- Urtheil vom 19. Februar 1881 in Sachen
Wallach.
A. Nachdem Leopold Wallach, Pferdehändler in Burgdorf,
ein von ihm am 5. Mai 1879 von der Wittwe Büttiker in
Olten auf dortigem Markte um den Preis von 700 Fr. und
2 Fr. Trinkgeld erkauftes Pferd am 12. gl. M. an den Pferde
händler Leopold Levi in Wiflisburg weiterverkauft hatte, zeigte
ihm letzterer, welcher das Thier sofort übernommen hatte, durch
Brief vom 16. gl. M. an, daß an demselben Krankheitssym
ptome wahrnehmbar seien, welche auf einen Gewährsmangel
schließen lassen, und daß er deßhalb das Pferd zur Zurücknahme
anerbiete. Leopold Wallach gab hievon sofort seiner Verkäuferin,
der Wittwe Büttiker in Olten, brieflich und telegraphisch Kennt
niß; letztere erklärte sich am 22. Mai 1879 zwar bereit, das
Pferd zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, erhob
jedoch die Anforderung, daß ihr das Thier zurückgebracht werde,
worauf Wallach nicht eingehen wollte. Die Verhandlungen zwi
schen Leopold Wallach und seiner Verkäuferin über gütliche Rück
nahme des Pferdes blieben daher erfolglos und ersterer tele
graphirte in Folge dessen am 23. Mai 1879 an seinen Käufer
Levi, dieser möge die gesetzliche Untersuchung des Pferdes nun
mehr veranstalten. Die hierauf durch zwei am gleichen Tage
vom Friedensrichteramte in Wiflisburg ernannte Sachverständige
am 24. Mai 1879 vorgenommene thierärztliche Untersuchung er
gab, daß das Pferd mit einem Gewährsmangel (Danpf) behaftet
sei. Das hierüber erstattete Gutachten wurde dem Wallach sei
tens des Friedensrichters von Wislisburg durch Vermittlung des
Richteramtes von Burgdorf am 27. Mai 1879 mit der Auffor
derung zugestellt, sich innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun
den zu erklären, ob er das Vorhandensein eines Gewährsman
gels an dem untersuchten Thiere anerkenne oder nicht. Von die
ser Aufforderung gab Wallach durch Kundmachung und Auffor
derung vom 4. Juni 1879 der Wittwe Büttiker Kenntniß, in
dem er ihr gleichzeitig eine Abschrift des thierärztlichen Gutach
tens mittheilte und sie aufforderte, sich binnen zwei Tagen zu
erklären, ob sie das Vorhandensein eines Gewährsmangels an
erkenne, und im Fernern damit die direkte Aufforderung verband,
das Thier gegen Erstattung des Kaufpreises und der erwachse
nen Kosten und Auslagen zurückzunehmen. Wittwe Büttiker er
klärte indeß durch Brief vom 7. Juni 1879, hierauf nicht ein
treten zu wollen. Auf diese Erklärung hin bestritt Wallach sei
nerseits die Währschaftspflicht gegenüber seinem Käufer Levi,
indem er gleichzeitig, nachdem letzterer ihn durch Klage vom
- Oktober 1879 beim Richteramte Burgdorf auf Rücknahme
des Pferdes und Erstattung des Kaufpreises sammt Zinsen, so
wie auf Erstattung der Kosten der Rückbietung, der thierärzt
lichen Untersuchung, sowie der nach der Rückbietung erlaufenen
Fütterungskosten unter Kostenfolge verklagt hatte, der Wittwe
Büttiker nach Vorschrift der bernischen Civilprozeßordnung den
Streit verkündete und sie zu beliebiger Theilnahme an dem an
gehobenen Rechtsstreite aufforderte. Wittwe Büttiker gab indeß
dieser Streitverkündung keine Folge. Durch Urtheil des Amts
gerichtes Burgdorf vom 3. März 1880 wurde nun Wallach im
Sinne des Klageantrages des Leopold Levi verurtheilt, und da
bei die Vergütung für die Kosten der Rückbietung, der thierärzt
lichen Untersuchung und der Fütterung des Thieres auf 156 Fr.,
die Prozeßkostenforderung des Klägers auf 450 Fr. 30 Cts. fest
gesetzt. Von dem Dispositiv des erwähnten Urtheils gab Wallach
der Wittwe Büttiker durch Notifikation vom 3. März 1880
Kenntniß, indem er beifügte, daß gegen dieses Urtheil die Ap
