- Urtheil vom 22. Juli 1881 in Sachen Weber.
A. Im Herbste 1877 wurde zwischen dem Rekurrenten Am
bros Weber zur Untermühle in Baar, Kantons Zug, als Käufer,
und dem Josef Wyniger, Landwirth in Römerswyl, Kantons
Luzern, als Verkäufer, ein Kaufvertrag über ein Quantum Obst
(Aepfel und Birnen) abgeschlossen mit der Beredung, daß die
Waare auf der Station Gisikon, Kantons Luzern, übergeben
werden solle. Bei der Lieferung eines Theiles der verkauften
Waare entstand indeß zwischen den Parteien Streit, indem der
Käufer und gegenwärtige Rekurrent die Bezahlung verweigerte,
da, wie er behauptet, der Verkäufer nicht das vertragsmäßig
versprochene Quantum geliefert habe, und fernere Lieferungen
wegen Steigens der Preise verweigern zu wollen scheine. Der
Verkäufer und Rekursbeklagte erließ hierauf an den Rekurrenten
am 29. September 1877 eine gerichtliche Aufforderung, das
gelieferte Obst gegen baare Bezahlung an die Hand zu nehmen,
mit der Androhung, daß er andernfalls Obst und Wagen ver
steigern und den Erlös in unparteiische Hände legen werde, bis
der Streit gütlich oder rechtlich erledigt sei. Rekurrent legte
hierauf, um das gelieferte Obst beziehen zu können und gleich
zeitig seine Rechte gegenüber seinem Verkäufer zu wahren, bei
dem Bezirksgerichtspräsidenten von Habsburg in Udligenschwyl
den Betrag von 350 Fr. hinter Recht und ließ dies am 1. Ok
tober l. J. dem I. Wyniger amtlich anzeigen mit dem Bei
fügen, daß das Depositum bei dem Gerichtspräsidenten liegen
bleiben müsse, bis die Parteien sich betreffend den Obsthandel
gütlich oder rechtlich geeinigt haben.
B. Nachdem hierauf Rekurrent das auf die Station Gisikon ge
lieferte Obst bezogen, eine amtliche Anzeige des I. Wyniger aber,
daß dieser von dem Depositum den Betrag von 329 Fr. 45 Cts.
als vereinbarten Kaufpreis der gelieferten Waare fordere und
bereit sei, den Rest dem Weber einzusenden, am 18. Oktober
1877 dahin beantwortet hatte, daß er sich der Aushingabe des
Depositums bis nach Erledigung des Streites widersetze, stellte
Rekurrent am 8. November 1877 beim Kantonsgerichtspräsidenten
von Zug ein Provokationsgesuch, durch welches J. Wyniger auf
gefordert wurde, allfällige Ansprüche, welche er aus dem zwischen
den Parteien abgeschlossenen Obsthandel auf Bezug des frag
lichen Depositums oder eines Theiles desselben zu haben glaube,
beim Kantonsgerichtspräsidenten von Zug durch Einreichung des
friedensrichterlichen Weisungsscheines geltend zu machen, widrigen
falls angenommen würde, I. Wyniger verzichte wegen einseitigen
Vertragsbruches auf die Klage und alle Forderungsansprüche
gegen den Provokanten. Da I. Wyniger sich diesem Provokations
gesuche widersetzte, so trat Rekurrent vor den zugerischen Gerichten
mit einer Klage auf, in welcher er auf gerichtliche Bestätigung
des Provokationsgesuches antrug. Gegenüber dieser Klage erhob
I. Wyniger vorerst eine Kompetenzeinrede, mit der Behauptung,
daß das Provokationsgesuch sich nicht auf eine persönliche Forde
rung gegenüber dem Provokanten, sondern auf einen dinglichen
Anspruch, der ihm (dem I. Wyniger), an dem Depositum zu
stehe, beziehe, und daß daher die Gerichte des Kantons Zug zu
Beurtheilung des Provokationsbegehrens nicht zuständig seien,
vielmehr darüber von den Gerichten des Kantons Luzern, im
Gerichtsstande der gelegenen Sache, zu entscheiden sei. Durch
Urtheil vom 6. April 1878 erklärte sich indeß das Kantons
gericht von Zug in Sachen kompetent, indem es ausführte, daß
die Provokation sich auf die angebliche Forderung des I. Wyniger
an den Rekurrenten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Obsthandel, mithin auf eine persönliche Ansprache, zu deren
Beurtheilung in der Hauptsache das zugerische Gericht als forum
domicilii zuständig sei, beziehe, und daß daher das zugerische
Gericht zur Beurtheilung des Provokationsbegehrens kompetent
sei. Auf ergriffenen Rekurs hin wurde dieses Urtheil vom Ober
gerichte des Kantons Zug am 24. Juli 1878 bestätigt.
