dieser Standpunkt entbehrt jedoch der Begründung. Dem
Fachmann sind auch bei dieser Formulierung die tatsäch-
liclten Verhältnisse ohne weiteres klar. Selbst wenn aber
der Auffassung des Klägers eine gewisse Berechtigung
nicht abzusprechen wäre, vermöchte dies ein Einschreiten
noch
nicht zu rechtfertigen. Nachdem der Kläger sich
beschwert hartte, er müsse mit seinem Namen für etwas
einstehen, das er nicht billige. ist es verständlich, dass
der Beklagte bestrebt war, eine Formulierung zu finden,
die wenn möglich
'noch klarer zum Ausdruck bringen
sollte, dass die
mit den Lehren des lPägers nicht im
Einklang stehenden Partien von einem anderen Verfasser
stammten.
I. EINLEITUNG ZUM ZGB
TITRE PRELIMINAIRE DU ce.
Vgl. Nr. 18. -Voir n° 18.
11. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 15. -Voir n° 15.
111.
FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
12. Urteil der U. Zlvllabtellung vom 9. AprD 1943 i. S. SeHer
gegen Zehrulerund KInd SeHer.
Neuregelung
der im Beheidwng8'Ut1eiZ futguetzten Kindeaalimenls
durch bl088e .VereinbanJ.ng der geschiedenen' Ehegatten,
als Rechtsgeschäft zWischeil dem Kinde, vertreten durch die
Mutter als IIiJla,berin 9,er elterlichen Gewalt, und dem Vater
(Erw. 1 und 2; Art; 156 Abs. , 157, 319; 274 Aha. 3, 279
ZGB), .
,
bedarf der Mitwit1i:üng eines Beistandes und der Genehmigung
durch die, Vorrliqiit1schaftsbehörde. auch wenn es sich nicht.
um eine Verpßiclitl ig, sondem um eine Verfügung handelt
(Erw. 2; Art. 28 in Verbindung mit 19 und 392 WB).
Ein Verzicht der Ehefta.u auf die KindesaIimente (zum voraus)
darf aber, als verbotene erhebliche Schenkung, von der Vor-
mundschaftsbehötde nicht genehmigt werden (Erw. 3; Art.
408 ZGB, 240 Aha. 2 0 ).
Einigen sich die Parteien unter Mitwirkung eines Beistandes
ui1d Genehmigung durch die VOrlllundschaftsbehörde. a ist
die richterliche Genehmigung iss Art. 158 Ziff. 5 ZGB
nicht erforderlich. Kommt keme Einigung zustande, muss
allerdings nach An. 157 ZGB der Richter angerufen werden
(Iiä'W. 4)
11 AB 69 n -1943
Modifica;tion, par une Bifhple convention entre ep01.l.Z divorcea, dea
prestations alimentaires en /aveur de Z'en/am fizks par le iuge-
ment de divorce.
-:1ccord eonsidere comme un acw juridique cone1u entre l'enfant
(I'une part, represente par Ba mare, itu1a.ire de 1a. puissance
patemelIe, et 1e pare d'autre part (consid. 1 et 2; art. 156
a1. 2, 157, 319; 274 a1. 3, 279 CC).
-Un tel accord ne peut etre valablement conelu sans le eoncours
d'un eurateur et sans la ratifica.tion de l'autorite tutelaire,
meme s'il ne eonstitue pas un acte constitutif d'obligation, mais
un acte dedisposition (consid.2; art. 282, ef.art.19 et 392 ce).
L'autorite tutelaire n'est pas a.utorisee a. ratifier l'acte par lequel
la mere renonce d'avance aux prestations aIimentaires dues
en fa.veur de l'enfant, car cette renoneiation constitue une
donation interdite par la loi (consid. 3; art. 408 CC, 240 aI.
2 CO).
Lorsque las parents eoncluent l'accord avec 1a. participation d'un
curateur et Ia ratifica.tion de l'autorite tutelaire, la ratifieation
par le juge, teUe que la prevoit Part. 158 eh. 5 ce, n'ast pas
necessaire. Mais si 1es parties ne peuvent se mettre d'accord,
il faut avoir recours au juge eonformement a. l'art. 157 CC
(consid. 4). '
Modi ica, mediante una semplice convenzione, tra coniugi dioorziati,
deUe prestazioni' alimentari in /avore del figlio stabilite daUa
8entenza di dioorzio,
-convenzione eonsiderata. quale negozio giuridico eonelu,so tra
il figlio (rappresentato da sua madre, detentriee de1la patria
potesta.) eilpadre (consid. 1 e 2; art. 156 ep. 2, 157, 319;
274 ep. 3, 279 ce) ;
-convenzione ehe non pub essere validamente conclusa senza
il eoncorso d'un euratore e senza 1a ratifiea dell'autorita.
tutoria, anehe se non si tratti di un obbligo, ma di un atto di
disposizione (consid. 2; art. 282, efr. art. 19 e 392 CC).
