- Urtheil vom 23. April 1881 in Sachen
Baumann,
A. Das Steuerreglement der Gemeinde La Chaux de Fonds
vom 20. Juli 1876, mit Sanktion des Staatsrathes des Kan
tons Neuenburg vom 25. August 1876, bestimmt in seinem
Art. 1, daß die Gemeindesteuer zu beziehen sei: 1. vom Grund
eigenthum im Verhältnisse zum Pachtertrag desselben und 2. vom
Vermögen (Mobiliar und Immobiliarvermögen). Art. 3 dieses
Reglementes sodann bestimmt: L impôt sur le revenu d im-
meubles étant indépendant de l'impôt sur la fortune, le pro
priétaire externe, de même que le propriétaire interne, doit
payer l'impôt non seulement sur le revenu de son immeuble,
mais aussi sur la fortune qu'il possède sur ce même immeuble.
In Anwendung dieser Reglementsbestimmungen war Rekurrent,
welcher in Luzern niedergelassen ist und im Gemeindebezirk La
Chaux de Fonds ein auf 30 000 Fr. gewerthetes, dagegen mit
32000 Fr. Hypothekarschulden belastetes Grundstück besitzt, bis
zum Jahre 1877 von der Gemeinde La Chaux de Fonds ledig
lich mit der Ertragssteuer für den Pachtertrag seines Grund
stückes belastet worden. Im Jahre 1877 dagegen wurde von der
Gemeinde La Chaux de Fonds auch eine Vermögenssteuer von
a Fr. 50 Cts. für fragliches Grundstück eingefordert. Nachdem
indeß Rekurrent sich hiegegen beim Staatsrathe des Kantons
Neuenburg beschwert hatte, erklärte letzterer durch Entscheidung
vom 22. August 1877 den Rekurs als begründet und strich die
Vermögenssteuer, und zwar mit Berufung auf Art. 3 des Ge
meindesteuerreglementes und die Thatsache, daß das fragliche
Grundstück für eine seinen wahren Werth übersteigende Summe
mit Hypotheken belastet und daher mit der Vermögenssteuer nicht
zu belegen sei.
B. Im Jahre 1880 nun aber wurde vom Rekurrenten, nach
dem er für 1879 bloß mit der Ertragssteuer belegt worden war,
durch die Gemeinde Chaux de Fonds wiederum eine Vermögens
steuer vom vollen Schatzungswerthe seines fraglichen Grund
stückes mit 66 Fr. eingefordert. Rekurrent beschwerte sich hie
gegen wiederum beim Staatsrathe des Kantons Neuenburg.
Durch Entscheid dieser Behörde vom 15. Oktober 1880 wurde
indeß diese Beschwerde mit Hinweis auf Art. 4 und 5 des Ge
setzes über die direkte Steuer vom 18. Oktober 1878, sowie ge
stützt darauf, daß, insolange das Gemeindesteuerwesen nicht neu
geordnet sei, die Regel aufrecht erhalten werden müsse, daß ein
auswärts wohnender Grundeigenthümer der Besteuerung für
den vollen Schatzungswerth seines Eigenthums, ohne Abzug der
Schulden, unterliege, abgewiesen.
C. Gegen diesen Entscheid beschwert sich nun Rekurrent beim
Bundesgerichte, indem er ausführt: Das Gesetz vom 18. Okto
ber 1878, auf welches sich der Staatsrath des Kantons Neuen
burg berufe und welches allerdings den Grundsatz aufstelle, daß
außerhalb des Kantons wohnende Grundeigenthümer die Steuer
vom vollen Schatzungswerthe ihrer Liegenschaften zu entrichten
haben, während den Kantonseinwohnern der Abzug der Hypo
thekarschulden gestattet sei, beziehe sich nur auf die Staats und
keineswegs auf die Gemeindesteuer; dadurch sei also das Ge
meindesteuerreglement von La Chaux de Fonds, welches auch den
auswärts wohnenden Grundeigenthümern den Schuldenabzug
gestatte, bezw. die Liegenschaften allgemein nur insoweit be
steuere, als sie Aktivvermögen ihres Eigenthümers darstellen,
keineswegs modifizirt worden. Nach neuenburgischem Verfassungs
recht sei nun aber der Staatsrath keineswegs berechtigt, auf
dem Wege eines Spezialentscheides die für die Staatssteuer
geltenden Regeln auch auf die Erhebung der Gemeindesteuer an
zuwenden und in dieser Weise das Gemeindesteuerreglement ab
zuändern. Schon aus diesem Gesichtspunkte erscheine der Rekurs
als begründet. Allein es erscheine auch die fragliche Bestimmung
des Gesetzes über die direkten Steuern vom 18. Oktober 1878
überhaupt als verfassungswidrig, da sie, wie des Nähern aus
geführt wird, gegen den in Art. 4 der Bundesverfassung aus
gesprochenen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verstoße.
Demnach werde beantragt: Es sei der Entscheid des Staats
rathes des Kantons Neuenburg vom 15. Oktober 1880 betref
fend Besteuerung als verfassungswidrig aufzuheben und derselbe
anzuweisen, vom Grundeigenthume des Rekurrenten für die Ge
meinde Chaux de Fonds keine Vermögenssteuer zu erheben.
D. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Staatsrath des
Kantons Neuenburg im Wesentlichen: Seiner Entscheidung vom
15. Oktober 1880 habe der Staatsrath das Gesetz über die di
rekte Steuer vom 18. Oktober 1878 zu Grunde legen müssen,
welches sich nicht nur auf die Staatssteuer, sondern auch auf
die davon abhängigen centimes additionnels beziehe und welches
als Gesetz dem Gemeindesteuerreglement von La Chaux de Fonds,
das seine verbindliche Kraft lediglich aus der Sanktion des
Staatsrathes schöpfe, vorgehen müsse. Was den weitern Be
schwerdepunkt des Rekurrenten anbelange, daß nämlich die in
Frage stehende Bestimmung des Staatssteuergesetzes gegen den
verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze
verstoße, so sei derselbe ebenfalls durchaus unstichhaltig, wie des
nähern ausgeführt wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann zunächst einem begründeten Zweifel nicht unter
liegen, daß durch das Gesetz über die direkte Steuer vom 18.
Oktober 1878 die Bestimmung des Art. 3 des Gemeindesteuer
reglementes von La Chaux de Fonds, wonach auch der auswärts
wohnende Grundeigenthümer von seinem Grundeigenthum an
die Gemeinde lediglich die Ertragssteuer und die Vermögens
steuer zu bezahlen hat und somit zu Abrechnung der Hypothekar
schulden vom steuerpflichtigen Vermögen berechtigt ist, in keiner
Weise abgeändert oder modifizirt wurde, daß vielmehr die frag
liche Bestimmung des Gemeindesteuerreglementes durch das er
wähnte Gesetz durchaus nicht berührt wurde. Denn das Geset
über die direkte Steuer vom 18. Oktober 1878 bezieht sich ledig
lich auf die Staatssteuer und keineswegs unmittelbar auch auf die
Gemeindesteuer, für welche vielmehr die Art. 17 ff. des Gesetzes
über die Gemeinden und Munizipalitäten vom 17. März 1875
besondere Grundsätze theils selbst aufstellen, theils deren Auf
stellung den Steuerreglements der Gemeinden vorbehalten. Daß
insbesondere der hier in Frage stehende Grundsatz des erwähn
ten Gesetzes vom 18. Oktober 1878, wonach außerhalb des Kan
tons wohnenden Grundeigenthümern der Schuldenabzug nicht ge
stattet wird, auf die Gemeindebesteuerung keineswegs anwendbar
ist, ergibt sich zur Evidenz auch daraus, daß schon das frühere
Staatssteuergesetz vom 22. Juni 1867 (vergl. Art. 4 litt. d und
Art. 5 desselben) in dieser Beziehung durchaus die gleichen Be
stimmungen wie das gegenwärtig geltende Gesetz enthielt, wäh
rend doch, wie der Umstand zeigt, daß unter der Herrschaft die
ses Gesetzes das Gemeindesteuerreglement von La Chaux de Fonds
vom 20. Juli 1878 erlassen und vom Staatsrathe genehmigt
wurde und wie auch aus dem Entscheide des Staatsrathes vom
- August 1877 sich ergibt, damals an eine Anwendung dieses
Grundsatzes auf die Gemeindesteuer keineswegs gedacht wurde.
Es würde denn auch eine Anwendung dieses Grundsatzes auf
die Gemeindesteuer dem in Art. 19 des Gesetzes über die Ge
meinden und Munizipalitäten für die Gemeindebesteuerung aus
gesprochenen Prinzipe, daß von auswärtigen Steuerpflichtigen nur
solche Taxen erhoben werden dürfen, welche auf vollkommen
gleichem Fuße auch auf die inländischen Steuerpflichtigen anwend
bar seien, geradezu widersprechen.
2. Ist aber die fragliche Bestimmung des Art. 3 des Ge
meindesteuerreglementes von La Chaux de Fonds durch das
Staatssteuergesetz vom 18. Oktober 1878 nicht aufgehoben wor
den, so besteht dieselbe gegenwärtig noch in Kraft und es ist so
wohl nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen, als auch
speziell nach der Bestimmung des Art. 17 (letzten Absatzes) des
Gesetzes über die Gemeinden und Munizipalitäten, wonach die
Gemeindesteuern nach Mitgabe sanktionirter Gemeindereglemente
zu beziehen sind, von selbst klar, daß dem Staatsrathe des Kan
tons Neuenburg das Recht nicht zustand, den in diesem Regle
mente niedergelegten Grundsätzen bei Entscheidung über einen
Einzelfall willkürlich die für die Staatssteuer geltenden Regeln
zu substituiren, wie dies im vorliegenden Falle gegenüber dem
Rekurrenten geschehen ist. Vielmehr muß hierin eine ungleiche
Behandlung des Rekurrenten erblickt werden, welche mit dem
in Art. 4 der Bundesverfassung ausgesprochenen Prinzipe der
Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze unverträglich ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach
die Entscheidung des Staatsrathes des Kantons Neuenburg vom
15. Oktober 1880, wodurch der Rekurrent zur Bezahlung einer
Vermögenssteuer für sein im Gemeindebezirk La Chaux de Fonds
gelegenes Grundstück an diese Gemeinde für das Jahr 1880
angehalten wird, aufgehoben.