C. Mittlerweile hatte I. Wyniger am 17. Januar 1878 beim
Bezirksgerichtspräsidenten von Habsburg in Udligenschwyl einen
Arrest auf das dort liegende Depositum impetrirt, mit der Be
hauptung, daß Rekurrent im Begriffe sei, das Depositum zurück
zuziehen. Dieser Arrest wurde vom Rekurrenten bestritten, so daß
gleichzeitig mit dem Provokationsprozesse vor den zugerischen
Gerichten auch ein Arrestprozeß zwischen den Parteien vor den
luzernischen Gerichten geführt wurde. Gestützt hierauf, stellte
I. Wyniger, als vor dem Kantonsgerichte von Zug der Provo
kationsprozeß nach Entscheidung der Kompetenzfrage von Neuem
zur Verhandlung gelangte, das Begehren, es sei auf das Provo
kationsgesuch des Rekurrenten nicht einzutreten bis nach Er
ledigung des vor Bezirksgericht Habsburg geltend gemachten
Arrestprozesses; er wurde indeß mit diesem Begehren durch Ur
theil des Kantonsgerichtes von Zug vom 11. September 1878
abgewiesen, wogegen ein Rechtsmittel nicht ergriffen wurde, und
es wurde hierauf zur einläßlichen Verhandlung über das vom
Rekurrenten gestellte Provokationsbegehren geschritten. Dabei er
klärte I. Wyniger bei der Verhandlung vor dem zugerischen
Kantonsgerichte am 13. November 1878, indem er im Uebrigen
die Zulässigkeit der Provokation materiell bestritt, daß er an
seiner Bestreitung der Kompetenz der zugerischen Gerichte, trotz
dem daß diese anders entschieden haben, festhalte. Durch Urtheil
vom 13. November 1878 sprach indeß das Kantonsgericht von Zug,
unter Abweisung der Bestreitung des I. Wyniger, die gerichtliche
Bestätigung des Provokationsgesuches des Rekurrenten aus, und
es wurde dieses Urtheil am 23. Dezember 1878 vom Ober
gerichte des Kantons Zug zweitinstanzlich bestätigt, wobei zu
bemerken ist, daß I. Wyniger in seiner Rekurseingabe an das
Obergericht ausdrücklich erklärte, daß er die Kompetenzeinrede
in Hauptsachen auch jetzt noch festhalte.
D. Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
8. Februar 1879 wurde der von I. Wyniger auf das in Udligen
schwyl liegende Depositum ausgewirkte Arrest, welcher vom Bezirks
gerichte von Habsburg erstinstanzlich gut geheißen worden war,
aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung: Der Arrest
sei, da ein gesetzlicher Arrestgrund nicht vorliege, formell unstatt
haft; derselbe müsse aber auch an und für sich als unstatthaft
erachtet werden, weil das fragliche Depositum ohnehin gemäß
759 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches sich im gericht
lichen Verwahre befinde und darin bis zu gütlicher oder rechtlicher
Austragung des zwischen den Litiganten waltenden Forderungs
anstandes zu verbleiben habe, so daß der Arrestleger für seine
Obstlieferung durch das Depositum genügend gesichert sei und es
ihm obliege, bei dem Bezirksgerichte Habsburg als forum rei sitae
auf Aushändigung der Depositums zu klagen und er also auch
durch einen formell gültigen Arrest nicht bessere Rechte auf das
fragliche Depositum erlangen könnte, als ihm durch letzteres selbst
schon gegeben seien.
