- Urtheil vom 29. Januar 1881 in Sachen
Baselstadt gegen Kaltenmeyer.
A. Durch einen am 22. September 1879 vom Großen Rathe
des Kantons Baselstadt genehmigten Vertrag zwischen der schwei
zerischen Centralbahngesellschaft und dem Kanton Baselstadt
übernahm letzterer die Verpflichtung, die Verlängerung der im
Weichbilde der Stadt Basel gelegenen Hochstraße von der Bru
derholzstraße bis zur Thiersteinerallee auszuführen, wobei indeß
vereinbart war, daß die daherigen Kosten mit Inbegriff der Ent
schädigungen für die zu der Straße nöthig werdenden Lander
werbungen von der schweizerischen Centralbahngesellschaft zu tra
gen seien. Die neu zu erstellende Straße durchschneidet nun die
dem Obersten I. Kaltenmeyer in Basel gehörige Liegenschaft
Sektion IV Parzelle 101 und es mußte daher von dieser Par
zelle ein Streifen von 2403 Quadratmeter zum Straßenareal
gezogen werden. Da eine freiwillige Abtretung seitens des I.
Kaltenmeyer nicht erzielt werden konnte, so ermächtigte der Re
gierungsrath des Kantons Baselstadt durch Beschluß vom 1. Mai
1880 sein Baudepartement zur Einleitung des Expropriations
verfahrens. Nachdem indeß das Baudepartement gemäß 206
der Civilprozeßordnung für den Kanton Baselstadt beim Civil
gericht I des Kantons Basel das Gesuch um Ernennung einer
Schatzungskommission gestellt hatte, wurde vom Beklagten in
nert der ihm gesetzten Frist Einwendung gegen dieses Begehren
erhoben; derselbe beantragte in erster Linie Abweisung der Ex
propriationsklage zur Zeit, bis eine Eingabe, die er gleich nach
Mittheilung des Beschlusses vom 1. Mai 1880 an die Regie
rung gerichtet habe, ihre Beantwortung gefunden habe; eventuell
beantragte er, es möge das Expropriationsverfahren als eine
civilrechtliche Streitigkeit eines Privaten mit einem Kanton, bei
welcher der Streitgegenstand den Werth von 3000 Fr. über
steige, nach Maßgabe von Art. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes
vom 27. Juni 1874 über die Organisation der Bundesrechts
pflege an das Bundesgericht gewiesen werden. Seitens des Bau
departementes des Kantons Baselstadt wurde gegenüber letzterer
Einwendung geltend gemacht, die Regierung handle im vorlie
genden Falle nicht als Vertreterin des Kantons, sondern als
Vertreterin der Einwohnergemeinde Basel, deren Geschäfte laut
Gesetz vom 18. April 1859 betreffend die Uebernahme städti
scher Geschäfte durch den Staat und Art. 14 der Kantonalver
fassung vom 10. Mai 1875 an die staatlichen Behörden über
gegangen seien. Es handle sich somit um eine Streitigkeit ge
genüber der Einwohnergemeinde Basel, auf welche Art. 27 Ziff. 4
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 keine Anwendung finde.
Durch Urtheil vom 11. Juni 1880 erkannte indeß das Civil
gericht I des Kantons Baselstadt im Sinne des eventuellen An
trages des Beklagten dahin: Kläger sei mit seinem Expropria
tionsbegehren hierorts abgewiesen, in dem Sinne, daß er das
selbe beim Bundesgerichte anzubringen habe. Diese Entscheidung
wurde durch Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Ba
selstadt vom 1. Juli 1880 bestätigt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff das Baudepartement des
Kantons Baselstadt den Rekurs an das Bundesgericht. In sei ner
Rekursschrift bemerkt dasselbe: Es gründe seine Beschwerde auf
Art. 29 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bun
desrechtspflege und suche gestützt auf diese Gesetzesbestimmung
um Abänderung der von den kantonalen Gerichten erlassenen
Urtheile nach. Es handle sich nämlich um eine die Interpreta
tion des Art. 27 des nämlichen Bundesgesetzes betreffende Streit
frage; der Streitwerth dieser Kompetenzfrage sei ein unbestimm
ter und demnach sei gemäß Art. 29 cit, die Weiterziehung des
letztinstanzlichen kantonalen Urtheils an das Bundesgericht statt
haft. Sollte indeß das Bundesgericht der Ansicht sein, daß die
Voraussetzungen des Art. 29 cit. hier nicht zutreffen, so solle
die Beschwerde als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art.
