- Urtheil vom 12. Februar 1881 in Sachen
Gerber gegen Bern.
A. Christian Gerber, Handelsmann in Steffisburg bei Thun,
hatte im Herbst 1879 in Ungarn größere Quantitäten ungarischer
Rothweine angekauft, welche in mehreren Sendungen im Laufe
des Monates Dezember 1879 auf dem Bahnhofe in Thun an
langten. Gestützt auf 10 der vom Regierungsrathe des Kan
tons Bern, in Ausführung des 41 des Gesetzes über das
Wirthschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken vom
- Mai 1879, am 10. September 1879 erlassenen Verordnung
betreffend die Untersuchung geistiger Getränke, wonach die Di
rektion des Innern befugt ist, von geistigen Getränken, welche
an Wirthe und andere im Kanton wohnende Verkäufer adres
sirt sind, an der Kantonsgrenze resp. bei den Ohmgeldbureaux
Muster erheben und dieselben untersuchen zu lassen, hatte nun
die Direktion des Innern des Kantons Bern, mit Rücksicht auf
den massenhaften Import von mit Fuchsin gefälschten Ungar
weinen, die Anordnung getroffen, daß die Ohmgeldeinnehmer,
zunächst diejenigen der Hauptstationen, in einem von Dr. Chr.
Müller, Apotheker in Bern, geleiteten eintägigen Instruktions
kurse Anleitung dazu erhielten, die einlangenden Weine einer
vorläufigen chemischen Untersuchung zu unterwerfen und ihnen
der Auftrag ertheilt wurde, diese Untersuchung jeweilen vor
zunehmen und hernach gegebenen Falls das in der genann
ten Verordnung vom 10. September 1879 in Bezug auf ge
fälschte bezw. verdächtige Weine vorgeschriebene Verfahren einzu
leiten. Da in Anwendung dieser Vorschriften der Direktion des
Innern die an den Kläger adressirten, im Dezember 1879 im
Bahnhofe Thun angelangten Ungarweine als der Fälschung mit
Fuchsin und mit einem anderweiten blauen Farbstoff verdächtig
seitens der Ohmgeldverwaltung bezeichnet worden waren, so
ertheilte die genannte Direktion durch Schreiben an das Regie
rungsstatthalteramt in Thun vom 23. Dezember 1879 letzterem
den Auftrag: alle an Herrn Gerber adressirten ungarischen
Rothweine, sowohl diejenigen, welche bereits vom Bahnhofe
weg auf Lager gebracht wurden, als auch solche, welche noch
auf dem Güterbahnhofe sich befinden, vorläufig mit Beschlag
zu belegen und versiegeln zu lassen, nachdem vorerst von jedem
einzelnen Faß dieser Rothweine je ein genau nummerirtes und
etiquettirtes Muster von ½ Liter entnommen wurde. Diese
Muster sind sodann dem Herrn Apotheker Trog in Thun zur
chemischen Untersuchung zu übergeben, welchem wir hiezu spe
zielle Instruktion ertheilen werden. Dabei wird beigefügt, daß
das nämliche Verfahren auch für die demnächst erwarteten Sen
dungen von ungarischen Rothweinen in Anwendung zu bringen
sei. Diese Weisung wurde vom Regierungsstatthalteramte Thun
ausgeführt und demnach, nachdem die betreffende Verfügung dem
Kläger schon am 23. Dezember Abends eröffnet worden war,
die fraglichen Weinsendungen am 24. Dezember 1879, theils im
Keller des Klägers zu Steffisburg, theils im Bahnhofe in Thun
mit Beschlag belegt. Die von der Direktion des Innern ange
ordnete amtliche Expertise durch den Apotheker Trog in Thun,
dessen Gutachten vom 25. Dezember 1879 datirt und am fol
genden Tage an die Direktion des Innern gelangte, ergab nun
aber, daß eine Verfälschung des fraglichen Weines nicht vorliege;
derselbe habe, bemerkt der erwähnte Experte, zwar allerdings
ein sehr auffallendes Aussehen, welches sich aber daraus erklä
ren lasse, daß der noch junge, nicht ganz vergorene Wein auf
seiner weiten Reise während längerer Zeit der herrschenden stren
gen Kälte ausgesetzt gewesen sei. Nach Eingang dieses Experten
gutachtens verfügte die Direktion des Innern noch am 26. De
zember 1879 telegraphisch die Aufhebung der Beschlagnahme.
Zum gleichen Ergebnisse wie das Gutachten des Apothekers Trog
gelangte ein daneben von der Direktion des Innern ebenfalls
eingeholtes Gutachten des Apothekers Dr. Müller in Bern, sowie
ein vom Kläger privatim eingeholtes Gutachten des Professors
Dr. Schwarzenbach in Bern, welch letzteres indeß erst nach dem
27. Dezember 1879 an die Direktion des Innern abgesandt
wurde.
B. Hierauf reichte Christian Gerber am 6. Januar 1880
dem Regierungsrathe des Kantons Bern eine Beschwerde gegen
die Direktion des Innern, gestützt auf das Gesetz über die Ver
antwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 19. Mai 1851
ein, in welcher er den Antrag stellte: es sei zu erkennen, die
Direktion des Innern habe sich in der vorliegenden Angelegen
heit dem Beschwerdeführer gegenüber eine Pflichtverletzung zu
Schulden kommen lassen, unter Kostenfolge, wobei zur Begrün
dung in eingehender Erörterung ausgeführt wurde, daß das ihm
gegenüber seitens der Direktion des Innern beobachtete Ver
fahren in mehrfacher Beziehung gegen die Bestimmungen der
Verordnung vom 10. September 1879 verstoße. Am 31. Ja
nuar 1880 beschloß indeß der Regierungsrath des Kantons Bern,
der Beschwerdeführer sei mit seinem Begehren abgewiesen un
ter Kostenfolge. Letzterer reichte hierauf am 22. Mai 1880 dem
Bundesgerichte eine Civilklage verbunden mit einem staatsrecht
lichen Rekurse ein, worin er wesentlich ausführt: Der Beschluß
des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 31. Januar 1880,
worin dieser ausspreche, daß eine Amtspflichtverletzung seitens
der Direktion des Innern nicht vorliege, lasse mit Rücksicht auf
die Bestimmungen des bernerischen Gesetzes über die Verant
wortlichkeit der Behörden und Beamtem vom 19. Mai 1851,
eine doppelte Auffassung zu. Es könne nämlich derselbe entwe
der dahin aufgefaßt werden, daß die Oberbehörde die Verant
wortlichkeit für die angegriffene Amtsstelle übernehme und dem
nach der Beschwerdeführer mit einer auf Amtspflichtverletzung
begründeten Civilklage nunmehr unmittelbar gegenüber dem
Staate auftreten könne, oder aber dahin, daß durch den abwei
senden Administrativentscheid die Frage, ob eine Amtspflichtver
letzung vorliege, definitiv erledigt und demnach dem Beschwer
deführer der Rechtsweg in Bezug auf diese Frage verschlossen
sein solle. Sollte der Regierungsrath seinem Beschlusse bezw.
