Verfahren. No 7.
Diese Unterscheidung wäre auch dann nicht gerechtfer-
tigt, wenn das Zusammentreffen mehrerer Taten in ein
und demselben Kantion diesem Kanton bei der Bestim-
mlln.g
des Gerichtsstandes schlechthin den Vorrang
gegenüber den anderen geben würde. Denn es kommt
darauf an, wie die Sachlage heute ist, nicht wie sie in einem
früheren Stadium
des Verfahrens einmal war.
4. -Es bestehen keine Gründe, die Gerichtsbarkeit
gestützt auf Art. 263 BStrP einem anderen Kanton zu
übertragen. Zwar
hat Kellenberger in den Kantonen Aar-
gau und Zürich mehr Diebstähle begangen als im Kanton
Zug. Der Unterschied ist jedoch unbedeutend. Der
Beschuldigte ist auch in keinem dieser Kantone sesshaft
oder heimatberechtigt.
Demnach erkennt die Anklagekammer :
Zur Verfolgung und Beurteilung der dem Viktor Kellen-
berger vorgeworfenen strafbaren Handlungen werden
die Behörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet
erklärt.
7. Entscheid der AilklageklllllBler vom 22. März UH3
i. S. Bezirksamt Alttoggenhurg gegen Bezirksamt Münehwllen.
- Wer selbstgefä.lschte Waren in Verkehr bringt, ist nur .des
Inverkehrbringens gefä.lschter Waren,, (Art. 154 StGB), 1?-1-cht
ausserdem der WarenfäJschung (Art. 153 StGB) schuldig.
- Wird in einem solchen Falle die Ware an einem anderen Orte
als dem der Fälschung in Verkehr gebracht, so gilt der Gerichts-
stand des Art. 346 Abs. 2 StGB. Die Anklagekammer kann in
analoger Anwendung des Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB)
einen anderen Gerichtsstand bestimmen. Sie tut es, wenn
sich das Schwergewicht der strafbaren. Tätigkeit a.nderwärte
befand.
- Celui qui met en circulation des ma.rcha.ndises qu'il a. lui-m ne
falsifiees n'est coupa.ble que de mise en circulation de mar-
cha.ndises falsifiees (a.rt. 154 CP), non pas en outre de falsifi-
cation de marcha.ndises (art. 153 CP).
- Si en pa.reil cas la ma.rcha.ndise est mise en circulation da.ns
un autre lieu que celui ou .elle a ete fe.lsifiee, le for se determine
selon l'art. 346 al. 2 CP. La Chambre d'aoousation peut, en
appliqua.nt par a.nalogie l'a.rt. 263 PPF (art. 399 litt. e CP),
Verfahren. No 7.
designer un autre for. Elle le fera si Je centre de l'activite delic-
tueuse se trouve ailleurs.
- Chi
mette in circolazione merci, ch'egli stesso ha falsificate, e
colpevole soltanto di messa in circolazione di merci falsifica.te
(art. 154 CP) e non anche di fa.lsificazione di merci (a.rt. 153
CP).
- Se, in un ta.Ie caso, la merce e messa in circolazione in un altro
luogo ehe in quello ov'e stata falsificata, il foro si determina.
secondo l'art. 346 cp. 2 CP. La Camera d'accusa puo designare
un altro foro, a.pplicando per analogia l'a.rt. 263 PPF (art. 399
lett. e CP). Essa. lo designera, se il centro principale dell'atti-
vita. punibile si trova altrove.
A. Am 17. Februar 1943 erhob das Gemeindeammann-
amt Fischingen, Kanton Thurgau, in der im gleichen
Kanton gelegenen Käserei Sonnenthal-Oberwangen eine
Probe der von Landwirt Jakob Meier in Schönau-Kirch-
berg, Kanton St. Gallen, gemolkenen Milch. Es stellte
Wasserzusatz fest und reichte beim Bezirksamt Alttog-
genburg, Kanton St. Gallen, Strafanzeige ein.
B. -Das Bezirksamt Alttoggenburg hält sich für
unzuständig. Es vertritt die Auffassung, entweder liege
Realkonkurrenz zwischen Warenfälschung
(Art. 153 StGB)
und Inverkehrbringen gefälschter Waren (Art. 154 StGB)
vor, dann seien die Behörden des Kantons Thurgau zu-
ständig, weil sie die Untersuchung zuerst angehoben
hätten, oder es bestehe zwischen beiden Normen Gesetzes-
konkurrenz, wobei die Tat nur nach der umfassenderen
Norm des Art. 154 StGB bestraft werden könne; also
im Kanton Thurgau begangen sei.
Das -Bezirksamt Münchwilen, Kanton Thurgau, will
die
Strafverfolgung ebenfalls nicht anhand nehmen. Es
sagt, der Beschuldigte habe sich im Kanton St. Gallen der
Warenfälschung schuldig gemacht, im Kanton Thurgau
dagegen
nur eine straflose Nachtat begangen.
