- Urtheil vom 11. Juni 1881 in Sachen Stüsst.
A. Auf Anstehen des Martin Hemmy und des Georg Burger
in Trimmis wurde durch das Kreisamt der V Dörfer, Kantons
Graubünden, am 2. März 1881, auf dem Rekurrenten gehören
des, auf der Station Landquart liegendes Holz bis zum Be
trage von 100 Fr. Sequester gelegt und zwar deßhalb, weil die
Fuhrleute des Rekurrenten sich widerrechtlich Buchenspalten, welche
den Arrestimpetranten gehören, angeeignet und zu Schlittensoh
len und Unterlagern verwendet haben und Rekurrent hiefür ver
antwortlich sei. Eine vom Rekurrenten gegen diese Arrestlegung
an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden gerichtete, auf
Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung gestützte Beschwerde wurde
von der genannten Behörde laut Schreiben der Standeskanzlei
des Kantons Graubünden vom 11. April 1881 abgewiesen mit
der Begründung: Es handle sich in casu nicht um eine privat
rechtliche resp. civilgerichtliche Arrestklage, sondern um eine straf
rechtliche Verfolgung, welche auf den Rekurrenten Bezug habe.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Leonhard Stüssi den Rekurs
an das Bundesgericht. Er führt aus: Er sei zweifellos auf
rechtstehend und im Kanton Glarus fest niedergelassen; im Fer
nern qualifizire sich der Anspruch, für welchen der angefochtene
Arrest gelegt worden sei, ihm gegenüber als ein rein civilrecht
licher und er müsse daher für denselben nach Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung an seinem Domizil gesucht werden. Denn
abgesehen davon, ob ein Vergehen seiner Angestellten überhaupt
vorliege, so sei die Frage, ob er den Damnifikaten für den dar
aus allfällig entstandenen Schaden verantwortlich sei, jedenfalls
eine rein civilrechtliche. Dies ergebe sich zur Evidenz daraus,
daß er gar nicht in den bezüglichen Strafprozeß verflochten wor
den sei und der Arrest sich nicht etwa auf die angeblichen cor
pora delicta, d. h. das angeblich entwendete Holz, sondern auf
ganz anderes Holz beziehe. Demnach werde beantragt: Es sei
der Bescheid des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom
11. April 1881 und die darin aufrechterhaltene Verfügung des
Kreisamtes der V Dörfer zu annulliren.
C. In seiner Vernehmlassung bemerkt das Kreisamt der V
Dörfer: Die Beschwerde falle nicht in die Kompetenz des Bun
desgerichtes und es sei auch Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfas
sung durch die angefochtene Verfügung nicht verletzt, da es sich
nicht um eine civilgerichtliche Beschlagnahme, sondern um eine
strafrechtliche Maßnahme handle, zu welcher das Kreisamt nach
Verfassung und Gesetz verpflichtet und berechtigt gewesen sei.
Rekurrent könne sich der Aburtheilung durch das Polizeigericht
der V Dörfer, als Gericht des Begehungsortes des Delikts, nicht
entziehen. Es werde demnach auf Abweisung des Rekurses und
Auflage einer Kostenentschädigung von 25 Fr. an den Rekurren
ten angetragen.
D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden schließt sich
der Vernehmlassung des Kreisamtes der V Dörfer lediglich an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent sich über Verletzung eines verfassungsmäßig
gewährleisteten Rechtes beschwert, so ist die Kompetenz des Bun
desgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde zweifellos begründet.
- In der Sache selbst sodann ist nicht bestritten, daß Rekur
rent aufrechtstehend ist und im Kanton Glarus seinen festen
Wohnsitz hat und es muß sich daher lediglich fragen, ob der an
gefochtene Sequester für eine persönliche Ansprache privatrecht
licher Natur gelegt wurde. Dies kann nun aber einem begrün
deten Zweifel nicht unterliegen. Denn:
a. Es handelt sich vorliegend zweifellos nicht um eine Be
schlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Sicherung des
Thatbestandes eines Deliktes bezw. überhaupt um eine strafpro
zessualische Maßnahme, sondern die Beschlagnahme geschah ledig
lich zum Zwecke der Sicherung der civilen Schadenersatzansprüche
der Arrestimpetranten aus dem von den Dienstleuten des Re
kurrenten angeblich begangenen Delikte.
b. Wie im Fernern aus den Akten unzweifelhaft hervorgeht,
ist gegen den Rekurrenten selbst eine Strafuntersuchung gar nicht
eingeleitet worden, sondern es soll derselbe lediglich für den
durch eine angebliche unerlaubte Handlung seiner Dienstleute
entstandenen Schaden civilrechtlich verantwortlich gemacht wer
den, so daß also ein civiler Entschädigungsanspruch gegen den
Rekurrenten nicht etwa als Accessorium einer gegen denselben
gerichteten Strafklage, sondern als selbständiger Anspruch, ledig
lich in Verbindung mit einer gegen andere Personen gerichteten
Strafklage, beim Richter des Begehungsortes des Deliktes gel
tend gemacht werden will. Nun hat aber das Bundesgericht be
reits wiederholt ausgesprochen (vergl. Entscheidung i. S. Hun
ziker, Amtl. Samml. V. S. 301), daß, wenn auch der kompe
tente Strafrichter ungeachtet des Art. 59 Abs. 1 der Bundesver
fassung befugt sein möge, über die civilrechtlichen Folgen einer
strafbaren Handlung als Accessorium des Strafpunktes
zu entscheiden, so doch jedenfalls davon keine Rede sein könne,
daß auch solche Personen, welche für das von einem Andern
begangene Vergehen bloß civilrechtlich verantwortlich seien,
in Betreff der daherigen Entschädigungsansprüche der Beurthei
lung durch den Strafrichter am Orte der Begehung des Deliktes
unterstehen; vielmehr müssen bloß civilrechtlich verantwortliche
Personen, da es sich ihnen gegenüber offenbar ausschließlich um
einen persönlichen Anspruch rein privatrechtlicher Natur handle,
für denselben gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beim
Richter ihres Wohnortes gesucht werden. Muß aber demgemäß
vorliegend Rekurrent für den in Frage stehenden Ersatzanspruch
gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beim Richter sei
nes Wohnortes gesucht werden, so erscheint auch die angefochtene
Arrestlegung nach Maßgabe der angeführten Verfassungsbestim
mung als unzulässig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach
der durch Verfügung des Kreisamtes der V Dörfer vom 2. März
1881 auf Vermögen des Rekurrenten gelegte und durch Beschluß
des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 11. April
d. J. bestätigte Arrest als verfassungswidrig aufgehoben.