Strafgesetzbuch. No 21.
conception, seul peut etre ,tenu pour coauteur d'un delit
celui qui a lui-meme accompli un acte d'execution.
Cependant,
c'est sur un autre terrain que l'on doit se
plaeer pour l'application du CP. Le CP ne definit pas le
coauteur, mais il s'inspire
d'une conception subjective
et non objective -de la participation (cf. ZÜRCHER,
rapporteur de la 2° commission d'experts de l'avant-projet
de
CP, proces-verbal, p. 167; cf. aussi, notamment,
STooss, Grundzüge 1 226, 236 et GEB.MANN, Das Ver-
brechen im neuen Strafrecht, pp. 79 s.). D'apres cette
conception,
dans laquelle on prend avant tout en con-
sideration
l'intensite de la volonte coupable, on doit
considerer comme
un coauteur celui qui, sans accomplir
necessairement des actes d'execution, participe
et s'associe
a la decision dont est issu le delit, ou a. la realisation de
celui-ci, dans des conditions et dans une mesure qui le font
apparaitre comme
un participant non pas seconda.ire, mais
principal.
A la difference du complice, qui veut seulement
preter a.ssistance a l'infraction d'autrui, le coauteur accepte
de jouer
un röle de premier plan. Il est pour a.insi dire
pret a tout faire pour que l'infraction soit consommee.
Or, comme l'a rappele la Cour de cassation vaudoise,
tous les accuses s'etaient mis d'accord pour depouiller la
victime de son argent. II fut entendu entre Ies cinq accuses
que
cet argent serait preleve et garde )), c'est-8.-dire vole.
Les cinq accuses ont tous voulu prepdre son argent a la
victime. Des lors, ils sont coauteurs du vol, qu'ils a.ient ou
non pris part a l'execution proprement dite. Peu importe
que, comme
l'a retenu le jugement de premiere instance,
il ne soit pas etabli que l'appat d'un ga.in possible ait eu
une influence decisive chez Vallotton et que celui-ci
n'ait envisage qu'accessoirement la possibilite de recueil-
lir de
l'argent pour lui-meme.
Strafgesetzbuch. N° 22.
- Urteil des Kassationshofes vom 25. .Juni 1843
i. S. Horvath gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZOrieh.
Arl. 42 Zilf. 1 StGB.
Nicht schon, wer zahlreiche Verbrechen oder Vergeben begangen,
sondern nur, wer zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, darf
verwahrt werden. Drei solcher Strafen genügen nicht.
Art. 42 eh. 1 OP.
Pour motiver le renvoi da.ns une maison d'internement, il ne fa.ut
pa.s
seulement a.voir commis de noJ:I?-breux. crnes ou delits,
ma.is a.voir
deja subi de nombreuses pemes pr1va.t1ves de hberte.
Trois peines de cette nature ne suffisent pas.
Art. 42 cifra 1 OP.
Per essere collocato in una. ca.sa. d'interna.mento non ba. ta. a.ver
commesso numerosi crimini o delitti, ma. occorre aver bito
numerose pene privative della liberta personale. Tre siffatte
pene non sono sufficienti.
.A.. -Josef Horvath hat bisher folgende vom Obergericht
des Kantons Zürich ausgefällte Freiheitsstrafen erstanden :
a) gemäss Urteil vom 29. März 1928 ein Jahr und drei
Monate Arbeitshaus wegen wiederholten einfachen
Be-
truges und Versuchs zu einfachem Betrug ;
b) gemäss Urteil vom 21. Februar 1935 zwei Jahre
Arbeitshaus wegen wiederholten einfachen Betruges und
Unterschlagung ;
c) gemäss Urteil vom 27. Mai 1938 sechs Monate
Arbeitshaus wegen einfachen Betruges.
B. -Am 18; März 1943 verurteilte das Obergericht des
Kantons Zürich Josef Horvath wegen wiederholten Be-
truges
und wiederholter Veruntreuung zu zwei Jahren
und sechs Monaten Zuchthaus und ordnete an, dass er
gestützt auf Art. 42 StGB auf unbestimmte Zeit zu ver-
wahren sei ; die
Verwahrung trete an Stelle der Strafe.
Femer stellte es den Verurteilten gemäss Art. 52 Ziff. 1
Abs. 3
StGB für die Dauer von zehn Jahren in der bürger-
lichen Ehrenfähigkeit ein.
