- Urtheil vom 25. März 1881 in Sachen Wicki.
A. B. Wicki, marchand tailleur in Luzern, machte auf dem
Schuldentrieb und Prozeßwege gegen den Leonhard Beusch in
Wartau, Kantons St. Gallen, eine Forderung aus einem an
seine Ordre ausgestellten, von I. Beusch, Ingenieur, und dessen
Vater Leonhard Beusch unterzeichneten Eigenwechsel über 874 Fr.,
mit Zins und Kosten sich auf 956 Fr. 75 Cts. belaufend, gel
tend. Leonhard Beusch bestritt diese Forderung gestützt darauf,
daß B. Wicki ihm einen vom 27. Dezember 1877 datirten Re
vers ausgestellt habe, wonach er den fraglichen Wechsel selbst
einlösen wolle, und behauptete überdem, eine Gegenforderung an
B. Wicki im Betrage von 1300 Fr. 05 Cts. zu haben, welche
daher rühre, daß er einen von ihm am 29. Juli 1878 unter
schriebenen, an die Ordre des J. J. Wicki gestellten Wechsel
über 1000 Fr., nebst Zins und Kosten, gegenüber dem Wechsel
inhaber, gemäß Urtheil des Bezirksgerichtes Werdenberg vom
- November 1879, habe bezahlen müssen, obschon sich B. Wicki
durch Revers vom 29. Juli 1878 ihm gegenüber verpflichtet
habe, im Nothfalle diesen Wechsel selbst einzulösen und den Be
trag auf das Conto des Joh. Beusch, Sohn, zu nehmen, damit
Leonhard Beusch nie in Verlegenheit kommen könne. Diese For
derung von 1300 Fr. 05 Cts. machte Leonhard Beusch gegen
über der Klage des B. Wicki vor dem Bezirksgerichte Werden
berg widerklagsweise geltend. Der Kläger bestritt nun, sich be
züglich der Gegenforderung des Beklagten auf den Prozeß ein
lassen zu müssen, und zwar aus dem Grunde, weil die Wider
klage in dem Leitscheine des Vermittleramtes nicht vorgemerkt
sei. Das Bezirksgericht Werdenberg sprach dem Kläger diese Un
einläßlichkeitsvorfrage zu, das Kantonsgericht von St. Gallen
dagegen wies dieselbe durch Urtheil vom 23. Dezember ab, mit
der Begründung, "daß die Gegenforderung des Beklagten im
Rechtsvorschlage in gehöriger Weise vorgemerkt ist, da Kläger
vor Vermittleramt vom Beklagten ausdrücklich die Rücknahme
dieses Rechtsvorschlages verlangte, und damit indirekt und im
plicite auch die Gegenforderung des Beklagten einverstanden ist.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff nun B. Wicki den Rekurs an
das Bundesgericht, indem er geltend macht: Die Zulassung der
Widerklage des Beklagten durch die st. gallischen Gerichte ver
stoße, wie schon vor den kantonalen Instanzen angedeutet wor
den sei, gegen Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung, wonach
jeder aufrechtstehende Schuldner für persönliche Forderungen beim
Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse. Denn die ver
mittelst der Widerklage geltend gemachte Forderung qualifizire
sich zweifellos als eine persönliche Ansprache und er müsse dem
gemäß für dieselbe beim Richter seines Wohnortes, in Luzern,
gesucht werden. Allerdings habe das Bundesgericht wiederholt
erklärt, daß ungeachtet des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung
Widerklagen im Anschlusse an die Hauptklage zulässig seien,
wenn zwischen Klage und Widerklage eine materielle Konnexität
bestehe. Allein hier liege eine materielle Konnexität zwischen
Hauptforderung und Gegenforderung absolut nicht vor. Vorerst
beruhe die klägerische Forderung auf einem Wechsel; gemäß dem
abstrakten Charakter der Wechselobligation aber erscheine es als
undenkbar, eine Konnexität zwischen einer Wechselforderung und
einer Kurrentforderung oder auch einer andern Wechselforderung
anzunehmen; allein auch wenn man auf das dem Wechsel zu
Grunde liegende Verhältniß zurückgehe, sei doch eine materielle
Konnexität zwischen den beiden Forderungen nicht gegeben; die
Klageforderung betreffe eine Verpflichtung für Schulden des Soh
nes I. Beusch an den Kläger, welche von Kleiderlieferungen
und gemachten Vorschüssen herrühren. Die widerklagsweise gel
tend gemachte Forderung dagegen beziehe sich auf einen Wechsel,
welcher aus dem Geschäftsverkehr des Sohnes Beusch mit J. J.
