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8chuldbetreibungs. und Koukul'srecht. N0 18.
die Betreibung Nr. 5'97: läuft. In der Tat ist der. Gläubiger
nicht befugt, nebeneinander mehrere Betreibungen für
dieselbe Forderung durchzuführen. Die Einwendung des
Sohuldners
ist jedoch verspätet. Sie hätte erhoben werden
müssen, als neben der bis zum 19. Mai 194:3 hängig geblie-
benen Betreibung Nr. 384: am 31. Juli 194:2 die Arrest-
betreibung Nr. 597 angehoben wurde. Und 'zwar wäre
hiefür
in erster Linie nicht der Beschwerdeweg, sondern
ein Rechtsvorschlag gegen die Arrestbetreibung
in Frage
gekommen (Arohiv 5 Nr. 130,BGE 39 1469 Sep.-Ausg. 16
S. 171). Die
Identität der Forderung zu beurteilen, steht
nicht den Betreibungsbehörden, sondern nur dem Richter
zu.
Bei feststehender und.unbestrittener
Identität lässt sich
die Korrektur allerdings auch
auf dem Beschwerdeweg
erzielen.
Hier ergibt sich die Identität aus den eigenen
Vorbringen des Gläubigers, der
ja den Arrest eben für die
Forderung
der Betreibung Nr. 384 verlangte, auf Gr1ind
des in dieser Betreibung erhaltenen provisorischen Verlust-
scheins. Weil die Betreibung Nr. 384 hängig blieb, hätte
es keiner neuen zur Prosequierung des Arrestes bedurft
(Art. 278 SchKG). Indessen ist das Beschwerderecht längst
versäumt.
Die beiden Betreibungen bleiben daher neben-
einander bestehen. Immerhin wird das Betreibungsamt
darauf Bedacht zu nehmen haben, dass sie auf Vollstrek-
kung der nämlichen Forderung gerichtet sind. Führt die
eine Betreibung zu voller Befriedigung, so
ist auch die
andere erledigt
Und gegebenenfalls ein in ihr ausgestellter
Verlustschein aufzuheben.
Demnach erkennt die Sdvuldbetr.-u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
8chuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 19.
19. Auszug aus dem Entscheid vom 23. September 1M3
i. S. Aiutana.
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Lohmtpjänilwng, Art. 93 SchKG. Wird dem Betreibungsamt eine
vom Schuldner vor dem Pfändungsvollzug vorgenommene
Lohnabtretung ge1neldet, sei es auoh erst längere Zeit nach
der Pfändung, so ist nach BGE 65 llr 129 und 66 llr 42 vorzu-
gehen; Art. 107 IV SohKG. Das Betreibungsamt hat jedoch
festzustellen, wann die Abtretung dem Drittsohuldner (Arbeit-
geber) angezeigt wurde und die damals bereits verfallenen und
auch beglichenen Lohngu.thaben ausser acht zu lassen. Art. 167
OR.
Baisie aß salairß. Art. 93 LP. Si l'offioe apprend que la. orea.noe
de sa.Ia.ire a fBit l'objet d'une oession, il prooedera selon las
prinoipes poses da.ns las arrAts RO 65 llr 129. et 66 m 42,
m ne s'i! n'a ete informe dela. oession qu'apres l'exooution
de la. sa.isie.n Iui inoombe toutefois de fixer la. date laquelle
la. oession a et6 port6e la. oonnaissa.noe du tiers debiteur
(employeur) et de faire a.bstra.otion des pa.rtB de sa1a.ire deja
oohues et payees: Art. 167 CO.
Pignoramento
di salario (a.rt. 93 LEF). Se l'ufficio viene a sa.pere
ohe il oredito a. dipendenza. di saJa.ri.o e stato oeduto, prooedera
seoondo i prinoipl' posti neHe sentenze RU 65 III 129 e 66
m 42, anche se e stato edotto della.' oessione soIta.nto dopo
il pignora.mento. L'ufficio e tuttavia. teuuto a.d a.ooerta.re la.
data., alIa. qua.le la oessione e stata oomunioa.ta a.l terzo debitore
(ossia. al pa.drone) e a. non teuer oonto deI sala.rio allora. gia
soa.duto e pa.ga.to. Art. 167 CO.
Aus dem Tatbestarul :
A. -Die Rekurrentin liess sich am 17. Juli 194:2 von
ihrem Schuldner monatlich Fr. 20.-Beines künftigen
Lohnes abtreten.
Von dieser Abtretung war kein Gebrauch
zumachen, solange der Schuldner monatliche Abzahlungen
von
Fr. 20.-leiste. Im Mai 1943 hörte er damit auf.
Er war bereits von verschiedenen andern Gläubigern be-
trieben, die Lohnpfändungen erwirkt hatten. Am 20.
Mai 1943 zeigte die Rekurrentin die Lohnabtretung dem
Arbeitgeber des Schuldners
und am 1. Juni dann auch
dem Betreibungsamt an, mit dem Ersuchen, das Nötige
vorzukehren,
da der Lohnabtretung Ue absolute Priorität
vor jedem andern Zugrifi auf. den Lohn zukomme. Das
Betreibungsamt antwortete, die Lohnpfänd"ungen gehen
einer vom Schuldner vorgenommenen Abtretung
vor; auf
74 Schuldbetreibungs. und Konkurarecht. N0 19.
diese habe das Amt keine Rücksicht zu nehmen. Hiegegen
führte die Rekurrentin,
die auch ihrerseits den Schuldner
betrieben
und nunmehr das Pfändungsbegehren gestellt
hatte, Beschwerde mit dem Antrag, die Lohnabtretung
sei
zu berücksichtigen, und es sei darüber das Wider-
spruchsverfahren durchzuführen, eventuell
nach Anwei-
sung von BGE 65 III 129 vorzugehen. Am letztern Antrag
hält sie nach Abweisung durch die kantonalen instanzen
mit dem vorliegenden Rekurse fest.
