Obligationenreoht. N° 9.
zur Löschung der Kommanditgesellschaft im Handels-
register
für deren Schqlden bis zum Betrag vonFr .60,000.-
haften; selbst wenn Ernst Erni intern wegen der angebli-
chen
Abtretung der Kommandite für die Gesellschafts-
schulden allein aufzukommen hätte, bestände nach aussen
diese Haftung der Erben und wUrde auch im Falle seiner
Zahlungsunfähigkeit
aktuell. Allein an der Vorschrift von
Art. 583 Abs. 2, wonach nur ein Gesellschafter die Abbe-
rufung eines Liquidators verlangen
kann, kommt man
nicht vorbei. Sie beruht auf dem allgemeinen Grundsatz,
dass nur die Gesellschafter ein Recht auf Liquidation
haben.
Wer in keinem Gesellschaftsverhältnis steht, kann
keine Gesellschaftsrechte ausüben, ganz abgesehen davon,
dass Gesellschaftsrechte den Bestand einer noch nicht
liquidierten Gesellschaft voraussetzen. Wer, ohne Gesell-
schafter
zu sein, als solcher im Handelsregister eingetragen
ist,
hat einzig Anspruch auf Berichtigung der unzutref-
fenden
Eintragung (Art. 581 OR).
Aehnliches gilt
von der Überlegung der Vorinstanz, die
Klägerin Frau Reinhard-Erni habe noch ein besonderes
Interesse
an der Liquidation, weil sie auf Grund des
Testamentes Anspruch habe
auf die nebst der Komman-
dite in das Geschäft eingeworfenen Mittel des Josef Erni.
Auch ein Gläubiger kann die Liquidation nicht anbegeh-
ren.
Ein solcher Anspruch hä.tte auch gar keinen Sinn,
da die Liquidation ausschliesslich der Auflösung der
Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern dient und
die Gläubiger dank der fortdauernden unbeschränkten
und persönlichen Haftung tier Gesellschafter für ihre
Ansprüche gesichert sind. Auch
Frau Reinhard-Erni wird
daher höchstens dann einen Anspruch auf Liquidation
haben -und damit auch auf Abberufung des Liquidators
im Sinne von Art. 583 Abs. 2 OR -wenn die neue Prüfung
ergibt, dass sie als gesetzliche oder dann als testamenta-
rische Erbin Gesellschaftsrechte erworben hat.
Obligationenrooht. N0 10.
10. UI1eiI der I. ZlvllabteUung vom 9. März 1943 i. S. Kaufmann
und Konsorten gegen AIIg. Consumverein beider Basel.
Geno88etf!8ch.a/t, Art. 854 und 892 0 . Eine Konsumgenossenschaft
da:r m .den Statuten bestimmen, dass Mitglieder, die gleich-
aJs
zeItIg effi:er andern Konsumgenossenschaft angehören nicht
DelegIerte wählbar sind. '
S7ti coopbati , art. 854 et 892 CO. Les statuts d'une Societe
e e :msonanIOn peuvent prevoir qua les membres qui font
': bIlpartIe d une autre Soeiete de consommation ne sont pas
: lIgI es comme delegues.
Sooteta COO1?6f'atif!G' art. 854 e 892 CO. Gli statuti d'una societil.
iooperatr'h di consumo possono prevedere ehe i membri che
anno anc e di un'antra. societil. eooperativa. di consumo
non sono eleggIbIlI alla OOrIOO di delegati.
. A .. -Der Allgemeine Consumverein beiderBasel (A.C.V.)
1st eme Genossenschaft
mit über 60,000 Mitgliedern. Die
Befugnisse
der Generalversammlung sind im Sinne von
Art. 892 ?R zum Teil einer Delegiertenversammlung über-
tragen, die als Genossenschaftsllat bezeichnet wird und aus
135 Mitgliedern besteht. Die Gesamtheit der Genossen-
schafter bestellt den Genossenschaftsrat alle vier Jahre
durch schriftliche, geheime Stimmabgabe nach dem
Grundsatz der Verhältniswahl.
Nach 19 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Statuten vom 28. April
1931 waren in den Genossenschaftsrat nur volljährige Ge-
nossenschafter
wählbar, die mindestens seit einem Jahr
dem A.C.V: angehörten (Ziff. 2) und im Geschäftsjahr, das
dem Wahl ahr voranging, beimA.C.V. ein bestimmtes
Mindestmass an Waren bezogen hatten (Ziff. 1).