Wicki, der sich auf Steinbruchausbeutung und Obsthandel be
ziehe, herrühre. Demnach wird in der Hauptsache der Antrag
gestellt: Das Bundesgericht möchte erklären, daß durch eine Be
handlung der Widerklage bei Bezirksgericht Werdenberg der Art.
59 der Bundesverfassung verletzt erscheine und deßhalb nur die
Klage dort verhandelt werden könne.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Beklagte L. Beusch auf Abweisung des Rekurses unter Kosten
folge an, indem er zur Begründung anführt: Widerklagen seien
durch den Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung nicht ausge
schlossen; derselbe sei niemals in diesem Sinne ausgelegt wor
den, wie denn auch der Ausschluß von Widerklagen gegenüber
Schweizerbürgern, die in einem andern Kanton domizilirt seien,
ein eigentliches Privilegium für diese begründen würde. Daher
haben auch alle kantonalen Prozeßordnungen die Widerklage zu
gelassen, ohne zu Gunsten von Schweizerbürgern, die in einem
andern Kanton domizilirt seien, eine Ausnahme zu machen. Das
Bundesgericht habe auch keineswegs negativ ausgesprochen, daß
Ansprüche, welche mit dem Gegenstande der Vorklage nicht in
materieller Konnexität stehen, gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bun
desverfassung nicht widerklagsweise geltend gemacht werden kön
nen, sondern nur positiv, daß die widerklagsweise Geltendmachung
materiell konnexer Ansprüche beim Gerichte der Vorklage nach
Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zulässig sei. Uebrigens
seien vorliegend Klage und Widerklage allerdings konnex, denn
Klage und Widerklage betreffen Forderung und rühren aus dem
selben Verkehr her, indem beide ihr Fundament in zwei Wechsel
unterschriften des Beusch zu Gunsten der Steinbruchgesellschaft
Brüder Witschi, resp. in zwei darauf bezüglichen von B. Wicki
ausgestellten Scheinen finden und es sich frage, welcher von bei
den Litiganten aus diesem gegenseitigen Rechtsverhältnisse Schuld
ner des andern sei.
D. Replicando bemerkt Rekurrent, indem er gleichzeitig in
materieller Beziehung die Einwendungen des Beklagten gegen
die Klageforderung bestreitet, hauptsächlich: Widerklagen gegen
Nichtkantonseinwohner seien allerdings durch Art. 59 Abs. 1 der
Bundesverfassung nicht schlechthin ausgeschlossen; allein sie seien
nur insofern statthaft, als sie sich auf Ansprüche beziehen, die
aus dem gleichen Geschäfte wie die Klageforderung hervorgehen.
Letzteres treffe nun vorliegend durchaus nicht zu, gegentheils sei
die widerklagsweise geltend gemachte Forderung aus einem ganz
andern Geschäftsverkehr hervorgegangen als die den Gegenstand
der Hauptklage bildende Forderung, und sei es gänzlich erfunden,
wenn Rekursbeklagter behaupte, daß die Ansprüche des Klägers
mit dem Steinbruchgeschäft, das I. Witschi und der Sohn Beusch
gemeinsam betrieben haben, irgend etwas zu thun haben. Die
Klageforderung sei eine Wechselforderung aus einem Wechsel,
dessen Zahlungsdomizil Luzern sei. Gegenüber von Wechselklagen
aber seien nach 102 der luzernischen Wechselordnung die Kom
pensationseinrede sowie Widerklagen schlechthin ausgeschlossen.
