Strafgesetzbuch. No 11.
hat die Vorinstanz getan. Das Urteil erklärt, aus den
zahlreichen beigezogenen Akten ergäben sich keinerlei
Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Zurechnungsf"ahig-
keit.des Angeklagten rechtfertigen würden. Dieser erscheine
vieimehr als arbeitsscheuer Mensch,
der durch sein sicheres
Auftreten
und seine guten Umgangsformen Vertrauen zu
erwecken verstehe
und es dann in oft deliktischer und
immer selbstsüchtiger Weise missbrauche. Das Schreiben
von Frau Moor ändere an diesem Eindruck nichts.
Das Obergericht konnte daher von einer psychiatrischen
Begutachtung des Beschwerdeführers absehen, ohne
Art. 13
StGB zu verletzen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde
.wiJ;d abgewiesen.
11. Urteil des Kassationshofes vom 11 .Juni 1943
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Calorl.
- Art. 272 Abs. 1 BStrP. Die Frist zur Einreichwig der Nichtig-
keitsbeschwerde gegen ein berichtigtes Urteil läuft von der
Eröffnung der Berichtigung an, soweit erst du,rch diese die
Beschwer eintritt (Erw. 1).
- Die gemäss Art. 68 Zifi. 2 StGB auszufä.llende Strafe isi; Zusatz-
strafe (Erw. 2).
Für Taten, welche nach einer früheren Verurteilung begangen
worden sind, gilt Art. 68 Ziff. 2 StGB selbst da.IUl nicht, wenn
die frühere Strafe noch nicht verbüsst ist (Erw. 3 ).
4. Wenn von mehreren gleichzeitig zu beurteilenden Taten ein
Teil vor und ein Teil nach einer früheren Verurteilung begangen
worden ist, sind sie durch eine Gesamtstrafe zu sühnen, welche
das frühere Urteil bestehen lässt. Grundsätze für die Bemessung
dieser Gesamtstrafe (Erw. 4).
- Art. 272 al. 1 PPF. Le delai pou.r se pou,rvoir contre W1 juge-
ment rectifie cou.rt du jour de la communication de l recti-
fication, dans Ja mesure du moins ob. c'est la notification qui
motive le pourvoi (consid. 1).
La peine 8. appliquer en vertu de l'art. 68 eh. 2 CP est une
peine complementaire (consid. 2).
3.
L'art; 68 eh. 2 CP n'est pas applicable a.ux faits posterieu.rs
A une prec0dente conda.mnation, meme si la peine pr6c0dente
n'a pas encore ei;e subie (consid. 3).
4. Si parmi les faits sur lesquels le juge esti a.ppele 8. se prononcer
snulumement sont les uns e.nterieurs, les autres posterieurs
Strafgesetzbuch. No 11. 50
A une prec0dente cond mnation, i1s doivent Mre reprimea
par une peine globale qui laissera. subsister le jugement a.nte-
rieur. Principes applicables au calcul de cette peine (consid. 4).
1.
Art. 272 cp. 1 PPF. Il termine per ricorrere contro una sentenza
rettificata decorre dal giorno della comunicazione della
rettifica, almeno nella misura. in cui la rettifica motiva il ricorso
(consid. 1).
2. La.
pena a.pplicabile in virtu dell'art. 68 cifra 2 CP e una. pena
complementare (consid. 2).
3. L'art. 68 eifre. 2 CP non e a.pplica.bile a.i fatti posteriori ad
una. precedente conda.nna a.nche se Ja pena precedente non e
sta.ta a.ncora. scontata (consid. 3).
4.
Se tra. i fa.tti, sui quali il giudice e chia.mato a. pronuncia.rsi
simulta.nea.mente, gli
uni sono a.nteriori, gli a.ltri posteriori
ad una precedente conda.nna., essi debbono essere repressi
media.nte una. . pena globale ehe lascerA sussistere il giudizio
anteriore. Principi applica.bili al ca.lcolo della pena. globale
(consid. 4).