Am 12. August 1941 änderte der Genossenschaftsrat die
Statuten ab und stellte u. a. durch eine neue Ziff. 3 zu 19
Abs. 2 folgende weitere Voraussetzung für die Wählbar-
keit in den Genossenschaftsrat auf :
dürlDa.skentglied sowie der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte
en mer Konsumgenossenschaft angehören. die nicht' dem
V J' K. ( c. : Verband Schweizerischer Konsumvereine) ange-
sc ossen 1st .
Die neuen Statuten behielten 19 Abs. 2 Ziff. 1 und. 2
in der bisherigen Fassung bei, desgleichen 7 Abs. 2, der
42 Obligationenrecht. N° 10.
wie folgt beginnt : Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren
Bedarf nach Möglichkeit bei der Genossenschaft zu
deQken ... I)
Die neuen Statuten unterlagen dem fakultativen Refe-
rendum.
Die vier Genossenschafter
Kaufmann, Bader, Klaus und
Keller schlossen sich zu einem Referendumskomitee zu-
sammen.
Sie erreichten, dass 3419 Genossenschafter ein
Unterschriftblatt unterzeichneten. Darin wurde eine
Urabstimmung
über 7 Abs. 2 und 19 Abs. 2 der neuen
Statuten verlangt und beantragt, die erwähnten Bestim-
mungen seien zu streichen
und 19 Abs. 2 Ziff. 1-3 sei zu
ersetzen durch die Vorschrift: Jeder Genossenschafter
ist in den Genossenschaftsrat wählbar .
Das Bureau des Genossenschaftsrates erklärte dieses
Referendumsbegehren als verspätet.
B. -Am 27. September 1941 stellten die Mitglieder des
Referendumskomitees beim Zivilgericht
Basel-Stadt das
Begehren, es sei dem A.C.V. durch eine vorsorgliche Ver-
fügung
zu verbieten, bei der Wahl des Genossenschafts-
rates im November 1941 die Mitglieder im Sinne von 19
Abs. 2 Ziff. 1 und 3 verschieden zu behandeln , eventuell
sei
dem A.C.V. zu verbieten, die Wahl auf Grund der neuen
Statuten durchzuführen, bis eine Urabstimmung der Mit-
glieder
über die Statuten stattgefunden habe.
Der Zivilgerichtspräsident hiess das Begehren teilweise
gut und untersagte dem A.C.V. mit vorsorglicher Verfü-
gung vom 6. Oktober 1941, bei der Wahl des Genossen-
schaftsrates
19 Abs. 2 Ziff.3 der neuen Statuten anzu-
wenden.
Eine vom A.C.V. gegen diese Verfügung eingereichte
Willkür beschwerde wies
der Ausschuss des Appellations-
gerichtes des
Kantons Basel-Stadt am 21. November 1941
ab.
O. -Am 7. Oktober 1941 reichten S. Kaufmann-
Künstlin und die drei weitem dem Referendumskomitee
angehörenden Genossenschafter gegen
den A.C.V. Klage
Obligationenrecht. N0 10. 43
ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass das Refe-
rendum gegen
den Beschluss des Genossenschaftsrates vom
12. August 1941 zustandegekommen sei; eventuell sei es
als Initiativbegehren
im Sinne von 18 der Statuten zu
behandeln.
In beiden Fällen habe der A.C.V. eine Urab-
stimmung durchzuführen. Ferner sei festzustellen, dass
7 Abs. 2 und 19 bs. 2 (Zifi. 1-3) der Statuten vom
12. August 1941 zwingenden Vorschriften des Obligationen-
rechtes widersprächen
und daher nichtig seien.
Der A.C.V. schloss auf Abweisung der Klage.
D. . Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies
c;lie' Klage mit Urteil vom 25. August 1942 gänzlich ab. Auf
Appellation der Kläger bestätigte das Appellationsgericht
am 11. Dezember 1942 dieses Urteil.
E. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes haben
die Kläger beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Sie
fechten das Urteil aber nur insoweit an, als es sich auf 19
Abs. 2 Zifi. 3 der neuen Statuten bezieht. Sie beantragen,
es
Sei festzustellen, dass diese Bestimmung gegen zwingende
Vorschriften des Obligationenrechtes verstosse
und deshalb
nichtig sei.