E. Am 24. April 1879 erließ hierauf das Kantonsgericht
von Zug auf Anstehen des Rekurrenten eine Provokation an
I. Wyniger, in welcher letzterem zur Geltendmachung seiner An
sprüche an den Provokanten beim Kantonsgerichtspräsidenten von
Zug eine Präklusivfrist von 4 Wochen, vom Tage des Empfanges
der Provokation an gerechnet, gesetzt wurde. Nach Empfang dieser
Provokation, welche ihm am 30. April 1879 zugestellt wurde,
ließ I. Wyniger dem Rekurrenten amtlich durch den Gerichts
präsidenten des Bezirkes Habsburg anzeigen, daß er die ihm
angelegte Provokation bestritten habe.
F. I Wyniger machte nun binnen der Provokationsfrist eine
Klage bei den zugerischen Gerichten nicht anhängig. Dagegen
trat er am 20. März 1880 beim Bezirksgerichte von Habsburg
mit einer Klage gegen den Rekurrenten auf, in welcher er den
Antrag stellte, das Gericht wolle erkennen: 1) Der Kläger sei
berechtigt, von den durch den Beklagten beim Gerichtspräsidenten
von Habsburg deponirten 350 Fr. soviel zur Hand zu nehmen,
als zur Bezahlung seiner Forderung von 327 Fr. 95 Cts. nebst
Verzugszins seit 1. Oktober 1877 erforderlich ist. 2) Der Be
klagte trage alle Gerichts und Prozeßkosten. Dieser Klage setzte
Rekurrent vorerst eine uneinläßliche Antwort entgegen, indem er
behauptete, die Klage sei, da Kläger die ihm von den zugerischen
Gerichten angesetzte Provokationsfrist verabsäumt habe, verjährt,
und stellte daher den Antrag, es sei zu erkennen: Der Beklagte
sei nicht mehr gehalten, sich auf die vorliegende Klage einläßlich
zu verantworten, sondern es sei der Kläger mit dieser Klage für
ein und allemal abzuweisen unter Kostenfolge. Dagegen führte
der Kläger seinerseits aus, daß der erlassenen Provokation wegen
Inkompetenz der zugerischen Gerichte jede rechtliche Bedeutung
abgehe, und beantragte daher, Beklagter sei zu einläßlicher Ver
handlung zu verhalten. Durch zweitinstanzliches Urtheil des Ober
gerichtes des Kantons Luzern vom 4. März 1881 wurde hierauf,
in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Bezirks
gerichtes Habsburg, geurtheilt: Beklagter sei gehalten, sich auf
die eröffnete Klage einzulassen, unter Auferlegung der Kosten
an den Beklagten. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die vorliegende Klage sei ein dingliche, da das beim Bezirks
gerichtspräsidenten von Habsburg liegende Depositum an Stelle
der ursprünglich streitigen Obstladung getreten sei, und es sei
sonach für die streitigen Ansprüche auf das Depositum der Ge
richtsstand der belegenen Sache beim Bezirksgerichte von Habs
burg begründet gewesen. Demnach könne aber den Gerichten des
Kantons Zug auch keine Kompetenz zum Erlasse einer Provo
kation hinsichtlich der in Frage stehenden Ansprüche zustehen.
Eine freiwillige Anerkennung des zugerischen Gerichtsstandes
durch den Kläger nämlich liege nicht vor, da dieser im Gegen
theil den zugerischen Gerichtsstand stets ausdrücklich bestritten
habe, und auch der Umstand, daß Kläger die Kompetenzentschei
dung des zugerischen Obergerichtes nicht an die Bundesbehörden
gezogen habe, keinen Verzicht auf die Kompetenzeinrede begründe,
vielmehr dem Kläger, nachdem er von Anfang an die Zuständig
keit der zugerischen Gerichte bestritten habe, freigestanden sei,
ohne Folge eines Rechtsnachtheils zuzuwarten, bis ein daheriges
Erkenntniß in irgend welcher Form gegen ihn habe geltend ge
macht werden wollen.