.A. -Viktor Calori wurde am 13. August 1942 vom
Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls zu zehn Monaten
Gefängnis verurteilt. Zum Teil vorher, zum Teil nachher
beging er weitere Diebstähle. Sie bildeten Gegenstand eines
Urteils des gleichen Gerichtes
vom 30. Oktober 1942.
Für die vor dem 13. August 1942 begangenen Hand-
lungen -führt das Strafgericht aus - wäre somit
gemäss Art. 68 Zi:ff. 2 eine Zusatzstrafe zu den bereits
ausgesprochenen zehn
Monaten Gefängnis auszusprechen,
für die Vorkommnisse nach diesem Datum hingegen auf
eine selbständige Strafe zu erkennen. Unter Berücnich
tigung dieser rechtlichen Grundlagen ist nun gemäss Art.
68 Zi:ff. 1 für beides eine Gesamtstrafe festzusetzen. Der
Urteilsspruch lautet dahin, Calori werde des fortgesetzten
Diebstahls schuldig
erklärt und gemäss Art. 137 Zi:ff. 2,
Zi:ff. 2 und Zi:ff. 1, 55 StGB zu einem Jahr Gefängnis
und zu Landesverweisung auf die Dauer von fünf Jahren
verurteilt.
Dieses Urteil wurde auf Appellation des Verurteilten
und der Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt am 16. Dezember 1942 ohne neue
Motive
bestätigt.
B. -Am 15. März 1943 teilte der Vertreter der
Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht mit; dass er
Strafgesetzbuch. No 11.
eifahren habe, im Strafvollzugsregister sei für Calori nur
eine Strafe von zwölf Monaten eingetragen. Er bezeichnete
dies.
als Irrtum, denn Calori habe zehn und zwölf Monate
Gef"angnis zu verbüssen. Für den Fall, dass das Gericht
anderer Ansicht sei, stellte
er ein Erläuterungsgesuch.
Dieses wurde vom Appellationsgericht
am 9. April 1943
folgendermassen beschieden :
Das Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 1942
weist
unter Strafzumessung ausdrücklich auf StGB
Art. 68 Ziff. 1 hin. In diesem Zusammenhang spricht es
von einer Gesamtstrafe, die für die vor und nach dem
13. August (Datum des ersten
Urteils) begangenen Delikte
auszusprechen sei. Das Appellationsgericht
hat daher das
Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 1942 in der
Meinung bestätigt, dass dieses Urteil eine Gesamtstrafe
von 12 Monaten Gefängnis für die vom Strafgericht am
13. August und 30. Oktober 1942 abgeurteilten Delikte
festsetze.
- -Innert der Beschwerdefrist seit Zustellung dieses
Bescheides reichte die
Staatsanwaltschaft die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde gegen.
das Urteil des Appellations-
gerichts
vom 16. Dezember 1942 ein. Sie beantragt, es sei
aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Appellationsgericht zurückzuweisen.
D. -Der Beschwerdeführer beantragt Abweisung der
Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Das Urteil des Strafgerichts als erster Instanz geht
davon aus, dass die zu beurteilenden Handlungen teils
vor, teils
nach dem Urteil vom 13. August 1942 begangen
wurden; für die erstern wäre eine Zusatzstrafe, für die
letztern eine selbständige Strafe auszusprechen. Unter
den vor dem Urteil vom 13. August 1942 begangenen
versteht das Strafgericht nur die an diesem Tage nicht
beurteilten, sonst könnte es für sie ( für die erstem )
nicht an eine Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB
Strafgesetzbuch. No 11.
denken, denn eine solche setzt den Fortbestand des bereits
gefällten
Urteils voraus. Wenn es dann fortfährt : Unter
Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlage ist nun
gemäss Art. 68 Ziff. 1 für beides eine Gesamtstrafe fest-
zusetzen
, so sind daher unter beides die vor dem 13.
August 1942, ohne die damals bereits beurteilten,
und die
nach diesem Urteil begangenen Handlungen zu verstehen.