Diese Regel müsse um so mehr gelten, wenn es sich, wie hier,
um eine Widerklage handle, welche auf einen durchaus illiqui
den und mit der Klageforderung in keinem Zusammenhange
stehenden Anspruch gestützt werde. In seiner Duplik sucht der
Rekursbeklagte die Ausführungen der Replik zu widerlegen, in
dem er namentlich geltend macht, daß die Bestimmungen der
luzernischen Wechselordnung hier durchaus irrelevant seien und
daß ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Klags und Wi
derklagsforderung allerdings bestehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es könnte sich zunächst fragen, ob nicht darin, daß Re
kurrent, wie aus den Akten zweifellos hervorgeht, vor den kan
tonalen Instanzen die Pflicht zur Einlassung auf die vom Re
kursbeklagten erhobene Widerklage lediglich aus dem Grunde,
weil dieselbe nicht schon bei dem Vermittlungsvorstande gehörig
angebracht und daher im Leitschein nicht erwähnt sei, bestritten
hat, ohne dagegen die Kompetenz der st. gallischen Gerichte zu
deren Beurtheilung zu bemängeln, eine Anerkennung des st. galli
schen Gerichtsstandes durch den Rekurrenten liege. Allein diese
Frage ist zu verneinen. Denn, wenn auch allerdings aus der
vorbehaltslosen Einlassung des Beklagten bezw. Widerbeklagten
ist der Hauptsache regelmäßig auf die Anerkennung des Gerichts
standes zu schließen ist, so liegt dagegen dann, wenn der Be
klagte oder Widerbeklagte, ohne zur Hauptsache zu verhandeln,
zwar nicht die Einwendung der Inkompetenz des Gerichtes, wohl
aber andere Einwendungen vorbringt, welche ebenfalls zum
Zwecke haben, ihn von der Pflicht zur Einlassung in der Haupt
sache zu entbinden, offenbar durchaus kein Anhaltspunkt vor,
welcher einen Schluß darauf gestatten würde, daß der Beklagte
oder Widerbeklagte das angegangene Gericht als zuständig in
der Hauptsache habe anerkennen wollen.
2. Fragt sich sonach, ob in der Zulassung der Widerklage des
Rekursbeklagten durch das angefochtene Urtheil eine Verletzung
des Grundsatzes des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung liege,
so fällt in Betracht: Obschon Art. 59 Abs. 1 cit. eine Ausnahme
von dem Grundsatze, daß im interkantonalen Verkehr der auf
rechtstehende Schuldner für persönliche Ansprachen beim Richter
seines Wohnortes gesucht werden müsse, für den Fall der Gel
tendmachung einer solchen Forderung im Wege der Widerklage
nicht ausdrücklich aufstellt, so hat doch die bundesrechtliche Pra
xis von jeher festgehalten, daß der Beklagte durch Art. 59 Abs. 1
cit. nicht behindert sei, eine ihm gegenüber der Klageforderung
zustehende konnexe Gegenforderung widerklagsweise beim Gerichte
der Vorklage geltend zu machen. Dieser Grundsatz findet auch
seine vollständige Rechtfertigung darin, daß offenbar durch Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung das Recht des Beklagten, sich gegen
die Klage nicht nur im Wege der Einrede, sondern auch im
Wege eines mit dem Klageanspruch rechtlich zusammenhängenden
Gegenangriffs zu vertheidigen, nicht hat ausgeschlossen und ihm
die Möglichkeit nicht hat benommen werden wollen, die zwischen
ihm und dem Kläger bestehenden, innerlich zusammenhängenden
Rechtsbeziehungen in ihrem vollen Umfange zu einheitlicher Er
ledigung durch das vom Kläger selbst angegangene Gericht der
Vorklage zu bringen. Aus diesem Gesichtspunkte ergibt sich denn
auch, in welchem Sinne das Erforderniß der Konnexität zwischen
Klags und Widerklagsanspruch hier aufzufassen und in welchem
Umfange es demnach angesichts des Art. 59 Abs. 1 der Bundes
verfassung zulässig ist, persönliche Ansprachen widerklagsweise
beim Gerichte der Vorklage geltend zu machen. Einerseits näm
lich ist dies, von der Einwendung der Kompensation, welche als
bloße Einrede hier überall nicht in Betracht kommt, selbstver
ständlich abgesehen, nicht schon deßhalb statthaft, weil Klage und
Widerklage Forderungen, welche auf gleichartige Gegenstände,
z. B. auf Geldleistungen, gerichtet sind, betreffen (vergl. Ullmer,
Staatsrechtl. Praxis II, Nr. 888), sondern es ist vielmehr ein
rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Klags und Widerklags
anspruch erforderlich; andererseits dagegen kann nicht gefordert
werden, daß zwischen Klags und Widerklagsanspruch eine ma
terielle Konnexität im strengen Sinne bestehe, d. h. daß diese
Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgeschäft, bezw. aus der
gleichen juristischen Thatsache entsprungen seien. Es muß viel
mehr genügen, wenn der Entstehungsgrund des Klags und der
jenige des Widerklagsanspruches zwar nicht identisch sind, wohl
aber unter sich in einem innern Zusammenhange stehen, insbe
sondere einem Komplexe verschiedener, aber unter sich zusammen
hängender Geschäfte der Litiganten gehören.
