- Urtheil vom 6. Mai 1881 in Sachen
Schweizerischen Unfallversicherungs Aktiengesellschaft
in Winterthur.
A. Durch Urtheil vom 10. März 1881 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Dem Kläger Lorenz Rihs ist sein Klagsbegehren zuge
sprochen.
- Die Entschädigung, welche in Folge dessen der Kläger Lo
renz Riß an die beklagte Schweizerische Unfallversicherungs Aktien
gesellschaft in Winterthur, als Vertreterin der Jura Bern Luzern
bahngesellschaft, zu fordern hat, ist festgesetzt auf 8440 Fr.,
welche Summe zinsbar erklärt ist à 5% seit 17. Januar 1880.
- Die beklagte Schweizerische Unfallversicherungs Aktiengesell
schaft in Winterthur, als Vertreterin der Jura Bern Luzernbahn
gesellschaft, hat die erstinstanzlichen Kosten, sowie die Hälfte der
Rekurskosten an den Kläger Lorenz Rihs zu bezahlen. Die da
herige Gesammtkostenforderung des letztern ist bestimmt auf
855 Fr.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte durch Eingabe
vom 15./18. März 1881 die Weiterziehung an das Bundes
gericht, indem sie erklärte, beim Bundesgerichte den Antrag
stellen zu wollen: Es sei die Entschädigung, welche die Rekur
rentin dem Lorenz Rihs zu leisten habe, in Abänderung des Ur
theils des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
angemessen herabzusetzen, unter Kostenfolge. Im Anschlusse an
die Rekurserklärung der Beklagten erklärte auch der Kläger durch
Eingabe vom 30. März 1881 die Weiterziehung an das Bun
desgericht, mit dem Beifügen, daß er angemessene Erhöhung der
Entschädigung, unter Kostenfolge, beantrage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist durch die zweite Instanz
im Wesentlichen festgestellt: Kläger, welcher das Sattlerhandwerk
erlernt hatte und seit längerer Zeit bei der Jura Bern Luzern
bahn auf dem Bahnhofe in Biel als Manövrist bedienstet war,
wurde am 8. Juni 1879 Nachmittags von seinem Vorgesetzten
angewiesen, auf der Westseite des Bahnhofes bei dem Manövri
ren des Güterzuges Nr. 158 behülflich zu sein. In Ausführung
dieser Arbeit bestieg er den Bremshebel oder die Achsbüchse des,
mit einem Fußtritte nicht versehenen, letzten Wagens des Rangir
zuges, welcher Wagen durch einen Stoß der Rangirmaschine auf
das Schuppengeleise befördert werden sollte und welchen Kläger zu
diesem Zwecke losgekoppelt hatte. Als nun der Wagen die Weiche
Nr. 7 passirte, glitschte Kläger aus und fiel, da er sich mit den
Händen nicht festzuhalten vermochte, vom Wagen herunter zur
Erde, wo er, weil sein linker Fuß zwischen der Schiene und der
Zunge der Weiche sich einklemmte, von der nachfolgenden Loko
motive überfahren wurde, wodurch er eine schwere Körperver
letzung erlitt, welche die Amputation des linken Beines etwas
oberhalb des Oberschenkels sowie eine 64tägige Verpflegung im
Gemeindespital zu Biel erforderlich machte. Als Folge dieser
Verletzung konstatirt die zweite Instanz auf Grund des einge
holten Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. Va
lentin in Bern, daß Kläger, der zwar gut geheilt worden sei,
"in höherem Grade als die meisten andern Amputirten
arbeitsunfähig sei", da das Bein sehr weit oben habe ampu
tirt werden müssen und daß er daher weder die bisherige Be
schäftigung noch das erlernte Sattlerhandwerk oder sonst einen
