48 V erfahren. No 8.
gemeinsam beurteilen :und gesamthaft strafen zu lassen,
verlangt
jedoch, von der Möglichkeit der Trennung des
Verfahrens zurückhaltend Gebrauch zu machen.
Im vor-
liegtmden Fall sind mit der gemeinsamen Beurteilung kei-
nerlei Nachteile verbunden
und ist die Trennung daher
nicht am Platze.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt:
Der Gesuchsteller ist für sämtliche Taten durch die
bernischen Behörden zu verfolgen
und zu beurteilen.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE
PENAL
- Urteil des Kassationshofs vom 16. April 1943 i. S. Lippert
gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons ZOrleh.
Die Anordnung des Vollzugs einer nach altem Recht bedingt
ausgesprochenen Strafe richtet sich nach altem Recht.
La. dooision qui ordonne l'execution d'u.ne peine prononcee avec
sursis d'apres l'a.ncien droit releve de ce droit.
Alla. decisione ehe ordina. l'esecuzione d'una. pena pronu.nciata.
con Ja. sospensione condiziona.le secondo il vecchio diritto e
applica.bile il vecchio diritto.
A. -Am 8. Dezember 1942 beschloss das Bezirksgericht
Zürich
in Anwendung von ArK 41 Ziff. 3 StGB die Voll-
ziehung
der Gefängnisstrafe, zu welcher es Karl Lippert
am 28. Juni 1938 wegen fährlä8siger Tötung bedingt
verurteilt hatte.
Den Rekurs, mit welchem Lippert die Aufhebung des
Vollzugsbeschlusses beantragte, wies
das Obergericht des
Kantons Zürich am 11. Februar 1943 ab.
B. -Lippert ficht den Entscheid des Obergerichts mit
Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt dessen Auf-
hebung und die Aufhebung . des Beschlusses des Bezirks-
gerichts
vom 8. Dezember 1942, so dass es bei der beding-
ten Verurteilung vom 28. Juni 1938 bleibe. Er macht
geltend, die in Art. 41 Ziff. 3 StGB genannten Voraus-
setzungen des Vollzugs
der Strafe seien nicht erfüllt.
- -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
beantragt Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Das Obergericht sagt nicht, ob es eidgenössisches oder
kantonales
Recht anwende. Da jedoch das Bezirksgericht
4 AS 69 IV -1943
Strafgesetzbuch. No 9.
eidgenössisches Recht (Art. 41 Ziff. 3 StGB) angewendet
hat und das Obergericht dies nicht ausdrücklich bean-
standet, muss auch der obergerichtliche Entscheid in
Anwendung eidgenössischen Rechts ergangen sein.
Das war falsch, denn die Strafe vom 28. Juni 1938
wurde
auf Grund kantonalen Rechts ausgefällt. Die
Bedingungen ihres
Vollzugs werden vom kantonalen
Recht beherrscht. Sie sind mit dem Urteil vom 28. Juni
1938 -ohne dass es ausdrücklich gesagt werden musste
-festgesetzt worden,
da damals kantonales Recht galt.
Das inzwischen in Kraft getretene eidgenössische Recht
will sie nicht ändern, denn das wäre Rückwirkung des
Gesetzes
auf ein rechtskräftiges Urteil. Sie müsste aus-
drücklich vorgesehen sein,
ist jedoch weder in Art. 336
StGB, handelnd von der Rückwirkung des neuen Rechts
auf altrechtliche Urteile, noch in einer anderen Bestim-
mung des Gesetzes zu finden. Da der Beschwerdeführer
vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches rechtskräftig
verurteilt und ihm die Bedingungen, unter denen vom
Vollzug der Strafe Umgang genommen wird, ein für
allemal auferlegt sind, liegt auch nicht der Fall des Art.
2 Abs. 2 StGB vor. Diese Bestimmung bezieht sich bloss
auf strafbare Handlungen, welche nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes beurteilt werden. Auca die Möglichkeit,
unter altem Recht ausgefällte Strafen nach neuem Recht
im Strafregister zu löschen, spricht J?icht gegen, sondern
für diese Auffassung, denn Art. 338 Abs. 2 StGB sieht
diese Möglichkeit ausdrücklich vor.
Der Kassationshof hat denn auch schon erklärt, dass
die einem bedingt Verurteilten unter altem Recht auf-
erlegte Probezeit
durch das neue Recht nicht geändert
wird (BGE 68 IV 116). Ein grundsätzlicher Unterschied
zwischen diesem Fall und dem heutigen besteht nicht,
denn die Probezeit gehört mit zu den Bedingungen, von
denen
der Vollzug oder Nichtvollzug der Strafe abhängt.
Dass
gewisse Bedingungen im Gesetz allgemeingültig fest-
gelegt sind, die Probezeit in ihrer Dauer dagegen durch
Strafgesetzbuoh. No 10. 51
den Richter dem einzelnen Fall angepasst werden muss,
ändert hieran nichts.
Demnach erken.nt der Kassatioruikof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
der Kammer III A des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 11. Februar 1943 aufgehoben und die Sache zur
Beurteilung nach kantonalem Recht. an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
10. Urteil des Kassationshofes vom 18. April 19-13 i. S. Buhl
gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Land.
- Wegen Verletzung der Gerichtastandsbestimmungen d Art.
350 StGB ist die Nichtigkeitsbeschwerde a.n den Kassa.tmnshof
nicht gegeben.
- Art. 42 Ziff. 1 StGB. Die Verwahrung eines Gewohnheitsver-
brechers ist auch zulässig, wenn die ausgesprochene Freiheits-
strafe du.roh Anrechnung von Untersuchungshaft getilgt ist.
- Art. 13 Abs. 1 StGB. Wann ist der Richter verpflichtet, den
Geisteszustand des Beschuldigten untersuchen zu lassen f
- Les litiges porta.nt sur l'applica.tion des regles de for qu con-
tient l'a.rt. 350 CP ne peuvent etre portes deva.nli le Tnbuna.l
federal pa.r la voie du pourvoi en nullite.
- Art. 42 eh. 1 CP. L'intemement peut etre ordonne alors
meme que la. peine priva.tive de liberte qui le justifie est com-
pensee pa.r l'emprisonnement preventif.
- Art. 13 al. 1 CP. Qua.nd le juge est-il tenu de faire examiner
l'etat mental de l'inculpe t
- Le contesta.zioni vertenti su.ll'applica.zione delle norme di foro
contenute nell'a.rt. 350 CP non possono essere sottoposte al
giudizio del Tribunale federa.le media.nte il ricorso per cassazione.
- Art. 42 cüra. 1, CP. L'interna.mento di un delinquente a.bituale
puo ordina.to a.nche se la. pena priva.tiva. di linertA ehe
gli e sta.ta inßitta e compensata. col carcere preventivo.
- Art. 13, cp. 1, CP. Qua.ndo e tenu.to il giudice a far esaminare
lo stato mentale dell'imputato !
.A. -Am 5. Februar 1943 verurteilte das Obergericht
des Kantons Basel-Landschaft Hans Rubi wegen Betrugs,
Veruntreuung,
Entzugs von Pfandsachen und Verwei-
sungsbruchs zu acht Monaten Gefängnis, rechnete die seit
- Juni 1942 ausgestandene Untersuchungshaft auf die