- Urtheil vom 7. April 1881 in Sachen Breu.
A. In der Nacht vom 19./20. Februar 1880 wurde in den
Briefeinwurf des Kantonsrichters Locher zur Post in Oberegg
ein anonymer Drohbrief gelegt, in welchem er sowie Rathsherr
Kellenberger mit Brandstiftung und der Rathsherr Johann Lo
cher mit dem Tode bedroht wurde. Während nun das Bezirks
hauptmannamt in Oberegg bezüglich der Urheberschaft dieses
Drohbriefes Untersuchung eingeleitet hatte, äußerte der Rekurrent
Johann Breu, alt Hauptmann, welcher den Drohbrief gesehen
hatte, am 5. März 1880 in der Wirthschaft zum Sternen in
Oberegg im Gespräche: Er wolle 100 Fr. wetten, daß er sagen
könnte, wer den Drohbrief geschrieben habe. Da diese Aeußerung
anscheinend auf den Bezirksrichter Ferdinand Schmid in Ober
egg bezogen wurde, so ließ dieser am 17. März gl. J. dem Re
kurrenten ein Amtsbot zustellen, in welchem Rekurrent aufgefor
dert wurde, sich binnen 48 Stunden zu erklären, ob er den F.
Schmid oder eine andere Persönlichkeit als der That schuldig
habe bezeichnen wollen, worauf Rekurrent einerseits dieses Vor
gehen als ein ungesetzliches bezeichnete, andererseits dagegen er
klärte, er sei bereit, dem Schmid persönlich darüber Auskunft
zu ertheilen, ob er ihn als Urheber des Drohbriefes betrachte
oder nicht. Hierauf wandte sich Bezirksrichter F. Schmid an den
Landammann des Kantons Appenzell I.-Rh., indem er sich über
den Gang der Untersuchung vor dem Bezirkshauptmannamte be
schwerte, worauf das Landammannamt am 22. März 1880 dem
Bezirkshauptmannamte zunächst die Weisung ertheilte, den Re
kurrenten darüber einzuvernehmen, ob er auf seiner Aussage,
sagen zu können, wer den fraglichen Drohbrief geschrieben habe,
bestehe, und ihn, im Falle der Bejahung dieser Frage, aufzu
fordern, ohne Umschweife den Namen des Betreffenden anzu
geben.
B. Mittlerweile hatte das Bezirkshauptmannamt in Oberegg
zum Zwecke der Ausmittlung des Urhebers fraglichen Drohbrie
fes eine Schriftexpertise im Lehrerseminar in Rorschach vorneh
men lassen, bei welcher den Experten auch ein als Nr. 1 be
zeichnetes Schriftstück von der Hand des Bezirksrichters Ferdi
nand Schmid zur Vergleichung vorgelegt worden war. Die Ex
perten sprachen sich in ihrem vom 12./20. März 1880 datirten
Gutachten dahin aus: 1. Es sei der Drohbrief höchst wahrschein
lich mit einer absichtlich verstellten Handschrift geschrieben wor
den. 2. Es enthalte die Schrift des Drohbriefes trotz ihrer Ent
stellung mehrere Merkmale, welche die Annahme, der Drohbrief
rühre von der nämlichen Hand, welche die Beilage Nr. 1 ge
schrieben, als nicht ganz unbegründet erscheinen lassen. Als nun
dem Rekurrenten seitens des Bezirkshauptmanns von Oberegg
die Fragen, deren Stellung vom Landammannamte angeordnet
worden war, vorgelegt wurden, erklärte derselbe, daß er "nicht
gerade in der Lage sei, den Namen des Drohbriefschreibers heute
bestimmt anzugeben," dagegen erkläre, daß begründeter Verdacht
auf Herrn Richter Ferdinand Schmid hafte und er von heute
an zu jeder Zeit bereit sei, in Gegenwart des Herrn Schmid
die Begründung zu den Akten zu geben, aber verlange, daß dieser
letztere gleichfalls einvernommen werde. Gleiche Erklärungen ga
ben auch zwei der Bedrohten, Kantonsrichter Locher und Raths
herr Johann Locher ab. Auf ergangene Ladung vor die Verhör
kommission von Oberegg erschien indeß Bezirksrichter F. Schmid
nicht, da er eine Verfügung des Landammannamtes des Kan
tons Appenzell I.-Rh. erwirkt hatte, wonach eine Verhörauf
nahme in dieser Angelegenheit bis auf weitere Weisung des
Landammannamtes, welche vom Einlangen des Verhörprotokol
les mit dem Rekurrenten abhängig gemacht wurde, zu unterblei
ben hatte. In einem mit ihm am 26. März 1880 aufgenom
menen Verhör vor der Verhörkommission in Oberegg erklärte
indeß Rekurrent seinerseits nichtsdestoweniger, daß er, durch die
Aehnlichkeit der Schriftzüge des Drohbriefes mit denjenigen des
Bezirksrichters F. Schmid veranlaßt, sofort den Verdacht auf
letztern geworfen habe, daß er dagegen ursprünglich nicht die
Absicht gehabt habe, mit einer Klage gegen Schmid aufzutreten,
nun aber, durch das Resultat der Schriftexpertise in seinem
Verdachte bestärkt, sich veranlaßt finde, gemeinsam mit den Be
drohten Kantonsrichter Locher und Rathsherr J. Locher, welche
sich in ähnlichem Sinne aussprachen, mit einer "Verdachtsklage"
gegen F. Schmid aufzutreten.