Beruf ausüben könne, bei welchem gegangen oder gestanden wer
den müsse. Im Fernern ist thatsächlich festgestellt, daß Mani
pulationen, wie diejenige, bei welcher Kläger den in Frage
stehenden Unfall erlitt, beim Manövrirdienst im Bahnhof in
Biel, für welchen Dienst ein Reglement nicht besteht, von den
Bahnangestellten, und zwar unter den Augen der Vorgesetzten
und ohne daß sie von diesen verboten würden, alltäglich vorge
nommen werden, daß ferner dem Kläger das Besteigen des Wa
gens bezw. des Bremshebels oder der Achsenbüchse beim Ma
növriren nicht verboten worden war, daß im Gegentheil der
unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, der Vorarbeiter Jakob
Hofer, nach seiner eigenen Aussage, beim Rangiren der Züge
fast täglich in gleicher Weise, wie der Kläger, vorgeht. Die von
den kantonalen Instanzen über die Frage des eigenen Verschul
dens des Klägers einvernommenen, mit dem Eisenbahndienst ver
trauten, technischen Sachverständigen haben sich im Wesentlichen
dahin ausgesprochen: Das Aufsteigen auf Bremsstange oder
Achsbüchse eines Wagens beim Manövrirdienst sei allerdings mit
Gefahr verbunden, aber es sei kaum gefährlicher als mehrere
andere Verrichtungen, welche der Eisenbahndienst und speziell der
Manövrirdienst erheischen. Ein Verbot desselben könne häufig,
angesichts der Anforderungen, welche an das Rangirpersonal ge
stellt werden müssen, damit der Verkehr keine Stockung erleide,
nicht beobachtet werden, und daher komme das Aufsteigen auf
Bremsstange oder Achsbüchse zum Beispiel auch in den Bahn
höfen der schweizerischen Centralbahn in Olten und Bern vor,
wo es doch formell untersagt sei. Wo aber, wie in Biel, diese
Hantirung täglich vorkomme und ein sachbezügliches Verbot nicht
bestehe, gestalte sich dieselbe zu einer Dienstobliegenheit, wie jede
andere. Das Nebenherlaufen neben dem zu bremsenden Wagen
sei bei Nachtzeit noch gefährlicher, als das Aufsteigen auf Brems
hebel und Achsbüchse und kaum viel weniger gefährlich am Tage
weil man dabei, im Nebenherspringen, leicht über eine Zugstange
oder ein anderes im Wege liegendes Hinderniß stolpern und
fallen und so überfahren werden könne. Kläger habe daher,
wenn er sich durch das Aufsteigen auf Bremsstange oder Achs
büchse einer Gefahr ausgesetzt habe, nicht in fahrlässiger oder
pflichtwidriger Weise gehandelt, sondern einfach eine übliche,
wenn auch mit Gefahr verbundene, Dienstobliegenheit ausgeübt,
wie solche Obliegenheiten den Eisenbahnangestellten beim äußern
und namentlich beim Bahnhofbetrieb mannigfach auffallen. Klä
ger, welcher im Jahre 1851 geboren ist und vor dem Unfalle
einen Tagesverdienst von 3 Fr. 50 Cts. bezog, aus welchem er
auch seine 65jährige Mutter und eine minderjährige Schwester
unterstützte, bezeichnete in seiner auf Entschädigung für die er
littene Körperverletzung gerichteten Klage vom 11. Dezember 1879
eine Entschädigung von 15000 Fr. als angemessen, indem er
behauptete, daß er durch den Unfall gänzlich arbeitsunfähig ge
worden sei, und speziell hervorhob, daß er für einen Stelzfuß
140 Fr. ausgelegt habe und ein künstliches Bein ihm 300 Fr.
und an jährlichem Unterhalte 30 Fr. kosten werde, daß dagegen
die Verpflegungskosten im Spitale in Biel vermuthlich durch die
Bahnverwaltung bezahlt worden sein werden.
