adjuger les eonclusion civiles en vertu du droit de pro-
eedure eantonal, ou q?e ce droit s'opposait a un renvoi
de
l'action civile au juge civil, ou encore que si ce renvoi
etait possible, c'etait uniquement a l'effet de faire fixer
le
montant du dommage, la decision sur le principe meme
de l'indemnisation etant du ressort du juge penal. Mais
aucune de ces hypotheses n'est realisee en l'espece et il
n'y a done pas lieu de s'y arreter.
C'est sur l'action de I'Etat, en l'espece aussi, qu'ont
porte le jugement et l'arret attaques et ce n'est que pour
de:: misons d'economie qu'il a eM statue egalement sur
des points etrangers au droit penal. Il est sans inMret
qüe l'acquittement ait eM prononce en seconde instance
seulement, alors que le premier juge avait condamne le
prevenu. La decision aporte chaque fois sur l'action
publique. Le rejet de cette action par le Tribunal cantonal
a sans doute eu pour resultat d'entralner l'annulation
des consequences que le premier juge avait tirees de la
condamnation, mais cela ne prejuge pas les pretentions
du plaignant au civil. Aussi bien le Tribunal cantonal
l'a-t-il renvoye ales faire valoir devant le juge eivil.
Le recourant n'a pas formule de griefs speciaux contre
sa condamnation aux frais de l'affaire et n'a donc pas
attaque cette decision pour elle-meme. Il n'est done pas
necessaire de trancher la question de savoir si le defaut
de qualiM pour reoourir sur le foI1d n'entrame pas de
plein droit l'irrecevabiliM du reoours quant a la decision
relative
aux frais, consideree comme un point accessoire.
Le Tribunal tederal ' Yfononce :
Le recours est irrecevable.
Bundesrechtliche Abgaben N0 20.
B. VERWALTUNGS
UND
DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
-
BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEHERAL
-
Urteil vom 17. September 1943 i. S. K. P. gegen Solothurn,
Regierungsrat.
Der Wehrmann, bei dem als Folge einer dienstlichen Erkrankung
eine Rückfallsgefahr zurückgeblieben ist, die die Ausmusterung
bedingt, hat Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer.
Le miIitaire qu'une maladie du.e au service 0. laisse sujet a des
rechutes, de teIle sorte que son aptitude se trouve compromise,
-
droit 8. l'exoneration de 10. taxe d'exemption.
11 miIite, ehe una malattia dovuta al servizio ha reso soggetto 0.
rica.dute, cosicche e stato scartato, ha diritto all'esonero dal
pagamento della tassa militare.
A. -Der Beschwerdeführer rückte am 7. März 1938
zur Rekrut.enschule ein. Am 11. März suchte er den
Schularzt auf wegen Schwellung des rechten Knies.
Später trat auch noch eine Schwellung des linken Fuss-
gelenkes auf. Er wurde am 6. Diensttage (12. März) in das
Krankenzimmer und am 31. März in den Kantonsspital
Zürich eingewiesen wegen Polyarthritis. Im Kantonsspital
erkrankte der Rekurrent am 9. April an Angina; an-
schliessend mehrten sich auch die Kniebeschwerden. Im
weitem Verlaufe der Behandlung wurde eine Mandel-
operation vorgenommen. Bei
der Entlassung am 30. Mai
1938 war der Rekurrent noch nicht arbeitsfähig; am
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege.
7. Juni konnte er die:.Arbeit aufnehmen. Der behandelnde
Arzt empfahl die Ausmusterung vorsichtshalber, weil
möglicherweise bei weitern Dienstleistungen ein Herz-
klappenfehler
entstehen könnte, und um Rückfälle der
Polyarthritis zu vermeiden.
Am 18. August 1938 wurde der Rekurrent vorsichts-
halber hilfsdiensttauglich
erklärt unter Berufung auf
Ziffer 250/28 JBW (akuter, fieberhafter Gelenk-und
Muskelrheumatismus) Anlässlich der sanitarischen Unter-
suchung 1939/40 wurde der Befund am 18. Dezember
bestätigt, wobei neben Ziffer 250/28 JBW auch
Ziffer 94 (Herzkrankheiten) angerufen wurde.
B. -Gegenüber der Veranlagung zum Militärpfllichter-
satz für 1942 erhob der Rekurrent Anspruch auf Steuer-
befreiung wegen dienstlicher Erkrankung Er wurde
abgewiesen, zuletzt
durch Rekursentscheid des Regierungs-
rates des Kantons Solothurn vom 23. Februar 1943. Der
Rekurrent sei wegen eines vordienstlichen Unfalles in den
Kantonsspital Zürich versetzt worden und habe dort
interkurrent eine Angina durchgemacht. Die Versetzung
zum Hilfsdienst sei vorsichtshalber vorgenommen worden,
um den Rekurrenten den Anstrengungen des Dienstes
im Auszug nicht mehr auszusetzen. Anlass dazu habe
aber eine vordienstliche Affektion gegeben.