A'U8 den Erwägungen :
Ob die Abtretung künftiger Lohnguthaben gültig sei
und namentlich gegenüber spätern LohnpIandungen Be-
stand habe, unterliegt gerichtlicher Entscheidung. Diese
darf der Rekurrentin nicht vorenthalten werden. Mit
ihrem Pfändungsbegehren hat sie sich mit der Lohnab-
tretung keineswegs in Widerspruch gesetzt, wie die Vor-
instanz meint.
Einmal ging das ffändungsbegehren auf
PIandung irgendwelcher pfändbarer Gegenstände, und
schon an Lohnguthaben ist nach der Verfügung des
Betreibungsamtes mehr pfändbar, als was sich die Rekur-
rentin abtreten liess, nämlich Fr. 25.-alle zwei Wochen
Fr. 54.16 im Monat gegenüber den abgetretenen
Fr. 20.-. Was aber den abgetretenen Betrag betrifft,
will die Rekurrentin natürlich in erster Linie die Abtre-
tung gelten lassen und der Pfändung .auch zu ihren eigenen
Gunsten
nur vorläufig und im übrigen nur für den Fall,
dass die Abtretung sich
nicht durchsetzt, Raum geben.
Die Anmeldung
der Abtretung lässt sich auch nioht als
verspätet
abtun (Art. 107 Aha. 4 SchKG). Mit Unrecht
folgert die Vorinstanz etwas Abweichendes aus BGE 69
III 16. Diese Entscheidung will lediglich dem Art. 167
OR Rechnung tragen. Darnach befreit sich der Schuldner
einer abgetretenen Forderung
durch Leistung an den
Zedenten bezw. einen frühern Zessionar, solange ihm die
Abtretung
nicht angezeigt ist. Demgemäss ist bei emer
Lohnp ändung
eine Lohnabtretung nur nach Massgabe
Schuldbetrcibungs. und Konknt. N° 20. 76
der Verhältnisse zu berücksichtigen, wie sie im Zeitpunkt
der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner vor-
lagen. Soweit
der Drittschuldner damals den bis dahin
f"a.llig gewordenen Lohnverpflichtungen nachgekommen
war,
kann sich die Abtretung, auch wenn sie längst erfolgt
sein sollte,
nicht mehr auswirken. Das Betreibungsamt
ist zumeist in der Lage, über ....:.r Verhältnisse Klarheit
zu schaffep, so zweifelsfrei, dass kein Beteiligter, insbe,.
sondere auch nicht der ZessioI , abweichende Behaup-
tungen
. aufstellen wird. Auf diese Feststellungen kann
alsd,ann abgestellt werden. So wird die Lohnpfändung
nicht weitergehend als nötig in Frage gestellt. BGE 69
III 16 will nichts anderes als diese Vereinfachung des
Verfahrens. Soweit aber darnach die wenngleich erst
nachträglich dem Betreibungsamte gemeldete Abtretung
noch in Betracht fällt, ist sie gemäss BGE 65 III 129
und 66 III 42 zu berücksichtigen, vorausgesetzt dass sie
überhaupt
mit Pfändungsrechten in Konflikt kommt.
20. Entscheid vom 24. September 1M3 i. S. Zimmermann.
Auskunftapflickt des Schuldners bei der Pfändung. Art. 91 SehKG.
Verweigert der betriebene Schuldner die Auskunft über die Lohn-
verhältnisse (Art. 91 Abs. 1 SchKG), darf gegen ihn zwar
kein direkter Zwang nach Abs. 2 daselbst ausgeübt werden.
Dagegen ist es Pflicht des Betreibungsamts, ihn wegen Un-
gehorsams im Betreibungsverfa.hren (Art. 323 Ziff. 2 StG )
zu verzeigen. Erst wenn feststeht, dMs er auch durch die
Strafuntersuehung nicht zur Auskunft veranlasst wird, darf
ein Verlustschein ausgestellt werden.
Si le debiteur refuse de donner au sujet de son emploi les ren-
seignements necessaires pour permettre eventuellement une
saisie de son sala.ire (art. 91 a1. 1 LP), le prepose n'exercera
pas immMia.tement la contrainte prevue par l'aJinea. 2 de cente
disposition, mais commencera par le denoncer a l'au.tor:te
pour inobservation des regles de la proOOdure de POlJ!SUlte
pou.r dettes ou de faillite (art. 323 eh. 2 CP). TI ne delivrera
un acte de dMaut de biens qu.e s'il est d'ores et deja constant
que renqunte pena.le n'amenera pas le d6biteur a donner les
renseignements voulus.
Se il debitore rifiuta di fornire le informazioni sul suo impiego
ehe sono necessa.rie per pignorare eventua.1mente il suo saJario
(art. 91 ep. 1 LEF), l'ufficia.1e non esercitera immedia.ta.mente