Dieser
Sinn wird durch die Anführung von Art. 68 Ziff.
2 StGB im Urteilsspruch bestätigt. Wenn für alle vor
und nach dem 13. August 1942 begangenen Handlungen
eine Gesamtstrafe ausgefällt worden wäre, so wäre
der
Hinweis auf diese Bestimmung sinnlos ; ist die Gesamt-
strafe
aber nur für die im ersten Urteil nicht mitbeurteilten
und für die späteren Handlungen ausgefällt, so hat die
Bezugnahme
auf. Art. 68 Ziff. 2 neben Ziff. l den Sinn,
dass jene bei Festsetzung der Gesamtstrafe nur. mit
einer nach Ziff. 2 bemessenen Strafe berücksichtigt seien.
Seinem
Wortlaut nach berührt also das Urteil des Straf-
gerichts vom 30. Oktober 1942 und mithin auch das
Bestätigungsurteil des Appellationsgerichts vom 16. De-
zember 1942 das Urteil des Strafgerichts vo:rn. 13. August
nicht; sie lassen die damals ausgesprochene neben
der neuen Strafe bestehen. So hatte übrigens laut seinen
Ausführungen
in der Beschwerdeantwort auch der Ver-
urteilte selbst das Urteil des Strafgerichts verstanden.
Der Erläuterungsbescheid des Appellationsgerichtes vom
9. April 1943 bringt somit in Wirklichkeit nicht Licht
in ein unklares; zweideutiges Urteil, sondern er läuft auf
eine Berichtigung hinaus. Er gibt dem Urteil vom 16.
Dezember 1942 einen
Sinn, welcher seinem Wortlaut nicht
entspricht, wenn es auch der Sinn ist, den das Appella-
tionsgericht von Anfang an hineinlegen wollte.
Obschon die Berichtigung zurückwirkt,
d. h. das berich-
tigte Urteil das von Anfang an gültige ist, laufen die
Fristen zur Ergreifung der Rechtsmittel gegen dasselbe
von der Berichtigung än, soweit erst durch sie die Beschwer
eintrit.t.
Das ist ein einleuchtender, auch im Zivilprozess
Strafgesetzbuch. No 11.
gültiger Grundsatz. Hier hatte der öffentliche Ankläger
vor der Berichtigung. keinen Anlass zur Weiterziehung
des Urteils. Der Anlass ergab sich für ihn in dem Umfange,
als er das Urteil anficht, erst durch die Berichtigung.
Die von hier
an gerechnete Besohwerdefrist hat er gewahrt.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher einzutreten.
2. -
Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte
Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist, so
bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter
nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren
strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären
(Art.
68 Ziff. 2 StGB). Der Kassationshof hat bereits
entschieden,
dass bei Anwendung dieser Bestimmung das
frühere Urteil nicht aufzuheben, sondern für die später
beurteilten Handlungen eine Zusatzstrafe auszufällen ist
(BGE 68 IV 11 ; ferner Urteil vom 28. Mai 1943 i. S.
Düringer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich).
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Ihre Richtigkeit
wird nicht dadurch widerlegt, dass der Täter schon dann
strenger bestraft sei, wenn er zwei statt nur eine Strafe
zu verbüssen hat vgl. W AIBLINGER, ZStR 57 97 . Dass
die Grundstrafe
und die Zusatzstrafe zusammen strenger
seien als eine gleichartige
und ihnen an Dauer gleichkom-
mende
Gesamtstrafe, lässt sich nicht ein für allemal
behaupten.