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
DaIJ B'IJ/ltde8geriekt zieht in Erwägung :
- -(Aktenwidrigkeitsrügen). ..
- -Im Berufungsverfahren ist einzig noch streitig,
ob
19 Abs. 2 Zifi. 3 der A.C.V. Statuten zwingendem
Recht widerspricht, ob also der A.C.V. jene Mitglieder von
der Wählbarkeit in den Genossenschaftsrat ausschliessen
darf, die gleichzeitig (oder deren
Ehegatte) einer andern,
dem V.S.K.
nicht angeschlossenen Konsumgenossenschaft
angehören.
Die angefochtene Statutenvorschrift
behandelt die Ge-
nossenschafter in bezug auf das passive Wahlrecht ungleich.
Es frägt sich daher, ob sie vor Art. 854 OR standhält.
Der Grundsatz der Gleichheit der Genossenschafter in
Rechten und Pflichten wurde erst bei der Revision des
Obligationenreoht. No 10.
Genossenschaftsrechtes von 1937 in das Gesetz aufgenom-
men.
Das Ziel dieser Revision bestand darin, die Gesell-
schaftsform
der Genossenschaft den Selbsthilfe-Körper-
schaften vorzubehalten und sie namentlich gegenüber der
Aktiengesellschaft scharf abzugrenzen. Aus diesem Grunde
erklärte der Gesetzgeber Genossenschafter mit geschlos-
sener
Mitgliederzahl und zum voraus festgesetztem Grund-
kapital als unzulässig (Art. 828 und 839) und schrieb für
alle Genossenschafter ein gleiches, von der Beteiligung am
Grundkapital unabhängiges Stimmrecht vor (Art. 885).
Dem gleichen Leitgedanken verdankt Art. 854 seine Ent-
stehung. Er soll in allgemeiner Form festhalten, dass bei
der Genossenschaft' die Person des Mitgliedes die unterste
Einheit darstellt, auf der sich die Körperschaft aufbaut
-nicht eine bestimmte Kapitalbeteiligung, wie bei der
Aktiengesellschaft (II. Bericht zum Entwurf des OR 1923
S. 107, Prot. Expertenkommission S. 587, Botschaft des
Bundesrates 1928, S. 87). Daraus folgt, dass sich der
Grundsatz der Gleichheit zwar unmittelbar aus dem vom
Gesetzgeber neu umschriebenen Wesen der Genossenschaft
ergibt,
aber nur soweit, als er die Abstufung der Mitglied-
schaftsrechte
nach der Kapitalbeteiligung ausschliesst.
Nur in dieser Richtung gilt er uneingeschränkt, nicht allein
für das aktive Wahlrecht, für das sclion Art. 885 Recht
schafft, sondern auch für das passive Wahlrecht der Ge-
nossenschafter.
Art. 854 wäre sichet' dann verletzt, wenn
eine Genossenschaft nur solche Mitglieder als für die Dele-
giertenversammlung
wählbar erklären würde, die eine
bestimmte Anzahl von Anteilscheinen besitzen. Ein der-
artiger Verstoss liegt bei der angefochtenen Statutenvor-
schrift jedoch nicht VOr. Die Ungleichheit, die sie enthält,
hängt mit der Kapitalbeteiligung nicht zusammen.
Soweit sich der Grundsatz der Gleichheit nicht unmittel-
bar aus dem Wesen der Genossenschaft ergibt, tritt er in
Widerstreit mit den andern Grundsätzen des Gehossen-
schaftsrechtes. Art. 854 ist denn auch zwar allgemein
gefasst,
behält aber Ausnahmen vor. Dazu gehören Un-
gleichheiten, die das Gesetz selbst erwähnt, wie die Möglich-
keit der unterschiedlichen Beteiligung der Genossenschafter
am Grundkapital und die Verteilung des Reingewinnes nach
Massgabe dieser Beteiligung (Art. 853, 859), aber auch
Ungleichheiten in Genossenschaftsstatuten, die im Rah-
men des Gesetzes erlassen wurden (Ständerat, Steno Bulle-
tin 1932, S. 100). Art. 854 erstrebt somit nicht eine völlige
Gleichheit, so wenig wie
Art. 4 BV. Er verlangt von den
Genossenschaften nicht, dass sie Ungleiches gleich behan-
deln. Wie schon die Vorinstanz ausführte, kommt es daher
für die Anwendung.von Art. 854 darauf an, welche tatsäch-
lichen, bei den Genossenschaftern gegebenen Unterschiede
rechtlich erheblich
sind und ihre ungleiche Behandlung
rechtfertigen. Die Richtlinien hiefür sind dem Gesetz zu
entnehmen, auf das Art. 854 verweist, insbesondere den
übrigen Vorschriften des Genossenschaftsrechtes, in die
Art. 854 eingeordnet ist und mit denen zusammen er ein
einheitliches Ganzes bildet. Von diesem Gesichtspunkte
aus ist für den vorliegenden Fall zu prüfen, ob und wie
weit Art. 854 in die den Genossenschaften durch Art. 892
eingeräumte Befugnis eingreift, die Zusammensetzung
und
die Wahlart der Delegiertenversammlung in den Statuten
zu regeln.
