- Urtheil vom 23. April 1881 in Sachen
Weberei Riedern.
A. Die mechanische Weberei Riedern bei Glarus machte ge
genüber der Firma Meier und Comp. in Winterthur eine, von
Waarenlieferungen herrührende, Forderung von 697 Fr. 60 Cts.
durch Rechtsbot vom 5. Oktober 1880 geltend. Die Firma
Meier und Comp. erhob gegen dieses Rechtsbot Rechtsvorschlag,
mit der Behauptung, daß die Forderung erst am 21. November
1880 fällig sei und daß ihr überdem eine Gegenforderung im
Betrage von 274 Fr. 35 Cts. auf Schadenersatz wegen einer
von der mechanischen Weberei Riedern übernommenen aber nicht
ausgeführten Bestellung zustehe. Die mechanische Weberei Rie
dern reichte hierauf beim Bezirksgerichtspräsidenten von Winter
thur am 5. November 1880 ein Gesuch um Rechtsöffnung in
dem Sinne ein, daß die von der belangten Firma aufgestellte
Behauptung, daß eine Gegenforderung zur Kompensation zu ver
stellen sei, nicht berücksichtigt und jene verhalten werde, die gel
tend gemachte Forderung am 21. November 1880 zu bezahlen,
mit der Begründung: Die Forderung der Weberei Riedern an
Meier und Comp. sei eine liquide, aus einem für sich allein
dastehenden früheren Geschäfte herrührende. Die Ansprüche von
Meier und Comp. an die Weberei Riedern dagegen werden von
dieser bestritten, sie qualifiziren sich überdem als persönliche An
sprachen aus einem Geschäfte, welches mit dem frühern Geschäfte
in gar keinem Zusammenhang stehe; bei dem Mangel materieller
Konnexität zwischen Forderung und Gegenforderung und bei der
Illiquidität der letztern sei daher nach Art. 59 Abs. 1 der Bun
desverfassung und der bestehenden bundesrechtlichen Praxis eine
Berücksichtigung der zur Kompensation verstellten Gegenforderung
ausgeschlossen und müsse die Firma Meier und Comp. darauf
verwiesen werden, ihre angebliche Gegenforderung selbständig beim
Gerichte des Domizils der Weberei Riedern geltend zu machen.
Sowohl durch den Bezirksgerichtspräsidenten von Winterthur als
auch, auf ergriffenen Rekurs hin, durch die Rekurskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich wurde indeß die Weberei Rie
dern mit ihrem Begehren abgewiesen von der Rekurskammer
des Obergerichtes durch Entscheidung vom 21. Dezember 1880
und mit der Begründung: Die Voraussetzungen, unter welchen
die Rechtsöffnung zu verweigern sei, seien im vorliegenden Falle
gegeben. Denn nach 158 und 159 des zürcherischen Gesetzes
betreffend die Schuldbetreibung genüge zu Verweigerung der
Rechtsöffnung in einem Falle, wie der vorliegende, wo die Liqui
dität der Forderung auf dem Geständnisse des Betriebenen be
ruhe, daß für die Einsprachegründe zureichende und unverdäch
tige Beweismittel genau bezeichnet werden. Dies sei aber hier
der Fall. Wenn die Rekurrentin sich auf Art. 59 Abs. 1 der
Bundesverfassung berufe, so stehe das in dieser Verfassungs
bestimmung ausgesprochene Prinzip einer Berücksichtigung der
Einrede der Kompensation, sei es im summarischen, sei es im
ordentlichen Verfahren, keineswegs entgegen.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff die mechanische Weberei
Riedern den Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekurs
schrift beantragt dieselbe: Das Bundesgericht möchte in Auf
hebung dieses Entscheides verfügen, es sei der von der Rekurs
beklagten ausgewirkte und von der Rekurskammer des Oberge
richtes des Kantons Zürich bestätigte Rechtsvorschlag bezüglich
der noch in Frage liegenden 274 Fr. 35 Cts. aufzuheben und
die Kosten des Verfahrens von jener zu bestreiten, indem sie im
Wesentlichen bemerkte: Die Frage, ob die zur Kompensation ver
stellte Gegenforderung der Rekursbeklagten an die Rekurrentin
bestehe, bezw. in welchem Umfange, sei unzweifelhaft von den
glarnerischen Gerichten zu entscheiden. Demgemäß müsse als
bewiesen betrachtet werden, daß zur Zeit die Voraussetzungen,
an welche nach zürcherischem Privatrechte ( 1049) die Zuläf
sigkeit der Kompensation geknüpft sei, nicht vorhanden seien,
sondern erst noch durch ein nach den Bestimmungen des Art. 59
der Bundesverfassung nicht zuständiges Gericht geschaffen werden
sollen. Daher erscheine, gemäß der angerufenen Verfassungsbe
stimmung, die Berücksichtigung der Kompensationseinrede im vor
liegenden Falle als ausgeschlossen, wofür insbesondere auf die
Entscheidung des Bundesgerichtes i. S. Gebrüder Bloch c. Jenny
Bezug genommen werde.