G. Gegen diese Entscheidung ergriff A. Weber den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift
stellt er den Antrag: "Es seien in Aufhebung des rekurrirten
"Urtheiles des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. März
"und 22. April 1881 die in gleicher Streitsache erlassenen frühern
"Urtheile des Kantonsgerichtes und Obergerichtes von Zug vom
"13. November und 23. Dezember 1878 gemäß der Art. 59
"und 61 der Bundesverfassung bundesgerichtlich aufrecht zu halten,
"von daher die gerichtliche Provokation des Rekurrenten, Ambros
"Weber in Baar, vom 24. April 1879 bundesgerichtlich als in
"Rechtskraft erwachsen zu erklären und der Gerichtspräsident von
"Habsburg, Kantons Luzern, pflichtig, das daherige Depositum
"an den Rekurrenten verabfolgen zu lassen, und der Rekursit
"pflichtig, dem Rekurrenten sämmtliche von daher erlaufene
"Kosten zu bezahlen." Zur Begründung wird unter ausführ
licher Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen geltend
gemacht: Durch den zwischen den Litiganten abgeschlossenen
Obsthandel sei zweifellos ein rein persönliches Rechtsverhältniß
begründet worden, in welchem der Rekursbeklagte als Lieferant
Gläubiger gewesen sei und aus welchem der Rekurrent beim
Richter seines Wohnortes habe belangt werden müssen. Rekurs
beklagter habe zugestandenermaßen den abgeschlossenen Kaufver
trag nur theilweise erfüllt. Wenn nun Rekurrent, um wenigstens
den vom Verkäufer gelieferten kleinen Theil der Waare beziehen
zu können, den Betrag von 350 Fr., welcher übrigens den Werth
des gelieferten Obstes übersteige, beim Gerichtspräsidenten in
Udligenschwyl bis zum Austrage des Anstandes hinter Recht
deponirt habe, so sei dadurch die rechtliche Natur der Klage
nicht verändert, d. h. diese nicht aus einer persönlichen in eine
dingliche umgewandelt worden. Die zugerischen Gerichte seien
daher in der Hauptsache und daher auch zur Entscheidung über
das Provokationsbegehren gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundes
verfassung zuständig gewesen und es müsse das von denselben
gefällte Urtheil gemäß Art. 61 der Bundesverfassung im Kanton
Luzern respektirt werden. Der Rekursbeklagte habe übrigens die
Zuständigkeit der zugerischen Gerichte dadurch, daß er nach Ver
werfung der Kompetenzeinrede vor denselben zur Hauptsache ver
handelt habe, freiwillig anerkannt und es sei seine Klage auch
formell unstatthaft, denn er habe weder das Kompetenzurtheil
des zugerischen Obergerichtes, noch das von diesem Gerichte in
dem Provokationsprozesse ausgefällte Haupturtheil binnen der
sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht ge
zogen und es seien daher diese Urtheile in Rechtskraft erwachsen.
Die am 24. April 1879 vom Kantonsgerichte von Zug erlassene
Provokation qualifizire sich lediglich als eine Ausführung des
obergerichtlichen Haupturtheils vom 23. Dezember 1878 und
habe daher vom Rekursbeklagten durch seine verspätete nachträg
liche Bestreitung nicht mehr in Frage gestellt werden können.
Wenn demnach der Rekursbeklagte die ihm durch die zugerischen
Gerichte angesetzte Provokationsfrist verabsäumt habe, so sei die
Klage verjährt und habe schon aus diesem Grunde vom Ober
gerichte des Kantons Luzern nicht mehr in Betracht gezogen
werden können; vielmehr sei letzteres verpflichtet gewesen, die
rechtskräftigen Urtheile der zugerischen Gerichte anzuerkennen.
