- Urtheil vom 29. April 1881 in Sachen Elmer
gegen Kunz,
A. Durch Urtheil vom 5. März 1881 hat das Appellations
gericht des Kantons Glarus erkannt: Es sei die Firma Hein
rich Kunz gehalten, dem Appellanten Elmer eine Geldentschädi
gung von 2000 Fr., Werth heute, zu leisten. Die rechtlichen
Kosten haben die beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. Die
außerrechtlichen sind wettgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten ursprünglich beide Parteien
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Durch Eingabe vom
- März 1881 erklärte indeß der Anwalt des Klägers, Advo
kat Legler in Glarus, daß Kläger, weil er weitere Rechtskosten
zu bestreiten außer Stande sei, auf die Weiterziehung verzichte.
C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Be
klagten und Rekurrentin, unter ausführlicher Begründung, die
Anträge:
- Es sei, in Abänderung des Urtheils des Appellationsge
richtes des Kantons Glarus, die Klage gänzlich abzuweisen;
- eventuell: es sei die gesprochene Entschädigung auf 1000 Fr.
herabzusetzen;
- die Entscheidung über die Kosten werde dem Ermessen des
Gerichtes anheimgestellt.
Der Kläger und Rekursbeklagte hat gemäß Zuschrift seines
Anwaltes vom 23. April 1881 auf den Vorstand vor Bundes
gericht verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist durch die Vorinstanzen im
Wesentlichen festgestellt: Kläger, welcher 17 Jahre alt ist, war
im Fabriketablissemente der Beklagten in Linthal als Karden
schleifer angestellt und zwar hatte derselbe eine Maschine zu be
dienen, bei welcher er vor dem Unfall schon ungefähr fünf Mo
nate, und zwar vier Monate im Etablissemente von D. Wichser
und Comp. und ungefähr einen Monat im Etablissemente der
Beklagten beschäftigt gewesen war. Während Kläger am 11. Mai
1880 mit Rückwärtsschleifen beschäftigt war, stellte die Schleif
rolle ihre traversirende Bewegung an dem einen Ende der Stange,
an welcher sie sich bewegt, ein, ohne daß dagegen gleichzeitig
auch die rotirende Bewegung dieser Rolle aufgehört hätte. Die
Ursache der Hemmung der traversirenden Bewegung der Schleif
rolle ist nicht mit Bestimmtheit festgestellt, doch bezeichnet die
zweite Instanz als solche "höchst wahrscheinlich" die "von dem
Kardenrichter Hauri bewerkstelligte, unrichtige Stellung der Ga
bel." Um nun die traversirende Bewegung der Schleifrolle wie
der in Gang zu bringen, faßte Kläger, ohne vorher die Maschine
abzustellen, die Rolle mit den Händen an; dabei rutschte indeß
der Triebriemen ab und die Schleifrolle machte unter dem Drucke
der Hand des Klägers eine Bewegung nach rückwärts, gegen
den großen Kardentambour zu, erfaßte zuerst die Blouse und
sodann die linke Hand des Klägers und preßte dieselbe zwischen
Rolle und Tambour, wodurch die Hand von der Karde auf der
Rückseite zerrissen, d. h. eine Zerreißung und Zerstörung der
Streckfehnen, Sehnenscheiden und Weichtheile der Mittelhand
herbeigeführt wurde. Als Folge dieser Verletzung ergab sich außer
einer dreimonatlichen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit, nach dem ein
geholten gerichtsärztlichen Gutachten, für den Kläger ein blei
bender Nachtheil, welcher wesentlich darin besteht, daß Zeig
Mittel und Ringfinger der linken Hand und mithin diese selbst
nicht mehr in normaler Weise, sondern nur unvollkommen und
unter anderweitiger Nachhülfe, durch die andere Hand oder durch
Ausdrücken und Aufspreizen der verletzten Hand auf einen Tisch
u. dgl., gestreckt und nach rückwärts gebogen werden können, so
daß die Funktionen derselben bedeutend beeinträchtigt bleiben.