pellation an den Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern binnen 10 Tagen ergriffen werden könne, daß er aber,
sofern nicht die Litisdenunziatin dies ausdrücklich verlange, von
diesem Rechtsmittel keinen Gebrauch machen, sondern sofort seine
Rückgriffsrechte gegen letztere geltend machen werde. Nachdem die
Wittwe Büttiker eine Erklärung auf diese Notifikation nicht ab
gegeben hatte, forderte Wallach von derselben mit Klage beim
Amtsgerichte Olten Gösgen vom 1. April 1880 den von ihm
bezahlten Kaufpreis für das fragliche Pferd mit 702 Fr., nebst
Verzugszins à 5%, wogegen die Beklagte den gerichtlich depo
nirten Erlös für das mittlerweile in Folge richterlicher Ver
fügung versteigerte Pferd mit 407 Fr. 85 Cts. beziehen könne,
die von ihm in Folge des Urtheils des Amtsgerichtes Burgdorf
vom 3. März 1880 dem Leopold Levi erstatteten Auslagen und
Prozeßkosten mit 606 Fr. 30 Cts. und die eigenen Prozeßkosten
mit 406 Fr. 64 Ets. zurück unter Kostenfolge. Dieser Klage
setzte die Beklagte das Rechtsbegehren entgegen: Verantworterin
und Inzidentalklägerin sei nicht gehalten, vorliegende Klage ein
läßlich zu beantworten unter Kostenfolge, indem sie sich darauf
stützte: 1) es sei die in 7 des Konkordates über Bestimmung
und Gewähr der Viehhauptmängel vorgeschriebene Anzeige und
Zurückbietung an Wittwe Büttiker nicht auf amtlichem Wege,
d. h. nicht durch einen Gemeindebeamten erfolgt; 2) es sei der
Wittwe Büttiker das Gutachten der thierärztlichen Sachverstän
digen nicht, wie 13 des Konkordates verlange, sofort, sondern
erst am 6. Juni 1879 zugestellt worden; 3) die Streitverkün
digung habe erst am 17./21. Oktober 1879 und die Mittheilung
der Klage des Wallach an die Beklagte erst am 1. April 1880
stattgefunden, so daß die Klage nach Mitgabe des solothurnischen
Gesetzes vom 3. Juni 1859, wonach dieselbe binnen 20 Tagen
vom Empfange des thierärztlichen Gutachtens an hätte angebracht
werden sollen, verspätet sei. Das Amtsgericht von Olten Gösgen
erklärte in seinem Urtheile vom 3. Mai 1880 alle drei Ein
wendungen der Wittwe Büttiker als begründet und sprach dem
nach derselben ihre peremtorische Einrede unter Kostenfolge zu.
Auf ergriffene Berufung seitens des Klägers bestätigte das Ober
gericht des Kantons Solothurn durch Entscheidung vom 25. August
1880 das erstinstanzliche Urtheil, indem es davon ausging, daß
zwar die Einwendung der Beklagten, es sei ihr das thierärzt
liche Gutachten zu spät zugestellt worden, da eine erhebliche Ver
zögerung nicht vorliege, zu verwerfen, dagegen die beiden andern
Einwendungen derselben begründet seien.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff Leopold Wallach den Rekurs
an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift stellt er die An
träge
- Es sei das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solo
thurn vom 25. August 1880 in der Rechtsstreitsache zwischen
Leopold Wallach, Pferdehändler in Burgdorf, gegen Frau Wittwe
Büttiker in Olten zu kassiren und demzufolge sei entweder das
solothurnische Obergericht anzuweisen, die Sache nach den Grund
sätzen des angerufenen Konkordates von 1853 und im Sinne
der Erwägungen, die der Kassation zu Grunde liegen, richtiger
zu entscheiden, oder sei die oberinstanzliche Beurtheilung der
Sache einem andern Obergerichte der schweizerischen Eidgenossen
schaft zuzuweisen.
- Eventuell, für den Fall, daß das Bundesgericht nach Auf
hebung des Urtheils des Obergerichtes des Kantons Solothurn
zur Beurtheilung der Sache selbst übergehen könnte, werde be
antragt: Es seien in Abänderung der solothurnischen Urtheile
und in Abweisung der von Wittwe Büttiker erhobenen perem
torischen Einrede dem Kläger die Rechtsbegehren seiner Klage
vom 1. April 1880 zuzusprechen.
Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird wesentlich angeführt: Da es sich um
eine unrichtige Anwendung bezw. Verletzung des Konkordates
betreffend Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel vom
- Juni 1853 in einem Falle, in welchem dieses Konkordat
als interkantonaler Staatsvertrag zur Anwendung komme, handle,
so sei die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der
Beschwerde nach Art. 59 litt. b des Bundesgesetzes über Orga
nisation der Bundesrechtspflege begründet. In der Sache selbst
sodann gehe das Obergericht des Kantons Solothurn von der
Ansicht aus, daß die Bestimmungen des Konkordates vom 27.
Juni 1853 in ihrer Totalität nicht nur auf das Verhältniß
zwischen dem letzten Uebernehmer und seinem Vormann, sondern
auch auf das Verhältniß zwischen dem ersten Uebernehmer und
seinem Uebergeber zur Anwendung kommen, so daß nicht nur
der letzte, sondern auch der erste Uebernehmer alle konkordats
mäßigen Formalitäten zu beobachten habe. Allein diese An
schauung beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des Konkor
dates. Die gerichtsärztliche Untersuchung allerdings, welche die
Basis des weitern Verfahrens bilde, müsse innerhalb derjenigen
Gewährszeit stattfinden, während welcher auch der erste Ueber
nehmer hafte; im Uebrigen müsse man in Bezug auf Formen
und Fristen zwischen Währschaftsklage und Regreßklage unter
scheiden. Vorliegend handle es sich nicht um eine reine Währ
schaftsklage im eigentlichen Sinne, wie die Klage des letzten
Uebernehmers Levi gegen den Rekurrenten eine gewesen sei, son
dern um eine Regreßklage, welche ihre Begründung in dem ge
richtsärztlichen Gutachten und in der gerichtlichen Verurtheilung
des Rekurrenten zur Rücknahme des Thieres finde. Für diese
Klage sei die amtliche Rückbietung durch einen Gemeindebeam
ten, da die betreffende Vorschrift des 7 des Konkordates sich
nur auf das Verhältniß des letzten Uebernehmers zu seinem
Uebergeber, nicht dagegen auf das Verhältniß der frühern Kon
trahenten beziehe, keine nothwendige Voraussetzung; es liege dies
auch in der Natur der Sache, da der zweite Verkäufer, dem das
Thier zurückgeboten werde, in diesem Momente noch gar kein
Verfügungsrecht über das Thier habe, also dasselbe auch nicht
weiter seinem Autor zurückbieten könne. Ueberdem werde nach
8 des Konkordates die Unterlassung der amtlichen Rückbietung
wo sie wegen nahe bevorstehenden Auslaufes der Währschafts
zeit oder aus einem andern Grunde gar nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Form habe erfolgen können, entschuldigt; in
casu liegen nun, angesichts des Verhaltens der Wittwe Büttiker
bei den stattgefundenen gütlichen Verhandlungen, Entschuldigungs
gründe wirklich vor; es habe auch offenbar die Wittwe Büttiker
die Rückbietung gütlich angenommen und auf rechtliche Rückbie
tung verzichtet. Auch die Anschauung des solothurnischen Ober
gerichtes, daß die Klage wegen Verabsäumung der in dem solo
thurnischen Gesetze vom 3. Juni 1859 vorgeschriebenen 20tägi
gen Frist verjährt sei, beruhe auf einer Verwechslung zwischen
eigentlicher Währschaftsklage und Regreßklage und führe zu ab
surden Konsequenzen, da ja Rekurrent Rücknahme des Thieres
durch die Rekursbeklagte erst dann habe verlangen können, als
er selbst zur Rücknahme gerichtlich verurtheilt gewesen sei, ihm
also unmöglich die Verjährung schon vom Tage der Zustellung
des thierärztlichen Gutachtens an habe laufen können. Durch die
verkehrte Art, wie demnach das solothurnische Gericht Bestim
mungen der solothurnischen Gesetzgebung zu Beurtheilung eines
Geschäftes heranziehe, welches nach den Grundsätzen des Kon
kordates zu beurtheilen sei, werde das letztere selbst bei Seite
gesetzt und verletzt, so daß die Rekursanträge gerechtfertigt seien.