C. Nachdem der Bezirkshauptmann von Oberegg am 27. März
1880 dem Landammannamte über diese Angelegenheit Bericht
erstattet hatte, mit dem Beifügen, daß nach Schluß der Akten
die Sache dem Bezirksgerichte zur Erledigung werde überwiesen
werden, erklärte durch Schreiben vom 29. März 1880 das Land
ammannamt des Kantons dem Bezirkshauptmann, daß, sofern
es sich um eine bloße Injurienklage des F. Schmid gegen den
Rekurrenten handeln würde, allerdings das Bezirksgericht ver
fassungsmäßig kompetent wäre, daß es sich aber anders verhalte,
wenn die Behörde selbst dem Gerichte Vorlagen über einen Fall
wie den vorliegenden zu machen habe; in diesem Falle entscheide
sich die Kompetenzfrage nach dem vermuthlichen Strafmaße im
Falle der Schuldigerklärung, welches im vorliegenden Falle die
Strafkompetenz des Bezirksgerichtes zu überschreiten scheine, weß
halb der Bezirkshauptmann eingeladen werde, das Resultat der
Untersuchung bis 1. April 1880 dem Landammannamte mitzu
theilen, wobei der höhern Behörde der Entscheid darüber vor
behalten bleibe, an welche Instanz die Sache zu leiten sei.
D. Am 8. April 1880 faßte nun die Standeskommission des
Kantons Appenzell I.-Rh. folgenden Beschluß: "In Sachen der
vorliegenden Drohbriefangelegenheit in Oberegg wird von der
Standeskommission nach Abhörung von Herrn Bezirksrichter Fer
dinand Schmid und Herrn Hauptmann Bischofsberger, angesichts
der Wichtigkeit des Falles, durch welchen unter Umständen Leben
und Eigenthum aufs Spiel gesetzt sein könnten, beschlossen, die
sen Gegenstand als Kriminalfall zu behandeln und nach Maß
gabe der Verfassung nach erfolgtem nähern Untersuch seitens
der kantonalen Verhörkommission dem h. Kantonsgerichte zur
Verhandlung zu unterbreiten." Dieser Beschluß wurde, trotzdem
anfänglich vom Bezirkshauptmann in Oberegg gegen die Abgabe
der Sache an die kantonale Verhörkommission bezw. das Kan
tonsgericht opponirt wurde, durchgeführt. In dem mit dem Re
kurrenten am 21. Juni 1880 vor der kantonalen Verhörkommis
sion aufgenommenen Verhöre wird derselbe, nach Mitgabe des
Protokolles, als Beklagter behandelt und aufgefordert, seine Recht
fertigungsgründe bezüglich der vom Bezirksrichter Schmid gegen
ihn eingereichten Klage anzugeben. Von den kantonalen Unter
suchungsbehörden wurde eine neue Schriftexpertise vom Direktor
des Seminars in Rickenbach, Krs. Schwyz, eingeholt, welche sich
dahin ausspricht, daß eine gerichtlich stichhaltige Aehnlichkeit der
Schriftzüge des Drohbriefes mit denjenigen des dem Experten
vorgelegten Aktenmaterials sich überzeugend nicht nachweisen lasse.
