- Urtheil vom 10. Juni 1881 in Sachen Zemp.
A. Gottfried Teuscher, Notar in Bern, hatte durch Briefe vom
- und 22. Februar 1879 und Prozeßvollmacht von letzterm
Tage den Advokaten Dr. Zemp in Luzern beauftragt, in seinem
Namen eine ihm von Lisette Wipf, Kostgeberin in Bern, abge
tretene restanzliche Kostgeldforderung von 121 Fr. 30 Cts. an
einen Hermann Elmiger in Reiden, Kantons Luzern, welche vom
gesetzlichen Vertreter des angeblichen Schuldners bestritten wurde,
auf dem Prozeßwege einzuklagen. In dem demgemäß gegen die
Mutter des mittlerweile verstorbenen H. Elmiger, die Wittwe
Elmiger geb. Hofstetter in Reiden, als Erbin ihres Sohnes
eingeleiteten Prozesse verlangte die Beklagte vom Kläger Sicher
stellung für die Prozeßkosten, worauf Dr. Zemp sich als Rechts
bürge für seinen Klienten verpflichtete. Nachdem nun durch Ur
theil des Bezirksgerichtes von Reiden vom 7. Oktober 1880 der
Kläger mit seiner Forderung abgewiesen und zu Tragung seiner
eigenen Kosten, sowie zur Bezahlung derjenigen der Beklagten,
im Belaufe von 136 Fr., verurtheilt worden war, bezahlte Dr.
Zemp am 22. Januar 1881 diese Kosten an den Bevollmäch
tigten der Beklagten und ließ sich von diesem alle Rechte gegen
den Notar Teuscher abtreten; ebenso bezahlte Dr. Zemp die Ge
richtskosten mit 51 Fr. 90 Cts.
B. Am 31. Januar 1881 richtete hierauf Dr. Zemp, welcher
auch für seine eigene Honorarforderung von seinem Klienten
Teuscher, der dieselbe bestritt, Befriedigung nicht hatte erlangen
können, der aber vorläufig nur die durch das Urtheil des Be
zirksgerichtes Reiden vom 7. Oktober 1880 festgesetzte Kosten
forderung der Gegenpartei, die er sich hatte abtreten lassen, recht
lich geltend machen wollte, an den Appellations und Kassations
hof des Kantons Bern das Gesuch, es wolle dieser gemäß 391
ff. der bernischen C. P.-O. die Exekution des erwähnten Urtheils
des Bezirksgerichtes Reiden gegenüber dem Notar Teuscher inso
weit bewilligen, als letzterer durch dasselbe zu Bezahlung der
Anwaltskosten der Frau Elmiger, d. h. von 136 Fr., verurtheilt
worden sei. G. Teuscher, welcher gemäß den Vorschriften der
bernischen C. P.-O. zur Vernehmlassung über dieses Gesuch auf
gefordert wurde, widersetzte sich demselben mit der Begründung:
Er sei im Frühjahr 1880 in Geltstag gefallen und es hätte
ohne Mitwirkung der Geltstagsmasse der fragliche damals be
reits anhängige Prozeß nicht fortgeführt werden sollen; die da
mals vorhandenen Kosten hätten in seinem Geltstage geltend
gemacht werden sollen, die seither entstandenen aber gehen ihn
nichts mehr an. Der Appellations und Kassationshof des Kan
tons Bern wies hierauf durch Beschluß vom 12. März 1881
das Exequaturgesuch des Dr. Zemp ab, unter Auferlegung der
auf 10 Fr. 20 Cts. festgesetzten Gerichtskosten an denselben, und
zwar mit der Begründung: Es sei über G. Teuscher am 27.
Januar 1880 der Geltstag erkannt worden; abgesehen nun von
der Frage, ob das Urtheil, dessen Vollziehung verlangt werde,
nach dem 27. Januar 1880 rechtsbeständig habe werden können
und dadurch eine regelmäßige Schuldforderungsurkunde geschaffen
worden sei, erscheine der Impetrant nicht als berechtigt, den ge
wöhnlichen Vollziehungsweg zu betreten, vielmehr könne derselbe
seine Forderung nur im Falle des 599 des bernischen Gesetzes
über das Vollziehungsverfahren und in dem daselbst vorgesehe
nen Verfahren geltend machen.