C. Die Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich,
welcher die Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt wurde, be
zieht sich einfach auf die Begründung ihrer angefochtenen Ent
scheidung, dagegen trägt die Rekursbeklagte, die Firma Meier
und Comp. in Winterthur, auf Abweisung des Rekurses der
Gegenpartei, Kostenfolge an dieselbe und Zusprechung einer an
gemessenen prozessualischen Entschädigung an die Rekursbeklagte
an, indem sie im Wesentlichen bemerkt: Nach der Entscheidung
des Bundesgerichtes i. S. Mollet vom 2. Juni 1876 werde
durch Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung die kompensations
weise Geltendmachung einer Gegenforderung nicht berührt; übri
gens könne vorliegend die Klägerin und Rekurrentin ihren Stand
punkt, die Kompensationseinrede dürfe vom Gerichte wegen Un
zuständigkeit desselben gar nicht gehört werden, immer noch im
ordentlichen Prozesse vorbringen. Durch die angefochtene im
summarischen Verfahren ergangene Entscheidung sei über Richtig
keit und Statthaftigkeit fraglicher Einrede nicht rechtskräftig ab
geurtheilt, sondern nur ausgesprochen worden, daß die einschlä
gigen Fragen nicht liquid genug seien, um Exekution gewähren
zu können. Daher sei auch die erste Voraussetzung jeglichen
Einschreitens des Bundesgerichtes, daß nämlich alle kantonalen
Instanzen durchlaufen sein müssen, nicht erfüllt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrentin beschwert sich darüber, daß durch die angefoch
tene Entscheidung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kan
tons Zürich der Rekursbeklagten die einredeweise Geltendma
chung einer behaupteten Gegenforderung an die Rekurrentin im
summarischen Verfahren gestattet worden bezw. daß mit Rück
sicht auf den fraglichen Einwand die Rechtsöffnung d. h. die
Fortsetzung der exekutivischen Schuldbetreibung verweigert wor
den sei, während nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung und
der bestehenden bundesrechtlichen Praxis der fragliche Gegenan
spruch der Rekursbeklagten von den zürcherischen Gerichten, welche
zu dessen Beurtheilung bundesrechtlich gar nicht kompetent seien,
überhaupt nicht habe in Berücksichtigung gezogen werden dürfen.
Da somit eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung eines bun
desverfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes vorliegt, so ist das
Bundesgericht zu deren Beurtheilung nach Art. 59 litt. a des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zweifel
los kompetent und es erscheint auch die Einwendung der Re
kursbeklagten, daß die Beschwerde deßhalb als unstatthaft er
scheine, weil nicht alle kantonalen Instanzen durchlaufen seien,
als unbegründet und unerheblich. Denn zunächst war für Ent
scheidung der Frage, ob mit Rücksicht auf die Kompensations
einrede der Beklagten und Rekursbeklagten die Rechtsöffnung ver
weigert, die fragliche Einwendung also im summarischen Verfah
ren des zürcherischen Prozeßrechtes berücksichtigt werden dürfe,
zweifellos die Rekurskammer des Obergerichtes die letzte kanto
nale Instanz und gerade durch die über diese Frage getroffene
Entscheidung erachtet sich Rekurrentin in ihren verfassungsmäßigen
Rechten verletzt und sodann ist, wie die bundesrechtliche Praxis
dies stets gethan hat, überhaupt daran festzuhalten, daß eine
Beschwerde gegen kantonale Gerichtsbehörden wegen Verletzung
des Art. 59 der Bundesverfassung jederzeit und ohne daß zu
vor die kantonalen Instanzen durchlaufen werden müßten, beim
Bundesgericht angebracht werden kann.
2. In der Sache selbst dagegen erscheint der Rekurs als völlig
unbegründet. Denn: Das Bundesgericht hat keineswegs zu unter
suchen, ob die Verweigerung der Rechtsöffnung nach Mitgabe der
Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung gerechtfertigt gewesen
sei, sondern es hat lediglich zu prüfen, ob dieselbe ein der Re
kurrentin verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletze. Hier
von aber kann offenbar nicht die Rede sein. Wie nämlich das
Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung i. S. Mollet vom
2. Juni 1876 (Entscheidungen, II S. 207 u. ff.) ausgesprochen
hat, bezieht sich Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung seinem
klaren Inhalte nach, nur auf die klageweise Geltendmachung
persönlicher Ansprüche, keineswegs dagegen auf deren Geltend
machung im Wege der Einrede als Vertheidigungsmittel gegen
über dem Klageanspruche. Vorliegend aber handelt es sich nicht
um die klageweise Geltendmachung eines persönlichen Anspruchs
an die Rekurrentin, sondern um die Verwerthung eines solchen
als Vertheidigungsmittel gegen eine von der Rekurrentin erho
bene Forderung und es liegt somit eine Verletzung des Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung keinenfalls vor. Wenn die Re
kurrentin insbesondere behauptet hat, daß die von der Rekurs
beklagten zur Kompensation verstellte Forderung nach 1049
des zürch. privatrechtl. Gesetzb. zur Kompensation nicht verwendet
werden könne, so erscheint diese, übrigens durch nichts begründete,
Behauptung als völlig unerheblich, denn darüber, ob vorliegend
die Kompensation nach Mitgabe der maßgebenden privatrecht
lichen Bestimmungen statthaft sei, hat offenbar nicht das Bun
desgericht als Staatsgerichtshof, sondern lediglich das zuständige
Civilgericht zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.