Obligationenreoht. N° 16.
responsabilite dont la Gonfederation pourrait tre chargoo
a. un titre queloonque et notamment de celle qui d6coule
de l'art. 58 CO (cf. Jurisprudence des autorites adminis-
tratives de la Confedaration, 1939, N°s 72 et surtout 73).
La question, cependant, peut rester ouverte, en l'espeoo ;
mnma si l'on admettait cette axclusion d'une maniere
genera.le,
elle ne serait pas justifioo dans les cas Oll, oomme
dans la presente espece, les installations permanentes ne
servaient pas effectivement et directement 8. leur desti-
nation speciale lors de l'accident et Oll, de plus, auoun
risque specifiquement militaire
'n'a joue de role comme
facteur
causal du dommage. Ainsi, la responsabilite de
la Confooeration serait peut- tre totalement exclue dans
le cas Oll une mine, prevue pour detruire un ouvrage et
chargoo pour prevenir une attaque possible, ferait explo-
sion
fortuitement et causerait des dommages, ou enoore
dans le cas Oll des barrages antichars provoqueraient un
accident 8. un moment Oll ils sera.ient en usage et servi-
ra.ient effectivement a. barrer un passage queloonque.
Mais on ne voit pas, en revanche, comment on pourrait
justifier l'exclusion totale de la responsabilite inoombant
a. la Confooeration dans un cas Oll la chambre de mine
qui
a provoque un dommage n'etait pas chargoo et Oll,
par surcroit, aucune des particularites qui ont joue un
role comme cause da l'accident n'etait necessitoo ou
justifioo par des besoins militaires (v. ci-dassus, consid.
2). Dans un tel cas, on ne saurait ecarter, an principe,
l'application
de' l'art. 58 CO; selon la jurisprudence
oonstante suivie en ces matieres, la Confederation repondra
aventuellement oomme maitre de l'ouvrage, car las instal-
latiolis
militaires qui ont cause le dommage, bien qu'ayant
le caractere de mesures prises pour assurer la soourite
du pays, ne se distinguent pas das installations habi-
tuelles
creees pour les besoins civils et construites Bur
las routes et passages ouverts 8. la circulation publique.
Le bien-fonde de cette solution apparait clairement si
ron considere que las constructions executees en vue de
"
la defense nationale et teIles que les barrages antichars
et les chambras de mines continueront d'exister en grand
nombre apres la fin du service actif et l'abrogation da
l'ACF
du 29 mars 1940. Supposß que 1a responsabilite
da la Confederation soit totalement exclue des lors que
le
dommage a ete causa par une masure militaire prise
pour a.ssurer la soourite du pays, celui qui, apres la fin
du service aotif, subirait un dommage cause par une
chambre de mine, par exemple, ne pourrait actionner la
Confederation, alors meme que les particularites essen-
tiellement militaires de l'ouvrage n'auraient joue aucun
role dans l'accident. Une teIle solution serait tout parti-
oulierement choquante. La probleme, au surplus, se
presentait de meme pour las construotions analogues qui
existaient deja avant la mobilisation pour le service
aotif.
17. Urteil der I. ZlvllabteUung vom 8. April 1943 i. S. MIIJI"OS
A.-G. gegen Amlalpln A.-G.
Art. 119 OB. TeilunmlJglichkeit. Ist es beim Gattungskauf unmög-
lich geworden, die Ware in der vereinbarten Qualität zu linfern.
so wird der Schuldner nur insofern befreit, als er die Ware
bloss in der noch möglichen geringem Qualität der gleichen
Ga.ttung zu liefern hat.
Are. 119 00. Impoaribilit6 partielle Ge la prestation.. Si, dans une
vente de choses determinees par leur genre, il n'est plus possible
de livrer la qualiM stipulee, le debiteur n'est lib6re de san
obligation qu'en ce sens qu'il n'est plus tenu de fournir qua
1 qualiM inferieure encore existante dan.s le genre convenu.
