877 eine schriftliche
Reklamation erblickt. In diesem Falle wurde zwar durch das
erwähnte Schreiben die Verjährung unterbrochen: allein mit dem
empfange des abschlägigen Bescheides der Direktion begann ge
mäß Art. 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875
eine neue zweijährige Verjährung, welche nunmehr nur noch
durch Anstellung der Klage unterbrochen werden konnte. Nun
ist gewiß unzweifelhaft, daß der Bescheid der Direktion auf die
erwähnte Reklamation der Klägerin bereits in dem Schreiben
der erstern vom 13. Dezember 1877 enthalten ist und daß die,
vor dem kantonalen Richter wie im heutigen Vortrage aufge
stellte Behauptung der Klägerin, daß ein ablehnender Bescheid
der Direktion erst beim friedensrichterlichen Vorstande erfolgt
sei, da in dem Schreiben vom 13. Dezember 1877 lediglich von
einer Pension aus der Hülfskasse, auf welche die Wittwe Weber
ohne Weiteres ein Recht gehabt habe, gesprochen, die auf Ent
schädigung auf Grund des Haftpflichtgesetzes gerichtete Reklama
tion dagegen dadurch gar nicht erledigt werde, jeglicher Begrün
dung entbehrt. Denn es ist gewiß klar, daß in dem Schreiben
der Beklagten vom 13. Dezember 1877 die Reklamation der
Klägerin ihrem ganzen Umfange nach erledigt wurde, das heißt,
daß die Beklagte dadurch erklärte, zum Zwecke der Entschädigung
der Hinterlassenen des A. Weber lediglich die versprochene Pension
und nichts Anderes gewähren zu wollen und daß die Klägerin
einen weitern Bescheid der Direktion auf ihr Schreiben vom
20. November 1877 in keiner Weise erwarten konnte. In diesem
Sinne hat denn auch die Klägerin das Schreiben der Beklag
ten vom 13. Dezember 1877 zweifellos aufgefaßt, wie sich daraus
ergibt, daß sie daraufhin, ohne weitere Anfrage bei der Beklag
ten, zum amtlichen Sühneversuch vorladen ließ. Demgemäß war
aber, da zwischen dem Eingange des Schreibens vom 13. De
zember 1877 bei der Klägerin und der erst am 26. Juni 1880
erfolgten Anstellung der Klage zweifellos ein Zeitraum von mehr
als zwei Jahren verflossen ist, die Klage im Augenblicke ihrer
Anbringung auch dann verjährt, wenn das Schreiben vom
20. November 1877 als eine die Verjährung unterbrechende Rekla
mation aufgefaßt wird.
3. Erscheint somit die Weiterziehung der Klägerin schon deß
halb als unbegründet, weil die der Klage entgegengesetzte Ein
rede der Verjährung gutgeheißen werden muß, so ist auf eine
Prüfung der von der Beklagten ebenfalls vorgeschützten Einwen
dung des Vergleiches oder Verzichtes oder auf eine Untersuchung
der materiellen Begründetheit der Klage als überflüssig nicht
einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es wird demnach das Urtheil des Appellations und
Kassationshofes des Kantons Bern vom 13. Mai 1881 in allen
Theilen bestätigt.