3. -
Für die erste Frage, ob der A.C.V. die Wählbar-
keit für die Delegiertenversampllung überhaupt ein-
schränken dürfe oder ob von Gesetzes wegen jedes Mitglie4
zu jeqem Amt wählbar sei, ist von folgendem auszugehen :
Das Gesetz lässt den Genossenschaften grosse Freiheit in
der Auswahl ihrer Mitglieder. Sie dürfen zwar deren Zahl
nicht zum vorneherein beschränken und den Eintritt neuer
Mitglieder nicht übermässig erschweren (Art. 839). Doch
können sie die Mitgliedschaft von der Ausübung eines be-
stimmten Berufes und andern tatsächlichen und rechtlichen
Eigenschäften abhängig machen
und den Eintritt selbst
solchen Personen verweigern, die diese Voraussetzungen
erfüllen, es sei denn, die Weigerung verstosse gegen allge-
meine
Rechtsgrundsätze (Art. 2 und 27 ZGB). Die Genos-
senschaften können somit solche Personen als Mitglieder
aussuchen, die
aus sachlichen und persönlichen Gründen
t dem Zweck der Gnnossenschaft eng verbunden sind.
Auf diese Weise vermögen sie jenen innern Zusammenhalt
und jene Einordnung der Mitglieder auf den gemeinsamen
Zweck
zu erreichen, der für ihr Gedeihen und für ihre
Selbsterhaltung nötig ist. Das Gesetz fördert diese Ein-
ordnung noch dadurch, dass es die Mitglieder zur Treue
gegenüber
der Genossenschaft verpflichtet (Art. 864), wo-
raus sich nach den Umständen für einen Genossenschafter
das Verbot ergeben kann, die Genossenschaft zu konkur-
renzieren (Botschaft 1928,
S. 87).
bat A.C.V. hat die Möglichkeit nichi ausgenützt, seine
Mitglieder so auszusuchen, dass
er sich auf ihre Einstellung
zur Genossenschaft verlassen kann. Als Konsumgenossen-
schaft
strebt er naturgemäss nach einem grossen Mit-
gliederbestand. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist daher
beim A.C.V. leicht. Mitglied kann nach 7 der Statuten
jede handlungsfähige Person werden, die sich schriftlich
anmeldet. Das
Eintrittsgeld von Fr. 3.-kann bis zur
ersten Rückvergütung gestundet werden. Der leichten
Eintrittsmöglichkeit entspricht die lockere Bindung
der
Mitglieder an die Genossenschaft. Zwar sind diese nach
7 Abs. 2 der Statuten verpflichtet, ihren Bedarf nach
Möglichkeit bei der Genossenschaft zu decken. Mit diesem
Erfordernis
nimmt es aber der A.C.V. nicht streng. Nach
8 lit. c der Statuten erlischt die Mitgliedschaft nur dann,
wenn ein Mitglied im Laufe eines Jahres ohne triftige
Gründe keine
Eintragungen im Einkaufsbüchlein aufzu-
weisen
hat. Wer also nur einmal im Jahr in einem A. C. V.-
Laden eine Kleinigkeit kauft, kann ebensogut Genossen-
schafter sein wie derjenige,
der 7 Abs. 2 gewissenhaft
befolgt
und sich für alle Bedarfsgüter bei seiner Genossen-
schaft
. eindeckt. Dementsprechend stellt der A.C.V. auch
keine hohen Anforderungen an die Treue seiner Genossen-
schafter.