L'autorita. tutoria non ha la faco1ta. di ratifica.re I'atto col quale
1a madre rinuncia in anticipo alle prestazioni aJimentari a
favore deI figlio, poiehe una siffatta rinuncia eostituisce una
donazione vietata daUa legge (eonsid. 3; art. 408 ce, 240 cp.
2 CO). .
AUorche i genitori conc1udono un aceordo con l'intervento di
un euratore e la ratifiea dell'autorita tutoria, l'approvazione
deI giudiee prevista dall'art. 158 cifra 5 CC non e necessaria.
Se le parti non possono pera mettersi d'accordo, bisogna rivoIgersi
al giudice conformemente all'art. 157 ce (oonsid. 4).
A. -Mit Urteil vom 20. Februar 1940 schied das
Zivilgerioht des Kantons Basel-Stadt die Ehe der Parteien,
teilte das Kind Paul Rene, geb. 22. April 1932, der Ehe-
frau und das andere Kind Fredy Charles, geb. 14. August
1934, dem Ehemann zur Pflege und Erziehung zu. Der
Ehemann wurde ferner verurteilt, an den Unterhalt des
Kindes
Paul Rene bis zum zurückgelegten 10. Altersjahr
Familienreeht. N° 12.
6'1
monatlich Fr. 30.-und von da an bis zum erfüllten 18.
Lebensjahre monatlich Fr. 50.-zu zahlen.
B. -Am 28. November 1940 schlossen die geschiedenen
Ehegatten eine Vereinbarung, in der die Ehefrau auf den
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 30.-für das
Kind Paul Rene Seiler verzichtete und versprach, keinerlei
Ansprüohe mehr zu stellen, um ihrem ehemaligen Gatten
eine Wiederverheiratung nicht zu verunmöglichen. Dabei
bestimmten die Parteien, dass
von dieser Vereinbarung
ein Exemplar
auf der Vormundsohaftsbehörde zur Kennt-
nisnahme zu deponieren sei.
O. -Mit Schreiben vom 15. März 1941 ersuchte die
Ehefrau ihren geschiedenen Gatten vergeblich um Rück-
ga.be der von ihr unterzeichneten Vereinbarung, die sie
als gesetzlich unzulässig bezeichnete.
Da der Ehemann
nach seiner Wiederverheiratung Ende Oktober 1941 den
Unterhaltsbeitrag für das Kind Paul Rene nicht mehr
leistete, erhob die Frau am 28. November 1941 Klage
auf Feststellung, dass die Vereinbarung vom 28. November
1940 ungültig sei, und auf Verurteilung des Beklagten
zu weiterer Leistung der Unterhaltsbeiträge gemäss
Scheidungsurteil vom 20. Februar 1940.
D. -Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage ab,
weil die Vereinbarung vom 28. November 1940 keine
Verpflichtung gemäss Art. 282 ZGB begründe, sondern
einen Verzicht darstelle.
Überdies stehe der Anspruch auf
den !nterhaltsanspruch gemäss Art. 156 Abs. 2 ZGB
der Klägerin persönlich und nicht dem Kinde zu.
E. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
sohützte durch Urteil vom 1. Dezember 1942 die Klage,
indem es Abmachungen zwischen geschiedenen
Ehegatten
über die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für das Kind
auoh nach Abschluss des Scheidungsverfahrens als gemäss
Art. 158 Ziff. 5 ZGB genehmigungsbedürftig betrachtete.
F. -Dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig mit
der Berufung angefochten und beantragt, es seiaufzu-
heben und die Klage abzuweisen.
Familien1'eOht. N0 12.
Das BfJ/ndesgericht zieht in ErwiJ,gung :
- -Die Frage, wer Gläubiger des Unterhaltsbeitra.ges
ist, den der eine Ehegatte für das dem andern Ehegatten
zugeteilte Kind zu leisten hat, der Ehegatte selbst, das
Kind oder beide zusammen, wird in Art. 156 Abs. 2 ZGB
nicht direkt beantwortet und lässt' sich auch nicht aus
der Randbemerkung Elternrechte zu Art. 156 f. ZGB
dahin entscheiden, dass ausschliesslich der mit der Pilege
und Erziehung des Kindes betraute Elternteil selbst
Gläubiger sei.