der einschlägigen Bestimmung des 48 des Gesetzes über die
Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten die letztere Be
deutung beimessen, so fechte der Kläger die fragliche Gesetzesbe
stimmung und folgeweise den darauf begründeten regierungs
räthlichen Beschluß auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses
als verfassungswidrig an und beantrage, es sei die Bestim
mung in 48 des bernerischen Verantwortlichkeitsgesetzes, wo
nach die Erörterung über die Existenz einer Verletzung der
Amtspflichten nicht den über die Schadenersatzklage urtheilenden
Gerichten anheimgegeben, sondern den Administrativbehörden
einzig vorbehalten werde, als verfassungswidrig aufzuheben.
Denn nach 17 der bernerischen Kantonalverfassung können
Civilansprüche, die aus der Verantwortlichkeit fließen, unmittel
bar gegen den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden
und mit diesem verfassungsmäßigen Prinzipe stünde eine Ge
setzesbestimmung, welche den Gerichten die Kognition über die
Frage über die Existenz einer Amtspflichtsverletzung entziehen
und denselben nur den Entscheid über die Höhe des Schadens
anheimstellen würde, in entschiedenem Widerspruche. Indessen
glaube Kläger vorläufig davon ausgehen zu dürfen, daß der
Beklagte die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Kognition dar
über, ob eine Amtspflichtverletzung vorliege, nicht bestreiten
werde, womit dann der staatsrechtliche Rekurs sich von selbst
erledigen würde. Eine Amtspflichtverletzung der Direktion des
Innern liege nun in doppelter Beziehung vor. Zunächst nämlich
sei die Direktion des Innern nach 39 und 41 des Gesetzes
über das Wirthschaftswesen und den Handel mit geistigen Ge
tränken und nach der Verordnung vom 10. September 1879
wohl befugt, die Vorräthe von geistigen Getränken bei den
Wirthen oder Verkäufern, Großhändler inbegriffen, einer amtli
chen gesundheitspolizeilichen Untersuchung zu unterstellen, wor
auf dann je nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung und un
ter den in der Verordnung vom 10. September 1879 aufge
stellten Cautelen die Konfiskation und Vernichtung der Getränke
eintreten könne; nach Art. 10 der angeführten Verordnung stehe
im Fernern der Direktion des Innern auch das Recht zu, Mu
ster von Getränkesendungen an inländische Verkäufer an der
Kantonsgrenze resp. bei den Ohmgeldbureaux erheben und die
selben vorläufig untersuchen zu lassen. Dagegen erscheine die
Direktion des Innern durchaus nicht als berechtigt, die Be
schlagnahme solcher Waaren zu verfügen, welche noch nicht zum
Verkaufe verbracht, d. h. mit den zum Verkaufe bestimmten Vor
räthen eines Verkäufers vereinigt seien, bei denen es vielmehr
wie namentlich bei rollender Waare, noch völlig ungewiß sei,
ob sie zum Verkaufe oder zur Fabrikation, zum Transit oder
zum Privatverbrauche bestimmt seien. Eine solche Befugniß folge
aus den angeführten Bestimmungen nicht und würde mit dem
Prinzipe im Widerspruche stehen, daß nur zum öffentlichen Ver
kaufe bestimmte Waaren den gesundheitspolizeilichen Normen
unterliegen. Allein, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften
der Verordnung vom 10. September 1879 demnach schon darin
liege, daß die Beschlagnahme eines Theiles der in Frage ste
henden Weinsendungen verfügt worden sei, während diese noch
im Bahnhofe in Thun gelagert waren, so liege eine noch viel
wesentlichere Verletzung der Verordnung vom 10. September 1879
darin, daß die in Frage stehende Beschlagnahme durch die Di
rektion des Innern auf Grund einer bloßen Denunziation der
Ohmgeldverwaltung hin, ohne vorhergegangene sachverständige
chemische Untersuchung, angeordnet worden sei. Denn aus 2
u. ff. der angeführten Verordnung folge jedenfalls, daß eine
Beschlagnahme nur nach vorangegangener sachverständiger Un
tersuchung, sei es durch in dem Bezirke angestellte Sachverstän
dige, sei es durch den von der Direktion des Innern mit den
wissenschaftlichen Analysen beauftragten Chemiker, verfügt wer
den dürfe. Vorliegend nun habe die Direktion des Innern, statt
mit der Beschlagnahme zuzuwarten und vor Allem eine Unter
suchung des Weines durch einen sachverständigen Chemiker an
zuordnen, die Beschlagnahme sofort auf Grund des Berichtes
eines Ohmgeldbeamten, der jedenfalls nicht als Sachverständi
ger betrachtet werden könne, verfügt und erst nachträglich eine
sachverständige Untersuchung angeordnet. Dieses Vorgehen müsse
als ein leichtfertiges und gesetzwidriges bezeichnet werden; denn
eine so schwere Maßnahme wie die Beschlagnahme und Zurück
haltung ganzer Waarensendungen dürfe nicht auf bloßen Ver
dacht hin, sondern erst nach sorgfältiger Prüfung angeordnet
werden. Besonders hervorzuheben sei dann noch, daß die Di
rektion des Innern ihre Verfügung vom 23. Dezember 1879
auf alle an den Kläger adressirten Sendungen ungarischer Roth
weine, auch auf diejenigen, welche damals noch gar nicht ange
langt waren, von vornherein ausgedehnt habe und daß sie sich
mit dem Berichte des von ihr selbst beigezogenen Chemikers,
des Apothekers Trog in Thun, nicht begnügt, sondern daneben
noch ein weiteres Gutachten des Apothekers Dr. Müller einge
holt und erst auf letzteres hin die Beschlagnahme aufgehoben
habe. Daß nun dem Kläger aus der fraglichen Verfügung der