Und wenn sie es wäre, müsste die Zusatzstrafe
soweit herabgesetzt werden,
dass das Gleichgewicht mit
der Gesamtstrafe, welche bei gleichzeitiger Beurteilung
ausgefällt worden wäre, hergestellt wäre, wie es
Art. 68
Ziff. 2 StGB haben will. Auch das öffentliche Interesse
am einheitlichen Strafvollzug ver.bietet die Zusatzstrafe
nicht, denn einerseits verhindert eine solche den einheit-
lichen
Strafvollzug nicht immer, und anderseits würde
auch eine Gesamtstrafe ihn nicht ausnahmslos gewähr-
leisten, nämlich dann nicht, wenn der Vollzug der früheren
Strafe schon begonnen hat und die Gesamtstrafe anderer
Art wäre (weil die neu entdeckten Handlungen eine
Strafgesetzbuch. No 11. 59
schwerere Strafart erforderten als die bereits beurteilten)
oder
durch einen anderen Kanton vollzogen werden
müsste (weil in einem anderen Kanton beurteilt).
3. -Dass eine
nach der ersten Verurteilung begangene
Tat für sich allein die Aufhebung des ersten Urteils und
die Ausfä.llung einer Gesamtstrafe nicht zur Folge haben
kann, ja nicht einmal Anlass zu einer blossen Zusatzstrafe
gibt, sondern
mit einer selbständigen Strafe gesühnt wird,
steht nach dem Wortlaut des Art. 68 StGB ausser Frage
Das Strafgesetzbuch weicht in dieser Beziehung bewusst
von gewissen früheren kantonalen Rechten ab welche
die
nach der Verurteilung, aber vor dem Vollzug dnr Strafe
begangene neue Tat durch eine jene Strafe mitumfassende
Gesamtstrafe sühnen liessen (baselstädtisches StGB 46,
zürcherisches
StGB 69). Die Zusammenfassung der
bereits ausgefällten mit der für die später begangene Tat
verwirkten Strafe könnte zu einer Privilegierung der nach
der ersten Verurteilung begangenen Tat fnn. Dies dann,
wenn für die erste Tat die angedrohte Höchststrafe aus-
gesprochen worden ist und die neue für sich allein wiederum
die Höchststrafe verdienen
würde ; die Anwendung des
Art. 68 StGB hätte zur Folge, dass statt dessen bloss die
Hälfte der früheren Strafe zugesetzt werden dürfte. Eine
so fragwürdige Ordnung müsste ausdrücklich vorgeschrie-
ben sein, damit sie als Wille des Gesetzes hingenommen
werden könnte.
4.
-:--Darf die erste Strafe weder dann aufgehoben
werden, wenn
der zweite Richter über eine vor der ersten
Verurteilung, noch dann, wenn er über eine erst nachher
verübte Tat urteilt, so ist nicht ersichtlich, warum er es
dann tun müsste, wenn er sowohl für eine vor, als auch
für eine nach der ersten Verurteilung begangene Tat zu
strafen hat. Das Appellationsgericht führt für seine
Auffassung keine Gründe an. Sie hätte zur Folge, dass
in Fällen, in denen schon die vor der ersten Verurteilung
begangenen
Taten (die beurteilten inbegriffen) für sich
allein die angedrohte,
im Sinne des Art. 68 Ziff. 1 StGB
Strafgesetzbuch. No 11.
verschärfte Höchststrafe verdienen würden, die nach der
ersten Verurteilung verübte Tat unvergolten bliebe; und
die nur deshalb, weil zufällig das erste Urteil nicht alle
vor
der ersten Verurteilung begangenen Taten erfasste ;
hätte es alle erfasst, so bliebe es bei jenem Urteil und die
nachher begangenen
Taten müssten mit einer selbständigen
Strafe belegt werden.
Solche vom Zufall abhängende
ungleiche Behandlung kann das Gesetz nicht wollen.
Dem Willen des Gesetzes, den Täter für die beurteilte
und für die vor dem Urteil begangene Tat zusammen nicht
schwerer zu bestrafen, als wenn sie gleichzeitig beurteilt
worden wären; kann ohne Aufhebung des früheren Urteils
auch dann Rechnung getragen werden, wenn mit der
vorher begangenen auch noch eine nachher begangene
Tat zu beurteilen ist. Entweder fällt man die Zusatzstrafe,
welche
für die vor der ersten Verurteilung begangene Tat
verwirkt ist (Art. 68 Ziff. 2), selbständig aus, oder man
fasst sie mit der Strafe für die nach der ersten Verurteilung
verübte Tat zu einer Gesamtstrafe im Sinne des Art. 68
Ziff.