So lässt er es zu, dass sie andern Konsumgenos-
senschaften angehören, obwohl
er nach dem Gesagten ohne
Zweifel berechtigt wäre, Angehörige anderer Konsumge-
nossenschaften als Mitglieder
nicht aufzunehmen.
Die Kläger anerkennen, dass
der A.C.V. die Mitglieder
anderer Konsumgenossenschaften nicht aufzunehmen
braucht oder sie ausschliessen könnte. Sie halten ihn aber
für verpflichtet, diesen Doppelmitgliedern das passive
Wahlrecht zu gewähren, solange er sie nicht ausschliesst.
Nach
ihrer Auffassung kann eine Genossenschaft ihre Mit-
glieder nur ausschliessen (bezw. bestimmte Personen als
Mitglieder überhaupt nicht aufnehmen) oder gleich be-
handeln,
nicht aber als Mitglieder behalten und ihnen das
passive Wahlrecht ennziehen. Damit bestreiten die Kläger
auch im Berufungsverfahren, dass eine Genossenschaft die
Wählbarkeit
für die Delegiertenversammlung überhaupt
beschränken dürfe, obschon sie die Wählbarkeitsvorschrif-
ten von 19 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 nicht mehr anfechten.
Dieser
Standpunkt ist unrichtig. Gerade weil der A.C.V.
bei der Auslese seiner Mitglieder geringe Anforderungen
stellt,
besteht fürihn eine innere Notwendigkeit, jene Mit-
glieder besonders auszusuchen, die als Glieder seiner Organe
am Genossenschaftsleben engem Anteil nehmen. Da er
nicht damit rechnen kann, dass sich alle seine 60,000 Mit-
glieder mit der Genossenschaft eng verbunden fühlen, hat
er darauf Bedacht zu nehmen, dass wenigstens die 135 De-
lngierten soviel Genossenschaftsgeist haben, wie bei den
Genossenschaften mit ausgesuchtem Personenbestand schon
jedes Mitglied aufweist.
Eine grosse, ihrer Natur nach in
die Breite gehende Genossenschaft muss sich somit gerade
dadurch innerlich festigen, dass sie die Wählbarkeit für die
Genossenschaftsämter
und namentlich auch für die Dele-
giertenversammlung beschränkt.
Was andere Genossen-
schaften schon
durch die Auslese der Mitglieder erreichen
können -die Einordnung auf den Genossenschaftszweck
muss sie
durch eine entsprechende Gestaltung der Mit-
gliedschaftsrechte erstreben. Es kann nicht der Sinn des
Gesetzes sein, sie
darin zu hindern. Eine Genossenschaft
muss ihren Personenbestand
nicht nur so auswählen, son-
48 Obligationenrecht. N° 10.
dern auch so organisinren können, wie es ihrem Zwecke
dient.
Denn der Zweck bildet für sie, wie für jede Körper-
schaft, den Kern der Persönlichkeit, auf den ihr gesamter
Organismus gerichtet sein
muss und von dem ihr BeStand
und ihre Individualität abhängt. Das Genossenschaftsrecht
will
ihr die Ausrichtung auf den Zweck nicht erschweren.
Sein Hauptziel besteht
im Gegenteil darin, die freie Ent-
wicklung der einzelnen Genossenschaften auf Grund ihrer
eigenen Satzung zu fördern (Botschaft 1928, S. 80). Dazu
gehört vorab, dass die Genossenschaften ihren Zweck nach
ihrem Gutdünken verfolgen dürfen und so ihre Persönlich-
keit erhalten und entfalten können. Dementsprechend
sind die einzelnen Vorschriften des Genossenschaftsrechts
auszulegen. Das Gesetz beschränkt die Genossenschaften
in der Verfolgung ihres Zweckes nur soweit, als seine Be-
stimmungen absoluten
Charakter haben, wie jene, die sich
aus dem Wesen der Genossenschaft, aus dem Persönlich-
keitsrecht
der Genossenschafter und aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben ergeben.
.
Der Grundsatz der Gleichheit der Genossenschafter be-
ruht weder auf dem Persönlichkeitsrecht der Genossen-
schafter, noch gehört
er -wie dargelegt wurde -zum
Wesen der Genossenschaft, sofern nicht die Kapitalbetei-
ligung
in Frage steht. Er ist daher so' auszulegen, dass er
die einzelne Genossenschaft in der Verfolgung ihres
Zweckes
nicht hindert. Das ist die grundsätzliche Aus-
nahme, die sich für Art. 854 aus dem Gesetz ergibt. Sie
besagt, dass die Genossenschaft die Gleichheit der Mitglie-
der beschränken darf, sofern und soweit sie dies im Hin-
blick auf ihren Zweck tut. Demgemäss ist auch der demo-
kratische Aufbau
der Genossenschaft nicht Selbstzweck.