2. Vor den kantonalen Instanzen hatte die Beklagte, welche
die Vertretung der Jura Bern Luzernbahngesellschaft übernommen
hatte, die, auf Art. 2 und 5 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betref
fend die Haftpflicht der Eisenbahn und Dampfschifffahrtsunter
nehmungen u. s. w., vom 1. Juni 1875 gestützte Klage prin
zipiell bestritten, indem sie derselben die Einwendung des eigenen
Verschuldens des Klägers entgegengesetzte, wofür sie geltend machte:
Der Unfall sei durch die eigene Unvorsichtigkeit des Klägers
herbeigeführt worden, welcher, um seine Verrichtungen als Brem
ser besorgen zu können, statt dem Wagen voraus zu laufen und
bei verminderter Fahrgeschwindigkeit die Bremse herabzulassen,
in Ermangelung eines Fußtrittes auf die, keinen soliden Stand
punkt darbietende, Bremsstange oder die Achsenbüchse gestiegen
und in dieser Weise beim ersten Ruck des Wagens herabgestürzt
sei. Bei der heutigen Verhandlung dagegen hat der Vertreter
der Beklagten die Einwendung des Selbstverschuldens des Klä
gers nicht mehr festgehalten, sondern lediglich auf angemessene
Herabsetzung der zweitinstanzlich gutgeheißenen Entschädigung
unter Kostenfolge angetragen, indem er zur Begründung wesentlich
vorbracht: Es werde allerdings zugegeben werden müssen, daß
der in Rede stehende Unfall nicht durch ausschließliches eigenes
Verschulden des Klägers herbeigeführt worden sei. Dagegen
treffe denselben doch ein gewisses Mitverschulden an dem Un
falle, da er bei der Verrichtung, bei welcher der Unfall sich
ereignet habe, nicht die durch die besondere Gefährlichkeit der
selben geforderte besondere Vorsicht angewendet habe. Im Fer
nern habe die zweite Instanz zu Unrecht angenommen, daß
Kläger gänzlich und dauernd erwerbsunfähig geworden sei. Der
Beweis für seine gänzliche und dauernde Arbeitsunfähigkeit liege
dem Kläger ob; dieser habe nun aber denselben in keiner Weise
erbracht. Vielmehr sei klar, daß lediglich von einer Beschrän
kung der Erwerbsfähigkeit des Klägers gesprochen werden könne;
sogar das erlernte Sattlerhandwerk könne Kläger, wenn auch
mit etwelcher Beschränkung, noch ausüben; denn, wenn auch sein
Holzbein beim Sitzen nicht hoch genug emporstehe, und nicht
fest genug dem Körper anliege, um die Zange, welche das Leder
halte, stützen zu können, so könne doch diesem Mangel durch ein
fache mechanische Hülfsapparate abgeholfen werden. Endlich habe
die zweite Instanz, wie sich aus Erw. 7 ihrer Entscheidung er
gebe, ein wesentliches Gewicht bei Bemessung der Entschädigung
darauf gelegt, daß Kläger die Stütze einer Mutter und Schwester
gewesen sei. Auf dieses Moment könne nun aber, im Falle
einer Körperverletzung, nach Art. 5 1. 3 des Bundesgesetzes vom
Juni 1875 überall nichts ankommen. Der Vertreter des Klä
gers dagegen beantragt Abweisung der gegnerischen Anbringen
und angemessene Erhöhung der zweitinstanzlich gutgeheißenen
Entschädigung unter Kostenfolge, mit der Begründung: Von einem
konkurrirenden Verschulden des Klägers könne offenbar nicht die
Rede sein. Es müsse im Fernern davon ausgegangen werden,
daß Kläger durch den Unfall gänzlich und dauernd arbeitsun
fähig geworden sei. Denn in dem Gutachten des medizinischen
Sachverständigen, welches der Entscheidung zu Grunde gelegt
werden müsse und von dessen Resultaten auch die zweite Instanz
ausgegangen sei, werde ausdrücklich gesagt, daß Kläger augen
blicklich ganz arbeitsunfähig sei, und daß er auch in Zukunft
keinenfalls die Arbeiten ausüben könne, welche bis jetzt die
Grundlage seiner Erwerbsfähigkeit gewesen seien. Allerdings
werde beigefügt, daß trotzdem nicht gesagt werden könne, daß
Kläger als absolut und bleibend arbeitsunfähig zu betrachten
sei, daß vielmehr erst die Zukunft zeigen könne, ob Kläger nicht
doch noch eine, freilich erst mühsam zu erlernende und unter
Umständen wenig lukrative, Arbeit verrichten könne. Allein auf
die bloße Möglichkeit, daß in der Zukunft Kläger wieder in be
schränktem Maße arbeitsfähig werden könnte, könne angesichts
des Umstandes, daß Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
- Juni 1875 den Vorbehalt der Rektifikation des Urtheils nur
zu Gunsten des Verletzten, für den Fall späterer Verschlimmerung
seines Zustandes, nicht dagegen zu Gunsten der Transportanstalt
zulasse, nichts ankommen, vielmehr müsse in dem Urtheile der
gegenwärtige Zustand des Klägers zum Ausgangspunkte genom
men werden. Gehe man aber davon aus, daß Kläger total und
dauernd arbeitsunfähig sei, so erscheine die zweitinstanzlich gut
geheißene Entschädigung von 8000 Fr. als eine minime, wenn
man bedenke, daß dem Kläger, für welchen das Arbeitsjahr zu
365 Tagen angenommen werden müsse, ein Jahresverdienst von
ca. 1200 Fr. entgehe, während die einem Kapitale von 8000 Fr.