59 leg. cit. wegen Rechtsverweigerung gelten. Beantragt werde:
Es sei das Urtheil des Appellationsgerichtes vom 1. Juli und
damit implicite das Urtheil des Civilgerichtes vom 11. Juni
1880 aufzuheben und das Civilgericht zur Niedersetzung einer
Schatzungskommission anzuhalten. Die bis dahin ergangenen
Kosten seien zu Lasten des Herrn Kaltenmeyer. Zur Begründung
werde bemerkt: Nachdem schon kraft des Gesetzes vom 18. April
1859 betreffend Uebernahme städtischer Geschäfte durch den Staat
das städtische Bauwesen und namentlich die Anlage und Kor
rektion von Straßen in die Hand der Regierungsbehörden über
gegangen sei, habe die kantonale Verfassung vom 10. Mai 1875
das Verhältniß des Staates zu den Gemeinden dahin festgesetzt,
daß die Geschäfte der Gemeinden durch eine Einwohnergemeinde
und den von dieser gewählten Gemeinderath besorgt werden,
daß aber in der Stadt der Große Rath an die Stelle der Ein
wohnergemeinde trete und die Befugnisse des städtischen Ge
meinderathes an den Regierungsrath übergehen. Schon aus die
ser Bestimmung ergebe sich deutlich, daß Kanton und Einwoh
nergemeinde Baselstadt keineswegs identisch, sondern vielmehr
zwei getrennte selbständige Rechtssubjekte seien, deren Geschäfte
nur durch die gleichen Organe besorgt werden, ein Verhätniß,
das gar nichts Abnormes habe, vielmehr in der in mehreren
Kantonen bestehenden Einrichtung, wonach ein Gemeinderath die
Geschäfte sowohl der Einwohner als auch der Ortsbürgerge
meinde besorge, seine Analogie finde. Demnach sei denn auch im
Gemeindegesetze vom 26. August 1876 angeordnet, daß zwar
die Staatsbehörden die Verwaltung des vom Ortsbürgergute
ausgeschiedenen Vermögens der Einwohnergemeinde Basel in
Aktiven und Passiven übernehme, daß aber zu Sicherung des
Eigenthumsrechtes der Einwohnergemeinde gegenüber dem Staate
eine Urkunde auszufertigen sei, welche ein Inventar des vom
Staate übernommenen städtischen Vermögens enthalte. Diese am
26. Juni 1876 errichtete Urkunde nun bezeichne als Eigenthum
der Einwohnergemeinde ausdrücklich die "Allmenden , unter wel
chen Begriff das gesammte im Stadtbezirke befindliche Straßen
areal, und zwar nicht nur das am 26. Juni 1876 bereits vor
handene, sondern auch das während der Verwaltung der Staats
behörden hinzuerworbene falle. Demnach werde vorliegend das
zu expropriirende Land Eigenthum der Einwohnergemeinde und
keineswegs des Staates, woraus sich zur Genüge ergebe, daß
das Baudepartement bezw. der Regierungsrath hier nicht im
Namen des Staates, sondern im Namen der Einwohnergemeinde
handle, es sich also nicht um einen Streit zwischen einem Pri
vaten und einem Kanton, sondern um einen solchen zwischen
einem Privaten und einer Gemeinde handle. Allein auch wenn
der Staat wirklich Partei wäre, so wäre doch die Weigerung
der Gerichte des Kantons Baselstadt, eine Schätzungskommission
niederzusetzen, eine gesetzwidrige, denn jedenfalls handle es sich
hier nicht um eine im Wege des gewöhnlichen Civilprozesses
geltend zu machende Civilforderung, sondern um eine Admini
strativstreitigkeit, für deren Erledigung gesetzlich ein besonderes
Verfahren festgestellt sei, welches auch gegenüber dem Staate
als Partei eingehalten werden müsse; höchstens könnte es sich,
wenn der Staat Partei wäre, fragen, ob nicht nach Durchfüh
rung des Administrativverfahrens bezw. nach dem Urtheile der
Schatzungskommission und des Appellationsgerichtes die Weiter
ziehung an das Bundesgericht statthaft wäre. In der Verweige
rung der Einleitung dieses Administrativverfahrens würde auch
dem Fiskus gegenüber eine Rechtsverweigerung liegen, um so,
mehr sei dies natürlich gegenüber der Gemeinde der Fall.