- In seiner Namens der Erben des inzwischen verstorbenen
- Wyniger erstatteten Vernehmlassung trägt Advokat Dr. Weibel
in Luzern auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an,
indem er bemerkt: Die Entscheidung über die Beschwerde hange
davon ab, ob über das vom Rekursbeklagten am 21. August
1879 gestellte Klagebegehren ein rechtskräftiges Urtheil oder eine
auf ein solches gestützte Verjährung vorliege. Nun werde zuge
geben, daß das Urtheil des zugerischen Obergerichtes vom 23. De
zember 1878 ein endgültiges sei; bestritten werde dagegen, daß
dasselbe vom dem zuständigen Richter ausgehe. Die Entscheidung
hierüber hänge davon ab, ob die Klage eine persönliche oder eine
dingliche sei. Sei ersteres der Fall, so seien die zugerischen Ge
richte zuständig gewesen; sei dagegen die Klage eine dingliche,
so seien nach 45 der luzernischen C. P.-O. und nach konstanter
bundesrechtlicher Praxis die luzernischen Gerichte zuständig. Nun
sei die Klage, deren rechtliche Natur sich nach dem Klagebegehren
beurtheile, auf Anhandnahme von deponirtem Gelde, das im
Kanton Luzern gelegen sei, gerichtet und qualifizire sich also als
eine dingliche, und es seien somit die Gerichte des Kantons
Zug zu Beurtheilung eines daherigen Provokationsbegehrens
nicht berechtigt gewesen. Das Depositum sei an Stelle des von
I. Wyniger gelieferten Obstes getreten, das dieser nur gegen
Baarzahlung zu liefern verpflichtet gewesen sei und habe liefern
wollen. Wenn Rekurrent behaupte, daß durch das Depositum
die rechtliche Natur der Klage nicht geändert worden sei, so sei
dies unrichtig und würde bei Annahme dieser Anschauung das
Depositum, welches von I. Wyniger gerade verlangt worden
sei, um sich den Gerichtsstand der gelegenen Sache im Kanton
Luzern zu sichern, bedeutungslos und zwecklos werden. Darauf,
daß Rekursbeklagter es unterlassen habe, gegen das Provokations
urtheil des zugerischen Obergerichtes vom 23. Dezember 1878
den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen, könne nichts
ankommen, denn das fragliche Urtheil habe dadurch, weil von
einem inkompetenten Richter erlassen, niemals zu einem rechts
kräftigen im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung werden
sich um
können. Entscheidend sei einzig die Thatsache, daß es
ein Guthaben handle, welches im Kanton Luzern liege, welches
der Gerichtspräsident von Habsburg als ein streitiges für den
I. Wyniger im Besitze habe und an welchem dem letztern ein
Retentionsrecht zugestanden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie seitens der Rekursbeklagten richtig bemerkt wird,
hängt die Entscheidung über die Beschwerde davon ab, ob das
Urtheil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 23. Dezember
1878 im Kanton Luzern gemäß Art. 61 der Bundesverfassung
als rechtskräftig anerkannt und vollzogen werden muß und ob
demgemäß auch die Verfügung des Kantonsgerichtes von Zug
vom 24. April 1879, wodurch dem J. Wyniger eine vier
wöchentliche Präklusivfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner
Ansprüche angesetzt wurde und die daran infolge Verabsäumung
dieser Frist sich knüpfende Rechtsfolge der Verwirkung des Klage
rechtes von den Gerichten des Kantons Luzern, als auf einem
rechtskräftigen Zivilurtheile beruhend, anerkannt werden müssen.
- Wenn nun Rekurrent sich zunächst darauf berufen hat,
daß die Gerichte des Kantons Luzern schon deßhalb zu Aner
kennung des in Frage stehenden Urtheils des Obergerichtes des
Kantons Zug und der darauf begründeten Rechtsfolgen verpflich
tet seien, weil I. Wyniger weder das fragliche Urtheil vom
- Dezember 1878 noch die früheren in dieser Sache ergange
nen Entscheidungen der zugerischen Gerichte binnen der sechzig
tägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Or
ganisation der Bundesrechtspflege auf dem Wege des staatsrecht
lichen Rekurses an das Bundesgericht gezogen habe und daher
die Kompetenz der zugerischen Gerichte zu deren Ausfüllung nach
träglich nicht mehr in Frage gestellt werden könne, diese Urtheile
vielmehr ohne Weiteres als rechtskräftig anerkannt werden
müssen, so kann dem keineswegs beigetreten werden. Denn, wie
die bundesrechliche Praxis stets festgehalten hat, sind die kan
tonalen Gerichte, wenn vor ihnen ein in einem andern Kanton
ausgefälltes Zivilurtheil geltend gemacht wird, berechtigt und
fassung.
492 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt.
verpflichtet, die Frage, ob dasselbe von einem kompetenten Ge
richte erlassen sei, zu prüfen und geht eine Partei des Rechtes,
die Anerkennung und Vollziehung einer solchen Entscheidung
wegen mangelnder Kompetenz des Gerichtes zu beanstanden, da
durch keineswegs verlustig, daß sie es unterlassen hat, gegen
dasselbe binnen der Rekursfrist des Art. 59 cit. den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen.