C. In ihrer Rekursbeantwortung stellt die Wittwe Büttiker
die Anträge: Es sei auf den Rekurs wegen Inkompetenz des
Gerichtes nicht einzutreten, eventuell sei derselbe als unbegründet
abzuweisen, indem sie im Wesentlichen geltend macht: Es handle
sich vorliegend keineswegs um eine staatsrechtliche Streitigkeit
über Anwendung des Konkordates vom 27. Juni 1853, zu deren
Beurtheilung das Bundesgericht kompetent sei. Denn, wie das
Bundesgericht selbst wiederholt ausgesprochen habe, fallen Strei
tigkeiten über Anwendung des fraglichen Konkordates nur inso
fern in die Kompetenz des Bundesgerichtes, als es sich um in
terkantonale Verhältnisse und um eine wirkliche Verletzung, d. h.
eine Beiseitesetzung der Bestimmungen des Konkordates handle,
während die Auslegung zweifelhafter Bestimmungen des Kon
kordates den kantonalen Gerichten zustehe. Nun könne vorliegend
von einer Verletzung einer Konkordatsbestimmung im angegebe
nen Sinne offenbar nicht die Rede sein. Wenn nun Rekurrent
behaupte, die von diesem gegen die Rekursbeklagte angestellte
Klage sei nicht eine Währschaftsklage, sondern eine Regreßklage
so werde die Sache erst recht der Kompetenz des Bundesgerich
tes entzogen. Uebrigens sei der Rekurs auch materiell vollkom
men unbegründet, denn es sei eine dem 7 des Konkordates
entsprechende Rückbietung nicht erfolgt; eine solche sei aber, da
die Unterscheidung zwischen eigentlicher Währschaftsklage und Re
greßklage, welche Rekurrent mache, völlig willkürlich und unbe
gründet sei, allerdings Voraussetzung der Klage, und es könne
auch im Fernern nicht zweifelhaft sein, daß nach Mitgabe des
solothurnischen Gesetzes vom 3. Juni 1859 die Klage des Re
kurrenten verspätet gewesen sei. Wenn letzterer behaupte, er hätte,
bevor er seinerseits zu Rücknahme des Pferdes gegenüber dem
Leopold Levi verurtheilt gewesen sei, gar nicht klagend auftreten
können, so sei dies völlig unrichtig; vielmehr hätte er es auf
einen Prozeß mit seinem Käufer gar nicht ankommen zu lassen
brauchen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 59 litt. b des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden
von Privaten oder Korporationen betreffend Verletzung von Kon
kordaten und Verkommnissen unter den Kantonen, sowie von
Staatsverträgen mit dem Auslande, sofern dieselben gegen Ver
fügungen kantonaler Behörden gerichtet sind. Nun beschwert sich
wie aus dem Zusammenhange seiner allerdings nicht durchgängig
klaren und in sich übereinstimmenden Erörterungen hervorgeht,
Rekurrent vorliegend darüber, daß durch das angefochtene Er
kenntniß des Obergerichtes des Kantons Solothurn das Kon
kordat über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel ver
letzt werde und es ist somit, da es sich hier keineswegs um An
wendung der Bestimmungen fraglichen Konkordates im Innern
eines Kantons, als Bestandtheil der kantonalen Gesetzgebung,
sondern um deren Anwendung auf Rechtsbeziehungen zwischen
Angehörigen verschiedener Kantone, als Bestandtheil eines inter
kantonalen Staatsvertrages, handelt, die Kompetenz des Bundes
gerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde nach Maßgabe der
citirten Gesetzesstelle zweifellos hergestellt. Dabei kann es sich
aber, da das Bundesgericht als Staatsgerichtshof lediglich zu
Prüfung der staatsrechtlichen Frage, ob in dem angefochtenen
Erkenntnisse eine Verletzung des Konkordates liege, berufen ist
selbstverständlich bloß darum handeln, zu untersuchen, ob frag
liches Erkenntniß, weil eine Verletzung der Bestimmungen des
Konkordates enthaltend, aufzuheben sei, keineswegs dagegen um
Ausfällung eines neuen Urtheils in der Sache selbst.
