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Urtheil vom 2. September 1881 in Sachen
Glenk gegen Centralbahn.
A. Der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters ging dahin:
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Die schweizerische Centralbahngesellschaft ist verpflichtet, dem
Karl Glenk zu bezahlen:
a. für Abtreten eines Landstückes von 120 Quadratmeter
à 30 Fr.
3600 Fr.
b. für das Abböschen seines Terrains
1950''
c. für die vorgenommenen Aenderungen an der
1200''
Einfahrt, Versetzen des Thores 2c.
Zusammen 6750 Fr.
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Die Instruktionskosten mit 117 Fr. werden der Central
bahngesellschaft auferlegt. Die Parteikosten sind weitgeschlagen.
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- s. w.
- Dieser Urtheilsantrag wurde von der schweizerischen Cen
tralbahngesellschaft laut Erklärung ihres Direktoriums vom
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Juli 1881, nicht aber vom Expropriaten angenommen.
C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter des Ex
propriaten unter eingehender Begründung die Anträge: Die
schweizerische Centralbahngesellschaft sei zu verurtheilen, dem Ex
propriaten zu bezahlen:
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für das abgetretene Terrain 3600Fr.
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für Herstellung der Zufahrten 1200''
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für Entwertung der Liegenschaft 9500''
unter Kostenfolge.
Der Vertreter der schweizerischen Centralbahngesellschaft da
gegen beantragt, es sei unter Abweisung der weiter gehenden
Anträge des Expropriaten die Entschädigung gemäß dem Ur
theilsantrage des Instruktionsrichters festzusetzen unter Kosten
und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Nachdem die schweizerische Centralbahngesellschaft erklärt
hat, den Urtheilsantrag des Instruktionsrichters seinem ganzen
Umfange nach annehmen zu wollen und der Vertreter des Ex
propriaten im heutigen Vortrage auf Gutheißung der vom In
struktionsrichter angenommenen Entschädigungsbeträge für das
abgetretene Terrain und für die Herstellung der Zufahrten an
getragen hat, ist zwischen den Parteien einzig die vom Expro
priaten beanspruchte Entschädigung für Entwerthung seines Ter
rains noch streitig und es hat daher das Bundesgericht lediglich
diesen Punkt zu prüfen und zu entscheiden.
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In dieser Beziehung hat der Vertreter des Expropriaten
im heutigen Vortrage im Wesentlichen geltend gemacht: Die von
der schweizerischen Centralbahngesellschaft zum Zwecke der Unter
führung der Pfeffingerstraße unter dem Bahnhofareal in Basel
ausgeführte Tieferlegung der Pefffinger und der Hochstraße habe,
auch abgesehen von der vollständigen Enteignung eines Abschnitt
tes von 120 Quadratmetern, einen Eingriff in das Eigenthum
des Expropriaten zur Folge, indem dessen Grundstück zum
Zwecke des Abböschens der Straßenränder in Anspruch genom
men und durch das Abböschen direkt in die Substanz dieses
Grundstückes eingegriffen werde. Demgemäß müsse aber dem Ex
propriaten gemäß Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ver
bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850
vollständiger Ersatz für allen Schaden, der ihm aus der Aus
führung des fraglichen, unter zwangsweiser Inanspruchnahme
seines Grundeigenthums ausgeführten, öffentlichen Werkes ent
stehe, gewährt werden. Dieser bestehe nun wesentlich in der De
terioration des Grundstückes als Baugrund, wie diese aus der
Verunstaltung desselben in Folge der Senkung des vorher ho
rizontal mit dem Grundstücke gelegenen Straßenniveaus und der
dadurch bedingten Nothwendigkeit, bei Bebauung des Grund
stückes entweder kostspielige Abgrabungen oder Souterrains und
Treppenbauten vorzunehmen, folge. Der Instruktionsrichter sei
in seinem Urtheilsantrage davon ausgegangen, daß von der Ex
propriantin nur der unmittelbar durch das Abböschen des Grund
stückes entstandene, nicht dagegen der durch Deterioration des
selben als Baugrund entstehende Schaden zu vergüten sei, in
dem er ausführe, daß nur das Abböschen des Grundstückes, nicht
dagegen die Tieferlegung des Straßenniveaus an sich in ein Pri
vatrecht des Expropriaten eingreife, da letzterem ein Privatrecht
an der öffentlichen Straße nicht zustehe und mithin durch eine
Aenderung der Richtung oder des Nivellements derselben ein
Recht des Expropriaten nicht verletzt werde. Allein, wenn nun
auch richtig sei, daß dem Expropriaten ein Privatrecht an der
öffentlichen Straße nicht zustehe, so dürfe doch zwischen dem
Schaden, der durch das Abböschen entstehe und für welchen der
Instruktionsrichter, übrigens ohne alle weitere Begründung, die
von der Expropriantin angebotene Entschädigung als zureichend
anerkannt habe, und den weitern Deteriorationen, welche mit der
Ausführung des fraglichen öffentlichen Werkes im Zusammen
hange stehen, nicht unterschieden werden. Denn nach dem klaren
Wortlaute des Art. 3 des zitirten Bundesgesetzes sei der Expro
priat berechtigt, Ersatz aller Vermögensnachtheile ohne Unterschied
zu verlangen, welche für ihn aus der Anlage des öffentlichen
Werkes, zu dessen Gunsten die Enteignung stattgefunden habe,
erwachsen seien. Uebrigens sei klar, daß durch die fragliche Sen
kung des Straßenniveaus allerdings in das Eigenthum des Expro
priaten an seinem Grundstücke, welches dadurch völlig verunstaltet
werde, eingegriffen werde. Demnach sei der Entschädigungsan
satz für Entwerthung des Grundstückes, wie derselbe von den bun
desgerichtlichen Experten beantragt worden sei, gutzuheißen.