Art. 119 00. Impoaribilita parziale tlella Featazicme. Se, neI caso
di uns vendita. di oose determinate dal loro genere, non e pib
ä:r "bile di Jomire Ja qualit8. pattuita., ildebitore e libera.to
sua ebligazione. nel senso ehe e semplicemente tenuto
a fornire Ja qwilitä. inferiore ancora. esistente nallo stesso genere.
Ä. -Die Beklagte; die Migros A.-G. in Zürioh; kaufte
am 25. Juni 1941 von der Klägerin, der Andalpin A.-G.
in Zürich, 1000 Kisten u je 10 Büchsen Aprikosenmark
Extra. , Marke La Torrentina , zum Preise von
Fr. 43.50 pro Kiste, franko spanische Grenze. Sie liess
'I AB 611 n -1943
ObHgationenrooht". o 17.
durch eine Bank das fiii-die Bezahlung vereinbarte Akkre.;.
'ditiv über Fr. 43,500.-eröfiner
.t m: 18. Juli 1941 teilte die Andalpin A.-G. der Migros
A.-G. mit, sie könne ihr einen ursprünglioh nioht für
sie bestimmten 'Wagen mit 200 Kisten Aprikosenmark
liefern.
Die Beklagte war damit einverstanden, diese 200
Kisten auf die gekauften 1000 anzureohnen; dagegen
sollten sie
nicht aus dem Akkreditiv, sondern beim Ein-
treffen in der Schweiz gesondert bezahlt werden. In der
Folge lieferte die Andalpin A.-G. nur diese 200 Kisten
und stellte hiefür im Betrag von Fr. 8700.-Rechnung.
Die
Migros A.-G. widersetzte sich der ZahllWg. Sie
berief sich auf Art. 82 OR und stellte sich auf den Stand-
punkt, die Andalpin A.-G. könne erst nach Lieferung
von 1000 Kisten Zahlung verlangen.
Die Andalpin A.-G. behauptete dagegen, die 200 Kisten
auf Grund eines selbständigen Vertrages geliefert zu
haben. Überdies sei es wegen des Ausfuhrverbotes der
spanischen Behörden objektiv unmöglioh geworden, 800
Kisten Aprikosenmark in Blechbüohsen zu liefern.
B. -Mit der am 23. Juni 1942 eingereiohten Klage
verlangte die Andalpin A.-G. von der Migros A.-G. 'die
Bezahlung
von Fr. 8700.-nebst Zins zu 5 % seit 1.
September 1941.
Das Handelsgerioht des Kantons Zürioh hiess die
Klage mit Urteil vom 23. Juni 1942 in vollem Umfang
gut. Es verwarf zwar die Auffassung der Klägerin, wonach
es sich bei den 200 gelieferten Kisten um ein selbständiges
Geschäft gehandelt habe, kam aber zum Ergebnis, die
Klägerin sei nioht mehr verpfliohtet, die restlichen 800
Kisten zu liefern, da dies ohne ihr Verschulden unmöglioh
geworden sei. Erkundigungen
hätten nämlich ergeben,
dass in Spanien für Aprikosenmark in Blechbüchsen
spätestens seit August 1941 keine Ausfuhrbewilligung
mehr erteilt worden sei. Ob es der Klägerin allenfalls
möglich gewesen wäre, eine Ausfuhrbewilligung für Apri-
kosenmark
in Holzfässchen Zu erhalten, sei unerheblich,
Obligationenrooht. N0 17.
da nur zu beurteilen sei, ob für die Klägerin die objektive
Unmöglichkeit bestehe, Aprikosenmark in Blechbüohsen
auszuführen.
Da dies der Fall sei, könne die Beklagte
die Erfüllung nicht mehr verlangen und demgemäss auch
die Zahlung für die vollzogene Teillieferung nioht zurüok-
behalten.