- -Das Bezirksamt Alttoggenburg ersucht die Ankla-
gekammer
zu entscheiden.
Die Anklagekammer hat erwogen :
- -Art. 153 und 154 StGB sind an Stelle der Art. 36
und 37 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betref-
Verfahren. N 7.
fend den Verkehr init Lebensmitteln und Gebrauchs-
gegenständen
getreten (Art. 398 Abs. 2 lit. f StGB). Für
sie gilt das gleiche,' was die Anklagekammer in einem
Entscheid
vom 15. September 1939 in Sachen Regierungs-
rat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat des Kantons
Schwyz gesagt hat : Wer Waren verfälscht und selber in
Verkehr bringt, ist nur des Inverkehrbringens gefälschter
Waren,
nicht ausserdem der Warenfälschung schuldig
zu erklären, denn beide Normen stehen im Verhältnis
unechter Gesetzeskonkurrenz. Die weitergehende Norm
des Art.
37 LMG bezw. Art. 154 StGB umfasst auch die
Warenfalschung, welche, wenn
für sich allein begangen,
unter Art. 36 LMG bezw. Art. 153 StGB fallen würde
(Esser, Die Vergehen des eidg. Lebensmittelgesetzes
S.
75 f.). Entsprechend hat die.Anklagekammer entschieden,
dass der
Tatbestand des Nachmachens des Gegenstandes
einer
patentierten Erfindung im Tatbestand des Inverkehr-
bringens
der nachgemachten Erzeugnisse aufgeht und
das gesamte Verhalten nur als Widerhandlung gegen
Art. 38 Ziff. 3,
nicht ausserdem als Widerhandlung gegen
Art. 38 Ziff. 1 PatG zu gelten hat (BGE 67 I 152).
2. -Dies heisst nicht, dass
der Täter bloss bestraft
werde, weil er die Ware in Verkehr bringt. Strafbar ist
schon das Verfälschen derselben. Es ist daher nicht
minder Ausführungshandlung der gesamten strafbaren
Tätigkeit als das Inverkehrbringen. Die strafbare Hand-
lung wird sowohl da ausgeführt, wo die Ware venalscht,
als auch da, wo sie in Verkehr gebracht wird. Die Ankla-
gekammer
hat es bisher denn auch abgelehnt, schlechthin
den Ort des Inverkehrbringens als Ort der Begehung zum
Gerichtsstand zu erheben.
Art. ,346 Abs. 2 StGB macht
Regel, wonach zur Verfolgung und Beurteilung einer an
mehreren Orten ausgeführten strafbaren Handlung die
Behörden des
Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung
zuerst angehoben wurde.
3. -Ob die Untersuchung im vorliegenden Falle über-
haupt im Sinne des Gesetzes angehoben sei und, wenn
Verfahren. N 7. 43
ja, wo, kann indessen dahingestellt bleiben. Im Kanton
Thurgnu wäre sie angehoben, wenn schon die Erhebung
von Milchproben durch die örtlichen Gesundheitsbehörden
und die Prüfung derselben in der Untersuchungsanstalt
(kantonales Laboratorium), also eine administrative
Mass-
nne der Lebensmittelpolizei, als Untersuchung. im
Smne des Art. 346 Abs. 2 StGB gelten könnte. Im Kanton
St. Gallen dagegen wäre die Untersuchung angehoben,
wenn es auf die erste Amtshandlung in einem Strafverfahren
ankäme
und ausserdem angenommen werden müsste, die
Untersuchung sei schon
dann angehoben, wenn die Behörde
mit einer bei ihr eingereichten Strafanzeige zu tun hat,
selbst wenn sie sich für unzuständig hält und von Anfang
an nicht auf die Anzeige eintritt.
Hier ist es angemessen, ohne Rücksicht auf den Ort
wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, die Behör
.den des Kantons Thurgau zuständig zu erklären ; dies
gestützt auf Art. 263 BStrP Art. 399 lit. e StGB). Die An-
klagekammer hat diese Bestimmung bereits in früheren
Entscheiden analog angewendet auf Fälle, in welchen der
Gerichtsstandsstreit nicht auf das Zusammentreffen mehre-
rer strafbarer Handlungen, sondern auf das Vorhandensein
mehrerer Ausführungsorte ein
und desselben Vergehens
zurückzuführen war Entscheid vom 15. September 1939
i. S. Regierungsrat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat
des
Kantons Schwyz; ferner BGE 67 I 153). Dabei.wurde
abgestellt
auf den Ort, wo sich das Schwergewicht der
strafbaren Tätigkeit befand.