Direktion des Innern ein bedeutender, jedenfalls den Betrag
von 3000 Fr. übersteigender Schaden erwachsen sei, ergebe sich
von selbst. Vorerst sei er durch die fragliche Maßnahme und
deren öffentliches Bekanntwerden in seinen Handelsbeziehungen
und überhaupt in seinem kaufmännischen Kredite empfindlich ge
schädigt worden und sodann sei ihm ein spezieller Nachtheil dar
aus erwachsen, daß infolge fraglicher Verfügung die auf dem
Bahnhofe in Thun angelangte Wagenladung ungarischer Weine
während mehreren Tagen der empfindlichsten Kälte ausgesetzt,
dort habe lagern und dadurch eine beträchtliche Werthverminde
rung habe erleiden müssen. Er stelle demgemäß den Antrag: Es
sei der Staat Bern zu verurtheilen, dem Kläger in Betreff des
ihm aus der Verfügung der Direktion des Innern vom 23. De
zember 1879 entstandenen Schadens eine angemessene, durch
das Gericht zu bestimmende Entschädigung zu leisten, unter
Kostenfolge.
C. In seiner Vernehmlassung erklärt der Regierunsrath des
Kantons Bern zunächst in Beziehung auf den staatsrechtlichen
Rekurs, daß er die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entschei
dung über die Existenz einer Amtspflichtverletzung nicht bestreite.
Ein vorgängiger Entscheid der Administrativbehörde, welcher die
Amtspflichtverletzung anerkenne, sei nur dann erforderlich, wenn
eine Civilklage wegen Amtspflichtverletzung gegen den angeblich
fehlbaren Beamten persönlich angestellt werden wolle; dagegen
sei ein solcher Entscheid keineswegs erforderlich, wenn die Klage
unmittelbar gegen den Staat gerichtet werde. Die einzige Be
schränkung, welche in diesem Falle dem Kläger auferlegt werde,
bestehe darin, daß nach 17 der Kantonalverfassung und 51
des Verantwortlichkeitsgesetzes das Gericht die Klage gegen den
Staat nicht annehmen dürfe, bis der Kläger nachgewiesen habe,
daß er sich diesfalls wenigstens dreißig Tage vorher ergeblich
an die oberste Verwaltungsbehörde gewendet habe. Nach diesen
Erörterungen erscheine der staatsrechtliche Rekurs als gegen
standslos und es werde demnach beantragt, das Gericht möchte
auf denselben nicht eintreten, eventuell denselben im Sinne der
dargestellten Auslegung des 48 des Verantwortlichkeitsgesetzes
verwerfen; damit werde denn wohl auch der Kläger sich einver
standen erklären. Was die Civilklage anbelange, so könnte der
selben die Einwendung entgegengestellt werden, daß der Kläger
seine Entschädigungsforderung gegen den Staat dem Regierungs
rathe niemals eingereicht habe und daß demgemäß seine Klage
zur Zeit abzuweisen sei. Allein es werde von einer solchen Ein
wendung Umgang genommen, da der Regierungsrath das Ent
schädigungsbegehren des Klägers doch nicht anerkennen, mithin
die fragliche Einwendung lediglich eine Verzögerung der Sache
herbeiführen würde. In der Sache selbst sodann wäre zu Be
gründung der Klage der doppelte Nachweis, daß eine Amts
pflichtverletzung der Direktion des Innern vorliege und daß dem
Kläger daraus Schaden erwachsen sei, erforderlich. Weder in
der einen noch in der andern Richtung nun aber sei der Be
weis erbracht. Wenn Kläger das Vorhandensein einer Amts
pflichtverletzung zunächst mit dem Satze zu begründen versuche,
daß der Direktion des Innern das Recht nicht zustehe, die Be
schlagnahme solcher an einheimische Verkäufer adressirten Waa
rensendungen anzuordnen, welche noch nicht zum Verkaufe ver
bracht bezw. den zum Verkaufe bestimmten Vorräthen einverleibt
feien, so erscheine diese Aufstellung als völlig unbegründet; denn
es sei gewiß selbstverständlich und folge aus der Natur der
Sache und dem Zwecke der Verordnung vom 10. September 1879
daß der Direktion des Innern, welcher durch Art. 10 der an
geführten Verordnung die Befugniß eingeräumt sei, von den
fraglichen Waarensendungen bei den Ohmgeldbureaux Muster
zu erheben und dieselben untersuchen zu lassen, auch das Recht
zustehen müsse, wenn fraglicher Wein sich als der Fälschung
verdächtig darstelle, das weitere sachgemäße Verfahren gemäß
Art. 2 u. ff. der citirten Verordnung sofort einzuleiten. Was
dann den Hauptbeschwerdegrund des Klägers anbelange, daß die
Direktion des Innern die Beschlagnahme des fraglichen Weines
angeordnet habe, ohne daß vorher eine sachverständige Unter
suchung desselben stattgefunden hätte, so beruhe derselbe auf ir
rigen Voraussetzungen. Die Verordnung vom 10. September 1879
Art. 2 unterscheide zwei verschiedene Klassen von Sachverstän
digen und zwei verschiedene Arten der Untersuchung, nämlich
erstens die Untersuchung durch "je einen oder zwei Sachver
ständige, welche von der Direktion des Innern für jeden Amts
bezirk oder für einzelne Gemeinden bezeichnet werden" (litt. a
des 2 cit.), und sodann die Untersuchung "durch einen von
der Direktion des Innern mit den wissenschaftlichen Analyfen
beauftragten Chemiker" (litt. b des 2 cit.). Werde durch die
Untersuchung der in litt. a leg. cit. bezeichneten Sachverständi
gen eine Verfälschung mit Sicherheit konstatirt, so haben die
Sachverständigen nach Art. 4 der Verordnung vom 10. Sep
tember 1879, unter Zuziehung eines Mitgliedes des Gemeind
rathes, die sofortige Beschlagnahme des fraglichen Getränkes zu
verfügen und dem Strafrichter Anzeige zu machen, welcher dann
