Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20
gen Schuldner für unzulässig. In der Tat darf sich das
Betreibungsamt nicht etwa in der Weise Einblick in die
Einkommensverhältn!sse des
Schuldners verschaffen, dass
es. gewaltsam die Räumlichkeiten -oder Behältnisse, worin
er Geschäftspapiere und ähnliche Unterlagen aufbewahrt,
öffnet oder durch die Polizei öffnen lässt. Dass derart in
die Geheimsphäre des Schuldners eingegriffen werden
darf, kann nicht der Sinn des Art. 91 Abs. 2 SohKG sein ;
vielmehr
hat sioh die Haussuohung auf pfandbare Sachen
zu beschränken.
Dagegen ist das Betreibungsamt bereohtigt, ja ver-
pfiichtet,
einen solchen Schuldner indirekt, durch Straf-
anzeige
wegen Ungehorsams, zur Auskunft über seine
Einkommensverhältnisse zu zwingen.
Das Betreibungs-
gesetz selbst hat die Voraussetzung hiefür geschaffen,
indem es die Auskunftspfiicht
in Art. 91 Abs. 1 unter
Straffolge gestellt und dementsprechend die Kantone
duroh den frühem Art. 25 Ziff. 3 zur nähern Festsetzung
der Straf androhung verpflichtet hat, während diese nun-
mehr in Art. 323 Ziff. 2 schweiz. StGB ausgesproohen ist.
Das Betreibungsamt ist zur Anzeige deshalb verpflichtet,
weil sie nichts anderes als ein Teil des
ihm obliegenden
Pfandungsvollzugs ist. Sie stellt so gut wie die gesetzliche
Straf androhung selbst ein Mittel psychischen Zwanges
dar,
das sich als tauglich erweisen kann, den Schuldner
zur Naohholung der verweigerten Angaben zu veran-
lassen. Erst wenn feststeht, dass auch dieser Behelf ver-
sagt, darf das Betreibungsamt das Pfandungsverfahren
abschliessen
und einen Verlustschefu ausstellen. Eine
kantonale Ordnung, welche die Betreibungsämter der
- nzeigepflicht entheben und die Strafverfolgung von der
Anzeige des geschädigten Gläubigers abhängig machen
würde, wäre
mit dem eidgenössischen Betreibungsrecht
nicht vereinbar. Die Verweigerung der Auskunft über die
Einkommensverhältnisse
richtet sich nicht so sehr gegen
die
Vermägensinteressen des Gläubigers als gegen die
öffentliche Gewalt.
Zwar dient im vorliegenden Fall die
Schuldbetreibungs-und KonkUNreCht. N° 21. 79
Pf'andung lediglich zur Durchsetzung eines privatrechtli-
chen Vermögensanspruches ; aber wenn das Betreibungs-
amt einmal mit einem Pfändungsbegehren befasst ist, so
hat es die Pf'andung von Amtes wegen zu vollziehen,
wozu
nach dem Ausgeführten auch die Strafanzeige wegen
Auskunftsverweigerung gehört.
Dass durch eine allfällige Strafanzeige der geschädigten
Gläubigerin wegen Verletzung der Unterhaltspflicht unter
Umständen der Gerichtsstand vom Betreibungskreis Krieg-
stetten wegverlegt werden möchte, ist für die vorliegende
Streitfrage entgegen der Auffassung der Vorinstanz belang-
los.
Dem'llllCk erke:nnt die SekulJ,betr.-u. Kookurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der vom Betreibungsamt
Kriegstetten am 5. August 1943 gegen Wilhelm Glaus
ausgestellte
Verlustschein aufgehoben' und das Betrei-
bungsamt angewiesen, gegen denselben Strafanzeige wegen
Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu erstatten.
- Entscheid vom 16. Oktober 1M3 i. S. Bomger.
GmwJpjawJverwerl'Ung. Nach Ablauf der secbsInonatigen Sperr-
frist des Art. 154 SchKG kann sowohl der Schuldner auch
der Dritteigentümer des Pfandgrundstückes di.e Verwert
verlangen ohne an die Zustimmung des betreIbenden Glau-
bi gebunden zu sein. (Art. 116, 154 SchKG, Art. 26 VZG.)
Realisation d''Un gage immobiJi6'l'. Une fois expir6.le ?elai de,.six
mois prevu par l'art. 154 LP,. le .tiers pnPI?eta.ire de l1Il1;-
meuble peut en requerir la realIsatIon aussl 1?1en. que le debl-
teur, sa.ns avoir a. obtenir au prealable l'autol'lS8.tlon du cr6an-
eier poursuivant. (Art. 116, 154 LP; 26 ORI.)
Realizzazione tl''Un pegno immobiliare. Spirano il termine .di sni
mesi preVisto daJl'art. 154 LEF, tanto 11 rzo proprIeno
delI'immobile, quanto il debitore p?ssono ,?hiednre la reaJizz
zione senza dover ottenere la preVla autorlZZ8.Zl0ne dei credl-
tore procedente (art. 116, 154 LEF. 26 RRF).