In der vorliegenden Sache befindet sich dieser Schwer-
punkt auf thurgauischem Boden. Dort lieferte der Beschul-
digte die verfälschte Milch in die Käserei ab. Erst dadurch
wirkte sich die Tat gegenüber Dritten aus und gewann ihre
volle Schwere. Dazu kommt, dass der Beschuldigte Mitglied
der Käsereigenossenschaft ist, welche ihre Käserei auf dem
Gebiet des Kantons Thurgau hat. Durch die Gesundheitsbe-
hörden-dieses
Kantons wurde die Fälschung ermittelt. Auf
thurgauischem Boden spielte sich auch die Handlung ab,
Verfahren. No 8.
welche der Tätigkeit des Beschuldigten das Gepräge ver-
leiht. Wie das Inverkehrbringen der Milch den Ausschlag
giQt, dass von den :Konkurrierenden materiellrechtlichen
Bestimmungen der Art. 153 und 154 StGB nur die letztere
anwendbar ist, soll es auch für die Bestimmung des
Gerichtsstandes den Ausschlag geben.
Aus diesen Gr111nßen hat die Anklagekammer
erkannt
Das Bezirksamt Münchwilen (Kanton Thurgau) wird
zuständig erklärt.
8. Entscheid der Anklagekammer vom 19. April 1943 i. S.
de Camap gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
- Voraussetzungen der Änderung des Gerichtsstandes, wenn im
Verfahren neue Tatsachen bekannt; werden (Erw. 2).
- Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB). Voraussetzungen der
Teilung der Gerichtsbarkeit beim Zusammentreffen strafbarer
Handlungen (Erw. 3).
Conditions du charigement de for lorsque la procedure rev6le
de nouveaux faits (consid. 2).
2.
Art. 263 PPF (art. 399 litt. e OP ). Conditions du pattage de
la juridiotion en cas de conoours d'infractions (oonsid. 3).
- Presupposti di un cambiamento di foro, quando nel oorso
della procedura emergono nuovi fatiti consid. 2).
- Art. 263 PPF (art. 399 ktt. e OP). Presupposti della suddivi-
sione della competenza in caso di oonoorso di reati (oonsid. 3).
A. -Henri de Carnap, Bürger von Genf, ist beschuldigt,
sich folgender strafbarer Handlungen schuldig gemacht zu
haben:
- Am 14. Juli 1940 in einer Pension in Vevey:
a) des Diebstahls zum Nachteil von Wwe. A. de Blonay
an Fr. 158.-.-, einem goldenen Ring im Werte von Fr.
1000;-, einem zweiten goldenen Ring mit Edelstein und
einer goldenen Kette ;
b) des Diebstahls zum Nachteil von Yvonne Rochat
an einer goldenen Kette, einem goldenen Ring mit Saphir
und einem goldenen .Ring mit einem Diamanten ;
Verfahren. No 8.
c) des Diebstahls zum Nachteil von Dora Schneider
an Fr. 1.95;
2. am 19. Januar 1942 in Montreux der Zechprellerei,
wobei
ein Schaden von Fr. 78.85 entstand;
3. am 23. Januar 1942 in Lausanne der Zechprellerei,
wobei
ein Schaden von Fr. 8.-entstand ;
4. am 12./13. Februar 1942 im Kanton Neuenburg des
Verweisungsbruchs ;
5.
am 13. Februar 1942 in Neuenburg der Zechprellerei,
wobei
ein Schaden von Fr. 8.60 entstand;
6. am 20. Februar 1942 in Baden der Zechprellerei,
wobei
ein Schaden von Fr. 6.50 entstand;
7. am 20. Februar 1942 in einem Hotel in Baden:
a) des Diebstahls an einem Geldbeutel mit Fr. 22.-
Inhalt zum Nachteil der Elisa Kälin;
b) des Diebstahls an Fr. 40.-, einem goldenen Ring im
Werte von Fr. 120.-und einer Brosche im Werte von
Fr. 12. : ;
8. vom 23. bis 26. Februar 1942 im Kanton Freiburg
des Verweisungsbruchs ;
9. am 26. Februar 1942 in einem Hotel in Freiburg des
Diebstahls an Fr. 50.50;
10. am 26. Februar 1942 in Freiburg der Zechprellerei,
wobei
ein Schaden von Fr. 9.-entstand;
11. am 1. März 1942 in Bern der Zechprellerei, wobei
ein Schaden von Fr. 2.-entstand;
12. am 1. März 1942 in Bern in einer Pension eines
Diebstahls an Fr. 200.-;
13. am 2. März 1942 in Bern dines Diebstahls an
Fr. 110 und an einer Lebensmittelkarte ;
14. im Jahre 1942 im Kanton Bern wiederholt des Ver-
weisungsbruchs.
B. -Die Kantone einigten sich auf den Gerichtsstand
Bern. Die drei Diebstähle vom 14. Juli 1940 wurden
de Carnap damals noch nicht zur Last gelegt. Ein Gesuch
des Beschuldigten, mit Rücksicht auf die in Montreux und
Lausanne begangenen Zechprellereien die Behörden des