Ob die Beklagte Schadenersatz fordern könnte,
sei
nicht zu prüfen, da sie in dieser Hinsicht kein Begehren
gestellt habe.
O. ,-Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die
Berufung
an das Bundesgericht mit dem Antrag, die
Klage sei sohlechthin oder zur Zeit abzuweisen. Eventuell
sei die
Saohe zur Abnahme weiterer Beweise und neuer
Entsoheidung
an die Vorinstanz zurüokzuweisen.
Die
Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bu:n4esgerieht zieht in Erwägung:
- -Die Vorinstanz nahm mit zutreffenden Erwägungen
an, bei der Lieferung der 200 Kisten Aprikosenmark habe
es sioh nioht um ein selbständiges Geschäft gehandelt.
Die
Klägerin bringt gegen diese Annahme im Berufungs-
verfahren niohts vor. Streitig ist somit einzig, ob die
Lieferung der weite 800 Kisten im Sinne von Art. 119
ORunmöglioh geworden ist.
Die Beklagte
führt an, die Vorinstanz habe zu Unreoht
nicht geprüft, ob es möglich sei, Aprikosenmark in Holz-
iassohen aus Spanien auszuführen. Sie wäre bereit, die
gehandelte
Ware in dieser Verpackung entgegenzuneh-
men.
,Die Art der Verpackung sei beim streitigen Kauf
nicht wesentlich gewesen. Die Lieferung der Ware in
Holzfässchen hätte die Leistungspflicht der Klägerin
nioht übermässig erschwert.
Die Klägerin wendet ein, es
handle sich um einen Kauf
nach Muster. Sie habe keineswegs Aprikosenmark schlecht-
hin verkauft, sondern eine bestimmte Marke, La Tor-
rentina , in ,Bleohbüchsen von 5 kg brutto. Diese Ware
zu liefern sei objektiv unmöglich. Die Beklagte habe
sich übrigens erst nach dem ausserordentliohen Preisan-
Obligationenreoht. N0 17:
stieg bereit erklärt, die'Lieferung in Holzfässchen entgegen-
zunehmen.
2. -Als die Vorinsianz ihr Urteil fällte, war in Spanien
jedenfalls
die Ausfuhr von Aprikosenmark in Blechbüchsen
verboten. Diese Feststellung
der Vorinstanz ist tatsäch-
licher Natur und für das Bundesgericht verbindlich. Davon
zu unterscheiden ist die Rechtsfrage, ob diese Tatsache
für sich schon ausreicht, um eine gänzliche Unmöglichkeit
im Sinne von Art. 119 OR anzunehmen. Dies ist zu ver-
neinen.
Wenn es bei einem Gattungskauf möglich ist, die
verkaufte Ware zwar nicht in der vereinbarten, aber in
einer schlechtem Qualität zu liefern, besteht nur eine
teilweise
Unmöglichkeit. Der Schuldner wird von der
Leistungspflicht nur insofern befreit, als er die Ware bloss
in der noch möglichen geringem Qualität zu liefern hat ;
bei gegenseitigen
Schuldverhältnissen wird dabei die
Gegenleistung entsprechend gemindert.
Dieser Sach-
verhalt -und nicht eine gänzliche Unmöglichkeit -
liegt vor, wenn die Darstellung
der Beklagten zutrifft
und Aprikosenmark noch in HolzIasschen aus Spanien
ausgeführt werden kann. Da sich Aprikosenmark in
Holzfässchen weniger gut hält, kommt die schlechtere
Packung einer schlechtern Qualität gleich.
Die
Annahme einer Teilunmöglichkeit setzt allerdings
voraus, dass die Ware in der noch lieferbaren schlechtem
Qualität die gleiche Sache darstellt wie die Ware in der
vereinbarten Qualität. Der Unterschied in der Qualität
darf also nicht gerade einen Unterschied in der Gattung
begründen. Ob dies zutrifft, beurteilt sich naoh den Grund-
sätzen, die für die Mängelrüge im Kaufrecht gelten.