Hierauf wurde vom Kantonsgerichte des Kantons Appenzell I.
Rh. am 14. August 1880 folgendes Urtheil gefällt: 1) Es sei
Herr Bezirksrichter Ferdinand Schmid vom heutigen Gerichte
aus vollkommene Satisfaktion zu ertheilen, welche Erklärung
in den hiesigen Lokalblättern auf Kosten Herrn Hauptmann
Breus zu veröffentlichen ist. 2) Sei Herr Hauptmann Breu
in eine Buße von 100 Fr. an den Landsäckel verfällt. 3) Habe
Herr Hauptmann Breu an Herrn Richter Schmid für gehabte
Auslagen, Stände und Gänge, sowie für die ihm angethanen
ehrverletzenden Zulagen eine Entschädigung von 200 Fr. zu be
zahlen. 4) Die erlaufenen Verhörkosten von 69 Fr., ebenso die
weitern Gerichts und Citationskosten hat Herr Hauptmann Breu
zu vergüten. In dem Ingresse dieses Urtheils ist erwähnt: "In
der dem Gerichte eingeleiteten Drohbriefangelegenheit von Ober
egg nehmen Vorstand : Herr Bezirksrichter Ferdinand Schmid
gegen Herrn alt Hauptmann Breu in der Schwellmühle und
die Herren Kantonsrichter Wilhelm Locher und Rathsherr Jo
hann Locher," und aus der Motivirung des Urtheils ergibt sich,
daß Rekurrent verurtheilt wurde, "weil er als keineswegs dazu
berufene Person den Herrn Schmid auf eine gänzlich unbegrün
dete Art und Weise verdächtigte, wodurch die Ehre und das An
sehen des Herrn Schmid auf eine nicht wohl zu rechtfertigende
Weise verletzt wurde."
E. Gegen dieses Urtheil ergriff J. Breu den Rekurs an das
Bundesgericht, indem er zunächst in einer am 8. Oktober 1880
zur Post gegebenen Eingabe ausführte, daß er dasselbe, weil
er dadurch vor dem Gesetze nicht gleich wie andere Bürger be
handelt worden zu sein glaube, als verfassungswidrig anfechte
und bemerkte, daß er, sobald er in den Besitz eines Urtheils
auszuges gelangt sein werde, den er bis jetzt noch nicht erhal
ten habe, das Urtheil und die nähere Ausführung nachsenden
werde. In einer am 17. Oktober 1880 zur Post gegebenen Re
kursschrift sodann macht Rekurrent unter ausführlicher Darstel
lung des Sachverhaltes im Wesentlichen geltend: Es habe sich
im vorliegenden Falle, soweit er als Beklagter in Betracht komme,
um einen einfachen Injurienprozeß gehandelt; nun sei in In
juriensachen nach Art. 40 und 41 der Kantonsverfassung von
Appenzell I. Rh. das Bezirksgericht der verfassungsmäßig allein
zuständige Richter; er sei demnach in willkürlicher Weise seinem
verfassungsmäßigen Richter entzogen und dem Kantonsgerichte
überwiesen worden, das zur Aburtheilung dieses Straffalles gar
nicht befugt gewesen sei; übrigens habe er sich auch einer In
jurie gegenüber dem Bezirksrichter Schmid gar nicht schuldig
gemacht.