C. In seiner Rekursbeantwortung trägt der Rekursbeklagte
Oberst J. J. Kaltenmeyer auf Abweisung des Rekurses unter Ver
fällung der Rekurspartei in sämmtliche Prozeßkosten an, indem er
im Wesentlichen bemerkt: Daß im Kanton Basel zur Erledigung
von Expropriationsfällen ein besonderes Prozeßverfahren gesetzlich
vor geschrieben sei, sei richtig, aber völlig unerheblich, da über dem
kantonalen Gesetze das Bundesgesetz stehe, es sich mithin ledig
lich fragen müsse, ob nach den Vorschriften des letztern die Kom
petenz des Bundesgerichtes begründet sei. Für Begründung der
Kompetenz des Bundesgerichtes sei nun nach Art. 27 Ziffer 4
des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechts
pflege, da eine Partei die Verweisung der Sache an das Bun
desgericht verlange, bloß erforderlich, daß es sich um eine civil
rechtliche Streitigkeit handle, daß die eine Partei ein Kanton
sei und daß der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenig
stens 3000 Fr. habe. Letzteres sei nun zweifellos der Fall und
werde von der Gegenpartei auch nicht bestritten. Dagegen be
streite die letztere sowohl, daß eine civilrechtliche Streitigkeit vor
liege, als auch, daß der Kanton Partei sei. Allein was den er
sten Punkt anbelange, so seien Streitigkeiten über die Höhe von
Expropriationsentschädigungen sowohl nach baslerischem Rechte,
wie sich aus der Stellung ergebe, welche das Expropriations
verfahren in der baslerischen Civilprozeßordnung unter dem Ti
tel II "Besondere Prozedurformen einnehme, als auch nach der
eidgenössischen Gesetzgebung und nach allgemeinen Rechtsgrund
sätzen als Civilstreitigkeiten zu betrachten. In Bezug auf den
zweiten Punkt sodann, so sei schon im erstinstanzlichen Urtheile
zutreffend ausgeführt, daß der Staat, indem er das Bauwesen
der Stadt besorge, nicht Mandatar der Stadt sei, sondern im
eigenen Namen handle, womit auch übereinstimme, daß eine
Unterscheidung zwischen dem, was der Staat als Vertreter der
Stadt, und dem, was er aus eigener Machtvollkommenheit vor
nehme, faktisch nicht beobachtet werde, wie denn auch im vorliegen
den Falle der Staat als Kläger aufgetreten sei. Nach den gel
tenden gesetzlichen Bestimmungen ( 14 17 und 20 der Ver
fassung und 1 und 2 des Gemeindegesetzes) habe unzweifel
haft die Einwohnergemeinde keine eigenen Organe und keine
selbständige Existenz; es sei auch nicht die Einwohnergemeinde,
sondern der Staat bei der in Frage stehenden Expropriation
materiell interessirt, denn nach der "Urkunde betreffend das zu
folge Gesetzes vom 18. April 1859 dem Staate zur Besorgung
oder Benützung übergebene städtische Immobiliarvermögen vom
3. September 1859 sei der Staat befugt, über das Straßen
areal für Straßenkorrektionen ohne irgendwelche Entschädigung
an die Einwohnergemeinde zu verfügen, wogegen alles dasjenige
Areal städtische Allmend werde, welches der Staat zu Straßen
korrektionen von Privaten oder Gemeinden erwerbe. In glei
chem Sinne spreche sich auch die Urkunde vom 26. Juni 1876
aus. Demnach sei bei Feststellung der Höhe der Expropriations