Eine reglementarische Vorschrift, wonach den Arbeitern untersagt
wäre, Manipulationen wie diejenige, bei welcher Kläger verletzt
wurde, während des Laufes der Maschine vorzunehmen, besteht
in der Fabrik der Beklagten nicht und ebenso haben die Vor
instanzen festgestellt, daß dem Kläger eine Anleitung zu seinem
Dienste, in welcher er über seine Funktionen in Handhabung der
Maschine unterrichtet und speziell auf die mit dem nur selten
vorkommenden Rückwärtsschleifen verbundenen Gefahren aufmerk
sam gemacht worden wäre, nicht ertheilt worden war. Dagegen
hat Kläger selbst zugegeben, daß ihm bewußt gewesen sei, daß
seine Handlungsweise mit einiger Gefahr verbunden sei.
- Kläger, welcher vor dem Unfalle einen täglichen Verdienst
von 2 Fr. 10 Cts. hatte, forderte laut Leitschein des Vermitt
leramtes von Linthal vom 8. November 1880 gestützt auf
Art. 5 des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken Er
satz aller derjenigen Nachtheile, welche ihm aus der fraglichen
Körperverletzung entstanden seien und noch entstehen, unter Fest
stellung des Betrages durch das Gericht. In Begründung dieses
Anspruches hat er vor beiden kantonalen Instanzen ausgeführt,
daß ihm neben dem Ersatz der Heilungskosten als Ersatz für den
bleibenden Nachtheil mindestens der Betrag seines bisherigen
Jahreslohnes für die Zukunft oder eines entsprechenden Kapital
betrages gebühre, und in rechtlicher Beziehung darauf hinge
wiesen, daß gemäß Art. 5 des cit. Gesetzes über die Arbeit in
den Fabriken die Beklagte zur Ersatzleistung verpflichtet sei, so
fern sie nicht beweise, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder
eigenes Verschulden des Verletzten herbeigeführt worden sei. Einen
solchen Beweis vermöge nun Beklagte nicht zu erbringen, da
von höherer Gewalt nicht die Rede sein könne, auch ein eigenes
Verschulden seinerseits nicht vorliege, da er die Manipulation,
bei welcher die Verletzung erfolgte, ohne Abstellung der Maschine
habe vornehmen müssen, wenn er die ihm vorgeschriebene tägliche
Arbeitsleistung habe zu Stande bringen und nicht in Buße habe
verfallen wollen, ihm dies auch durchaus nicht untersagt gewesen
sei. Vielmehr liege ein Verschulden der Beklagten, sowohl mit
Rücksicht auf die Mangelhaftigkeit der Maschine und die durch
den Kardenrichter Hauri, für welchen Beklagte einzustehen habe,
bewerkstelligte unrichtige Stellung der Gabel, als auch mit Rück
sicht darauf vor, daß Beklagte ihn nicht durch bestimmte Anord
nungen auf die mit der fraglichen Verrichtung verbundenen Ge
fahren aufmerksam gemacht habe. Dagegen stellte die Beklagte
sowohl vor den kantonalen Instanzen als im heutigen Vortrage
der Klage die Einwendung des eigenen Verschuldens des Klä
gers entgegen, indem sie ausführte: Der Unfall sei lediglich
durch die eigene, unverantwortliche Unvorsichtigkeit des Klägers
herbeigeführt worden; denn es müsse Jedermann klar sein, daß
zu Beseitigung der Hinderung der traversirenden Bewegung der
Schleifrolle die Maschine habe abgestellt werden müssen; dies
bringe schon der gesunde Menschenverstand mit sich. Vollends
dem Kläger, der die gleiche Maschine schon während längerer
Zeit, bevor er bei der Beklagten eingetreten sei, bedient habe,
habe dies durchaus bekannt sein müssen und sei ein daheriges
Versehen um so weniger nachzusehen. Es sei auch keineswegs
Sache der Beklagten gewesen, den Kläger, den sie als geschulten
Arbeiter zu betrachten berechtigt gewesen sei, zu unterrichten.