3. Ebensowenig ist selbstverständlich die weitere Behauptung
des Rekurrenten, daß die Klage des I. Wyniger von den lu
zernischen Gerichten wegen Verjährung d. h. wegen Verabsäu
mung der von den zugerischen Gerichten angesetzten Präklusiv
frist nicht mehr habe gehört werden dürfen, vielmehr aus die
sem Grunde, ohne Weiteres und ohne Prüfung der Kompetenz
der zugerischen Gerichte, habe zurückgewiesen werden müssen, be
gründet. Denn die Rechtswirksamkeit der von dem zugerischen
Gerichte ausgehenden Fristansetzung hängt ja offensichtlich gerade
davon ab, ob die Gerichte des Kantons Zug überhaupt kompe
tent waren, und die luzernischen Gerichte waren nun zweifellos
berechtigt und verpflichtet, diese Frage zu untersuchen und zu
entscheiden.
4. Sonach kann es sich lediglich fragen, ob die Gerichte des
Kantons Zug zur Beurtheilung der Provokationsklage des Re
kurrenten zuständig waren. Die Entscheidung hierüber hängt nun
ausschließlich davon ab, ob die Provokation sich auf einen per
sönlichen Anspruch des I. Wyniger an den Rekurrenten oder
auf ein dingliches Recht des erstern an dem im Kanton Luzer
befindlichen Depositum bezog. Denn Davon, daß J. Wyniger,
wie Rekurrent behauptet, den zugerischen Gerichtsstand freiwil
lig anerkannt habe, kann offensichtlich keine Rede sein, da ja
I. Wyniger die Zuständigkeit der zugerischen Gerichte fortwäh
rend ausdrücklich bestritten hat, und dadurch, daß er nichtsdesto
weniger in dem Provokationsprozesse vor den zugerischen Ge
richten auch zur Hauptsache verhandelte, jedenfalls auf das Recht,
bei Geltendmachung des Urtheils in seinem Wohnsitzkanton die
Einwendung der Inkompetenz des Gerichtes von Neuem vor
zuschützen, keineswegs verzichtet hat. Es ist sonach, wie bemerkt,
lediglich die rechtliche Natur des Anspruches, auf welche das
VI. Vollziehung kantonaler Urtheile. N° 60.
Provokationsbegehren des Rekurrenten sich bezog, für die Beur
theilung der Beschwerde entscheidend: Bezog sich die Provoka
tion auf einen persönlichen Anspruch an den Rekurrenten, so
waren, da, wie die Bundesbehörden schon wiederholt ausge
sprochen haben, zur Entscheidung über die Provokation zur Klage,
als einen den Hauptprozeß lediglich vorbereitenden, präparato
rischen Akt, das in der Hauptsache zuständige Gericht kompetent
ist, die Gerichte des Kantons Zug
als des Wohnortskantons
des Rekurrenten gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung
zuständig; wurde dagegen durch die Provokation der Erblasser
der Rekursbeklagten zu Geltendmachung eines dinglichen Rechtes
an dem im Kanton Luzern gelegenen Depositum aufgefordert,
so mangelte den zugerischen Gerichten jegliche Kompetenz und
war der luzernische Gerichtsstand als forum rei sitae begründet.
5. Fragt sich sonach, ob sich die vorliegende Klage als eine
dingliche oder als eine persönliche qualifizire, so ist zunächst un
zweifelhaft, daß durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen
Kaufvertrag lediglich ein persönliches Rechtsverhältniß zwischen
den Litiganten begründet wurde, aus welchem gemäß Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung am Wohnorte des Beklagten ge
klagt werden mußte. Hieran wurde nun dadurch, daß Rekurrent
in Folge der über die Erfüllung des Vertrages zwischen den
Parteien entstandenen Differenzen beim Richter des Erfüllungs
ortes des Vertrages einen Geldbetrag hinter Recht legte, nichts
geändert, wie dies bereits in einem einen analogen Fall betref
fenden Entscheide des Bundesrathes vom 17. Juni 1872 in
Sachen Schmidheimer (Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung
und Rechtspflege Bd. IV S. 298 u. f.) ausgesprochen wurde. Denn
durch diese Hinterlage wurde, wie aus den thatsächlichen Be
hauptungen der Klage selbst hervorgeht, dem J. Wyniger ein
dingliches Recht an dem deponirten Geld keineswegs konstituirt.