entschädigungen für Straßenkorrektionen einzig der Staat be
theiligt. In Betracht falle endlich auch, daß die Expropriation
in Ausführung eines Vertrages geschehe, den die Regierung un
zweifelhaft als Vertreterin des Kantons Baselstadt mit der Cen
tralbahn abgeschlossen habe. Aus diesem Vertrage ergebe sich
übrigens, daß die in Frage stehende Straßenbaute lediglich um
der Betriebsinteressen der Centralbahngesellschaft willen unter
nommen werde, weßhalb denn die Centralbahngesellschaft auch die
daherigen Kosten zu tragen sich verpflichtet habe. Wenn nichts
destoweniger nicht die Centralbahngesellschaft, welche andere im
gleichen Vertrage vorgesehene Bauten, wie z. B. die Unterfüh
rung der Pfeffingerstraße selbst auszuführen unternommen habe,
sondern der Staat diese Baute ausführe, so sei dies lediglich
deßhalb vereinbart worden, um statt des, auf Expropriationen
der Centralbahngesellschaft anwendbaren, eidgenössischen Expro
priationsgesetzes die baslerischen Expropriationsgesetze, welche
die Privaten bei Anlage neuer Straßen mehr in Mitleidenschaft
ziehen, für diese bedeutenden Expropriationsfälle zur Anwen
dung bringen zu können.
D. In seiner Replik führt das Baudepartement des Kantons
Baselstadt insbesondere aus, daß die Korrektion einer Straße
im Innern der Stadt Basel zweifellos eine städtische Angele
genheit sei, daß im Fernern die Verwaltung der städtischen An
gelegenheiten nicht dem Staate als solchem, sondern bloß den
staatlichen Behörden übertragen sei und daß demgemäß im vor
liegenden Falle nicht der Staat, sondern die Gemeinde als Par
tei erscheine. Wenn in dem zwischen der Centralbahn Gesell
schaft und der Regierung des Kantons Baselstadt abgeschlosse
nen Vertrage vorgesehen sei, daß die Unterführung der Pfeffin
gerstraße durch die Centralbahngesellschaft, die Fortsetzung der
Hochstraße dagegen durch die Staatsbehörden auf Kosten der
Centralbahngesellschaft auszuführen sei, so sei dies deßhalb ver
einbart worden, weil die Unterführung der Pfeffingerstraße eine
im Interesse der allgemeinen Sicherheit nach Art. 16 des Ge
setzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen der Eisen
bahngesellschaft obliegende Arbeit sei, während die Fortsetzung
der Hochstraße mit dem Bahnbetriebe nur in sehr indirektem
Zusammenhange stehe. Jedenfalls übrigens wäre im vorliegen
den Expropriationsfalle, auch wenn das Bundesgericht zu dessen
Beurtheilung kompetent wäre, materiell nicht das eidgenös
sische Expropriationsgesetz, sondern das baslerische Recht anzu
wenden.
Duplicando bekämpft der Rekursbeklagte in eingehender Aus
führung die Aufstellungen der Replik und hält an dem gestellten
Antrage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Fragt es sich zunächst, ob das Bundesgericht zur Beur
theilung der vorliegenden Beschwerde kompetent sei, bzw. ob letz
tere überhaupt als statthaft erscheine, so ist zwar zweifellos, daß
das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons
Baselstadt einer Weiterziehung an das Bundesgericht gemäß Art.