C. Gegen diesen Beschluß ergriff Dr. Zemp den Rekurs an
das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus: Der
Appellations und Kassationshof habe die Ertheilung des Exe
quatur aus dem Grunde verweigert, weil gegen G. Teuscher,
als gegen einen Geltstager, das gewöhnliche Vollziehungsverfah
ren in Schuldsachen, wobei jeder Gläubiger für sich allein auf
treten und Pfänder suchen dürfe u. s. w. nach Mitgabe des
599 des bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren
nicht statthaft sei, vielmehr gegen ihn lediglich die Einleitung
eines Nachgeltstagsverfahrens, in welchem alle Gläubiger nach
Rang und Recht anzuweisen seien, und zwar nur bezüglich all
fällig neu erworbenen Vermögens, als zulässig erscheine. Ab
gesehen nun davon, daß diese Anschauung des Appellations und
Kassationshofes vom Standpunkte der bernischen Gesetzgebung
aus keineswegs über allen Zweifel erhaben sei, so habe dieses
Moment durchaus nicht zu einer Abweisung des gestellten Be
gehrens berechtigen können. Denn Rekurrent habe sich ja in sei
nem Exequaturgesuche keineswegs darüber ausgesprochen, in wel
cher Weise er das fragliche Urtheil gegen Teuscher zu vollstrecken
gedenke, ob er diesen gleich einem Nichtkonkursiten zu betreiben
beabsichtige oder aber nur verlangen wolle, daß allfälliges neues
Vermögen in einen Nachgeltstag gezogen werde. Vielmehr habe
Rekurrent lediglich verlangt, daß das in Frage stehende Urtheil
des luzernischen Bezirksgerichtes Reiden gemäß 391 ff. der
bernischen C. P.-O. als vollstreckbar erklärt werde, d. h. daß aus
gesprochen werde, es sei dasselbe gleich einem Urtheile eines
bernischen Gerichtes im Kanton Bern vollstreckbar. Dies zu ver
langen sei aber Rekurrent gemäß Art. 61 der Bundesverfassung
unzweifelhaft berechtigt; denn es lasse sich ernsthaft nicht bestrei
ten und sei übrigens auch vom Appellations und Kassations
hofe gar nicht bestritten worden, daß fragliches Urtheil rechts
kräftig sei und vom Rekurrenten als Cessionar des Bevollmäch
tigten der Gegenpartei für sich geltend gemacht werden könne.
Uebrigens wäre Rekurrent, so lange fragliches Urtheil nicht als
im Kanton Bern vollstreckbar erklärt sei, nicht einmal berechtigt,
die Anordnung eines Nachgeltstagsverfahrens gemäß 599 V
V. zu verlangen. Demgemäß werde beantragt: Es sei die frag
liche Erkenntniß des Appellations und Kassationshofes des Kan
tons Bern vom 12. März 1881 aufzuheben und derselbe anzu
weisen, das Urtheil des Bezirksgerichtes Reiden und Pfaffnau
d. d. 7. Oktober 1880 im Kanton Bern exekutorisch zu erklären.
D. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Appellations und
Kassationshof des Kantons Bern im Wesentlichen: In seinem
Gesuche vom 31. Januar 1881 habe Rekurrent verlangt, der
Appellations und Kassationshof möchte gemäß Art. 391 ff. der
bernischen C. P.-O. die Exekution des fraglichen Urtheils des
Bezirksgerichtes Reiden bewilligen. Dieses Gesuch lasse sich gar
nicht anders auffassen, als dahin, daß Rekurrent die Bewilli
gung verlange, gegen G. Teuscher das in 392, 443, 447
und 454 der bernischen Civilprozeßordnung vorgesehene Vollzie
hungsverfahren gestützt auf das fragliche Urtheil einleiten zu
dürfen. Andernfalls, wenn Rekurrent bloß beabsichtigt hätte, all
fällig die Anordnung eines Nachgeltstagsverfahrens gegen Teu
scher zu beantragen, so hätte er die Ertheilung des Exequatur
gar nicht nachzusuchen brauchen, da nach 599 P. V. das Recht
zu Stellung eines Nachgeltstagsbegehrens jedem Gläubiger, ohne
Rücksicht darauf, ob seine Forderung auf einem vollstreckbaren
Titel beruhe oder nicht, zustehe. Nun sei aber, nach 599 cit.,
wie unter Anderm auch durch ein Urtheil des Appellations und
Kassationshofes vom 18. Februar 1871 festgestellt worden sei,
die Einleitung des Vollziehungsverfahrens gegen einen Gelts
tager unzulässig und das Gesuch des Rekurrenten habe daher
abgewiesen werden müssen. Dabei habe das Gericht die Frage,
ob das erst nach der Geltstagserkennung gegen Teuscher erlas
sene Urtheil des Bezirksgerichtes Reiden vom 22. November 1880
einen vollstreckbaren Titel überhaupt zu begründen vermöge,
nicht weiter zu untersuchen gehabt. Denn der Umstand, daß die
Einleitung des Vollziehungsverfahrens, wozu Rekurrent die Be
willigung nachgesucht habe, nach Mitgabe der bernischen Gesetz
gebung unzulässig gewesen sei, habe für sich allein zu Abweisung
des Begehrens des Rekurrenten führen müssen. Von einer Ver
letzung des Art. 61 der Bundesverfassung könne hier offenbar
nicht die Rede sein. Denn es können auf Grund eines außer
kantonalen Urtheils im Kanton Bern jedenfalls nicht mehr Rechte
beansprucht werden, als das bernische Gesetz dem Träger eines
von einem bernischen Gerichte gefällten Urtheils gewähre.
E. G. Teuscher seinerseits führt in einer Eingabe vom 28.
April 1881 wesentlich die von ihm bereits gegenüber dem Exe
quaturgesuche des Rekurrenten geltend gemachten Gründe weiter
aus und bemerkt im Fernern: Rekurrent hätte von dem ihm
übertragenen Mandate in seinem (des G. Teuscher) Geltstage
Anzeige machen sollen; in diesem Falle wäre ohne Zweifel die
Fortführung des Prozesses unterblieben. Das lediglich in Folge
der Unterlassung dieser Anzeige möglich gewordene Urtheil vom
22. November 1880 könne weder für ihn noch für seine Gelts
tagsmasse verbindlich sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn Art. 61 der Bundesverfassung den Grundsatz auf
stellt, daß die rechtskräftigen Civilurtheile, die in einem Kanton
gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden kön
nen, so ist damit selbstverständlich lediglich ausgesprochen, daß
jeder Kanton verpflichtet sei, die in einem andern Kanton aus
gefällten rechtskräftigen Civilurtheile in gleicher Weise wie die
Urtheile seiner eigenen Gerichte zu vollziehen, während die Ord
nung des Vollstreckungsverfahrens lediglich der kantonalen Ge
setzgebung anheimgegeben und darüber eine bundesrechtliche Be
stimmung nicht getroffen ist. Es ist auch, wie die bundesrecht
liche Praxis stets festgehalten hat, der kantonalen Gesetzgebung
anheimgegeben, zu bestimmen, in welchem Verfahren und von
welchen Behörden die Frage zu entscheiden ist, ob ein in einem
andern Kanton ausgefälltes Civilurtheil als ein rechtskräftiges
und daher vollstreckbares zu betrachten sei. Dagegen muß aller
dings festgehalten werden, daß derjenige, welcher die Vollstreckung
eines Urtheils in einem andern Kanton auf Grund des Art. 61
der Bundesverfassung betreibt, gemäß dieser Verfassungsbestim
mung berechtigt ist, in dem kantonalgesetzlich festgesetzten Ver
fahren einen Entscheid der zuständigen Behörde darüber zu ver
langen, ob das von ihm vorgelegte Urtheil als ein rechtskräf
tiges und vollstreckbares anerkannt werde.