- Fragt sich, ob das angefochtene Erkenntniß auf einer Ver
letzung der Bestimmungen des angeführten Konkordates beruhe,
so ist diese Frage unbedingt zu verneinen. Denn:
a. Es ist zweifellos und auch in der bundesrechtlichen Praxis
anerkannt (vergl. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis II S. 497), daß
Bestimmungen kantonaler Gesetze, wodurch für die Erhebung von
Klagen aus Nachwährschaft eine bestimmte Frist angesetzt und
verordnet wird, daß bei Verabsäumung dieser Frist jeder Anspruch
erlösche, mit dem Konkordate keineswegs im Widerspruche stehen,
da das Konkordat zwar wohl die gesetzliche Dauer der Gewähr
flicht regelt, dagegen über die Verjährung der Klagen aus Nach
währschaft, bezw. über deren Erlöschen in Folge Verabsäumung
einer für die Klageerhebung vorgeschriebenen Präklusivfrist ir
gendwelche Normen nicht enthält, so daß die kantonale Gesetz
gebung in Aufstellung daheriger Bestimmungen durch das Kon
kordat in keiner Weise beschränkt ist. Wenn daher eine Währ
schaftsklage durch die kantonalen Gerichte wegen Verabsäumung
einer derartigen kantonalgesetzlichen Frist zurückgewiesen wird,
so kann hierin, da eben dieser Punkt durch das Konkordat gar
nicht normirt ist, eine Verletzung des Konkordates, welche das
Bundesgericht zum Einschreiten berechtigte, niemals gefunden
werden, sondern könnte es sich höchstens fragen, ob das betref
fende Urtheil die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen
Gesetzgebung richtig anwende, eine Frage, die sich aber der Nach
prüfung des Bundesgerichtes entzieht.
b. Nun stützt sich das angefochtene Urtheil des Obergerichtes
des Kantons Solothurn, wie aus dessen Begründung hervorgeht,
neben der Erwägung, daß Rekurrent die Rückbietung des frag
lichen Thieres nicht in der durch 7 des Konkordates vorge
schriebenen amtlichen Form vorgenommen und dadurch sein Klage
recht verwirkt habe, insbesondere darauf, daß die Klage des Re
kurrenten, nach Maßgabe der Bestimmungen des solothurnischen
Gesetzes vom 3. Juni 1859, welches eine zwanzigtägige Frist
vom Empfange des thierärztlichen Gutachtens an gerechnet, zur
Klageerhebung ansetzt, verspätet angebracht worden sei und es
gelangte das Gericht schon aus diesem selbständigen Grunde da
zu, die Rekursbeklagte von der einläßlichen Beantwortung der
Klage zu entbinden. Demnach ist aber nach dem Ausgeführten
klar, daß davon, daß das angefochtene Urtheil auf einer Ver
letzung des Konkordates beruhe, nicht die Rede sein kann. Ob
dagegen das Obergericht die Bestimmungen des angeführten so
lothurnischen Gesetzes richtig ausgelegt und angewendet habe,
ist, wie bemerkt, für die Entscheidung des staatsrechtlichen Re
kurses durch das Bundesgericht ohne Bedeutung; übrigens wäre
auch diese Frage zweifellos zu bejahen. Denn, wenn Rekurrent
behauptet, daß bloß die Klage des letzten Uebernehmers gegen
feinen Uebergeber sich als eigentliche Währschaftsklage quali
fizire, während dagegen die Klage eines frühern Uebernehmers
gegen seinen Veräußerer sich als eine Regreßklage darstelle, welche
auf das gegen erstern im Währschaftsprozesse mit dem spätern
Erwerber ergangene gerichtliche Urtheil gegründet sei und auf
welche eben deßhalb die Bestimmungen des angeführten Gesetzes
keine Anwendung finden können, so ist diese Behauptung offen
sichtlich unbegründet. Denn es ist von selbst klar, daß der An
spruch des ersten Erwerbers gegen seinen Veräußerer durch die
Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes seitens des erstern
in seiner juristischen Natur nicht geändert und dadurch die Ver
pflichtungen des ersten Uebergebers nicht ausgedehnt werden kön
nen, daß vielmehr der Anspruch des ersten Erwerbers gegenüber
seinem Veräußerer nach wie vor als ein Anspruch auf Gewähr
leistung aus dem Veräußerungsvertrage sich qualisizirt und da
her unter Beobachtung der gesetzlichen und bezw. konkordats
mäßigen Vorschriften geltend gemacht werden kann, ohne daß
vorher eine gerichtliche Verurtheilung des ersten Uebernehmers
zu Rücknahme der weiter veräußerten Sache abgewartet werden
müßte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.