1 StGB zusammen.
Welche dieser beiden Lösungen den Vorzug verdiene,
hat der Kassationshof in der am 28. Mai 1943 beurteilten
Sache Düringer offen gelassen.
Heute erscheint die letzt-
genannte Lösung als zutreffend. Sie entspricht dem Sinne
des Art. 68 Ziff. 1 StGB, ohne Art. 68 Ziff. 2 zu missachten.
Bei Würdigung der Frage, welches die schwerste Tat und
welches ihre Strafe ist, hat der Richter zu erwägen, dass
die
vor der ersten Verurteilung begangene Tat, wenn sie
allein zu beurteilen wäre, keine selbständige,
sondern im
Sinne des Art. 68 Ziff. 2 StGB eine zusätzliche Strafe
verdiente. Das Mass derselben entscheidet, ob die vor
der ersten Verurteilung begangene Tat schwerer ist als
die
nachher begangene. Wenn ja, ist ihre Dauer mit
Rücksicht auf die nachher begangene Tat angemessen
zu erhöhen. Ist dagegen die nach der ersten Verurteilung
begangene
Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat
verwirkten Strafe auszugehen und ihre Dauer wegen der
Strafgesetzbuch. No 11.
vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen
zu erhöhen,
und zwar höchstens um soviel, dass die vor
der ersten Verurteilung begangene' Tat im Verhältnis zu
der
im ersten Urteil geahndeten im Sinne des Art. 68
Ziff. 2 als zusätzlich gesühnt erscheint. In beiden Fällen,
d.
h. sowohl wenn die vor, als auch wenn die nach der
ersten Verurteilung begangene Tat die schwerere ist,
muss die
nach der ersten Verurteilung begangene Tat so
in Rechnung gestellt werden, dass sie im Verhältnis zu
der bereits beurteilten nicht bloss eine zusätzliche, sondern
eine selbständige
Sühne erhält.
Diese Lösung bietet auch für die Bestimmung des
Gerichtsstandes keine Schwierigkeiten.
Wird jemand wegen
mehrerer,
an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes,
wo die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung
der
andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Bei Beurteilung der Frage, welches die mit der schwersten
Strafe bedrohte Tat ist, ist auf die Strafdrohung abzu-
stellen, wie sie
für die Tat als solche lautet. Das Bundes-
gericht
hat bereits entschieden, dass die Strafdroh'ung,
wie sie Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB versteht, nicht die
durch Rückfall und Zusammentreffen strafbarer Handlun-
gen verschärfte
ist (BGE 69 IV 35). Entsprechend hat die
vor der ersten Verurteilung verübte Tat bei der Bestim-
mung des Gerichtsstandes als mit derjenigen Strafe
bedroht
zu gelten, welche das Gesetz für Taten der betref-
fenden
Art ohne Rücksicht auf Art. 68 . Ziff. 2 StGB
androht.
5. -
Die Vorinstanz hat daher für die vor und die nach
dem 13. August 1942 verübten Handlungen mit Ausnahme
der am genannten Tage abgeurteilten eine Gesamtstrafe
auszusprechen, welche
den vorstehenden Erwägungen
entspricht und die vom Strafgericht von Basel-Stadt am
13. August 1942 ausgefällten zehn Monate Gefängnis
unangetastet lässt.
62 Strafgesetzbuch. No 12.
Demru:wk erkennt der Kassati0n8kof :
Dje Nichtigkeitsbesohwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt
vom 16. Dezember 1942/9. April 1943 aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Februar
1943 i. S. Muff gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.
Art. 71 Abs. 2 StGB.
- Die V i::folgwig des mittelbaren Täters beginnt mit dem Tage
zu verJähren, a.n welchem er die stra.fba.re Tätigkeit durch den
a Werkzeug benutzten Dritteil ausführt.
