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BGE 7 I 22 ΓÇó Arrest against formerly bankrupt debtor under Art. 59 BV
BGE 7 I 22Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IMar 10, 1881Dismissed
Peter Roos, formerly bankrupt in Lucerne, challenged a Uri arrest order after household goods were intercepted while being moved from Altdorf to Lucerne. His wife, daughter, and servant also objected, claiming rights in part of the seized property. The Federal Court held that the wife and daughter could not invoke Art. 59 BV in this proceeding because no arrest had been ordered against them and ownership disputes had to be pursued before the civil courts. As to Peter Roos, the Court ruled that an unreleased bankruptcy means he is not an upright debtor for purposes of Art. 59 BV, even if many years have passed and the bankruptcy declaration had been remitted under Lucerne law. The recourse was therefore dismissed.
Art. 59 BV; arrest against a debtor who has previously been declared bankrupt; status of an upright debtor. A person against whom bankruptcy has been opened and not subsequently lifted cannot be treated as an upright debtor within the meaning of Art. 59 BV. The mere lapse of time, the contracting and payment of later debts, or the remission of the bankruptcy declaration under cantonal law do not restore that status, since the decisive element is the continued existence of an unreleased bankruptcy. Third parties challenging the ownership of seized objects must assert such claims before the competent civil court; the Federal Court does not adjudicate the merits of vindication claims in this constitutional complaint (consid. 2-4).
auf "alles und jedes, was von der Polizei mit Beschlag belegt worden, sowohl Lebwaare als Fahrhabe, ausgeführt und dies der Polizeidirektion angezeigt; in gleicher Weise wurde bei der kantonalen Sparkasse in Uri Sequester auf einen allfälligen Ueberschuß des Depositums des Peter Roos am 28. Oktober 1880 gelegt. C. Gegen diese Maßnahmen beschwerten sich nun Peter Roos, dessen Ehefrau geb. Vonesch, dessen Tochter Sophie Roos und der Knecht Anton Blümli vermittelst Rekursschrift vom 22. No vember 1880 beim Bundesgerichte. Sie stellen die Anträge:
auf mit Sequester belegte Sachen geltend machen zu können glauben, so haben sie dieselben vorerst bei den zuständigen ur nerischen Behörden in gesetzlicher Form anzubringen; auf den Rekurs dieser Personen sei daher nicht einzutreten. Wenn die selben sich übrigens über ihr Eigenthum an einzelnen mit Arrest belegten Gegenständen genügend ausweisen können, so werden ihnen dieselben gütlich zurückgegeben werden. Dagegen sei der Rekurs des Peter Roos, dem gegenüber die Arrestlegung gesetzlich vollkommen gerechtfertigt gewesen sei, als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge. E. In ihrer Replik bemerken die Rekurrenten im Wesentlichen: Was die Stellung der Tochter Sophie Roos und des Knechtes Blümli anbelange, so sei gegen diese Personen ein Sequester al lerdings nicht erlassen worden, wohl aber der gegen Peter Roos erlassene Sequester ihnen gegenüber zur Ausführung gelangt; sie seien durch die Polizei gewaltsam aus dem Besitze ihrer Sachen verdrängt worden und es könne ihnen daher nicht zugemuthet werden, ihre Ansprüche auf dem Wege der Vindikationsklage im Kanton Uri geltend zu machen, vielmehr müßten die urne rischen Kreditoren, wenn sie glauben, diese Gegenstände gehören dem Peter Roos, jedenfalls ihrerseits gegen die bisherigen Be sitzer und Eigenthümer in Luzern, eventuell in Küßnacht, klagend auftreten; eventuell werde daher das Gesuch gestellt, die von der Tochter Roos und Blümli beanspruchten Gegenstände mögen nach Luzern eventuell nach Küßnacht zurücktransportirt und den Roos'schen Kreditoren eine Frist gestellt werden, um ein von ihnen für Peter Roos beanspruchtes Eigenthumsrecht an diesen Gegenständen einzuklagen. Die Arrestlegung auf das zweifellos der Frau Roos gehörige Guthaben bei der urnerischen Erspar nißkasse in Altorf für eine Schuld des Peter Roos sodann sei verfassungswidrig. Die Behauptung der Vernehmlassung, daß Peter Roos sich der Bezahlung begründeter Forderungen durch heimliche Entfernung habe entziehen wollen, entbehre jeder Be gründung, da er ja in Luzern wie in Altorf hätte belangt wer den können. Peter Roos sei sodann keineswegs fallit; er habe, da ihm die Falliterklärung vom luzernischen Obergerichte nachgelas sen worden sei, nach der luzernischen Gesetzgebung seine Ehren fähigkeit durch den Konkurs nicht eingebüßt, und sei daher auf rechtstehend. Ein faktisches oder rechtliches Domizil in Altorf habe er nie gehabt. In ihrer Duplik hält die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gegenüber den Ausführungen der Replik an ihren frühern Aufstellungen und Anträgen fest und bekämpft die neuen An bringen der Rekurrenten. F. Vermittelst Eingabe vom 10. März 1881 erklärt Anton Blümli, daß ihm die ihm gehörigen Kleider und Effekten von den Arrestlegern zurückgegeben worden seien, und er daher sei nerseits auf den Rekurs an das Bundesgericht verzichte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
verneinen. Denn: Es steht zunächst in thatsächlicher Beziehung fest, daß über Peter Roos im Jahre 1865 im Kanton Luzern der Konkurs eröffnet und durchgeführt worden ist, und daß seit her eine Aufhebung dieses Konkurses nicht stattgefunden hat. Nun ist aber gewiß zweifellos, daß ein Konkursit, dessen Zah lungsunfähigkeit ja gerade durch Eröffnung und Durchführung des Konkurses konstatirt ist, nicht als aufrechtstehend zu betrachten ist, und daß hieran der Umstand, daß seit dem Konkurse längere Zeit verstrichen ist und der Konkursit während derselben neue Schulden kontrahirt und bezahlt hat, nichts ändern kann; denn, solange der Konkurs nicht aufgehoben ist und die in demselben zu Verlust gerathenen Gläubiger nicht befriedigt sind, erscheint eben als feststehend, daß der betreffende Schuldner bestehende liquide Forderungen zu bezahlen außer Stande ist. Demgemäß ist es auch für die vorliegende Frage völlig unerheblich, daß dem Peter Roos durch das Obergericht des Kantons Luzern die Fal literklärung nachgelassen wurde, denn der Nachlaß der Fallit erklärung, nach Maßgabe der luzernischen Gesetzgebung, ist ein zig und allein für die an den Konkurs sich knüpfenden Ehren folgen von Bedeutung. 4. Ist somit Peter Roos überhaupt nicht befugt, sich auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zu berufen, so erscheint es als überflüssig, zu untersuchen, ob derselbe bezüglich der in Frage stehenden Forderung, auch wenn er aufrechtstehend wäre, vor den urnerischen Gerichten Recht zu nehmen verpflichtet wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.