über die Bestrafung und Konfiskation definitiv zu entscheiden
habe. Werde dagegen durch die fraglichen Sachverständigen die
Verfälschung nicht sicher konstatirt, so haben sie vor den Augen
des Verkäufers ein Muster zu versiegeln und dem Regierungs
statthalter zu Handen der Direktion des Innern zuzustellen;
letztere habe sodann gemäß 7 der citirten Verordnung einen
Chemiker mit der Analyse der fraglichen Muster zu beauftragen
und auf dessen Gutachten hin über die Verwendung oder Zer
störung des Getränkes und über Einleitung des Strafverfah
rens gegen den Verkäufer zu entscheiden. Die Untersuchung
durch die in Art. 2 litt. a der Verordnung bezeichneten Sach
verständigen sei also stets nur eine vorläufige und führe nur
zur einstweiligen Beschlagnahme des Getränkes, während über
dessen Konfiskation definitiv entweder der Strafrichter, wenn
nöthig auf Grund einer gerichtlichen Expertise, oder die Di
rektion des Innern, auf Grund des Gutachtens eines wissen
schaftlich gebildeten Chemikers zu entscheiden habe. Demgemäß
sei denn auch die in Art. 2 litt. a vorgesehene Untersuchung
durch Sachverständige keineswegs eine chemisch analytische Un
tersuchung, welche nur durch wissenschaftlich gebildete Chemiker
vorgenommen werden könnte, sondern lediglich eine vorläufige,
qualitative Probe, welche auf einfachen Grundsätzen beruhe und
von Jedermann, der auf das betreffende Verfahren eingeübt
und dem die sachbezügliche sehr einfache Instruktion zum Ver
ständniß gebracht worden sei, vorgenommen werden könne.
Nun seien von der Direktion des Innern als Sachverständige
im Sinne des Art. 2 litt. a der citirten Verordnung, aus
Zweckmäßigkeitsgründen, die Ohmgeldbeamten, namentlich auch
der Ohmgeldbeamte von Thun bezeichnet worden; wenn also
die Direktion des Innern, auf Grund der von diesem Be
amten vorgenommenen Untersuchung, die vorläufige Beschlag
nahme der fraglichen Weinsendungen und gleichzeitig die Vor
nahme einer chemischen Untersuchung durch einen wissenschaftlich
gebildeten Chemiker angeordnet habe, so habe sie keineswegs
auf Grund einer bloßen Denunziation, sondern gerade auf
Grund der in Art. 2 litt. a cit. vorgesehenen sachverständigen
Untersuchung gehandelt. Die Verordnung vom 10. Septem
ber 1879 sei also keineswegs verletzt, sondern das darin vorge
schriebene Verfahren aufs genaueste beobachtet worden. Uebri
gens sei die Direktion des Innern bei Erlaß ihrer Verfügung
vom 23. Dezember 1879 noch vorsichtiger zu Werke gegangen,
indem sie, vor Anordnung der Beschlagnahme, die ihr von der
Ohmgeldverwaltung zugestellten und als fuchsinverdächtig be
zeichneten Proben noch dem Apotheker Dr. Müller in Bern, des
sen Charakter als wissenschaftlicher Chemiker nicht bestritten
werden könne, zugestellt und erst auf dessen Erklärung hin, daß
er den Wein als der Fälschung mit Fuchsin und überdem noch
mit einem andern blauen Farbstoff in höchstem Grade verdächtig
betrachte, die vorläufige Beschlagnahme des Weines verfügt habe.
Wenn die Klage behaupte, daß die Direktion des Innern auch
die Beschlagnahme des noch auf der Reise befindlichen, an den
Kläger adressirten, noch gar nicht untersuchten Weines ohne Wei
ters angeordnet habe, so beruhe dies auf einem Mißverständ
nisse des letzten Satzes der Verfügung vom 23. Dezember 1879.
Durch diesen sei keineswegs die Beschlagnahme des noch auf
der Reise befindlichen Weines angeordnet, sondern nur aus
gesprochen worden, daß mit Bezug auf denselben das gleiche
Verfahren wie in Bezug auf den bereits angekommenen beob
achtet werden, d. h. daß derselbe erst untersucht und hernach mit
demselben nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung vom
10. September 1879 verfahren werden solle. Ebenso habe die
Direktion des Innern die Aufhebung der Beschlagnahme sofort
nach Eingang des Gutachtens des Apothekers Trog in Thun
auf telegraphischem Wege angeordnet und es sei völlig unrichtig
wenn die Klage behaupte, daß vorerst noch das weitere Gut
achten des Apothekers Dr. Müller, das die Direktion allerdings
um völlig sicher zu gehen, gleichfalls eingeholt habe, abgewartet
worden sei. Eine Amtspflichtverletzung seitens der Direktion des
Innern liege demnach nicht vor. Es sei aber auch dem Kläger
ein Schaden aus der Verfügung vom 23. Dezember 1879 nicht
erwachsen. Die amtliche Untersuchung, welche dargethan habe,
daß sein Wein vollkommen unverfälscht sei, habe ihm im Gegen
theil nur zum Vortheil gereichen können und seine kaufmänni
sche Ehre sei durch das ganze Verfahren in keiner Weise berührt
worden. Denn es habe ja diesem gar nicht die Anschauung zu
Grunde gelegen, daß dem Kläger eine Fälschung der fraglichen
Weine zur Last falle, im Gegentheil habe dasselbe gerade den
Zweck gehabt, ihn gegen Betrügereien seitens seiner Verkäufer
zu schützen. Auch davon, daß infolge der Beschlagnahme der auf
dem Bahnhofe Thun lagernde Wein der Kälte ausgesetzt und
dadurch geschädigt worden sei, könne nicht die Rede sein, denn
erstens habe der Kläger einen Beweis in dieser Richtung gar
nicht angeboten, und sodann wäre er überhaupt durch die Be
schlagnahme gar nicht verhindert gewesen, die Unterbringung des
Weines an einem geeigneten Orte anzuordnen. Demnach werde
Abweisung der Klage unter Kostenfolge beantragt.