Art. 854 will die ,Genossenschaften nicht zu einer unzweck-
mässigen Organisation zwingen. Er gewährleistet den Ge-
nossenschaftern keine
vom Gesellschaftszweck losgelösten
Grundrechte,
etwa das Recht, für jedes Amt wählbar zu
sein oder jeden beliebigen Gesellschafter für ein Amt zu
wählen. Nur soweit sind die Rechte der Genossenschafter
Obligationenreoht. No 10. 49
unentziehbar, als sie sich aus dem Wesen der Genossen-
schaft ergeben, wie das Stimmrecht. Im übrigen finden sie
am Gesellschaftszweck ihre Grenze. Es wäre auch ein
Widerspruch, einem Genossenschafter von Gesetzes wegen
ein Recht zuerkennen zu wollen, das dem Gesellschafts-
zweck zuwiderläuft.
Der Genossenschafter wäre damit
über die Genossenschaft gestellt. Allerdings brap.cht er sich
nicht gefallen zu lassen, dass er in seiner Rechtsstellung
als Genossenschafter beschränkt wird, auch wenn dies im
Interesse der Genossenschaft geschieht. Er kann darauf
mit dem Austritt antworten. Bleibt er aber Genossenschaf-
ter, so kann er nicht verlangen, dass um seinetwillen etwas
unterlassen wird, was dem Gesellschaftszweck dient.
Im Rekursverfahren gegen die vorsorgliche Verfügung
des Zivilgerichtspräsidenten
hat der Ausschuss des Appel-
lationsgerichtes unterschieden zwischen
den Wählbarkeits-
vorschriften für den Genossenschaftsrat und für die übrigen
Genossenschaftsorgane (Verwaltungsrat,LDirektion, Rech-
nungsrevisoren)
und angenommen, beim Genossenschafts-
rat stehe im Gegensatz zu en genannten Organen nicht die
besondere Aufgabe, sondern die Mitgliedschaft im Vorder-
grund. Dies trifft nicht zu. Auch der Genossenschaftsrat
ist in erster Linie nicht wegen der Mitglieder da, sondern
wegen des
Genossenschaftszweckes Er ist neben den aus-
führenden Organen einerseits
und der Gesamtheit der Mit-
glieder anderseits ein selbständiges Organ mit einem Kreis
bestimmter Aufgaben, die er für die Genossenschaft zu
erfüllen hat. Diese Aufgaben sind bedeutender als die der
Gesamtheit der Mitglieder vorbehaltenen Rechte, die sich
auf die Wahl des Genessehschaftsrates, das Referendum
und die Initiative beschränken. So wählt der Genossen-
schaftsrat deli 31-gliedtigen Verwaltungsrat und die
15 Rechnungsrevisoren,
und zwar nach dem Grundsatz
der Verhältniswahl. Schon eine Minderheit des Genossen-
schaftsrates hat daher auf die Besetzung der vollziehenden
Genossenschaftsorgane Einfluss. Dementsprechend muss
det A.C.V. von den Genossenschaftsräten eine grössere
4 AB 69 II -1943
Obliga.tionenrecht. N° 10.
Verbundenheit mit der Genossenschaft verlangen können
als vom einzelnen Mitglied. Nicht darauf kommt es an, dass
die-Delegiertenversammlung in jeder Beziehung genau das
verkleinerte Spiegelbild der 60 000 Genossenschafter dar-
stellt, sondern dass auch sie ein für ihre Aufgabe geeig-
netes,
auf den Gesellschaftszweck genügend ausgerichtetes
Organ ist.