3. Wenn sich nun fragt, ob vorliegend der Klags und der
Widerklagsanspruch konnex im oben ausgeführten Sinne seien,
so ist diese Frage zweifellos zu bejahen. Denn es ist nach den
Parteianbringen unverkennbar, daß die Geschäfte, auf welche
Klage und Widerklage gestützt werden, einem zusammenhängen
den Komplexe von Kredit bezw. Wechselgeschäften angehören.
Es verstößt somit, gemäß dem Erwägung 2 Ausgeführten, die
Zulassung der Widerklage des Rekursbeklagten durch das ange
fochtene Urtheil nicht gegen den Grundsatz des Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung. Wenn Rekurrent insbesondere geltend ge
macht hat, daß eine Konnexität von Klageforderung und Gegen
forderung hier deßhalb absolut ausgeschlossen sei, weil die Klage
forderung sich als Wechselforderung qualisizire, eine Wechselfor
derung aber in Folge des abstrakten, streng einseitigen Charak
ters der Wechselobligation niemals im Verhältnisse der Kon
nexität zu einer andern Forderung stehen könne, so ist dies
nach der dargelegten, hier maßgebenden Auffassung des Begriffes
der Konnexität offenbar unrichtig. Wenn sodann Rekurrent sich
im Fernern darauf berufen hat, daß seine Wechselforderung, weil
der Wechsel in Luzern domizilirt sei, nach luzernischem Wechsel
recht beurtheilt werden müsse, nun aber nach 102 der luzer
nischen Wechselordnung im Wechselprozesse Widerklagen schlecht
hin ausgeschlossen seien, so erscheint dieses Vorbringen vorerst
als für die Entscheidung des Rekurses unerheblich; denn das
Bundesgericht hat nur die Frage zu prüfen, ob die Zulassung
der Widerklage des Rekursbeklagten ein verfassungsmäßiges Recht
des Rekurrenten verletze, während die andere Frage, ob dieselbe
nach Maßgabe des anzuwendenden kantonalen Gesetzes statthaft
sei, sich seiner Prüfung entzieht. Uebrigens erscheint fragliche
Behauptung des Rekurrenten auch als völlig unbegründet. Denn,
auch zugegeben, daß nach richtigen Grundsätzen des internatio
nalen bezw. interkantonalen Privatrechtes fragliche Wechselfor
derung von den st. gallischen Gerichten materiell nach luzerni
schem Wechselrechte zu beurtheilen sei, so qualifizirt sich doch die
Bestimmung des 102 der luzernischen Wechselordnung, welche
Widerklagen gegenüber einer Wechselklage ausschließt, als eine
Bestimmung rein prozessualischer Natur, welche nach anerkann
tem Grundsatze für die st. gallischen Gerichte, welche in prozeß
rechtlicher Beziehung lediglich das st. gallische Recht anzuwenden
haben, in keiner Weise maßgebend sein kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.