D. In seiner Replik erklärt der Kläger vorerst, daß infolge
der Erklärungen des Beklagten der staatsrechtliche Rekurs außer
Diskussion falle und bekämpft sodann in eingehender Ausführung
die Aufstellungen der Vernehmlassung, indem er insbesondere
bemerkt: Es sei in thatsächlicher Beziehung gar nicht richtig,
daß der Ohmgeldbeamte von Thun als Sachverständiger im
Sinne des 2 litt. a der Verordnung vom 10. September 1879
bezeichnet worden sei und daß dieser Beamte den fraglichen
Wein überhaupt untersucht habe. Vielmehr ergebe sich aus den
von der beklagten Partei selbst infolge eines Editionsbegehrens
des Klägers produzirten Urkunden, daß weder das eine noch das
andere geschehen sei, vielmehr der Ohmgeldbeamte von Thun
zur Zeit der Beschlagnahme des fraglichen Weines noch gar
nicht instruirt gewesen sei, eine auch nur vorläufige Unter
suchung im Sinne des Art. 10 der Verordnung vom 10. Sep
tember 1879 vorzunehmen, demnach auch eine Untersuchung
seinerseits gar nicht vorgenommen, sondern die von ihm gezoge
nen Weinmuster persönlich nach Bern gebracht habe, wo sie auf
der Ohmgeldverwaltung einer vorläufigen Untersuchung unter
worfen, und alsdann, weil, "als verdächtig befunden," der Di
rektion des Innern zu genauer chemischer Analyse übermittelt
worden seien. Eine solche genaue chemische Analyse habe nun
die Direktion des Innern vor der Beschlagnahme nicht ange
ordnet und es liege somit eine Amtspflichtverletzung allerdings
vor. Dies müsse um so eher gelten, da der Beklagte selbst an
erkenne, daß, wenn eine der Verordnung vom 10. September 1879
entsprechende Untersuchung nicht stattgefunden habe, eine Amts
pflichtverletzung vorliege, nun aber eine Untersuchung im Sinne
der Verordnung vom 10. September 1879 jedenfalls nicht statt
gefunden habe.
E. Gegenüber diesen replikantischen Anbringen macht der Be
klagte in seiner Duplik wesentlich geltend: Es sei allerdings
richtig, daß der Ohmgeldbeamte von Thun zur Zeit der in Frage
stehenden Beschlagnahme einen Instruktionskurs für Untersuchung
von Weinen noch nicht durchgemacht gehabt habe; deßhalb habe
er denn auch die Untersuchung des fraglichen Weines nicht per
sönlich vorgenommen, sondern die Weinmuster zur Untersuchung
der Ohmgeldverwaltung in Bern überbracht. Dort seien die
selben nach Maßgabe der einschlägigen, von Apotheker Dr. Müller
ausgearbeiteten Instruktion untersucht, als höchst fuchsinverdächtig
befunden und demgemäß der Direktion des Innern zur weitern
Folgegebung übermittelt worden. Der Direktionsexperte, Alexan
der Stoß, gew. Apotheker in Biel, habe den Wein gleichfalls
fuchsinverdächtig befunden; nichtsdestoweniger habe man aber
noch den Apotheker Dr. Müller konsultirt und erst als auch
dieser in sehr bestimmter Weise bestätigt habe, daß der fragliche
Wein der Fälschung mit Fuchsin und wahrscheinlich auch mit
einem andern blauen Farbstoffe verdächtig sei, habe man die
vorläufige Beschlagnahme und gleichzeitig die wissenschaftliche
Analyse des Weines angeordnet. Die angefochtene Maßnahme
sei also jedenfalls nicht ohne vorgängige vollständig ordnungs
mäßige Untersuchung angeordnet worden.
F. Das Beweisverfahren hat im Wesentlichen ergeben:
- Der Zeuge Haldimann, Ohmgeldeinnehmer von Thun,
sagt aus, daß er zur Zeit, als die in Frage stehenden Weine
in Thun angelangt seien, noch nicht instruirt gewesen sei, die
Weine selber zu untersuchen; dagegen habe er von der Ohm
geldverwaltung Auftrag gehabt, wenn Sendungen Ungarwein
anlangen, davon Muster der Verwaltung mitzutheilen. Er habe
sich daher mit den von ihm von den fraglichen Sendungen ge
zogenen vier Mustern persönlich nach Bern auf die Ohmgeld
verwaltung begeben, wo er dieselben dem Adjunkten dieser Ver
waltung, E. Ryser, übergeben habe, der sie nach der Müller'schen
Methode untersucht und als fuchsinverdächtig erklärt habe.
2. Der Zeuge Ryser, Adjunkt der Ohmgeldverwaltung, be
stätigt dies mit dem Beifügen, daß sich bei der Untersuchung
nach der Müller'schen Instruktion eine röthliche Farbe ergeben
habe, so daß er den Wein nach Maßgabe seiner Instruktion für
fuchsinverdächtig habe erklären müssen, und daß er nach seiner
Untersuchung die Muster dem Beamten der Direktion des In
nern, A. Stooß, in Gegenwart des Direktionssekretärs Lien
hard übergeben habe.