4. -Wenn die Genossenschaft die Gleichheit der Mit-
glieder beschränken darf, sofern und soweit sie dies im
Hinblick auf den Gesellschaftszweck tut, ist auch die
weitere Frage beantwortet, ob der A.C.V. solche Mitglieder
von der Delegiertenversammlung ausschliessen darf, die
einer andern Konsumgenossenschaft angehören. Er kann
die Wählbarkeit solcher Mitglieder aufheben, die mit der
Genossenschaft zu wenig verbunden sind, als dass sie eine
genügende Einstellung der Organe auf den Gesellschafts-
zweck
gewährleisten könnten. Dabei muss er aus äussern
Anzeichen auf den Genossenschaftsgeist der Mitglieder
schliessen, so
aus der Dauer der Mitgliedschaft und der
Inanspruchnahme der Genossenschaft als Warenvermitt-
lerin, worauf 19 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 abstellen. In gleicher
Weise
ist die Zugehörigkeit zu einer andern Konsumge-
nossenschaft ein Anzeichen dafür, in welchem Grad sich
ein Mitglied mit der Genossenschaft verbunden fühlt. Wenn
auch ein Mitglied durch Konkurrenzierung seiner Genossen-
schaft oder durch Beteiligung bei einem Konkurrenzunter-
nehmen nicht die Treuepflicht verletzt, so bekundet es
durch dieses Verhalten doch, dass es den Genossenschafts-
zweck
zum vorneherein nicht ( nach Möglichkeit erstreben
will. Die Doppelmitgliedschaft ist SOInit eine Tatsache,die
vom Gesichtspunkt des Genossenschaftszweckes aus er-
heblich ist und eine Ungleichheit im passiven Wahlrecht
gestattet. Ob die einzelnen Doppelmitglieder wirklich
weniger gute Genossenschafter sind als die wählbaren Mit-
glieder und ob sie schon gegen die Interessen der Genossen-
schaft verstossen haben, ist für den Erlass der Wählbar
keitsvorschrift gleichgültig. Denn entscheidend ist, dass
Obliga.tionenrecht. N° 10.
I
der Tatbestand der Doppelmitgliedschaft den Schluss auf
den Grad der Genossenschaftstreue zulässt, und nicht, wie
sich der einzelne Genossenschafter einstellt, auf den die
Vorschrift zutrifft.
Die Kläger wenden ein, der A.C.V. schliesse nicht ein-
mal jene Mitglieder vom Genossenschaftsrat aus, die als
Geschäftsleute persönlich seine Konkurrenten seien .. Die
angefochtene Statutenvorschrift richte sich einzig gegen
die Migros-Genossenschafter. Allein aus Art. 854 folgt
nicht, dass eine Genossenschaft gegen alle Mitglieder, die
Konkurrenten sind, gleich vorgehen müsse. Sie kann sehr
wohl nur einen einzigen Konkurrenten als für sich gefähr-
lich erachten und. demgemäss nur in der Beteiligung ihrer
Mitglieder gerade bei diesem Konkurrenten einen Mangel
an Genossenschaftsgeist erblicken, der sie für die Mitglied-
schaft im Genossenschaftsrat als ungeeignet erscheinen
lässt. Ob ein Konkurrent so gefährlich ist, können die
Organe der Genossenschaft frei beurteilen. Denn auf dem
Gebiete des Privatrechtes ist es jeder Person, auch einer
Genossenschaft, selbst überlassen zu entscheiden, was ihrem
Interesse nützt oder schadet. Die Bedeutung der Einzel-
händler, die Mitglieder des A.C.V. sind, lässt sich übrigens
mit jener der Migros-Genossenschaft nicht vergleichen.
Jeder Einzelhändler tritt mit dem A.C.V. nur für sich allein
in Wettbewerb und nur für einen Teil seiner mannigfachen
Geschäftszweige. Die Einzelhändler sind zudem nicht in
einer prganisation zusammengeschlossen, die dem A.C.V.
als Grossunternehmen entgegentritt wie die Migros-Genos-
sensehaft. Dem A.C.V. kann daher ohne Zweifel nicht ver-
wehrt werden, jeden Einfluss dieses Konkurrenten auf
seine Organe zu unterbinden. Selbst wenn sich 19 Abs. 2
Ziff, 3 ausdrücklich nur gegen die der Migros-Genossen-
schaft angehörenden Mitglieder richten würde, wäre nicht
einzusehen, warum diese Vorschrift unzulässig wäre.
Die Kläger bringen noch vor, im Konkurrenzkampf der
Genossenschaften liege die beste Gewähr für deren Leist-
ungsfähigkeit und damit für die Weiterentwicklung des
Genossenschaftsgedankens. Diese Erwägung liege dem
Kampf gegen die angefochtene Statutenvorschrift zu
Grpnde. Aus diesem Grunde hätten Tausende von A.C.V.