A. In der Grundpfandbetreibung der Firma B.
gegen
H., in welcher die Zustellung des Zahlungsbefehls
a Rt!huIdbetreibungs. und Konkursreoht. N° lU.
an den Schuldner und:an den Dritteigentfuner des Pfand-
grmidstiickes am 13. November 1942 erfolgt war, stellte
letzterer
am 7. Juni 1943 beim Betreibungsamt das
. Begehren um Verwertung des Pfandes. Das Betreibungs-
amt weigerte sich jedoch, diesem Verlangen ohne Zu-
stimmung sämtlicher Grundpfandgläubiger Folge zu geben,
worauf der Pfimdeigentfuner sein Begehren beschwerde-
weise geltend
machte.
In Bestätigung des Entscheides der untern hat die
obere Aufsichtsbehörde die
Beschwerde gutgeheissen. Sie
führt aus, für die Pfändungsbetreibung ergebe sich durch
Umkehrschluss aus Art. 26 VZG, dass 'tUJ,Ck Ablauf der
6mona.tigen Mindestfrist (Art. 116 SchKG) der Schuldner
für das Verwertungsbegehren nicht mehr der Zustimmung
der GrundpfandgIäubiger bedürfe. Das gelte zufolge sinn-
gemässer Anwendung des Grundsatzes auch für die Grund-
pfandbetreibung. Der Schuldner solle die Verwertung nur
mit Zustimmung der Grundpfandgläubiger verlangen dür-
fen, solange den betreibenden Gläubigern dieser Weg
verschlossen sei ;
er solle den letztem aber gleichgestellt
sein, sobald
für sie das zeitliche Hindernis beseitigt sei.
Das gleiche Interesse an der alSbaldigen Durchführung
der Verwertung, wie der Schuldner, könne der Dritt-
eigentümer des Pfandgrundstückes haben, der behufs
Wahrung seiner Rechte in die Betreibung einbezogen
werden müsse (Art. 153 SchKG; 88. VZG) und als Mit-
betriebener und Beteiligter bei t1er Steigerung erscheine
(Art. 125, 139 SchKG).
B. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner
an seinem Begehren auf Abweisung deS Vetwertungs-
begehrens des Dritteigentfuners fest. Er fÜhrt ius, er sei
der Käufer des Pfandgrundstücks. Die Anerkennung eines
Rechts des Dritteigentfuners, einseitig Verwertung zu
verlangen, hätte unabsehbare Konsequenzen auf den
Grundstückverkehr ; es bestehe die Gefahr, dass ein
Dritteigentfuner durch Stellung des Verwertungsbegeh-
rens seine Achulden
absohüttelli könnte. Das Gesetz
SohuIdbetreibungs. und Konkurareoh'-N° 21. 81
(Art. 151 ft.) wisse nichts von einer solchen Befugnis.des
Hypothekarschuldners, selbst die Verwertung zu verlan-
gen; daher könne sie nicht aus dem Verordnungsrecht
und dann noch durch Umkehrschluss abgeleitet werden .
Die Sckuldbetreibung8-UM Ktmlcturskammer
zieht
in Erwägung:
Der Regelung der Verwertung im SQhKG liegt das
allgemeine Prinzip zugrunde, dass nach Ablauf der Frist,
die der Stellung des Verwertungs begehrens seitens des
betreibenden Gläubigers entgegensteht, der SchUldner zu
diesem Begehren so gut berechtigt ist wie der Gläubiger,
Qbne an dessen Zustimmung gebunden zu sein. Es wäre
nicht
einzusehen, wieso er nach Ablauf dieser Sperrfrist
schlechter gestellt sein sollte als
der betreibende Gläu-
biger. Dieser Grundsatz gilt für die Grundpfandverwer-
tung ebenso wie für die Grundstückverwertung zufolge
Piandung.
Das Recht, nach Ablauf der Sperrfrist des Art. 154
SchKG die Verwertung
unter den gleichen Bedingungen
zu verlangen wie der betreibende Gläubiger, kann gleich-
wie dem
Schuldner auch dem Dritteigentillner des Pfand-
grundstückes
nicht vorenthalten werden, gegen den sich
die Betreibung
ebebfalls richtet (Art. 153 Abs. 2 SchKG,
88 f, 100 VZG).
Der vorliegende, dieses Recht des Dritt-
eigentfuners bestreitende Rekurs des Schuldners zielt
dämM ab bezw. läuft darauf hinaus, dass sich der Dritt-
efgefitiiiner des Pfandgrundstückes gefallen lassen müsste,
dass
durch Unterlassung eines Verwertungsbegehrens sei-
tens des Gläubigers und des Schuldners der erstere durch
blosse Zwangsverwaltung des Grundpfandes Befriedigung
für die Schulden des Drittschuldners erhalte,
was im
Gesetze keinen Anhalt findet. Die Zwangsverwaltung
(durch
Pfändung oder Mietzillesperre) ist bloss mit Rück-
sicht auf den Pfandeigentfuner nAher ausgestaltet worden
(Art.
