so mangelt dem Bundesgerichte, welches lediglich die staatsrecht
liche Frage zu prüfen hat, ob ein verfassungsmäßiges Recht der
Rekurrenten verletzt sei, jegliche Kompetenz zur Beurtheilung
dieser zivilrechtlichen Beschwerde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
56. Urtheil vom 15. Juli 1881 in Sachen D.
A. Gegen R. D., aus Unterwalden, welcher sich seit Januar
1881 in F., Kantons G., aufhält, wurde auf Antrag seiner
Freundschaft, d. h. der nach Mitgabe des nidwaldenschen bür
gerlichen Gesetzbuches die Vormundschaftsbehörde bildenden Ver
wandten, durch Beschluß des Regierungsrathes des Kantons
Nidwalden vom 23. März 1881 die Ausschreibung eines Schul
denrufes gemäß 132 des bürgerlichen Gesetzbuches für den
Kanton Nidwalden bewilligt, um je nach dessen Ergebniß die
Bevogtung einzuleiten. Hiegegen beschwert sich nun R. D. durch
Eingabe vom 3. April 1881 beim Bundesgerichte mit der Be
hauptung, die fragliche Verfügung verletze den Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung, da er sich in F., Kantons G., nachdem er
schon vorher während 1½ Jahren mit seinem dort wohnenden
Schwager in geschäftlichem Verkehr gestanden, im Januar 1881
definitiv niedergelassen habe, und daher für persönliche Ansprachen
dort gesucht werden müsse; er fügte bei, seine Absicht sei dahin
gegangen, zu einer zweiten Ehe zu schreiten und dann seine beiden
noch in Unterwalden zurückgelassenen Kinder erster Ehe zu sich
zu nehmen. Die Verwandten
seiner verstorbenen ersten Frau
streben nun seine Bevogtung deßhalb an, weil die "in Aussicht
stehende" zweite Frau eine Protestantin sei und ihm durch die
Bevogtung die Verfügung über sein eigenes Vermögen und der
Zinsgenuß am Vermögen seiner Kinder entzogen werden solle.
B. Der Regierungsrath des Kantons Nidwalden und die
Freundschaft des R. D. bringen in Beantwortung dieser Be
schwerde im Wesentlichen an: Es könne nicht anerkannt werden,
daß Rekurrent in F. seinen festen Wohnsitz habe, möge er auch
dort seit Januar 1881 die Niederlassungsbewilligung ausgewirkt
und zeitweise dort gewohnt haben, so sei er doch bis in die aller
letzte Zeit nach stets nur kurz dauernder vorübergehender Ab
wesenheit immer wieder nach Unterwalden zurückgekehrt; davon,
daß er in F. den Mittelpunkt seiner Geschäfte habe, dort eine
eigene Wohnung besitze u. s. w., erhelle nichts. Wenn R. D.
sich in letzter Zeit von Unterwalden entfernt gehalten habe, so
sei dies jedenfalls nur deßhalb geschehen, um der dortigen, schon
seit April 1880 von der Freundschaft ventilirten Bevogtung zu
entgehen. Uebrigens könne Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung
hier auf keinen Fall in Betracht kommen, möge man die Frage
des Wohnsitzes so oder anders beantworten. Denn es handle
sich bei dem ergangenen Schuldenrufe nicht um Geltendmachung
einer persönlichen Ansprache, sondern ausschließlich um die Vor
bereitung der Bevogtung. Zu Anordnung der letztern sei aber
die heimatliche Behörde des R. D., nach feststehendem Bundes
rechte, jedenfalls befugt.
Seitens der Freundschaft wird noch speziell bemerkt: Die
Einleitung der Bevogtung sei durch die gerechtfertigte Befürch
tung motivirt, daß R. D., der schon im Januar 1878 in
einen, durch Akkommodement beendigten, Konkurs gefallen sei
und dessen Kindern seitdem ein Vogt bestellt worden sei, wenn
er sich selbst überlassen werde, in wenigen Jahren sein Vermögen
aufbrauche. Die Behauptung, daß die beabsichtigte Verehelichung
mit einer Protestantin den Grund der Bevogtung bilde, sei ein
Hirngespinnst, wie sich am besten daraus ergebe, daß die Freund
schaft von der Einleitung der Bevogtung schon einmal mit
Rücksicht auf die Behauptung des R. D., daß er sich mit
einer reichen protestantischen Dame zu verehelichen gedenke, ab
gesehen habe und erst darauf zurückgekommen sei, als sie habe
annehmen müssen, es werde aus der fraglichen Heirath, welche
das erwünschteste Auskunftsmittel von der Welt wäre, nichts.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann zunächst einem Zweifel nicht unterliegen, daß der
gegen den Rekurrenten angeordnete Schuldenruf keineswegs die
Geltendmachung einer persönlichen Ansprache involvirt, sondern
lediglich eine die Bevogtung des Rekurrenten durch seine heimat
liche Vormundschaftsbehörde vorbereitende Maßnahme ist, welche
die Freundschaft nach dem nidwaldenschen Rechte impetriren
mußte, sofern sie nicht durch die Bevogtung die Haftbarkeit für
die sämmtlichen bisher entstandenen Schulden des Bevogteten
übernehmen wollte ( 132 und 152 des bürgerlichen Gesetz
buches für den Kanton Unterwalden nid dem Wald). Von einer
Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung kann also
vorliegend auch dann keine Rede sein, wenn man annimmt,
Rekurrent sei im Kanton G. fest niedergelassen.
- Eine Verletzung einer anderweitigen Bestimmung der Bun
des oder Kantonalverfassung ist vom Rekurrenten nicht be
hauptet worden und auch in der That nicht erfindlich. Denn zu
Anordnung der Bevogtung über den Rekurrenten war dessen
heimathliche Behörde, nach feststehendem Bundesrechte, jedenfalls
für das Gebiet des Kantons Nidwalden kompetent, während
die andere Frage, ob auch der Kanton G. für sein Terri
torium diese Bevogtung anzuerkennen verpflichtet sei, für den
gegenwärtigen Rekurs ohne Bedeutung und daher nicht zu ent
scheiden ist. Wenn sodann Rekurrent auch noch behauptet hat,
daß seine Bevogtung lediglich deßhalb angestrebt werde, um seine
Verehelichung mit einer Protestantin zu verhindern u. s. w., so
kann hierauf schon aus dem Grunde kein Gewicht gelegt werden,
weil es für die Richtigkeit fraglicher Behauptung an allen that
sächlichen Anhaltspunkten fehlt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.