F. In ihrer Vernehmlassung, welcher sich auch das Kantons
gericht von Appenzell I. Rh. und Bezirksrichter F. Schmid in
allem Wesentlichen anschließen, bemerken Landammann und Stan
deskommission des Kantons Appenzell I. Rh. hauptsächlich: Der
Rekurs erscheine, da er wesentlich gegen den Beschluß der Stan
deskommission vom 8. April 1880 gerichtet sei, diesem Beschlusse
gegenüber aber die 60tägige Beschwerdefrist des Art. 59 des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht
gewahrt sei, als verspätet. In der Sache selbst könne sich Re
kurrent über ungleiche Behandlung keineswegs beschweren. Wenn
es sich um eine lediglich zwischen Schmid und dem Rekurrenten
zu erledigende private Injuriensache gehandelt hätte, so wäre
allerdings das Bezirksgericht kompetent gewesen. Allein nun sei
ja Rekurrent selber gegen den Schmid, gemäß seiner vor der
Verhörkommission in Oberegg abgegebenen Erklärung, als Amts
kläger aufgetreten; in diesem Falle richte sich gemäß Art. 38
Ziffer 2 der Kantonsverfassung die Kompetenz des Gerichtes nach
der Höhe der muthmaßlich auszusprechenden Strafe und es habe
über diese Kompetenz die Standeskommission jeweilen mit Rück
sicht auf die Natur des konkreten Falles zu entscheiden. Dem
gemäß werde auf Abweisung des Rekurses aus formellen und
materiellen Gründen angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zunächst die Einwendung der Verspätung des Re
kurses anbelangt, so erscheint dieselbe als unbegründet. Denn:
Gegenüber dem Urtheile des Kantonsgerichtes vom 14. August
1880 ist die 60tägige Rekursfrist des Art. 59 des Bundesge
setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos
durch die erste Rekurseingabe des Rekurrenten vom 8. Oktober
1880, in welcher die den Gegenstand der Beschwerde bildende
kantonale Verfügung deutlich bezeichnet und der Beschwerdean
trag auf Aufhebung derselben wegen Verfassungswidrigkeit an
gemeldet ist, gewahrt. Wenn sodann die Standeskommission des
Kantons Appenzell I. Rh. behauptet, daß der Rekurs bereits
gegen ihren Beschluß vom 8. April 1880 hätte ergriffen werden
müssen, so kann dies schon deßhalb nicht als richtig anerkannt
werden, weil aus dem fraglichen Beschlusse gar nicht ersichtlich
ist, daß durch denselben der Rekurrent als Angeklagter dem Kan
tonsgerichte zur Aburtheilung hat überwiesen werden wollen,
vielmehr fraglicher Beschluß seinem Wortlaute nach sich nur auf
die Untersuchung zu beziehen scheint, welche wegen der Urheber
schaft des Drohbriefes, bezw. wegen des Vergehens der gefähr
lichen Drohung eingeleitet war und welche sich keineswegs gegen
den Rekurrenten richtete, so daß mithin Rekurrent weder Ver
anlassung noch Berechtigung hatte, sich gegen den fraglichen Be
schluß der Standeskommission beim Bundesgerichte zu beschweren.
- Ist somit auf eine materielle Prüfung der Beschwerde ein
zutreten, so kann irgendwelchem begründeten Zweifel nicht unter
liegen, daß hier eine Verletzung der Bestimmungen der Art. 40
und 41 der Kantonsverfassung des Kantons Appenzell I.-Rh.
allerdings vorliegt. Denn es ergibt sich zunächst aus den Akten
und insbesondere aus der Begründung des angefochtenen Urtheils
zweifellos, daß Rekurrent lediglich wegen des Vergehens der Ehr
verletzung gegenüber dem Bezirksrichter Schmid angeklagt und
verurtheilt wurde. Nun ist aber gemäß Art. 40 und 41 der
Kantonsverfassung des Kantons Appenzell I. Rh. für Injurien
sachen das Bezirksgericht der verfassungsmäßig allein zuständige
Richter und es muß sonach in der Verweisung des Rekurrenten
vor das Kantonsgericht und der Beurtheilung desselben durch
dieses Gericht eine Verfassungsverletzung zweifellos gefunden wer
den. Wenn nämlich die Standeskommission des Kantons Appen
zell I. Rh. sich darauf beruft, daß Rekurrent seinerseits als An
kläger gegenüber dem Bezirksrichter Schmid bezüglich eines Ver
gehens aufgetreten sei, welches dem Kantonsgerichte zur Abur
theilung habe zugewiesen werden dürfen und müssen, so ist da
rauf zu erwidern, daß gar nicht einzusehen ist, inwiefern dieser
Umstand dazu berechtigen könnte, den Rekurrenten für das ihm
gegenüber einzig eingeklagte Vergehen der Ehrverletzung seinem
verfassungsmäßigen Richter zu entziehen.
3. Ist somit schon aus diesem Grunde der Rekurs gutzu
heißen, so erscheint eine Prüfung der Frage, ob Rekurrent auch
wegen ungleicher Behandlung vor dem Gesetze sich zu beschweren
berechtigt wäre, als überflüssig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
das Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell I.-Rh.
vom 14. August 1880 als verfassungswidrig aufgehoben.