29 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege nicht unterliegt. Denn das Rechtsmittel der Weiterzie
hung an das Bundesgericht gemäß Art. 29 leg. cit. ist nach der
angeführten Gesetzesstelle nur gegen letztinstanzliche kantonale
Haupturtheile, d. h. letztinstanzliche Entscheidungen, welche in der
Sache selbst ergangen sind, zulässig, während es sich vorliegend
nicht um ein solches Haupturtheil, sondern lediglich um eine
Entscheidung über den Gerichtsstand handelt. (Vergl. Entscheid
des Bundesgerichtes i. S. Kurr, amtliche Sammlung VI S. 541
u. ff.) Dagegen ist die vorliegende Beschwerde als staatsrecht
licher Rekurs gemäß Art. 59 leg. cit. allerdings statthaft. Denn
Rekurrent beschwert sich darüber, daß durch das angefochtene
Urtheil die in Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Or
ganisation der Bundesrechtsflege aufgestellten Normen über die
Gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes verletzt seien und er somit
durch dasselbe genöthigt werden wolle, vor einem bundesgesetz
lich nicht kompetenten Gerichte Recht zu nehmen. Zu Beurthei
lung von Beschwerden wegen Verletzung der durch die Bundes
gesetzgebung aufgestellten Regeln über Gerichtsbarkeit und Ge
richtsstand ist aber das Bundesgericht nach Art. 59 lit. a leg.
cit. kompetent, sofern dieselben gegen Verfügungen kantonaler
Behörden gerichtet sind. (Vrgl. die angeführte Entscheidung i. S.
Kurr.) Es folgt übrigens die Kompetenz des Bundesgerichtes
zu materieller Prüfung der vorliegenden Beschwerde auch daraus,
daß, sofern letztere als begründet erscheint, mithin auch das Bun
desgericht die Beurtheilung der in Frage stehenden Expropria
tionsstreitigkeit von der Hand weisen muß, das angefochtene
Urtheil eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Rekurrenten in
volvirt, gegen welche das Bundesgericht nach konstanter bundes
rechtlicher Praxis einzuschreiten befugt ist.
2. Ist sonach auf eine sachliche Prüfung der Beschwerde ein
zutreten, so kann es sich, da von Seiten einer Partei die Be
urtheilung der Sache durch das Bundesgericht verlangt worden
ist und der Streitwerth 3000 Fr. unbestrittenermaßen übersteigt,
gemäß Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und 27 Ziffer 4
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
nur darum handeln, zu untersuchen, ob in dem in Frage ste
henden Rechtsstreite der Kanton Partei sei und ob dieser Rechts
streit sich als eine civilrechtliche Streitigkeit im Sinne der ci
tirten Verfassungs und Gesetzesbestimmungen qualifizire.
3. In ersterer Beziehung nun ist unbedenklich der Anschauung
der kantonalen Gerichte, daß in dem fraglichen Expropriations
streite der Staat bezw. der Kanton Baselstadt als Partei er
scheine, beizutreten. Denn zweifellos ist nach der Kantonalver
fassung vom 10. Mai 1875 ( 14 und 15) die Einwohnerge
meinde der Stadt Basel als besondere, vom Staate getrennte,
Korporation gar nicht organisirt. Es besorgt vielmehr der Staat
durch seine Organe und in eigenem Namen die städtischen Ge
schäfte. Demnach ist denn auch, wie 15 der Kantonsverfassung
ausdrücklich ausspricht, das städtische Vermögen an den Staat
übergegangen und wenn allerdings durch die darüber ausgestell
ten Sicherungsurkunden der Stadtgemeinde für den Fall der
spätern Wiederherstellung einer besondern Stadtgemeindeverwal
tung, d. h. für den Fall ihrer spätern gesetzlichen Neukonstituirung
das Eigenthum an diesem Vermögen gewahrt wird, so ändert
dies doch nichts daran, daß gegenwärtig die Stadtgemeinde
Basel als besondere Korporation bezw. als besonderes vom
Staate verschiedenes Rechtssubjekt nicht besteht. Für den vor
liegenden Fall kann übrigens um so weniger zweifelhaft sein,
daß in Bezug auf denselben der Staat Partei ist, als die frag
liche Expropriation in Ausführung eines vom Regierungsrathe
ausdrücklich auf den Namen des Staates abgeschlossenen Ver
trages mit der Centralbahngesellschaft verlangt, auch der Staat
ursprünglich als Kläger aufgetreten und Abtretung an den
Staat verlangt worden ist.