- Nach bernischem Rechte nun hat zweifellos der Appella
tions und Kassationshof in dem durch 391 C. P.-O. vorge
sehenen Verfahren darüber zu entscheiden, ob ein von einem
außerkantonalen Gerichte gefälltes Civilurtheil im Kanton Bern
vollstreckbar sei und es ist also derjenige, welcher die Voll
streckung eines außerkantonalen Civilurtheils im Kanton Bern
betreibt, berechtigt, eine Entscheidung der genannten Gerichtsbe
hörde über die Vollstreckbarkeit des von ihm vorgelegten Urtheils
in dem durch 391 cit. angeordneten Verfahren zu verlangen.
Dabei kann es sich denn auch selbstverständlich lediglich um die
Entscheidung der Frage handeln, ob das vorgelegte außerkanto
nale Urtheil als rechtskräftig und in gleicher Weise wie ein in
ländisches Urtheil vollstreckbar anzuerkennen sei, während die
andere Frage, welcher Weg der Vollstreckung in concreto als
statthaft erscheine, nicht anläßlich der Entscheidung über die Er
theilung des Exequatur, sondern erst bei Einleitung des Voll
streckungsverfahrens selbst zu beurtheilen ist.
3. Vorliegend nun hat der Appellations und Kassationshof
des Kantons Bern in seinem angefochtenen Beschlusse eine Ent
scheidung darüber, ob das in Frage stehende Urtheil des Bezirks
gerichtes Reiden als ein rechtskräftiges und vollstreckbares im
Kanton Bern anerkannt werde, überhaupt nicht gegeben, sondern
das Gesuch des Rekurrenten um Ertheilung des Exequatur ledig
lich deßhalb abgewiesen, weil dieses Gesuch auf Bewilligung
eines Vollstreckungsverfahrens sich richte, das gegenüber dem
Beklagten nach Mitgabe der kantonalen Gesetzgebung nicht statt
haft sei. Dies erscheint aber, gemäß den obigen Ausführungen
als bundesrechtlich unzulässig. Sollte nämlich auch richtig sein,
daß das fragliche Gesuch des Rekurrenten die Bewilligung eines
kantonalgesetzlich unstatthaften Vollstreckungsverfahrens involvirte
so war dasselbe doch jedenfalls in erster Linie nicht auf die Ge
stattung einer bestimmten Art der Vollstreckung, sondern darauf
gerichtet, daß das vorgelegte außerkantonale Urtheil überhaupt
als ein rechtskräftiges und vollstreckbares im Kanton Bern an
erkannt werde; die Entscheidung hierüber aber konnte der Ap
pellations und Kassationshof nicht deßhalb ablehnen, weil die
vom Rekurrenten nachgesuchte Art der Vollstreckung eine gesetz
lich unzulässige sei. Vielmehr hatte er die Frage, ob das vor
gelegte Urtheil überhaupt im Kanton Bern als ein rechtskräf
tiges und vollstreckbares anerkannt werde, zu beurtheilen, wäh
rend die Entscheidung über das in casu zulässige Vollstreckungs
verfahren lediglich vorzubehalten war.
4. Erscheint sonach die Abweisung des vom Rekurrenten ge
stellten Exequaturgesuches, wie sie vom Appellations und Kas
sationshofe des Kantons Bern motivirt wurde, als bundesrecht
lich unzulässig, so muß der Rekurs in dem Sinne als begrün
det erklärt werden, daß der angefochtene Beschluß des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern aufgehoben und
diese Gerichtsbehörde eingeladen wird, die Frage der Anerken
nung und Vollstreckbarkeit des in Frage stehenden Urtheils des
Bezirksgerichtes Reiden materiell zu beurtheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 4 als begründet
erklärt und es wird mithin der angefochtene Beschluß des Ap
pellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 12. März
dieses Jahres als verfassungswidrig aufgehoben.