- Urtheil vom 6. Mai 1881 in Sachen
Hermann.
A. Wilhelm Hermann, gebürtig von Sennwald, Kantons St.
Gallen, machte sich in Paris als dortiger Vertreter des Hauses
I. U. Kreis von Zihlschlacht, Kantons Thurgau, durch wider
rechtliche Aneignung des Erlöses von Broderiewaaren der Un
terschlagung im Gesammtbetrage von 18 853 Fr. 15 Cts. schul
dig. Nachdem er sich von Paris nach Brüssel geflüchtet hatte,
wurde er von den belgischen Behörden trotz seines Protestes auf
Begehren des Justizdepartementes des Kantons Thurgau den
Strafbehörden des letztern Kantons zu Beurtheilung der erwähn
ten, in Paris begangenen, Strafthat ausgeliefert. Vor dem Ge
schwornengericht des Kantons Thurgau, an welches er durch
Beschluß der Anklagekammer dieses Kantons vom 30. Dezember
1880 verwiesen worden war, bekannte sich W. Hermann des
ihm zur Last gelegten Vergehens der Unterschlagung schuldig,
stellte indeß den Antrag, daß die Strafklage zur Zeit, d. h. für
solange abzuweisen sei, bis die thurgauische Staatsanwaltschaft
durch die kompetente Behörde in Paris den Ausweis leiste, daß
seine Bestrafung daselbst nicht erhältlich zu machen sei. Diesen
Antrag begründete er damit, daß nach 2 litt. c des Strafge
setzbuches für den Kanton Thurgau in Betreff von Verbrechen
und Vergehen, "welche von Nichtangehörigen des Kantons außer
dem Gebiete desselben, jedoch gegen den Kanton Thurgau oder
dessen Angehörige verübt wurden," dem Kanton Thurgau ein
Strafrecht nur insofern zustehe, als die Bestrafung der Schul
digen durch das Richteramt des Ortes des vollführten Verbre
chens oder Vergehens nicht erhältlich sein sollte, und daß nun
weder vom Damnisikaten noch von amtlicher Seite Schritte ge
than worden seien, um seine Bestrafung durch die kompetente
Behörde von Paris zu veranlassen. Durch Urtheil der Krimi
nalkammer des Kantons Thurgau vom 11. Februar 1881 wurde
indeß diese Einwendung des Angeklagten zurückgewiesen mit der
Begründung, daß dieselbe verspätet sei und daß auch materiell
die Kompetenz des thurgauischen Gerichtes im Sinne des 2
litt. c des Strafgesetzbuches begründet erscheine, indem bis zur
Stunde die Gerichte des Ortes des vollführten Verbrechens eine
Untersuchung nicht eingeleitet haben und denselben eine Bestra
fung des Schuldigen kaum mehr möglich wäre, nachdem sich der
letztere derselben durch die Flucht entzogen habe und nach den
bestehenden Auslieferungsverträgen die diesseitigen Behörden zur
Auslieferung eines Schweizerbürgers nicht verpflichtet und nach
den Grundsätzen des internationalen Strafrechtes hiezu kaum
berechtigt sein würden. In Folge dessen wurde der Angeklagte
der Unterschlagung schuldig erklärt und in Anwendung der 51,
148 und 155 litt. b des thurgauischen Strafgesetzbuches zu 2½
Jahren Arbeitshaus verurtheilt. Ein gegen dieses Urtheil ein
gereichtes Kassationsgesuch des W. Hermann wurde durch Ur
theil des Kassationsgerichtes des Kantons Thurgau vom 17. März
1881 abgewiesen.
B. W. Hermann ergriff nunmehr den Rekurs an das Bun
desgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er Aufhebung des
angefochtenen Urtheils im Sinne seines vor dem Kriminalge
richte des Kantons Thurgau gestellten Antrages, indem er be
merkt: Dem Kanton Thurgau stehe in Betreff der von ihm,
einem Nichtkantonsbürger, in Paris zum Nachtheil eines thur
gauischen Angehörigen begangenen Unterschlagung nach 2 litt. c
des thurgauischen Strafgesetzbuches nur ein bedingtes Strafrecht
zu, welches erst dann wirksam werde, wenn seine Bestrafung
durch den Richter des Ortes des begangenen Delikts nicht er
hältlich sei. Dies treffe nun vorliegend nicht zu, da ein Versuch,
seine Bestrafung durch den Richter des Ortes des verübten Ver
brechens herbeizuführen, gar nicht gemacht worden sei. Ein un
bedingter Gerichtsstand zu Aburtheilung seiner strafbaren Hand
lung sei nur am Orte der Verübung derselben, in Paris, und
auch nach Art. 4 litt. b Ziffer 1 des st. gallischen Strafgesetz
buches vom 11. Juni 1857 als forum originis im Kanton St.
Gallen begründet, nicht aber im Kanton Thurgau. Wenn sich
nichtsdestoweniger das thurgauische Gericht eine unbedingte Straf
befugniß in Betreff der fraglichen Handlung vindizirt habe, so
habe es sich als Ausnahmegericht gerirt und damit den Art. 58
der Bundesverfassung verletzt. Hieran vermöge auch die Bestim
mung des Auslieferungsvertrages zwischen Frankreich und der
Schweiz, wonach eine Auslieferungspflicht in Betreff eigener
Angehöriger nicht bestehe, nichts zu ändern. Denn vorerst sei zu
bemerken, daß er keineswegs freiwillig in die Schweiz zurückge
kehrt sei und sodann sei offenbar die fragliche Vertragsbestim
mung lediglich zu Gunsten der eigenen Angehörigen der kontra
hirenden Staaten getroffen worden und finde daher dann keine
Anwendung, wenn, wie hier, ein Schweizerbürger förmlich um
Beurtheilung durch den fremden Richter bitte. In diesem Falle
stehe gewiß der Gestattung der Auslieferung ein Hinderniß nicht
im Wege. Er habe auch ein sehr großes Interesse an der Be
urtheilung seines Straffalles durch den französischen Richter.