Das Gericht begrünnte die VerWahrung damit, dass der
Verurteilte zwar erst drei Freiheitsstrafen erlitten habe,
dass aber jede
äieser Vorstrafen für eine ganze Reihe straf-
Strafgesetzbuch. No 22.
barer Handlungen ausgesprochen worden 'sei. Es könne
deshalb davon ausgegangen werden, es lägen
im Sinne des
Art .. 42 StGB zahlreiche Freiheitsstrafen vor. Die bishe-
rigen Arbeitshausstrafen
hätten den Verurteilten nicht
gebessert. Die Verwahrung habe
den Sinn, dann ange-
wendet zu werden, wenn bisher verbüsste Freiheitsstrafen
wirkungslos geblieben seien.
Horvath sei ein Berufsver-
brecher.
Er benütze den Handel mit Bildern, Schmuck und
Wechseln zur Verübung strafbarer Handlungen. Er habe
einen
Hang zu Verbrechen und Vergehen. überdies sei er
liederlich ; er halte sich meistens in Wirtschaften auf.
C. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde ficht
Horvath dieses Urteil insoweit an, als es den Vollzug der
Zuchthausstrafe durch die Verwahrung ersetzt hat. Er
macht geltend, die drei verbüssten Freiheitsstrafen seien
nicht zahlreiche im Sinne des Art. 42 StGB. Auf die
Vielheit
der begangenen Handlungen komme es nicht an.
Allenfalls werde bestritten, dass die materiellen Voraus-
setzungen
der Verwahrung vorhanden seien er, der
Beschwerdeführer, sei weder Gewohnheitsverbrecher noch
liederlich
und arbeitsscheu.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-
tragt Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der
Verwahrung. Horvath habe nicht zahlreiche Freiheits-
strafen im Sinne des Art. 42 StGB verbüsst. Werde die
Verwahrung aufgehoben, so sei auch
-Oie Dauer der Ein-
stellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit neu festzu-
setzen.
Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :
- -Nach Art. 42 StGB setzt die Verwahrung unter
anderem voraus, dass der Verurteilte wegen Verbrechen
oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen (de nom-
breuses peines privatives
de liberte, molte pene privative
della
liberta personale) verbüsst hat.
Die deutsche Fassung des Entwurfes von 1918 (Art. 40)
hatte in Anlehnung an die Vorentwürfe von vielen
Strafgesetzbuch. N 22.
erstandenen Freiheitsstrafen gesprochen, während die
französische Fassung schon damals
auf nombreuses
lautete. In der nationalrätlichen Kommission (Protokoll
der II. Session, 4. Sitzung, S. 5) wurde beantragt, meh-
rere
für viele zu setzen, desgleichen in der stände-
rätlichen Kommission (Protokoll der II. Session, 1. Sit
zung, S. 23). Der Antrag wurde abgelehnt. Die stände-
rätliche Kommission ersetzte bei diesem Anlass
viele
durch zahlreiche , um die Übereinstimmung mit dem
französischen Text herzustellen. Diese Fassung wurde auch
vom Nationalrat angenommen. Im Ständerat wurde dann
die Frage wieder aufgeworfen, ob nicht doch besser
mehrere gesagt würde, da schon mehrere, nicht erst
zahlreiche Freiheitsstrafen genügen könnten, um den Hang
zum Verbrechen nachzuweisen (Sten. Bull. StR 1!)31 S.291).
Die Frage wurde an die Kommission zurückgewiesen.
Weder diese noch der Rat haben sich jedoch ausdrücklich
wieder
damit befasst, und so blieb es beim Worte zahl-
reiche
, das damit in das Gesetz eingegangen ist.
Wo die
untere Grenze der erforderlichen zahlreichen Frei-
heitsstrafen liegt,
kann hier dahingestellt bleiben, denn
zweifellos sind drei Vorstrafen an sich nicht zahlreiche
im Sinne des Gesetzes. Sie sind es auch dann nicht, wenn
sie, wie
im vorliegenden Fall die beiden ersten, als Gesamt-
strafen ausgesprochen worden sind. Auch eine solche zählt
nur als eine einzige Strafe ; die mehreren strafbaren Hand-
lungen, welche sie sühnt, machen sie nicht zu einer Mehr-
heit von Strafen. Der Sinn der Gesamtstrafe ist gerade der,
die
Sühne für die einzelnen Handlungen in einer einzigen,
wenn
auch mit Rücksicht auf die Mehrheit der Delikte
verschärften Strafe zusammenzufassen. Folglich bleibt es
dabei,
dass der Beschwerdeführer nur drei Freiheitsstrafen
verbüsst
hat.
2. -Das Erfordernis der Verbüssung zahlreicher Frei-
heitsstrafen kann nicht durch das Erfordernis der Begehung
zahlreicher Verbrechen
und Vergehen ersetzt werden.