Weder die kantonalen Gerichte noch der Rekursbeklagte haben
sich denn auch mit Klarheit darüber ausgesprochen, welches
dingliche Recht durch die Klage des Erblassers der Rekursbe
klagten geltend gemacht werde. Wenn in dem angefochtenen Ur
theile ausgeführt wird, daß das Depositum an Stelle der strei
tigen Obstladung getreten sei, so scheint dies darauf hinzudeu
494 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
ten, daß die Klage als Eigenthumsklage qualifizirt werden
wolle und daß I. Wyniger das Eigenthum an dem deponirten
Gelde in Anspruch nehme. Allein dies steht mit der eigenen
Sachdarstellung der Klage, nach welcher die rechtliche Natur der
selben beurtheilt werden muß, in entschiedenem Widersprüche.
Denn in der Klage ist ein Eigenthumserwerbsgrund an fragli
cher Hinterlage, als welcher offensichtlich lediglich die Tradition
seitens des Rekurrenten in Betracht kommen könnte, in keiner
Weise behauptet; vielmehr ergibt sich aus den Klagebehauptungen
selbst, daß Rekurrent das fragliche Geld dem J. Wyniger vor
Erledigung des zwischen den Parteien obwaltenden Anstandes
gerade nicht übereignen wollte und deßhalb die Hinterlage be
werkstelligte, so daß in der Deposition ein Traditionsoffert, wie
ein solches in der Deposition bei Annahmeverzug des Gläubi
gers liegt, durchaus nicht gefunden werden kann. Wenn sodann
die Rekursbeklagten behaupten, daß ihnen ein Retentionsrecht an
dem Depositum zustehe, da dieses an Stelle der Waare, die ihr
Erblasser bis nach geleisteter Bezahlung hätte zurückbehalten
dürfen, getreten sei, so ist dies offensichtlich unrichtig, wie sich,
von Allem andern abgesehen, schon daraus ergibt, daß vor der
Uebergabe der verkauften Waare an den Käufer dem J. Wyni
ger an derselben jedenfalls nicht ein Retentionsrecht als ding
liches Recht an fremder Sache, sondern eben das Eigenthum
zustand, welches er, wie bemerkt, an dem Depositum keineswegs
erworben hat. Ebensowenig endlich kann die Klage als eine
Pfandklage aufgefaßt werden. Denn aus ihrer thatsächlichen Be
gründung ergibt sich zur Evidenz, daß der Wille der Parteien
keineswegs dahin gerichtet war, dem J. Wyniger zu Sicherung
seiner Kaufpreisforderung ein Faustpfand an dem deponirten
Gelde zu bestellen, sondern daß vielmehr die Deposition zu Han
den desjenigen Vertragstheiles erfolgte, welchem nach Erledigung
des zwischen den Parteien obwaltenden Anstandes eine Forde
rung an den Vertragsgegner zustehen werde, so daß der Depo
sitar die Hinterlage keineswegs als Stellvertreter des I. Wy
niger sondern wie ein Sequester im Interesse und zu Siche
rung beider Vertragstheile in Verwahrung zu nehmen und zu
behalten hatte. Erst durch Entscheidung des zwischen den Par
VI. Vollziehung kantonaler Urtheile, N° 60.
teien über die Erfüllung des in Frage stehenden Kaufvertrages
waltenden, zweifellos ein rein persönliches Forderungsverhältniß
betreffenden, Anstandes sollte festgestellt werden, welcher Partei
das Recht zum Bezuge der, bis dahin der Disposition beider
Parteien entzogenen, Hinterlage zustehe, so daß bis dahin von
einem dinglichen Rechte des I. Wyniger an der Hinterlage
zweifellos keine Rede sein kann. Vielmehr muß das Rechtsver
hältniß an fraglicher Hinterlage entweder dahin aufgefaßt wer
den, daß bis zum Entscheide über den Forderungsstreit das
Eigenthum an derselben ein schwebendes war, welches durch die
Entscheidung im Forderungsstreite zu Gunsten der obliegenden