Es liegt kein Grund vor, dem ehelichen
Kinde die
Gläubigerschaft am Unterhaltsbeitrage gemä.ss
Art. 156 Abs. 2 ZGB abzusprechen, während das uneheliche
Kind sie nach Art. 319 ZGB besitzt. Der Grund der Unter:'
haltspßicht ist in beiden Fällen die beim ehelichen und
ausserehelichen Kinde vorausgesetzte Blutsverwandtschaft
des Beitragspflichtigen mit dem Kinde. Diese Auffassung
ergibt sich insofern aus Art. 157 ZGB, als die Vormund-
schaftsbehörde bei
Änderung der Verhältnisse auf Neu-
ordnung
der Elternrechte klagen kann, worunter auch
die Abänderung der Unterhaltsbeiträge an das Kind
fällt; denn der Vormundschaftsbehörde wird offenbar als
Vertreterin des Kindes die Legitimation zur Änderungs-
klage verliehen.
Nur kraft der elterlichen Gewalt, die mit der Zuteilung
des Kindes
an die Mutter naoh Art. 274 Abs. 3 ZGB auf
sie überging, steht ihr als deren Inhaber nach Art. 279
ZGB
auch die' Vertretung des Kindes zu. Und nur in
dieser Eigenschaft kann sie den Anspruch des Kindes
auf den Unterhaltsbeitrag geltend machen. Die Vorins ,
welche über die Anforderung an die Parteibezeichnung
nach kantonalem Reohte zu befinden hatte, nahm daran
keinen Anstand, dass die Klägerin scheinbar im eigenen
Namen aufgetreten
ist. Sie hat die Klage offenbar so
verstanden,
dass die Klägerin, die am 28. November 1940
als
lnhaberin der elterlichen Gewalt auf die Unterhalts-
beiträge verzichtet hat, diese auoh in gleicher Eigenschaft
Familienrecht. NG 12.
für das Kind wieder einklagte. Aus dem gleiohen Grunde
musste sie
auch die Intervention des Kindes für seine
berechtigten Interessen zulassen.
2. -Die Vereinbarung vom' 28. November 1940 war
ein Rechtsgeschäft zwischen dem Kinde, vertreten durch
die
Mutter als Inhaberin der elterliohen Gewalt, und dem
Vater
.. Mangels der in Art. 282 ZGB vorgeSehenen Mit-
wirkung eines Beistandes und der Genehmigung durch
die VormundsohaftBbehörde
ist sie ungültig. Der Verzicht
auf die Unterhaltsbeiträge ist allerdings eine Verfügung.
Aber Art. 282 ZGB
ist nioht nur auf Verpflichtungsge-
schäfte anwendbar, wie aus dem Gesetzestext ( ver-
pfliohtet werden , s'ils obligent , obligarsi ) geschlos-
sen werden könnte. Er ist ein Sonderfall' der in Art. 392
Ziff. 2 ZGB enthaltenen allgemeinen Regel, welche
in
allen Fällen einer Interessenkollision zwischen dem gesetz-
lichen Vertreter
und dem Vertretenen die Ernennung
eines unbeteiligten Beistandes erfordert (BGE
38 II
447 u. f.).
Der ,Interessenkonßikt als Voraussetzung für die Mit-
wirkung eines Beistandes nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB liegt
auch hier vor, da die Klägerin ,bei Abschluss des streitigen
Er1assvertrages nicht ihr eigenes, an sich mit dem des
Kindes
gleichgerichtetes Interesse an der Aufrechterhal.
tung ,der Beitragspflicht des. Beklagten vertrat, sondern
dessen
gegenteiliges Interesse an deren Aufhebung wahrte.
Die
Ungültigkeit des von dE;)r Klägerin als gesetzlicher
Vertreterin des Kindes dem Beklagten
gewährten Erlasses
wQ.rde sich daher schon aus Art. 392 Ziff. 2 ZGB ergeben.
Sie folgt aber direkt aus Art. 282 ZGB, als einer der gesetz-
lich
vorgesehenen Sonderbestimmungen, auf die Art. 392
Abs. 1 vor Aufzählung der eigenen Fälle der Beistands-
bestellung gemäss
Ziff. 1-3verweiat. De:Qll der Wortlaut
des Art. 282 ZGB, der nur vQn Verpflichtungen spricht,
ist ungenau und betrifft so wenig als der benfalls zu
enge
Text des Art. 19 Abs. 1 ZGB den Gegensatz zwischen
Vetpfliohtungs-
und VE)rfneschäiten. sondernzwi-
Familienrooht. N0 12.
sehen jenen und den' reinen Erwerbsgeschäften des Art.