Uebrigens habe Kläger noch die weitere grobe Fahrlässigkeit be
gangen, daß er bei seiner fraglichen Manipulation eine durch
aus unrichtige Stellung eingenommen habe, welche den Unfall
vollends unvermeidlich gemacht habe. Die Entschuldigung des
Klägers, daß er die Maschine nicht habe abstellen können, um
seine Arbeit nicht zu versäumen und nicht in Buße zu verfallen,
sei absolut unbegründet, da eine daherige Unterbrechung der Ar
beit nur wenige Minuten gedauert hätte und ihm übrigens we
gen dieser Unterbrechung ein Abzug vom Taglohn keineswegs
gemacht worden wäre. Zwischen dem Aufhören der traversirenden
Bewegung der Schleifrolle und dem Unfalle bestehe ein kausaler
Zusammenhang durchaus nicht; es sei daher auch unerheblich
ob ersteres allfällig durch Mangelhaftigkeit der Maschine oder
eine fehlerhafte Stellung der Gabel herbeigeführt worden sei
oder nicht. Zu Begründung des eventuellen Antrages auf Re
duktion des Entschädigungsbetrages auf 1000 Fr. hat der Ver
treter der Beklagten sich im heutigen Vortrage wesentlich auf
die in dem analogen Falle des Karderiemeisters Joseph Hophan
gegen die Spinnerei an der Burg in Näfels vom Civil und
Appellationsgerichte des Kantons Glarus am 8. Februar und
31. Mai 1879 gefällten Urtheile bezogen.
3. Fragt es sich nun in erster Linie, ob die von Beklagter
der Klage entgegengestellte Einwendung des eigenen Verschuldens
des Klägers begründet sei, so ist zu bemerken: Die von den kan
tonalen Instanzen über die Frage des Verschuldens einvernom
mennen, mit dem Fabrikbetriebe vertrauten Sachverständigen ha
ben sich dahin ausgesprochen: Die Stellung, welche Kläger bei
der Manipulation, welche den Unfall herbeigeführt habe, ein
nahm, könne an sich nicht als unrichtig bezeichnet werden; da
gegen habe er allerdings die Handhabung der Schmirgelrolle in
einer unverantwortlich unvorsichtigen Weise vorgenommen, bei
welcher der Unfall sozusagen unvermeidlich gewesen sei. Allein
andererseits treffe auch den Etablissementsbesitzer ein Theil der
Verantwortlichkeit für den Unfall, da ein Unterricht des Klägers
über seine Funktionen in Handhabung der Maschine nicht statt
gefunden habe, was um so nothwendiger gewesen wäre, als in
dieser Beziehung in jedem Etablissemente andere Gebräuche und
Verordnungen bestehen und da auch eine bestimmte Vorschrift,
daß bei so gefährlichen Manipulationen die Maschine vorerst
abzustellen sei, in dem im Saale angeschlagenen Reglemente
sich nicht finde. Nur aus diesen Momenten lasse sich erklären
daß der junge und unerfahrene Kläger sich eine so unvorsichtige
Handhabung der Schleifrolle habe zu Schulden kommen lassen.