4. Muß sonach geprüft werden, ob es sich vorliegend um eine
civilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 110 Ziffer 4 der
Bundesverfassung und des Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege handle, so ist zunächst
Sinn und Tragweite der erwähnten Verfassungs und Gesetzbe
stimmungen festzustellen, d. h. zu untersuchen, welche Bedeutung
dem Ausdrucke "civilrechtliche Streitigkeiten beizulegen, in wel
chem Umfange also dem Bundesgerichte durch die fraglichen Be
stimmungen konkurrirende Gerichtsbarkeit neben den kantonalen
Gerichten verliehen ist. Hierüber ist zu bemerken: Die kanto
nalen Gerichte sind offenbar davon ausgegangen, daß nach Art.
110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und 27 Ziffer 4 des Bun
desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege als civil
rechtliche Streitigkeiten, in welchen dem Bundesgerichte konkur
rirende Gerichtsbarkeit neben den kantonalen Gerichten über
tragen ist, alle Rechtsstreitigkeiten zu betrachten seien, welche
überhaupt Privatrechte zum Gegenstande haben. Es ist nun auch
nicht zu verkennen, daß der Wortlaut der angeführten Gesetzes
und Verfassungsbestimmungen, für sich allein genommen, diese
Auffassung allerdings nahe zu legen scheint. Allein nach aner
kannten Grundsätzen der Auslegung (s. z. B. Wächter, Pandek
ten I S. 130) darf zu Ermittlung des Sinnes einer Gesetzes
stelle nicht lediglich auf deren Wortlaut abgestellt, sondern müssen
daneben auch alle andern Momente, welche einen Schluß auf den
Willen des Gesetzgebers bezw. darauf gestatten, welchen Sinn
dieser dem Gesetzesworte habe beilegen wollen, in Berücksichti
gung gezogen werden; insbesondere ist auf den gesammten Zu
sammenhang des geltenden Rechtes und das Verhältniß, in wel
chem der auszulegende Rechtssatz demgemäß zu andern Rechts
sätzen steht, Rücksicht zu nehmen. Werden sonach die angeführten
Verfassungs und Gesetzesbestimmung nicht für sich allein, son
dern mit Rücksicht auf die gesammte Lage der die Bundesrechts
pflege betreffenden Gesetzgebung und das Verhältniß derselben
zu dem kantonalen materiellen und Prozeßrecht ins Auge ge
faßt, so ergibt sich mit Nothwendigkeit, daß der Gesetzgeber den
Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
die ihnen von den kantonalen Gerichten beigemessene, umfassende
Bedeutung nicht hat beilegen wollen. Es sind vielmehr die an
geführten Bestimmungen einschränkend dahin auszulegen, daß als
civilrechtliche Streitigkeiten, in welchen die konkurrirende Ge
richtsbarkeit des Bundesgerichtes Platz greift, nicht alle überhaupt
dem Privatrechte angehörigen Rechtssachen, sondern nur Civil
prozeßsachen in einem engern Sinne, d. h. solche Rechtssachen
aufzufassen sind, welche nach Maßgabe der einschlagenden kan
tonalen Gesetzgebung im ordentlichen Rechtswege zu erörtern
sind, oder für welche kantonsgesetzlich der ordentliche Rechtsweg
lediglich aus Gründen nicht sachlicher Art, d. h. aus Gründen,
welche nicht aus der besondern Natur der betreffenden Rechts
verhältnisse fließen, ausgeschlossen ist. Denn:
a. Es bestehen bekanntlich kantonalgesetzlich neben dem or
dentlichen Prozeßverfahren
für manche Rechtssachen besondere
Prozeßarten, welche mit der innern Natur der betreffenden
Rechtsverhältnisse bezw. mit den einschlägigen Bestimmungen
des kantonalen materiellen Rechtes in engstem Zusammenhange
stehen, wofür beispielsweise auf die in einer Mehrzahl von Kan
tonen bestehenden besondern Vorschriften über das Prozeßver
fahren in Wechselsachen, in Streitigkeiten über Anerkennung oder
Priorität von Forderungen im Konkurse, Streitigkeiten im Exe
kutionsverfahren u. drgl. verwiesen werden mag. Dagegen ist in
allen, vom Bundesgerichte gemäß Art. 110 Ziffer 4 der Bun
desverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege an Stelle der kantonalen
Gerichte zu beurtheilenden Rechtsstreitigkeiten lediglich das or
dentliche Verfahren der eidgenössischen Civilprozeßordnung anzu
wenden, so daß die Normen der letztern in allen Beziehungen,
sowohl mit Bezug auf den Gang des Verfahrens, dessen For
men und Fristen, als in Bezug auf das Beweisrecht, die pro
zessualische Zulässigkeit gewisser Einreden u. s. w., ausschließlich
maßgebend sind. Denn auf das Verfahren vor dem Bundesge
richte ist selbstverständlich schlechthin das eidgenössische Prozeß
recht anwendbar, und letzteres kennt besondere Verfahrensarten
für unter Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes betreffend Orga
nisation der Bundesrechtspflege gehörende Fälle überall nicht.