Damach ist für den Gattungsbegriff vorab die natürliche
Beschaftenheit der Ware massgebend. Früchte der gleichen
natürlichen
Art gehören in der Regel auch rechtlich zur
gleichen Gattung, ohne Rücksicht auf Sorte und Marke.
Die Grenzen der Gattung können allerdings eingeengt
werden
durch die Verkehrsauftassung und den im Einzel.
Obliga.tionenreoht. N° 17.
fall vereinbarten Verwendungszweck. Das letztere trifft
z. B. zu, wenn jemand ausdrücklich Wintersaaterbsen
bestellt
und Sommersaaterbsen erhilt mit der Folge, dass
diese in der Saat den Winterfrost nicht überdauern ; in
einem. solchen Ausnahmefall können die beiden Sorten
derselben
Frucht als verschiedene Warengattungen auf-
gefasst
werden (vgl. Entscheidungen des Reichs-Ober-
handelsgerichtes
Bd. 24, S. 404 ft.).
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob
die Vorinstanz der Ansicht war, Aprikosenmark in Holz-
IaBSchen sei eine andere Sache als Aprikosenmark in Blech-
büchsen. War dies die Ansicht der Vorinstanz, so ist
das Bundesgericht daran nicht gebunden, da der Rechts-
begrift der Gattung auszulegen ist. Selbst wenn sich die
Ansicht
der Vorinstanz auf eine allgemeine Verkehrs-
auftassung
stützen sollte, könnte sie das Bundesgerioht
überprüfen,
da Verkehrsauftassungen -im Gegensatz
zur Verkehrssitte -Erfahrungssätze darstellen und .nicht
zum Tatbestand des Einzelfalles gehören.
Im vorliegenden Fall besteht der Unterschied zwischen
der bestellten
und der allenfalls noch lieferbaren . Ware
abgesehen von der Marke einzig in der verschiedenen
Packung, die auch eine schlechtere Qualität zur Folge
haben kann. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass
gerade diese Unterschiede Kennzeichen verschiedener
Gattungen darstellen. Vielmehr ist der Regelfall anzu-
nehmen, dass
es sich, da in beiden Fällen die gleiche Frucht
in Frage steht, auch rechtlich um die gleiche Gattung
handelt. Die angeführten Unterschiede sind wohl geeignet,
dem
Käufer unter Umständen einen Preisminderungs-
oder Wandelungsanspruch zu
verschaften. Sie reichen
aber nicht aus, um die Sache zu einer andern zu machen.
3. -Wenn es demnach möglich sein sollte, Aprikosen-
mark in Holzfässchen aus Spanien auszuführen, so läge
keine den Sohuldner ganz befreiende Unmöglichkeit,
sondern nur eine Teilunmöglichkeit vor. Die Vorinstanz
hat daher diese Ausfuhrmöglichkeit zu Unrecht nicht
Obligationenteoht. N0 18.
geprüft. Die Sache muss an sie zurüokgewiesen werden,
damit sie dies naohhole. Dabei wird sioh gleiohzeitig die
Frage stellen, ob siob. die wirtsohaftliohen Verhältnisse,
insbesondere die Preise, seit dem Kaufabsohluss nioht a tiefgreifend geändert haben, dass die allenfalls noch
mögliohe Leistung der Klägerin nunmehr -wirtsohaftlioh
gesehen
-als eine inha.ltlioh völlig andere erscheinen
würde (BGE 47 II 314 und 391, 48 II 215 und .242).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons Zürich vom 23. Juni 1942
aufgehoben
und die Saohe zu neuer Entsoheidung im
Sinne der Erwägungen. an die Vorinstanz zurückgewiesen.
18. UrteH der I. ZivllabteHung vom 2. März 1943
i. S. Leuppl gegen BßttJmann.
Rechlsmi88lY1'iiuchliche Erhebung einer Verjiikrungseinrede, Art. 2
ZGB.