Dem gegenüber bezieht sich der Vertreter der Expropriantin
im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urtheilsantra
ges des Instruktionsrichters.
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Es ist nun vorab festzuhalten, daß der Expropriat eine
Entschädigung nur insoweit zu fordern berechtigt ist, als ihm
ein Schaden durch einen Eingriff in ihm zustehende Privatrechte,
d. h. durch Enteignung solcher Rechte entstanden ist, während
er Ersatz eines anderweitigen Schadens, der ihm durch die
Ausführung der fraglichen Baute erwachsen sein sollte, der aber
nicht in kausalem Zusammenhange mit dem Entzuge von Pri
vatrechten steht, zu verlangen offenbar nicht berechtigt ist. Wenn
der Vertreter des Expropriaten im heutigen Vortrage die gegen
theilige Ansicht aufgestellt und sich dafür auf Art. 3 des Bun
desgesetzes vom 1. Mai 1850 berufen hat, so ist dies offensicht
lich durchaus verfehlt. Denn Art. 3 stellt, seinem unzweideutigen
Wortlaute nach, keineswegs den vom Expropriaten behaupteten
exorbitanten Rechtssatz auf, daß im Enteignungsverfahren vom
Abtretungspflichtigen Entschädigung für alle ihm überhaupt aus
der Ausführung des betreffenden öffentlichen Werkes erwachsenen
Nachtheile, auch wenn diese nicht in kausalem Zusammenhange
mit der Enteignung stehen, verlangt werden könne, vielmehr
spricht Art. 3 cit. lediglich aus, daß dem Abtretungspflichtigen
voller Ersatz aller Vermögensnachtheile, welche aus der Abtre
tung, d. h. aus der, totalen oder partiellen, Enteignung ihm
zustehender Privatrechte hervorgehen, zu leisten sei. Es ist denn
auch von selbst klar, daß dieser Grundsatz durchaus den all
gemeinen Rechtsprinzipien, wonach eine Schadenersatzpflicht nur
bei Eingriffen in eine fremde Rechtssphäre besteht, entspricht und
daß die gegentheilige Ansicht des Expropriaten zu völlig unan
nehmbaren Konsequenzen, z. B. dazu führen müßte, daß ein Ge
werbetreibender, dessen Gewerbe durch die Anlage einer Eisen
bahn und die damit verbundene Veränderung der Richtung des
Verkehrs beeinträchtigt wird, hiefür Schadenersatz von der Eisen
bahngesellschaft zu fordern berechtigt wäre, wenn zufällig eine
ihm gehörige landwirthschaftliche Parzelle zum Bahnbaue in An
spruch genommen würde, während andernfalls eine Ersatzforde
rung nicht bestände, obschon selbstverständlich im erstern Falle
ebensowenig als im letztern ein erworbenes Recht auf Fortbe
stand der bisherigen Richtung des Verkehrs u. s. w. und folge
weise eine daherige Ersatzforderung begründet ist.