entsprechende Rente auf nicht mehr als 400 Fr. angeschlagen werden
dürfe. Auch der Umstand, daß Kläger die Stütze einer Mutter
und Schwester gewesen sei, dürfe bei Bemessung der Entschä
digung wohl in Anschlag gebracht werden. Demnach erscheine
eine Erhöhung der zweitinstanzlich zugesprochenen Entschädigung
als gerechtfertigt. Immerhin werde bemerkt, daß Kläger sich
bei dem zweitinstanzlichen Urtheile beruhigt hätte, wenn nicht
Beklagte ihrerseits die Weiterziehung ergriffen hätte und daß
daher seine Weiterziehung mehr nur als eine accessorische zu
betrachten sei.
- Was nun vorerst die Behauptung der Beklagten anbelangt,
daß den Kläger ein Mitverschulden an dem in Frage stehenden
Unfalle treffe und daß daher aus diesem Grunde eine Reduktion
der Entschädigung Platz greifen müsse, so erscheint dieselbe als
Beklagte selbst hat in der bundesgericht
völlig unbegründet.
lichen Instanz, und zwar nach den Resultaten der Beweisfüh
rung zweifellos mit vollem Rechte, die von ihr vor den kanto
nalen Instanzen aufgestellte Behauptung, daß darin, daß Klä
ger beim Manövriren den Bremshebel oder die Achsbüchse des
Wagens bestiegen habe, ein Verschulden desselben liege, nicht
mehr aufrecht erhalten, sondern vielmehr behauptet, daß Kläger
bei Ausführung dieser Manipulation es an der gebotenen Vor
sicht habe fehlen lassen. Allein hiefür mangelt es nun an jedem
thatsächlichen Anhaltspunkte in den Akten und es kann daher
fragliche Behauptung nicht weiter in Betracht gezogen werden.
- Was sodann die Ermittelung des Schadensbetrages an
belangt, so ist in den sachbezüglichen Feststellungen der zweiten
Instanz ein für die Entscheidung selbst erheblicher rechtlicher
Irrthum nicht zu erblicken, vielmehr entsprechen dieselben den
thatsächlichen Verhältnissen, wie sie durch das Gesammtergebniß
der Verhandlungen klar gelegt worden sind und es ist daher das
zweitinstanzliche Urtheil, unter Verwerfung der Rekursanträge
beider Parteien, lediglich zu bestätigen. Denn:
a. Wenn die Beklagte speziell gerügt hat, daß in den Ent
scheidungsgründen der zweiten Instanz davon ausgegangen werde,
daß die angemessene Berücksichtigung des Umstandes, daß Klä
ger die Stütze einer Mutter und Schwester war, bei Bestim
mung des Maßes der Entschädigung durch Art. 5 al. 3 des Haft
pflichtgesetzes nicht ausgeschlossen sei, so ist allerdings zuzugeben,
daß diese Aufstellung des zweitinstanzlichen Richters eine rechts
irrthümliche ist. Denn es ist ja völlig zweifellos, daß im Falle
einer Körperverletzung durch einen Eisenbahnunfall gemäß Art. 5
al. 3 des Haftpflichtgesetzes außer den Heilungskosten lediglich
der dem Verletzten selbst durch Verminderung oder Aufhebung
seiner Erwerbsfähigkeit erwachsende Vermögensnachtheil zu ver
güten ist und daß daneben Ansprüche Dritter, denen der Ver
letzte allfällig Alimente zu gewähren hatte, nicht bestehen; es ist
auch im Fernern von selbst klar, daß für Ausmittelung des dem
Verletzten erwachsenen und zu ersetzenden Vermögensnachtheils
der Umstand, daß derselbe vor dem Unfalle Dritten Alimente
gewährte, völlig unerheblich ist. Allein es ist nun durchaus
unerfindlich, inwiefern die erwähnte in den Erwägungsgründen