3. Der Zeuge A. Stoß, Beamter der Direktion des Innern,
patentirter Apotheker, sagt aus, daß er die ihm durch den Ad
junkten der Ohmgeldverwaltung Ryser überbrachten Weinmuster
nicht von Neuem untersucht, dagegen denselben über das von ihm
bei der Untersuchung beobachtete Verfahren genau befragt und
gefunden habe, daß die Instruktion richtig angewendet worden
sei. Im Auftrage des Direktors des Innern, dem er mündlich
Bericht erstattet, habe er die Muster sofort dem Apotheker
Dr. Chr. Müller überbracht.
4. Letzterer erklärt, daß er eine neue chemische Untersuchung
der fraglichen Weinmuster nicht vorgenommen habe, ihm auch
eine solche nicht aufgetragen gewesen sei, daß er aber auf Grund
der an den ihm vorgewiesenen Proben wahrgenommenen Erschei
nungen mit entschiedener Ueberzeugung habe erklären müssen,
daß der fragliche Wein höchst fuchsinverdächtig sei und daher näher
chemisch untersucht werden müsse. Diese Erklärung habe er münd
lich, nicht schriftlich, abgegeben.
5. Der Zeuge H. Lienhardt, Sekretär der Direktion des In
nern, fügt den obigen Depositionen bei: Die dargestellten Vor
gänge haben am 22. Dezember 1879 Nachmittags stattgefun
den. Schon an diesem Tage sei die Verfügung, welche die
Beschlagnahme des fraglichen Weines anordnete, im Konzepte
entworfen, aber noch nicht abgesandt worden. Man habe nämlich
noch abwarten wollen, ob es dem Dr. Müller möglich sein werde,
den blauen Farbstoff, von dem man vermuthet habe, daß er
außer dem Fuchsin im fraglichen Weine noch enthalten sei, sei
ner Spezies nach festzustellen. Am folgenden Tage habe nun
aber Dr. Müller, der schon am vorigen Abend, nach dem Berichte
des Zeugen Stooß, die Fuchsinverdächtigkeit bestätigt habe, sagen
lassen, daß er den blauen Farbstoff bis jetzt nicht habe feststellen
können, woraufhin die fragliche Verfügung ausgefertigt und zur
Post gegeben worden sei, da zu deren Motivirung die konsta
tirte Fuchsinverdächtigkeit genügt habe.
G. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die
gestellten Anträge unter ausführlicher Begründung aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem der vom Kläger mit seiner Civilklage verbun
dene staatsrechtliche Rekurs infolge der Erklärungen des Be
klagten als erledigt zu betrachten ist, ist lediglich noch die Be
gründetheit der Civilklage zu untersuchen. Bei deren Beurthei
lung ist nun zunächst von folgenden rechtlichen Gesichtspunkten
auszugehen: Nach Art. 17 Abs. 1 der bernischen Kantonalver
fassung ist jede Behörde, jeder Beamte und Angestellte für seine
Amtsverrichtungen verantwortlich. Die Verantwortlichkeit besteht,
wie 2 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen
Behörden und Beamten vom 19. Mai 1851 bestimmt, in der
Verpflichtung zu treuer Erfüllung aller Obliegenheiten des Amts
oder der Anstellung, wie dieselben durch die Verfassung, die
Gesetze, Verordnungen, Reglemente oder Instruktionen festge
setzt sind, und in der Haftung für allen aus der Verletzung
dieser Pflichten erwachsenden Schaden. Dabei wird nach 50
leg. cit. die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten oder
Angestellten für Schaden, welchen sie durch Verletzung ihrer
Amtspflichten verursachen, in jeder Beziehung durch das Civil
gesetzbuch bestimmt, so daß also gemäß Satz 963 des bernischen
Civilgesetzbuches eine Haftung des Beamten für einen einem
Andern durch eine willkürliche Handlung rechtswidrig verursach
ten Schaden dann Platz greift, wenn der Nachtheil auf ein
Verschulden des Beamten, sei es auf eine böse Absicht desselben,
sei es darauf zurückzuführen ist, daß er auf seine Handlung
"nicht denjenigen Fleiß verwendet hat, den eine Person von
gewöhnlichen Fähigkeiten auf ihre Handlungen verwendet, um
den Nachtheil zu verhindern, der nach dem gewöhnlichen Laufe
der Dinge daraus entstehen kann." Nach 17 Abs. 2 der Kan
tonalverfassung sodann können Civilansprüche, welche aus der
Verantwortlichkeit fließen, unmittelbar gegen den Staat vor den
Gerichten geltend gemacht werden, d. h. der Staat ist für den
durch Amtshandlungen seiner Beamten verursachten Schaden in
gleichem Maße wie diese selbst verantwortlich. Es ist mithin
die gegen den Staat gerichtete Entschädigungsklage dann be
gründet, wenn eine, demselben zum Verschulden anzurechnende,
Amtspflichtverletzung eines Beamten oder einer Behörde vor
liegt und dadurch Jemandem ein Schaden wirklich verursacht
worden ist. (S. 46 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit
der Behörden und Beamten vom 19. Mai 1851.)