Partei rückwirkend festgestellt wurde, oder aber wohl richtiger
dahin, daß die Hinterlage bis zum letztern Zeitpunkte im Ei
genthum des Deponenten verblieb, der Depositar aber vom De
ponenten beauftragt und beiden Parteien gegenüber obligatorisch
verpflichtet war, dieselbe an die obliegende Partei herauszugeben,
also eventuell Eigenthum an derselben auf den I. Wyniger zu
übertragen. Hieraus ergibt sich denn auch, daß die Behauptung
der Rekursbeklagten, die Deposition würde, sofern nicht der Hin
terlage Wirkung für die Feststellung des Gerichtsstandes einge
räumt werde, als gänzlich zwecklos erscheinen, jeglicher Begrün
dung entbehrt. Denn es ist klar, daß durch die Hinterlage, weil
dieselbe eben bis zum Austrage der Sache nicht zurückgenommen
werden durfte, vielmehr in rechtsgültiger Weise dazu bestimmt
war, einzig dem obsiegenden Theile herausgegeben zu werden,
beiden Vertragstheilen zur Sicherung ihrer Ansprüche im Falle
des Vermögensverfalles des Vertragsgegners u. s. w. diente.
6. Handelt es sich aber vorliegend keinenfalls um eine ding
liche, sondern um eine rein persönliche Klage, so waren die
Gerichte des Kantons Zug zu Beurtheilung des Provokations
begehrens des Rekurrenten kompetent und es muß demnach der
Rekurs in dem Sinne als begründet erachtet werden, daß die
in Frage stehenden Entscheidungen der zugerischen Gerichte im
Kanton Luzern gemäß Art. 61 der Bundesverfassung anzuer
kennen sind und demnach Rekurrent nicht verhalten werden kann,
auf die Klage der Rekursbeklagten sich einzulassen. Dagegen ist
auf das Begehren des Rekurrenten um Aushingabe der Hinter
496 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung
lage, da darüber von den luzernischen Gerichten, Mangels eines
hierauf gerichteten Antrages des Rekurrenten, nicht entschieden
worden ist, gegenwärtig nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 6 als begründet
erklärt und es wird demnach die angefochtene Entscheidung des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. März 1881 als ver
fassungswidrig aufgehoben.
Zweiter Abschnitt. Deuxième section.
Kantonsverfassungen. Constitutions cantonales.
Kompetenzüberschreitungen kantonaler Behörden.
Abus de compétence des autorités cantonales.
- Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt.
Empiétement dans le domaine du pouvoir judiciaire.
- Urtheil vom 22. Juli 1881 in Sachen Suter.
A. Alfred Suter im Schloß in Appenzell ließ ein ihm gehö
ses vor seiner Gartenmauer gelegenes kleines Stück Land
durch einen gewöhnlichen Hag einfriedigen, worauf ihm sein
Nachbar, Landsäckelmeister Fäßler in Appenzell, welcher anschei
nend eine Servitutberechtigung auf diesem Grundstücke in An
spruch nimmt, ein in der Kontrolle des Landammannamtes des
Kantons Appenzell I.-Rh. unterm 25. November 1880 vorge
merktes, in der Ausfertigung des Landweibels vom 30. gl. Mts.
datirtes und nach einem Zeugnisse des Landweibels vom 15.
Juni 1881 dem Rekurrenten am 4. Dezember 1880 zugestelltes
Amtsbot anlegen ließ, in welchem Rekurrent aufgefordert wurde,
den fraglichen Hag wegzuräumen. Gegen dieses Amtsbot wirkte
Rekurrent bei dem Stellvertreter des Landammanns, welcher das
Recht zu Erhebung von Rechtsvorschlägen gemäß Art. 32 der
Kantonsverfassung zu ertheilen hat, innerhalb der gesetzlichen
Frist von acht Tagen Rechtsvorschlag aus, worauf die Sache
an das Bezirksgericht von Appenzell geleitet wurde. Letzteres be
schloß am 14. Dezember 1880, es werde die Sache auf gestell