Wenn nun aber das Bundesgericht, sofern es nach Art. 110 Ziff. 4
der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des citirten Bun
desgesetzes auf Verlangen einer Partei an der Stelle der kan
tonalen Gerichte zu urtheilen berufen ist, lediglich im ordentli
chen Rechtswege zu verfahren hat, so muß eben daraus gefol
gert werden, daß es auch nur insoweit an Stelle der kantona
len Gerichte zu treten habe, als Rechtssachen in Frage liegen,
welche im ordentlichen Rechtswege zu erörtern sind, bezw. daß
ihm konkurrirende Gerichtsbarkeit neben den kantonalen Ge
richten nur für das Gebiet der ordentlichen Civilgerichtsbarkeit
der letztern verliehen sei. Daß nämlich der eidgenössische Gesetz
geber für den Fall, daß ein Kanton Partei ist, der Streitwerth
3000 Fr. erreicht und eine Partei es verlangt, auch die nach
kanionalem Rechte aus sachlichen Gründen in einem besondern
Verfahren zu erledigenden Rechtssachen in das ordentliche Ver
fahren der eidgenössischen Civilprozeßordnung habe verweisen
wollen, erscheint von vornherein als ausgeschlossen. Denn es
würde dies offensichtlich die Realisirung des kantonalen mate
riellen Rechtes, welches mit den bestehenden kantonalen Spezial
prozeduren in engster Verbindung steht, beeinträchtigen und ge
fährden und theilweise zu völlig unannehmbaren Konsequenzen,
wie z. B. dazu führen, daß in Wechselsachen kantonalgesetzlich
bestehende Normen über den Ausschluß gewisser Einreden oder
Beweismittel im Wechselprozesse (vrgl. Art. 102 des Entwurfes
einer schweizerischen Wechselordnung und dazu Fick, Kritische
Uebersicht der schweizerischen Handels und Wechselgesetzgebung
S. 109) und überhaupt die prozessualische Wechselstrenge, wenn
die Voraussetzungen des Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege gegeben sind, durch
eine Partei eludirt werden könnten. Die Folgerung, daß die
konkurrirende Gerichtsbarkeit des Bundesgerichtes nach Art. 110
Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des an
geführten Bundesgesetzes sich nur auf die im ordentlichen Rechts
wege zu entscheidenden Rechtssachen beziehe, erscheint denn auch
um so mehr als zulässig, als da, wo der Gesetzgeber dem Bun
desgerichte Rechtssachen, deren Natur ein besonderes, vom or
dentlichen Prozesse abweichendes Verfahren zu erheischen scheint,
wirklich hat zuweisen wollen, auch die nöthigen besondern Be
stimmungen über das Verfahren getroffen worden sind. (Vrgl.