Ist nun auch allerdings die Frage, ob ein Verschulden des Klä
gers vorliege, welches die Haftpflicht der Beklagten ausschließe,
eine Rechtsfrage, welche vom Richter selbständig zu lösen ist und
für deren Beurtheilung das Gutachten von Sachverständigen
keineswegs entscheidend sein kann, so ist doch letzteres, insoweit
es die thatsächlichen Momente, welche für die Frage des Ver
schuldens von Erheblichkeit sind, und die bestehende Uebung klar
zulegen geeignet ist, allerdings von Bedeutung. Es muß denn
auch vorliegend auf Grund selbständiger richterlicher Prüfung des
festgestellten Thatbestandes dem Ergebnisse des Sachverständigen
gutachtens, welchem auch die kantonalen Instanzen sich ange
schlossen haben, beigetreten werden. Daß nämlich den Kläger ein
Verschulden an dem eingetretenen Unfalle trifft, ist allerdings
unverkennbar und kann um so weniger zweifelhaft sein, als Klä
ger selbst ausdrücklich zugegeben hat, daß ihm bewußt gewesen
sei, daß seine Handlungsweise mit "einiger Gefahr" verbunden
sei. Andererseits kann aber doch nicht gesagt werden, daß dem
Kläger frevelhafter Leichtsinn zur Last falle, welcher den Unfall
ohne jegliches Mitverschulden der Beklagten herbeigeführt habe,
sondern muß vielmehr festgehalten werden, daß ein solches Mit
verschulden allerdings vorliegt. Letzteres kann zwar nicht, wie
Kläger ausgeführt hat, aus einer allfälligen Mangelhaftigkeit
der Maschine oder einer unrichtigen Stellung der Gabel herge
leitet werden, denn diese beiden Momente stehen wohl mit dem
eingetretenen Stillstande der traversirenden Bewegung der Schleif
rolle, nicht aber mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhange.
Dagegen ist ein Mitverschulden der Beklagten darin zu erblicken,
daß dem Kläger, wie die Vorinstanzen festgestellt haben, eine
Anleitung zu seinem Dienste, in welcher er auf die damit und
speziell mit der Arbeit des Rückwärtsschleifens, bei welcher der
Unfall eintrat, verbundenen Gefahren aufmerksam gemacht und
ihm bestimmte Vorschriften gegeben worden wären, im Etablisse
ment der Beklagten nicht ertheilt wurde. Durch diese Unterlas
sung wurde die allerdings schuldhafte Unvorsichtigkeit des Klä
gers theilweise mitverursacht und es muß auch fragliche Unter
lassung der Beklagten zum Verschulden angerechnet werden. Denn
bei dem jugendlichen Alter des Klägers und seiner immerhin
nur geringen Erfahrung in Bedienung der Maschine konnte ihm
offenbar nicht diejenige volle Einsicht in die mit seiner Thätig
keit verbundenen Gefahren und demnach auch nicht die Beob
achtung jener strikten Vorsicht zugetraut werden, wie sie bei
einem ältern und erfahrenen Arbeiter mit Recht vorausgesetzt
werden können und es war daher allerdings Sache der Beklag
ten, dafür zu sorgen, daß der Kläger in der bezeichneten Rich
tung aufgeklärt und ihm die erforderlichen Weisungen ertheilt
werden.
4. Liegt sonach neben dem Verschulden des Klägers ein Mit
verschulden der Beklagten vor, so erscheint gemäß Art. 5 litt. b
in fine des Fabrikgesetzes, wonach bei bloß konkurrirendem Ver
schulden des Verletzten nicht gänzliche Befreiung des Fabrikherrn,
sondern lediglich Reduktion der Ersatzpflicht eintritt, der Antrag
der Beklagten auf gänzliche Abweisung der Klage als unbe
gründet. Ebensowenig kann der Antrag derselben auf Reduktion
des Quantitativs der von der zweiten Instanz gesprochenen Ent
schädigung als begründet erachtet werden. Denn da Kläger, der
offenbar ausschließlich auf körperliche Arbeit angewiesen ist, durch
die erlittene Verletzung in seiner Arbeitsfähigkeit zweifellos er
heblich und dauernd beeinträchtigt ist, ferner während dreier Mo
nate gänzlich arbeitsunfähig war und aus der Entschädigung
auch die Heilungskosten bestreiten muß, so erscheint der zweit
instanzlich gutgeheißene Entschädigungsbetrag von 2000 Fr. jeden
falls nicht als übersetzt, vielmehr wurde bei dessen Feststellung
dem konkurrirenden Verschulden des Klägers offensichtlich in durch
aus genügender Weise Rechnung getragen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten ist als unbegründet abge
wiesen und es wird demnach das Urtheil des Appellationsge
richtes des Kantons Glarus vom 5. März 1881 in allen Thei
len bestätigt.