Mitgliedern
das Referendum gegen die Statutenvorschrift
unterzeichnet
und bei den Genossenschaftsratswa.hlen die
Liste Neu A.C.V. eingelegt. Auf diesen Einwand ist
soweit einzugehen, als damit behauptet wird, die Doppel-
mitgliedschaft sei überhaupt kein Anzeichen für fehlenden
Genossenschaftsgeist, sie beweise
im Gegenteil ein gestei-
gertes Interesse
für die Genossenschaft, soda,ss die Be-
schränkung der Doppelmitglieder im Wahlrecht dem
Zweck der Genossenschaft widerspreche. Der Einwand
fällt jedoch schon deshalb dahin, weil eine Konkurrenz der
Genossenschaften möglich ist, ohne dass die gleichen Per-
sonen den sich konkurrenzierenden Genossenschaften ange-
hören oder gar in deren Organen mitwirken. Damit eine
Genossenschaft
im Konkurrenzkampf stark ist, musS sie
sich
im Gegenteil zuerst in ihrem Innern der Konkurrenz
erwehren können. Sonst
läuft sie Gefahr, vom Konkur-
renten ,von Innen heraus überwunden zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom 11. Dezem-
ber 1942 bestätigt.
Vgl.
auch Nr. 5. -Voir aussi n° 5.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
Vgl. Nr. 2, 3, 8, 9. -Voir n
OS
2, 3, 8, 9.
VI. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
11. Urteil der J. Zivilabtellung vom 20. .Janu8l' 1M3
i. S. Stöcklin gegen Kanton Aargau.
Urkeburecht an lite1'ari8chen Werken. Abwetbaruit una Verletzung
des Urkeberper8önlichk6Ü8'1'echt8.
Rechtsnatur des Vertrags über die Erstellung von Rechenheften
(Erw. 3).
Das Recht zur Vornahme von Änderungen sm Werk ist ein
AusHuss des Urheberpersönlichkeitsrechtes, das ein Teil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist; Art. 44 URG, Art. 28
ZGB. Die Abtretung des Änderungsrechtes ist daher nur in
den Schranken von Art. 27 ZGB zulässig. Nicht gedeckt wird
durch die Abtretung eine Änderung, die eine Entstellung
oder Verstümmelung des Werkes darstellt; oder der Ehre oder
dem guten Ruf des Urhebers Ilitchteilig iSli; Art. 9 URG,
Art. 6 bis rev. Berner "Obereinkunfli zum Schutz von Werken
der Literat;ur und Kunst, von 1886/1928 (Erw. 4).
Die verspätete Geltendmachung einer Verletzung des Urheber-
persönlichkeitsrechts verstösst gegen Treu und Glauben;
Art. 2 ZGB (Erw. 5).
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder des
Nsmensrechtes 1 Art. 28/29 ZGB (Erw. 6).
Nature juridiqu.e du contirat relatif a. la. confection de livrets de
calcul (cons. 3).
Le droit d'apporter des modifications a. l'reuvre est une em
tion du droit moral de l'auteu.r, lequ,el est un aspect du drolt
general de la personnalite ; art. 44 LF droit d'aut., art. 28 ce.
La cession du droit de modification n'est donc possible que
dans les limites de l'art. 27 CC. La cession n'autorise pas une
modification qui constitue une deformation ou une mutilation
de l'reuvre, ou qui soit prejudiciable a. l'honneur ou ala. repu-
tation da l'auteur ; art. 9 LF droit d'aut., art. 6 bis Convention
de Barne revisee da 1886/1928 pou.r la. protection des reu,vres
litteraires et artistiqu,es (cons. 4).
Il est contra.ire au,x regles de la. bonne foi de tarder a. se plaindre
d'une violation du droit moral de l'auteur (cons. 5).
Viola.tion du droit general de la. personnalite ou du droit au nom ?
art. 28/29 CC (cons. 6).
Natura giuridica deI contrs.tto concernente la. compilazione di
libretti di calcolo (consid. 3). . .
Il diritto di apportare modificazioni aU'opera emana dal dirltto
di paternitA intellettuale dell'au,tore, che EI un a.spetto del
diritto generale deUs. personalitA ; art. 44 della legge faderale
sui diritti d'autore, art. 28 ce. Il tra.sferimento del diritto di
apporta.re modificazioni e dunque ammjssibile soltan,to -entro