des zweitinstanzlichen Urtheils enthaltene rechtsirrthümliche Auf
stellung die Entscheidung selbst in einer die Beklagte gesetzwidrig
beschwerenden Weise hätte beeinflussen können. Denn die frag
liche Erwägung konnte den Vorderrichter offenbar lediglich dazu
führen, die Entschädigung derart zu bemessen, daß Kläger auch
nach dem Unfalle trotz der Verminderung seiner Erwerbsfähig
keit noch in der Lage sei, die früher seiner Mutter und Schwester
geleistete Unterstützung fortzugewähren. Dies steht aber mit dem
Gesetze keineswegs im Widerspruch, sondern beruht gegentheils
auf einer richtigen Anwendung desselben. Denn das Gesetz geht
ja zweifellos davon aus, daß durch die Entschädigung die Ver
schlimmerung der ökonomischen Lage des Verletzten, welche in
folge des Unfalles durch Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähig
keit eingetreten ist, vollständig wieder ausgeglichen werden soll.
b. Im Weitern ist zu konstatiren, daß die zweite Instanz
keineswegs, wie beide Parteien anzunehmen scheinen, davon aus
gegangen ist, daß Kläger dauernd gänzlich erwerbsunfähig sei,
vielmehr hat dieselbe, wie die Entscheidungsgründe, in welchen
ausgeführt wird, daß Kläger "in höherm Grade als andere Am
putirte" arbeitsunfähig und von allen Berufsarten, bei welchen
gegangen oder gestanden werden müsse, ausgeschlossen sei, zwei
fellos ergeben, nicht eine absolute auf alle in Betracht kommenden
Erwerbsarten sich beziehende, sondern vielmehr lediglich eine rela
tive, auf gewisse Berufsarten bezügliche, Arbeitsunfähigkeit, bezw.
eine, allerdings weitgehende, Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des
Klägers festgestellt. Diese rein thatsächliche Feststellung nun beruht
weder, wie Beklagte behauptet hat, auf einer Verletzung der Grund
sätze von der Beweislast, noch auf einer anderweitigen Verletzung
des Gesetzes. Vielmehr entspricht dieselbe offensichtlich vollkommen
den Beweisergebnissen und beruht insbesondere auf einer rich
tigen Würdigung des Gutachtens des beigezogenen medizinischen
Sachverständigen. Wenn nun auf Grundlage dieser Feststellung
die zweite Instanz in Anwendung des Art. 11 des Bundesge
setzes vom 1. Juni 1875 die dem Kläger gebührende Entschä
digung auf 8000 Fr. bezw. mit Einschluß der Entschädigung
für Anschaffung eines künstlichen Gliedes auf 8440 Fr. festgesetzt
hat, so kann hierin eine unrichtige Anwendung des Gesetzes auf
den festgestellten Thatbestand nicht erblickt werden; es erscheint
vielmehr die Entschädigungsfestsetzung in Würdigung aller Um
stände als eine, mit Rücksicht einerseits auf das jugendliche Alter
des Klägers, dessen Verdienst vor dem Unfalle und die bedeutende
Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit durch den letztern, sowie
andrerseits darauf, daß dem Kläger die Gewinnung eines neuen
Erwerbszweiges mit Hülfe des ihm zuerkannten Kapitals keines
wegs unmöglich sein wird, den Verhältnissen entsprechende und
richtige.
5. Bei Vertheilung der Kosten ist dem Umstande, daß der
Kläger die Weiterziehung lediglich im Anschlusse an die Be
schwerde der Beklagten ergriffen hat, Rechnung zu tragen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 18. März 1881 wird in allen Theilen
bestätigt.