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Fragt sich demgemäß, inwieweit vorliegend in Privatrechte
des Expropriaten eingegriffen sei, bezw. eine Enteignung solcher
Rechte stattfinde, so ist zunächst von der Expropriantin zugestan
den worden, daß sie für den durch die Verwendung des Grund
stückes des Expropriaten zu Abböschung der Straßenränder ent
standenen Schaden ersatzpflichtig sei, wie denn auch hierin zwei
fellos ein Eingriff in die Substanz des fraglichen Grundstückes
und damit in das Eigenthumsrecht des Expropriaten liegt. Für
den hieraus entstandenen Schaden erscheint nun aber der von
der Erpropriantin angebotene und vom Instruktionsrichter gut
geheißene Entschädigungsbetrag, gemäß der vom Instruktions
richter eingeholten sachverständigen und wohlbegründeten Mei
nungsäußerung des einen Mitgliedes der bundesgerichtlichen Ex
pertenkommission als vollständig genügend. Ein weiter gehender
Entschädigungsanspruch des Expropriaten für die durch die frag
liche Senkung des Straßenniveaus überhaupt herbeigeführte Ent
werthung seines Grundstückes als Baugrund dagegen erscheint
als unbegründet. Denn: Es ist vom Vertreter des Expropriaten
im heutigen Vortrage ausdrücklich zugegeben worden, daß dem
Expropriaten ein erworbenes Privatrecht an der tiefer gelegten
öffentlichen Straße nicht zustehe und es kann sich daher ledig
lich fragen, ob durch die in Frage stehende Senkung des Straßen
niveaus in das Eigenthumsrecht des Expropriaten an seinem
Grundstücke eingegriffen werde, ob also der Expropriat, abgesehen
von dem Enteignungsrechte, befugt wäre, auf Grund des Eigen
thumsrechtes an seinem Grundstücke die Ausführung der frag
lichen Veränderung der benachbarten öffentlichen Straße zu un
tersagen. Diese Frage aber muß unbedingt verneint werden.
Denn der Expropriat hat eine spezielle nachbarrechtliche Satzung
des kantonalen Rechtes, wonach er die von der Expropriantin
ausgeführte Baute zu untersagen befugt gewesen wäre, nicht
namhaft gemacht und eine solche Befugniß ist auch nach allge
meinen Grundsätzen aus seinem Eigenthumsrechte keineswegs ab
zuleiten. Wenn nämlich auch die Senkung des Straßenniveaus
dem Expropriaten Vortheile entzieht, welche ihm die bisherige
Lage bezw. das bisherige Nivellement der Straße gewährte, so
involvirt dies doch, abgesehen selbstverständlich von der hier nicht
weiter in Betracht kommenden Abböschung, keine körperliche Be
schädigung des dem Expropriaten gehörigen Grundstückes und
verhindert letztern in keiner Weise, sein Eigenthumsrecht an
demselben wie bisher auszuüben. Nun ist aber anerkannten
Rechtens (vergl. z. B. Hesse, Rechtsverhältnisse zwischen Grund
stücksnachbarn, 2. Auflage, Seite 31 u. ff.), daß in dem Entzu
ge faktischer Vortheile, welche ein Grundeigenthümer in Folge der
Beschaffenheit und Benutzung eines Nachbargrundstückes bisher
genoß, ein Eingriff in sein Eigenthumsrecht keineswegs liegt,
vielmehr jedem Grundeigenthümer freisteht, durch Umgestaltung
oder veränderte Benutzung seines Grundstückes dem Nachbarn
solche blos faktische commoda, auf welche derselbe ein erworbe
nes Recht nicht besitzt, zu entziehen, mag auch immerhin daraus
ein empfindlicher Nachtheil für den Nachbarn entstehen. Vorlie
gend aber handelt es sich nun lediglich um den Entzug solcher
vom Expropriaten bisher, in Folge des seitherigen horizontalen
Nivellements der öffentlichen Straße, ex publico genossener fak
tischer Vortheile; eine körperliche Beschädigung des dem Expro
priaten gehörigen Grundstückes und überhaupt eine positive Be
schädigung der Eigenthumssubstanz dagegen liegt in der hier
in Frage stehenden Richtung durchaus nicht vor, so daß von
einem Eingriffe in wohlerworbene Privatrechte des Expropriaten
in Folge der Senkung des Straßenniveaus nicht gesprochen wer
den kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die schweizerische Centralbahngesellschaft ist verpflichtet, dem
Karl Glenk zu bezahlen:
a. für Abtreten eines Landstückes von 120 Quadratmeter à
30 Fr. 3600Fr.
b. für das Abböschen seines Terrains1950 ''
c. für die vorgenommenen Aenderungen an der
Einfahrt, Versetzen des Thores rc.1200 ''
Zusammen6750Fr.