2. Fragt es sich nun, ob vorliegend diese Voraussetzungen
der Entschädigungspflicht des Staates gegeben seien, so liegt
vor Allem eine dieser Behörde zum Verschulden anzurechnende
Amtspflichtverletzung der Direktion des Innern nicht vor. Denn:
a. Wenn Kläger in erster Linie behauptet hat, daß die Di
rektion des Innern gar nicht berechtigt gewesen sei, die fragli
chen Weinsendungen vorläufig mit Beschlag zu belegen, da ihr
ein solches Recht nach Mitgabe der Verordnung vom 10. Sep
tember 1879 nur in Betreff derjenigen Waaren zustehe, welche
bereits mit den zum Verkaufe bestimmten Vorräthen eines Ver
käufers vereinigt seien, so ist diese Behauptung offensichtlich un
begründet. Denn, wenn Art. 10 der Verordnung vom 10. Sep
tember 1879 dem Direktor des Innern das Recht einräumt,
von an inländische Verkäufer adressirten Getränkesendungen auf
den Ohmgeldbureaux Muster zu ziehen, und dieselben unter
suchen zu lassen, so liegt auf der Hand, daß ihm damit zugleich
das Recht hat eingeräumt werden sollen, in Betreff dieser Sen
dungen, gestützt auf das Resultat der vorläufigen Untersuchung,
sofort das weitere, der Verordnung vom 10. September 1879
entsprechende Verfahren einzuleiten. Wenn nämlich hiemit, wie
Kläger meint, zugewartet werden müßte, bis die Waare zum
Verkaufe verbracht ist, so würde die der Direktion des Innern
in Art. 10 cit. eingeräumte Befugniß ihren praktischen Werth
als wirksames Mittel, um das Inverkehrbringen oder Beiseite
schaffen von importirten, der Fälschung verdächtigen Waaren von
vornherein zu verhindern, entgegen dem Willen des Gesetzgebers
offenbar gänzlich verlieren. Es kann auch dem Kläger nicht zu
gegeben werden, daß in einer derartigen Befugniß der Sani
tätspolizei, Waarensendungen wegen Verdachtes der Fälschung
auf dem Transporte anzuhalten, eine Beschränkung der Freiheit
des Verkehrs liege, welche der Gesetzgeber nicht gewollt haben
könne. Denn, wenn allerdings darin eine Beschränkung der
Freiheit des Verkehrs liegt, so findet dieselbe doch, wie zahl
reiche andere derartige polizeiliche Beschränkungen, im öffentlichen
Interesse und gerade auch im Interesse des einheimischen red
lichen Handels ihre volle Rechtfertigung.
b. Ebenso entbehrt die Behauptung des Klägers, daß die
vorläufige Beschlagnahme fraglicher Weinsendungen ohne voran
gegangene, ordnungsmäßige Untersuchung im Sinne der Ver
ordnung vom 10. September 1879 erfolgt sei, der Begründung.
Wenn nämlich auch die einschlägigen Bestimmungen fraglicher
Verordnung keineswegs als durchweg klar und unzweideutig be
zeichnet werden können, gegentheils dieselben manches nicht so
wohl aussprechen als vielmehr stillschweigend voraussetzen, so
ergibt sich doch aus deren Zusammenhang unzweifelhaft, daß in
dem dort vorgeschriebenen Verfahren betreffend die Untersuchung
geistiger Getränke zwei verschiedene Abschnitte unterschieden wer
den müssen, nämlich das Stadium der vorläufigen Untersuchung
durch die in litt. a 2 leg. cit. bezeichneten Sachverständigen
und das Stadium der definitiven Untersuchung und Entschei
dung durch den Strafrichter oder die Administrativbehörde. Die
Untersuchung durch die in 2 litt. a cit. erwähnten Sachver
ständigen, welche die Direktion des Innern für einen Amtsbe
zirk oder eine einzelne Gemeinde bezeichnet, hat einen lediglich
vorbereitenden Charakter: können die Sachverständigen die Fäl
schung nach ihrer Ansicht mit Sicherheit konstatiren, so hat nach
4 leg. cit. Ueberweisung der Sache an den Strafrichter zur
definitiven Entscheidung, unter gleichzeitiger provisorischer Be
schlagnahme des Getränkes stattzufinden; wird durch die vorläu
fige Untersuchung die Fälschung nicht mit Sicherheit konstatirt,
so ist die Sache an die Direktion des Innern zu weiterer Be
handlung und Entscheidung zu leiten; dabei hat dann gleichzei
tig, wie sich aus 4 cit. sowie aus 8 ibidem ergibt und wie
übrigens, da selbstverständlich gegen eine Beseitigung oder Ver
änderung der verdächtigen Waare Vorsorge getroffen werden
muß, in der Natur der Sache liegt, ebenfalls eine provisorische
Beschlagnahme der Waare stattzufinden. Die vorläufige Unter
suchung durch die in 2 litt. a cit. bezeichneten Sachverstän
digen hat also niemals eine abschließende Bedeutung, sondern
sie hat lediglich den Zweck, zu konstatiren, ob eine weitere, ge
richtliche oder administrative, Untersuchung nothwendig sei;
ebenso hat auch die daran sich anschließende Beschlagnahme
nicht die Tragweite einer definitiven, sondern nur diejenige ei
ner vorsorglichen provisorischen Maßnahme mit dem Zwecke,
für die weitere gerichtliche oder administrative Verhandlung den
Thatbestand bezw. das Untersuchungsobjekt zu sichern. Eben weil
diese Beschlagnahme lediglich die Bedeutung einer provisorischen
Sicherungsmaßregel hat, braucht denn auch derselben keineswegs
eine wissenschaftliche Analyse durch einen Chemiker vorherzuge
hen, sondern genügt die einfachere, vorläufige Untersuchung durch
die in 2 litt. a cit. bezeichneten Sachverständigen, welche in
der Verordnung vom 10. September 1879 überall in unver
kennbaren Gegensatz zu der "wissenschaftlichen Analyse" gestellt
ist. Eine definitive Entscheidung über Konfiskation oder Freige
bung der betreffenden Waaren hat erst in dem, der provisorischen
Beschlagnahme nachfolgenden, strafrichterlichen oder administra
tiven Verfahren zu erfolgen; erst in diesem Stadium ist denn
auch, während für das Verfahren vor dem Strafrichter selbst
verständlich die Grundsätze des Strafprozesses gelten, für das
administrative Verfahren der Direktion des Innern die Ein
holung des Gutachtens eines wissenschaftlichen Chemikers zur
Pflicht gemacht. Gegen dieses, durch die Verordnung vom 10. Sep
tember 1879 vorgeschriebene Verfahren ist nun von der Direk
tion des Innern vorliegend keineswegs verstoßen, sondern es ist
m Gegentheil dasselbe genau gehandhabt worden. Denn es ist
zunächst zweifellos, daß die Direktion des Innern mit der vor
läufigen Untersuchung der anlangenden an inländische Verkäu
fer adressirten geistigen Getränke im Allgemeinen die Ohmgeld
beamten der einzelnen Stationen, nachdem dieselben vorerst in
einem Instruktionskurse hiezu angeleitet worden waren, beauf
tragt und dieselben also insoweit als Sachverständige im Sinne
des Art. 2 litt. a cit. bezeichnet hat. Hierin liegt nun nach dem
Ausgeführten ein Verstoß gegen die Bestimmungen fraglicher
Verordnung jedenfalls nicht; es hat denn auch in seinem heuti
gen Replikvortrage der Vertreter des Klägers ausdrücklich zuge
geben, daß, wenn der Ohmgeldbeamte in Thun zur Zeit der
fraglichen Beschlagnahme bereits mit der Untersuchung der an
langenden Weine beauftragt gewesen wäre und dieselbe im vor
liegenden Falle selbst vorgenommen hätte, eine Einwendung
gegen die Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung aus diesem
Grunde nicht erhoben werden könnte. Nun geht aber aus den
Akten, insbesondere aus den Aussagen der einvernommenen
Zeugen, zweifellos hervor, daß, insolange der Ohmgeldbeamte
in Thun zu Vornahme der fraglichen vorläufigen Untersuchun
gen nicht instruirt war, die Centralverwaltung in Bern bezw.