Art. 28 des citirten Bundesgesetzes.)
b. Erstreckt sich somit die in Frage stehende Kompetenz des
Bundesgerichtes nicht auf diejenigen Rechtssachen, für welche
kantonalgesetzlich ein Spezialverfahren aus sachlichen Gründen
vorgeschrieben ist, so ist dagegen gleichzeitig festzuhalten, daß,
wenn für gewisse Rechtssachen durch die Kantonalgesetzgebung der
ordentliche Rechtsweg aus andern als sachlichen Gründen aus
geschlossen würde, dadurch die Kompetenz des Bundesgerichtes
nicht berührt bezw. aufgehoben werden könnte; denn wenn aller
dings letztere nach Sinn und Geist der eidgenössischen Gesetz
gebung dann cessirt, wenn das kantonale Recht ein außerordent
liches Verfahren für Rechtssachen eingeführt hat, in deren in
nerer Natur ein rechtfertigender Grund hiefür liegt, so kann
dagegen selbstverständlich davon keine Rede sein, daß die Kan
tonalgesetzgebung durch Aufstellung hiedurch nicht gerechtfertigter
Spezialprozeduren die Anwendung des citirten Art. 27 Ziffer 4
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
willkürlich ausschließen könne. Kantonalgesetzliche Bestimmungen
also, durch welche z. B. für Prozesse, in welchen der Fiskus
Partei ist, ein privilegirter Gerichtsstand und ein besonderes
Verfahren aufgestellt (vrgl. in dieser Richtung 34 der vormali
gen graubündnerischen Kantonsverfassung vom 25. Januar 1854)
oder überhaupt mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Parteien,
nicht auf die Natur der Rechtssache, besondere Prozeßnormen
eingeführt würden, vermöchten die konkurrirende Gerichtsbarkeit
des Bundesgerichtes gemäß Art. 27 Ziffer 4 leg. cit. keines
wegs auszuschließen.
5. Werden nun die aufgestellten allgemeinen Grundsätze auf
den vorliegenden Fall angewendet, so ergiebt sich:
Es ist dem Rekursbeklagten unbedenklich zuzugestehen, daß es
sich vorliegend um eine Streitigkeit über privatrechtliche Rechts
beziehungen der Parteien handelt. Denn, während allerdings
das Recht zur Enteignung und die Pflicht, sich derselben zu un
terwerfen, dem öffentlichen Rechte angehören, eine hierauf bezw.
auf die Abtretungspflicht bezügliche Streitigkeit sich also als
Streitigkeit öffentlich rechtlicher Natur qualifizirt, wird in Be
zug auf die Leistung der Expropriationsentschädigung zwischen
Exproprianten und Expropriaten durch die Enteignung zweifellos
ein privates Rechtsverhältniß obligatorischer Natur begründet,
so daß eine hierauf bezügliche Rechtsstreitigkeit allerdings als
Rechtsstreitigkeit über Privatrechte erscheint. Allein andrerseits
ist für diese Streitsachen durch die Civilprozeßordnung des Kan
tons Baselstadt vom 8. Februar 1875 ( 206 u. ff.) ein be
sonderes Verfahren eingeführt, nach welchem in erster Instanz
eine vom Civilgerichte bestellte Schatzungskommission, in zweiter
Instanz das Appellationsgericht zu entscheiden hat und es beruht
auch dieses Spezialverfahren, wie mit Rücksicht auf den Umstand,
daß die neuere Gesetzgebung beinahe durchgängig für die Erle
digung von Expropriationsstreitigkeiten besondere Normen auf
gestellt und Behörden eingesetzt hat (vrgl. darüber die Nachwei
sungen bei Grünhut, Enteignungsrecht S. 202 und ff. und ins
besondere das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Ab
tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850), einer weitern
Ausführung nicht bedarf, zweifellos auf sachlichen, aus der Na
tur der fraglichen Streitigkeiten fließenden Gründen. Nach dem
in Erwägung 4 Ausgeführten ist somit die vorliegende Rechts
streitigkeit nicht als eine eivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des
Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zu
betrachten und demnach die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht
begründet, so daß der Rekurs gutgeheißen werden muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden dem
nach die Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Basel
stadt vom 1. Juli 1880 und des dortigen Civilgerichtes vom
11. Juni gl. J. in allen Theilen aufgehoben.