Denn nach Art. 408 des Code pénal werde die Unterschlagung
nur als Polizeivergehen mit höchstens 2 Jahren Gefängniß be
straft, während sie nach dem thurgauischen Strafgesetzbuche ( 151
und 139 desselben), welches der thurgauische Richter zur An
wendung habe bringen müssen, als Verbrechen mit entehrender
Strafe (Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 5 ⅓ Jahren) belegt
werden könne. Für den Fall der Begründeterklärung des Re
kurses behalte er sich eine Entschädigungsklage gegen den thur
gauischen Fiskus vor, sofern der Richter von Paris die seit der
Festnahme in Brüssel ausgestandene Haft ihm von der ausge
sprochenen Strafe nicht in Abrechnung bringen würde.
C. Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau verweist in
ihrer Vernehmlassung, welcher auch der Damnifikat I. U. Kreis
sich anschließt, im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urtheils und auf das Urtheil des Kassationsge
richtes vom 17. März 1881 und fügt bei: Es handle sich vor
liegend einzig um die Frage, ob die thurgauischen Gerichte den
2 litt. c des thurgauischen Strafgesetzes richtig angewandt
haben; von einer Verletzung des 58 der Bundesverfassung
dagegen könne keine Rede sein, weil der verfassungsmäßige Rich
ter für den Rekurrenten jedenfalls nicht in Frankreich zu suchen
sei; deßhalb scheine auch die Voraussetzung des 113 Ziffer 3
der Bundesverfassung, auf welchen allein die Kompetenz des
Bundesgerichtes zu Beurtheilung des vorliegenden Rekurses ge
stützt werden könne, nicht zuzutreffen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent behauptet, es werde durch das angefoch
tene Urtheil der Kriminalkammer des Kantons Thurgau ein
ihm verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzt, bezw. es
verstoße dieses Urtheil gegen Art. 58 der Bundesverfassung, so
ist das Bundesgericht zu Beurtheilung des Rekurses gemäß Art.
113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 litt. a des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zwei
fellos kompetent. Wenn die Kriminalkammer des Kantons Thur
gau dies deßhalb bezweifelt, weil, ihrer Ansicht nach, es sich hier
um eine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung offenbar
nicht handeln könne, so ist darauf zu erwidern, daß diese Frage
eben bei sachlicher Prüfung des Rekurses durch das Bundesge
richt zu untersuchen und zu entscheiden ist, während die Kom
petenz des Bundesgerichtes dadurch begründet ist, daß seitens
des Rekurrenten die Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes
behauptet wird und es für dieselbe darauf, ob diese Behauptung
eine begründete oder eine unbegründete ist, offenbar nicht an
kommen kann. Selbstverständlich dagegen hat sich die Kognition
des Bundesgerichtes darauf zu beschränken, zu untersuchen, ob
das angefochtene Urtheil ein verfassungsmäßiges Recht des Re
kurrenten verletze, während die Frage, ob durch dasselbe die Be
stimmungen der kantonalen Gesetzgebung richtig angewendet wor
den seien, sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzieht.
- Ist somit das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be
schwerde kompetent, so muß dagegen in der Sache selbst der
Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Denn: Rekurrent
beruft sich darauf, daß durch das angefochtene Urtheil Art. 58
der Bundesverfassung, wonach Niemand seinem verfassungs
mäßigen Richter entzogen werden darf und daher Ausnahmege
richte nicht eingesetzt werden dürfen, verletzt sei. Nun ist aber
klar, daß, da die Gerichtsbehörde, welche das angefochtene Ur
theil gefällt hat, zweifellos nach Verfassung und Gesetzgebung
des Kantons Thurgau zu Aburtheilung von Kriminalstraffällen
berufen ist und ihr der vorliegende Straffall im gesetzlich vor
gesehenen Wege zugewiesen wurde, von einer Verletzung des er
wähnten bundesverfassungsmäßigen Grundsatzes nicht die Rede
sein kann. (Vergl. Entscheidungen, Amtl. Samml. VI S. 520.)
Es handelt sich denn auch in concreto in Wirklichkeit keines
wegs um eine Gerichtsstandsfrage, sondern vielmehr um eine
Frage des materiellen Strafrechtes, nämlich um die Frage, ob
dem Kanton Thurgau ein Strafrecht in Betreff des in Rede
stehenden Vergehens überhaupt zustehe. Darüber aber, ob und
inwieweit einem Kanton in Betreff von Vergehen, welche außer
halb seines Territoriums verübt wurden, ein Strafrecht zustehe
enthält die Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung irgend
welche Bestimmung nicht, sondern es ist die Regelung dieser Frage
zunächst der kantonalen Strafgesetzgebung anheimgegeben. Ob nun
vorliegend die Kriminalkammer des Kantons Thurgau diese Frage
an der Hand der kantonalen Strafgesetzgebung richtig gelöst, ob
sie also die Bestimmung des 2 litt. c des thurgauischen Straf
gesetzbuches richtig angewendet habe, entzieht sich, nach dem in
Erwägung 1 Bemerkten, der Kognition des Bundesgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.