19 Abs. 2 ZGB. Ohne Zweifel umfasst daher Art. 282 ZGB
neJ en den ausdrücklich genannten Verpflichtungen auch
die Verfügungen. Beide Arten der Rechtsgeschäfte bewir-
ken eine Vermögensverminderung, jene
durch eine Ver-
mehrung der Passiven und diese durch eine Verminderung
der Aktiven und erfordern deshalb nach 9.em Schutz-
zweck des Art. 282 ZGB
auch die gleiche Behandlung.
3. -Die streitige Vereinbarung hätte übrigens bei ihrer
Vorlage von der Vormundschaftsbehörde nicht genehmigt
werden dürfen, weil sie eine erhebliche Schenkung
ist.
Durch den Verzicht auf den Unterhaltsanspruch sollte
der Beklagte unentgeltlich von seiner Unterhaltspflicht
befreit werden.
Ein solcher Erlass der ganzen Forderung
kann nicht als Vergleich ausgelegt werden, um einer
Reduktionsklage des Ehemannes
gemäss Art. 157 ZGB
vorzubeugen. -
Für das Kind bestand auch keine sitt-
liche Pflicht, durch Verzicht auf den Unterhaltsbeitrag
dem geschiedenen Vater die abermalige Verheiratung zu
ermöglichen.
Gemäss Art. 408 ZGB in Verbindung mit
Art. 240 Abs. 2 OR ist aber die wegen ihres Streitwertes
von über Fr. 4000.-als erheblich zu bezeichnende Schen-
kung aus dem Vermögen des handlungsunfähigen Klägers
verboten (BGE 63 II 129).
4. -Hingegen wäre -entgegen der Aufiassung der
Vorinstanz -die richterliche Genehmigung des Verzichtes
auf den Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB
nicht erforderlich, wenn bei Abschluss des Erlassvertrages
nach Art. 282 ZGB ein Beistand des Kindes mitwirkt
und die Vormundschaftsbehörde zustimmt. Diese ist
ebenso geeignet, die Interessen des Kindes zu wahren,
wie
der Richter gemäss Art. 157 ZGB. Das in Art. 282
ZGB vorgesehene
Verfahren erspart allen Beteiligten die
unnötigen Weiterungen eines Prozesses
und schützt zu-
gleich
das Kind gegen nachteilige Abkommen der Ehe-
gatten. Können sich die Parteien mit Einschluss des
Beistandes
und der Vormundschaftsbehörde gemäss Art.
282 ZGB nicht einigen, so muss allerdings der Richter
gemäss
Art. 157 angerufen werden, was der Beklagte hier
indessen -
auch widerklageweise -unterlassen hat.
Demnach erkennt das BU:Meagericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil bestätigt.
IV. ERBREOHT
DROIT DES SUOOESSIONS
13. Urten der TI. ZivilabteUung vom 18. Februar 1M3
i. S. Hagmaun gegen Hagmaun.
- Ausgleichungspflicht der Nachkommen, Art. 626 Aha. 2 ZGB:
Was ist ausdrückliche Verfügung des Gegenteils ?
- Der Anspruch auf Herabsetzung (Wahrung des Pflichtteils)
ist nicht im Anspruch auf Ausgleichung enthalten. Art. 522 ff.,
626 ff. ZGB.
- Obligation de rapporter des descendants, 3rt. 626 aJ. 2 00.
Que faut-i! entendre par tI disposition contraire expresse ?
- L'action en rapport ne comprend pas I'action en reduction
(sauvegarde de la reserve), 3rt. 522 et sv., 626 et sv. ce.
- Obbligo di colla.zione dei discendenti, 3rt. 626 cp. 2 00. ehe
devesi intendere per ( espressa disposizione contraria. ?
- L'azione di riduzione (a salvaguardia. della legittima) non e
compresa nell'azione di collazione. Art. 522 e Beg., -626 e Beg.
A. -Der Zimmermeister Johann Hagmann verkaufte
mit Vertrag vom 25. Mai 1929 und Ergänzung vom
25. Oktober 1929 seine Liegensohaften in Winterthur-
Seen einem seiner Söhne, Fritz, zum Preise von Fr. 77,000.
In Ziffer 6 der Vertragsergänzung wurde bestimmt:
Infolge dieses Kaufes, sowie des nooh abzuschliessenden
Vertrages betreffend die übernahme der Materialvorräte,
des Viehstandes und der Geschäftsguthaben durch den
Käufer Fritz Hagmann, sind dessen Ansprüche an den
Verkäufer aus Zuwendung von Arbeit in den Jahren 1926-
1929 (d.
h. für die Zeit, in welcher der Verkäufer mit
Hilfe des Erwerbers allein sein Geschäft betrieben hat)