22, 91 ft. VZG), damit dieser ohne Verlust der Liegen-
schaft selbst wegkomme, wenn er ihn vermeiden will;
6 AB 69 m -1943
82 Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 22.
es steht ihm aber frei, auf diesen Schutz zu verzichten
und die Verwertung zu verlangen.
Demnach erkennt die Sckultlbetr.-'U. Kunkwr8lcammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
22. Entscheid vom 16. November 1943 i. S. KleinWOI1 Sous Co.
Art. 66 Abs. 1 SchKG. Ein vom Schuldner allgemein, auch für
Betreibungen, bevollmächtigter Anwalt, der von seiner Voll-
macht in Prozessen und Beschwerdeverfa1iren gegenüber dem
Gläubiger Gebrauch gemacht hat, bleibt frei, die Entgegen-
nahme eines Zahlungsbefehls für den Schuldner abzulehnen.
Art. 66 801. I LP. L'avoca.t auquel le debiteur a donne mandat
general, y compris les poursuites, reste libre de ne pas accepter
Ja. notification d'nn commandement de payer 8. son mandant
a.lors IDeme qu'il a fait usage da Ba. procuration da.ns des proces
at des instances da recours contre le cr6a.ncier.
Art. 66 cp. I LEF. L'avvoca.to, a1 quale il debitore ha conferito
un mandato generale, anche per le esecuzioni, resta libero di
non accettare la notifica. d'un precetto esecutivo pel suo man-
dante, anche-se ha. usato delIa sua procura in processi e in
procedure di ricorso.
A. -Die Rekurrentin, ein englisches Bankhaus, nahm
am 23. Oktober 1939 in Zürich gegen die Allgemeine
Elektrizitäts-Gesellschaft, Berlin, einen
Arrest heraus und
stellte gleichen Tages beim Betreibungsamt Zürich 1 das
Betreibungsbegehren für Fr. 360,000.-und Zins. Der
Zahlungsbefehl konnte der Schuldnerin nicht nach Deutsch-
land zugestellt werden, eine private übermittlung ver-
mochte die amtliche Zustellung nicht zu ersetzen, und zu
einer öffentlichen Zustellung fehlten Vora.ussetzung und
Veranlassung (BQE 68 III 10). Im Dezember 1942 ver-
langte die Gläubigerin nun die Zustellung an den Zürcher
Anwalt,
der die Schuldnerin in einem Prozesse vor Handels-
gericht und in verschiedenen Beschwerdeverfahren ver-
treten hatt-e. Dieser Anwalt ist laut dem vorgedruckten
Text der in jenem Prozesse vorgelegten Vollmacht vom
12. Januar 1940 in Sachen gegen Kleinwort, Sons Co.,
Schuldbctreibungs-und Konkursrecht. N0 22.
Haywards, betrefiend Arrest bevollmächtigt ( zur
Vertretung vor allen Gerichts-und Verwaltungsbehörden,
zur Ergreifung von Rechtsmitteln aller Art, ... zur Anhe-
bung und Durchführung von Schuldbetreibungen, ... über-
haupt zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevoll-
mächtigten ... . Das Betreibungsamt versuchte die ver-
langte Zustellung vorzunehmen, doch lehnte der Anwalt
der Schuldnerin die Entgegennahme des Zahlungsbefehls
ab, weil ihm solches von der Vollmachtgeberin untersagt
worden sei. Das Betreibungsamt erklärte daher die Zu-
stellung als erfolglos.
B. -Darüber beschwerte sich die Gläubigerin mit dem
Antrag,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Zahlungs-
befehl als richtig zugestellt zu behandeln und nach Ablauf
der Rechtsvorschlagsfrist mitzuteilen, ob Recht vorge-
schlagen worden sei. Von heiden kantonalen Instanzen,
der obern am 22. Oktober 1943, abgewiesen, erneuert sie
diesen
Antrag mit dem vorliegenden Rekurs.
Die Sckultlbetreib'Ungs-und Kunkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Vollmacht beruht auf dem Willen des Vollmacht-
gebers. Dieser kann sie nach Belieben umgrenzen und ein-
schränken.
Das ist hier durch ein Schreiben vom 22. Mai
1941 geschehen. Davon hatte freilich die Gläubigerin seiner-
zeit nicht Kenntnis erhalten. Dritte können sich im allge-
meinen auf eine ihnen bekanntgegebene Vollmacht ver-
lassen, solange ihnen eine Einschränkung oder Aufhebung
der Befugnisse des Bevollmächtigten nicht gleichfalls
bekannt geworden ist : wie im rechtsgeschäftlichen Ver-
kehr (Art. 34 Abs. 3 OR) so auch im Prozess (BGE 24 I 242
Sep.-Ausg. l. Seite 156) und ebenso im Betreibungsver-
fahren.
Die Vorinstanz meint indessen, die vorliegende
Vollmacht
enthalte gar nicht die Ermächtigung zur Ent-
gegennahme von Betreibungsurkunden ; denn das ginge
gegen
den Zweck der Bevollmächtigung, das in der Schweiz
befindliche Vermögen
der Schuldnerin dem Zugrifi der