deren Beamten diese Untersuchungen an Stelle desselben vor
zunehmen angewiesen waren und es ist nun durchaus nicht
einzusehen, inwiefern hierin etwas unzulässiges liegen und also
aus dem Umstande, daß nicht der Ohmgeldeinnehmer der Station
Thun, sondern der Stellvertreter des Vorstandes der Central
verwaltung in Bern die fragliche Untersuchung vornahm, etwas
zu Gunsten des Klägers folgen sollte. Wenn also die Direktion
des Innern auf Grund der durch den Adjunkten der Ohmgeld
verwaltung in Bern vorgenommenen Untersuchung die vorläu
fige Beschlagnahme des fraglichen Weines verfügte, so hat sie
damit die Verordnung vom 10. September 1879 keineswegs
verletzt. Daß außerdem, vor Anordnung der Beschlagnahme, der
speziell mit diesen Geschäften befaßte sachverständige Beamte der
Direktion des Innern sich durch Befragen des untersuchenden
Ohmgeldbeamten über das von ihm befolgte Verfahren mög
lichste Sicherheit zu verschaffen suchte und daß im Fernern noch
der Apotheker Dr. Müller unter Vorzeigung der Proben um
seine Meinung befragt wurde, kann hieran nicht nur nichts än
dern, sondern beweist im Gegentheil, daß die Direktion des In
nern gegenüber dem Kläger mit möglichster Vor- und Rücksicht
vorging. Wenn im Uebrigen Kläger die Ordnungsmäßigkeit der
Untersuchung im heutigen Vortrage insbesondere noch deßhalb
beanstandet hat, weil darüber ein schriftlicher Bericht nicht er
stattet worden sei, so ist dieser Umstand offensichtlich völlig un
erheblich und wenn endlich Kläger auch behauptet hat, daß die
Beschlagnahme schon im voraus auf alle an ihn adressirten
Weinsendungen, auch auf die noch auf dem Transporte befind
lichen und daher noch gar nicht untersuchten, ausgedehnt worden
sei, so beruht diese Behauptung, wie Beklagter in zutreffender
Weise gezeigt hat, lediglich auf einer unrichtigen Auslegung der
Verfügung vom 23. Dezember 1879.
c. Daß die Direktion des Innern bei ihrem in Frage ste
henden Vorgehen gegenüber dem Kläger sich in anderer Rich
tung, z. B. durch ungebührliche Verzögerung der endlichen Ent
scheidung, einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe, ist
vom Kläger nicht einmal bestimmt behauptet, geschweige denn
bewiesen worden. Es ergibt sich denn auch vielmehr, daß sie die
Aufhebung der Beschlagnahme nach dem Einlangen des dem
Kläger günstigen Gutachtens des Experten Trog ohne Aufschub
auf telegraphischem Wege verfügt hat, so daß auch in dieser Rich
tung von einer Amtspflichtverletzung nicht die Rede sein kann.
3. Ist somit schon aus diesem Grunde die Klage abzuweisen,
so muß aber im Fernern auch hervorgehoben werden, daß der
Kläger nicht den mindesten Nachweis dafür erbracht hat, daß
ihm aus der in Frage stehenden Verfügung der Direktion des
Innern vom 23. Dezember 1879 ein Schaden wirklich entstan
den sei. Wenn der Kläger in dieser Richtung vorerst behauptet
hat, daß der auf dem Bahnhofe in Thun mit Beschlag belegte
Wein dadurch, daß er infolge der Beschlagnahme während länge
rer Zeit der Kälte habe ausgesetzt bleiben müssen, eine Werth
minderung erlitten habe, so hat er für diese bestrittene Behauptung
einen Beweis nicht einmal versucht; und wenn er im Weitern
behauptet, daß durch das Vorgehen der Direktion des Innern sein
kaufmännischer Kredit gefährdet und ihm dadurch Schaden ver
ursacht worden sei, so liegt auch hiefür irgendwelcher Beweis
nicht vor. Allerdings wird man bei Schadensersatzklagen, welche
sich auf derartige Momente gründen, einen strikten, ins einzelne
gehenden Nachweis des erlittenen Schadens und seiner Höhe
nicht verlangen, sondern als zur Substantiirung der Klage ge
nügend erachten müssen, wenn solche Umstände dargethan wer
den, welche dem Richter nach allgemeinen Erfahrungsgrund
sätzen einen Schluß auf die Existenz eines Schadens und dessen
ungefähre Höhe gestatten. Allein vorliegend sind derartige Um
stände gar nicht dargethan worden; es ist im Gegentheil nicht
einzusehen, inwiefern der kaufmännische Kredit des Klägers da
durch hätte geschädigt werden können, daß eine vom Auslande
her an ihn versandte Weinsendung zum Zwecke genauerer Un
tersuchung im sanitätspolizeilichen Interesse provisorisch mit Be
schlag belegt, schon nach wenigen Tagen dagegen mit der aus
drücklichen Erklärung, daß der Wein nicht verfälscht sei, wieder
freigegeben wurde. Auch dieser Gesichtspunkt also muß zur Ab
weisung der Klage führen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.