Grund der Verwahrung ist die Unverbesserlichkeit des
102 Strafgesetzbuch. No 22.
Täters. Wann solche angenommen werden kann, sagt das
Gesetz abschliessend selber. In der Verbüssung einer Frei-
heit;Sstrafe erblickt es eine Mahnung und Warnung an den
Verurteilten. Damit zur Verwahrung geschritten werden
kann, müssen zahlreiche solcher Mahnungen und
Warnun-
gen ergangen und wirkungslos geblieben sein. In diesem
Sinne umschreibt die Botschaft zum
Entwurf von 1918 di..e
zu Verwahrenden als Leute schwachen Charakters, die
jeder
Tatkraft ernsten Strebens bar, keiner Versuchung zu
widerstehen vermögen
und dadurch, dass sie immer und
immer wieder vor den Strafrichter kommen, ein Spiel mit
der Strafrechtspflege spielen, das sie ihres ernsten Charak-
ters zu entkleiden droht . Dass das Gesetz nur den ver-
wahrt wissen will, an welchem zahlreiche Strafen wirkungs-
los geblieben sind,
nicht auch den, der bloss zahlreiche
Verbrechen oder Vergehen begangen
hat, ergibt sich auch
daraus, dass es die
Verbüssung der Strafen voraussetzt.
Die Zahl
der strafbaren Handlungen könnte zu Gunsten
der Verwahrung höchstens dann ins Gewicht fallen, wenn
die dafür erstandenen Strafen auf der Grenze zwischen
mehreren und zahlreichen lägen. Das ist aber bei
bloss drei verbüssten Freiheitsstrafen
nicht der Fall. Die
von der Vorinstanz angeordnete Verwahrung ist daher
aufzuheben, was dazu führt, dass die Zuchthausstrafe voll-
zogen werden muss.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die im
Urteil der Kammer III A des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 18. März 1943 ausgesprochene Verwahrung
und die auf zehn Jahre verfügte Einstellung in der bürger-
lichen Ehrenfä.higkeit werden aufgehoben,
und die Sache
wird zu neuer Festsetzung der Dauer der Einstellung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Strafgesetzbuch. N 23.
23. Urteil des Kassationshofes vom 18 .Juli 1943
i. S. Bieri gegen Baudirektion II der Stadt Bern.
- Art. 72 Ziff. 1 StGB sagt abschliessend, wann die Verfolgungs-
verjährung ruht.
- Dfo Verfofgungsverjährung läuft' nach Einlegung eines su,spen-
siv wirkenden Rechtsmittels weiter.
- II n'y a. suspension de 1a p.rescription que dans le cas prevu
pa.r l'a.rt. 72 eh. 1 CP.
- Le dela.i de prescription de la. poursuite pena.le ne cesse pa.s de
courir apres le depöt d'un recours dote d'effet suspensif.
- L'a.rt. 72, cifra. 1 CP, stabilisce in modo completo quando la
prescrizione e sospesa.
- II termine di prescrizione dell'a.zione penale continua. a correre
dopo l'inoltro di un gra.va.me a.vente effetto sospensivo.
A. -Alfred Bieri, Miteigentümer einer Liegenschaft in
Bern, wurde am 1. März 1940 von der Baudirektion II
der Stadt Bern aufgefordert, bis zum 30. April 1940 im
Hause einen Luftschutzraum einzurichten. Da er dieser
Aufforderung
nur in ungenügender Weise nachkam, setzte
ihm die Baudirektion am 10. Juli 1941 zur Behebung der
Mängel Frist bis zum 26. Juli 1941, die sie in der Folge
bis 13. August
1941 verlängerte. Bieri kehrte jedoch nichts
vor.
Erst am 13. Januar 1942 setzte er sich mit seinem
Architekten
in Verbindung und gab dann Auftrag zur Aus-
führung
der Ergänzungsarbeiten. Diese wurden wegen
Materialmangels
und wegen Beanstandung durch e Bau-
direktion
erst anfangs Juni 1942 abgeschlossen.
B. :---Auf Anzeige der Baudirektion II als Vertreterin
der Einwohnergemeinde Bern wurde Bieri durch den Ge-
richtspräsidenten
IV von Bern am 17. Juni 1942 wegen
fahrlässiger Widerhandlung gegen die Vorschriften be-
treffend bauliche Massnahmen
für den Luftschutz mit
hundert Franken gebüsst.
Gegen dieses
Urteil appellierte die Baudirektion II an die
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. In der
oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. August 1942
bestritt der Generalprokurator des Kantons Bern die
Legitimation
der Baudirektion zur Appellation. Am 19. Ok-