Rechtsmissbrauch ist von Amteswegen zu berücksichtigen.
Rechtsmissbräuchlich ist die Verjä.hrungseinred.e nur. wenn das
Verhalten des Schuldners, durch das sich der Gläubiger von der
rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspru.chs hat abhalten
lassen. seiner Art nach geeignet war, diesen Erfolg herbeizu -
führen.
Abus du moym -eire da Ja preserip-eion, art. 2 00.
La juge redresse d'office l'abus du droit.,
La moyen de Ja. prescription n'est abusif que lorsque le comport -
ment du debiteur, en raison duquelle cr mcier n'a pas exeroe
son droit a. temps. etait en soi propre a. produire ce resultat.
Abuso dell'6CC8Zi0n8 di prescrizione, art. 2 ce.
n giudice deve tener conto d'ufficio dell'abuso di diritto.
L'eccezione di prescrizione e abusive. soltanto se I'atteggia.mento
del debitore, a motivo dei qua.Ie il creditore non ha fatto valere
a
tempo il suo diritto, era in se atto a produrre questo risultato.
.A 'U8 dem Tatbestand:
Der Kläger Rüttimann machte auf Grund eines form-
ungültigen Kaufvorvertrages über eine Liegensohaft dem
Beklagten Leuppi im Mai 1939 eine Anzahlung an den
Kaufpreis, die er in der Folge wiederholt, letztmals im
Obligationenreoht. N0 18.
Mai 1940, zurüokverlangte. Leuppi anerkannte die Schuld
erklärte sich aber zur Rückgabe des Geldes ausser Stande.
da er es nicht mehr besitze. Im Juni 1941 betrieb Rütti-'
mann den Leuppi auf Rückgabe des Geldes; Leuppi erhob
Rechtsvorsohlag, worauf Rüttimann Klage einreiohte. Der
Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Das Bezirksgerioht Huri und das Obergericht des Kan-
tons Aargau . nahmen an, dass der Bereioherungsanspruoh
des Klägers auf Rüokgabe der Anzahlung an sich zwar ver-
jährt sei, wiesen aber die vom Beklagten erhobene Ver-
jährungseinrede als reohtsmissbräuohlioh zurüok.
Das Bundesgericht heisst die Berufung des Beklagten
gut und sohützt die Einrede der Verjährung auf Grund der
folgenden
Erwägung :
4. -Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede des
Beklagten als rechtsmissbräuchlioh zurückgewiesen.
Zu Unrecht glaubt der Beklagte dem entgegenhalten zu
können, dass der Kläger das Vorliegen eines Rechtsmiss-
brauches gar nioht behauptet habe. Denn abgesehen davon,
dass sioh der Kläger tatsäohlich auf Art. 2 Aha. 2 ZGB
berufen hat (Kant. Dossier S. 45 unten), wäre ein aJ1falliger
Reohtsmissbrauohvon Amteswegen zu berüoksichtigen,
da Art. 2 Abs. 2 ZGB um der öffentliohen Ordnung und
Sittlichkeit willen aufgestellt worden ist (BGE 38 Il 4:63,.
40 II 344).
Als rechtsmissbräuohlich bezeiohnet die Vorinstanz die
Erhebung der Verjährungseinrede durch den Bek:lagter1
deshalb, weil er duroh seine wiederholten Zahlungsver-
spreohen beim Kläger den Glauben erweckt habe, dass ein
geriohtliohes Vorgehen nicht nötig sei.
Nun ist allerdings riohtig, dass nach der in Rechtspre-
Ohung
und Schrifttum sowohl zum schweizerischen .wie
auoh zum deutschen Recht allgemein anerkannten Auf-
fassung die Einrede der Verjährung schon dann als gegen
Treu und Glauben verstossend zu betrachten ist, wenn der
Schuldner durch sein Verhalten beim Gläubiger die Li-