- 1e Verfolgwig wegen Anstiftung zu einem Vernehen oder
emer Ubenretung beginnt mit dem Tage zu verJähren a.n
welchem der Angestütete die Tat ausführt. '
Art. 71 al. 2 OP.
- La. .Prnription de l'a.ction penale contre l'a.uteur mediat
ou mdirect court du jour on celui-ci a. exerce son a.ctivite
coupa.ble pa.r l 'intermediaire du tiers qui lui a servi d 'instrument
- La. pnription de l'a.ction penale du chef d'instigation Ä
un ebt ou 8. une contra.vention court du jour on l'instigue
a. a.gi.
Art. 71 fYP :l OP.
- La. prescrizione dell'a.zione pena.Je contro l'a.utore indiretto
decorre da.l giomo in cui egli ha. svolto la. sua a.ttivit8. colpevole
pel tra.mite del terzo ehe gli ha. servito d'istrumento.
- L'a.zione pena.le per istiga.zione ad un delitto o ad una. contra.v-
venzi ?ne
comincia. a prescriversi da.l giomo in cui l'istiga.to
ha. a.gito.
A. -Am 24. März 1941 erhielt Josef Muff vom Regie-
rungsrat des Kantons Luzern die Bewilligung, 87 a seines
Wirtlenwaldes
in der Gemeinde Hochdorf zu roden, unter
der Bedingung, dass er zwischen der zu rodenden Fläche
und dem auf der Marklinie des Grundstückes verlaufenden
Strässchen einen
Schutzstreifen, den der Kreisförster in
seinem Beisein absteckte, stehen lasse. Im Dezember
1941 befahl
er seinen beiden Holzfällern, einen Teil des
Schutzstreifens
mit zu schlagen. Die Holzfäller nahmen
Strafgesetzbuch. N° 12. 63
den unerlaubten Kahlschlag von 46 ms Holz im Januar
1942 vor.
B. -Am 22. Dezember 1942 erklärte die II. Kammer
des Obergerichtes des Kantons Luzern Josef Muff in
Bestätigung des Urteils des Amtsgerichtes von Hochdorf
vom 4. November 1942 der 'Übertretung des Bundes-
gesetzes vom
- Oktober 1902 betreffend die eidgenössi-
sche
Oberaufsicht über die Forstpolizei schuldig und
verurteilte ihn zu Fr. 920.-Busse.
- -Der Verurteilte erhob rechtzeitig Nichtigkeits-
beschwerde.
Er beantragt Aufhebung des Urteils und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervoll-
ständigung
der Akten und zur Freisprechung oder Stra.f-
loserklärung,
eventuell zur Herabsetzung der Strafe.
Er macht unter anderem geltend, zur Zeit des ober-
gerichtlichen Urteils sei die
Strafverfolgung verjährt
gewesen. Er habe den Holzfällern den Befehl, einen Teil
des
Schutzstreifens umzutun, am 21. Dezember 1941
erteilt. Die absolute Verjährungsfrist betrage ein
Jahr.
D. -Von der Mitteilung der Beschwerdeschrift an die
Staatsanwaltschaft zur Anbringung von Gegenbemer-
kungen wurde abgesehen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Verbotene Abholzung ist nur mit Busse bedroht und
ist daher 'Übertretung (Art. 101, 333 StGB). Ihre Ver-
folgung verjährt in sechs Monaten (Art. 109 StGB) und
ungeachtet jeder Unterbrechung in jedem Falle dann,
wenn diese Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist
(Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerde-
führer den Befehl zur verbotenen Abholzung schon am
- Dezember 1941 erteilt hat. Die Verjährung begann
nicht im Zeitpunkt des Befehls zu laufen, sondern im
Zeitpunkt der Ausführung desselben durch die Holzfäller,
also
erst im Januar 1942. Sie war daher zur Zeit des
Urteils nicht vollendet. Es kommt nicht darauf an, ob