O. -Der Rekurrent erhebt die Verwaltungsgerichts-
beschwerde
. und beantragt Befreiung nach Art. 2, lit. b
MStG. Er sei nicht wegen der Folgen eines vordienstli-
chen Unfalles, sondern wegen
Polyarthritis in den Kantons-
spital eingewiesen worden. Auch die Angina habe mit
der Arthritis zusammengehangen. Bei der Versetzung zum
Hilfsdienst sei er nur über seine Gelenkerkrankung, nicht
wegen des Unfalles befragt worden.
D. -Im Verfahren vor Bundesgericht ist bei der Di-
rektion des Kantonsspitals Zürich eine gutachtliche
Äusserung über den mutmasslichen Zusammenhang der
Dienstuntauglichkeit des Rekurrenten mit dem Militär-
dienst eingeholt worden. Herr Prof. Dr. W. Löffler hat
Bundesrechtliehe Abgaben N° 20.
mitgeteilt, dass beim Spitaleintritt des Rekurrenten eine
typische Gelenkentzündung des linken Sprunggelenkes
und gleichzeitig eine deutliche Rötung des linken Gaumens
und der Tonsillen im Sinne einer abklingenden Angina
festgestellt wurde,
und erklärt, dass der Gelenkrheuma-
tismus des
Rekurrenten mit sehr grosser Wahrscheinlich-
keit vollständig die Folge einer im Militärdienst aufge-
tretenen Angina gewesen sei. Die Rückfallsgefahr, wegen
der die Ausmusterung erfolgte, wird vom Experten
zum mindesten zu 50% als ejne Folge der im Dienst
aufgetretenen Polyarthritis rheumatica, anderseits zu
weniger als
50% als Folge einer konstitutionellen Ver-
anlagung zu rheumatischen
Erkrankungen bezeichnet
(Gutachten vom
30. Juni und 31. August 1943).
Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid
aufgehoben
in Erwägung:
I. -Die Ausmusterung des Rekurrenten beruht nicht,
wie die kantonale Rekurinstanz angenommen hat, auf
den Folgen eines ausserdienstlichen Unfalles. Als am
. fünften Tage der Rekrutenschule beim Rekurrenten eine
Schwellung
am Knie auftrat, dachte der Truppenarzt
zwar zunächst an die Möglichkeit einer Unfallfolge. Aber
bei
der weiteren BehandlllI,lg wurde diese Annahme fallen
gelassen.
Es ergab sich als Diagnose Gelenkrheumatismus
und nur diese Diagnose wurde in der Folge festgehalten.
2. -
Der Gelenkrheumatismus wird von dem im bundes-
gerichtlichen Verfahren befragten Sachverständigen be-
stimmt und mit einleuchtender Begründung als eine
dienstliche
Erkrankung charakterisiert. Angesichts dieser
Feststellung des
Experten kommt dem Umstande, dass
die
Krankheit schon kurz nach Antritt der Rekruten-
schule auftrat, keine weitere Bedeutung zu.
Die Rückfallsgefahr sodann, wegen der die Ausmuste-
rung angeordnet wurde, ist nach Erklärung des Experten
jedenfalls in überwiegendem Masse eine Folge der dienst-
Verwa.ltungs-und Disziplinarrechtspflege.
lichen Erkrankung (der Experte sagt: zum mindesten
zu
50% );. D'er Arzt, dem die Behandlung des Rekurrenten
im Kantonsspital oblag, hat die Ausmusterung empfohlen
im 'Hinblick auf die Möglichkeit, dass beim Rekurrenten
infolge der akuten Gelenkentzündung die Herzklappen
angegriffen sein könnten, womit eine Möglichkeit
von
Rückfällen bei weitern Dienstleistungen verbunden sei.
Es wird also schon hier die Rückfallsgefahr als eine Folge
der durchgemachten Erkrankungen charakterisiert. Dass
eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheuma-
tismus eine Disposition zu Wiedererkrankungen begründet,
ist dem Bundesgericht auch aus Äusserungen anderer
Ärzte bekannt, so aus dem publizierten Gutachten ROTH :
Über die Verwendung der Diagnose Rheumatismus in
gerichtlichen Zeugnissen und Gutachten (Schweiz. Zschr.
f. Unfallmedizin und Berufskrankheiten, 1934, S. 226/7,
und aus einem nicht veröffentlichten Gutachten von Prof.
L. Michaud in Lausanne vom 30. Juli 1940). Das Bundes-
gericht
hat wiederholt die Militärsteuerbefreiung ange-
ordnet in Fällen, in denen ein Wehrmann, der im Dienst
eine erstmalige Erkrankung an akutem Gelenkrheuma-
tismus durchgemacht
hatte, nachher wegen Rückfalls-
gefahr ausgemustert wurde (Urteile vom
14. Juli 1937
i. S. Brockmann und 29. Februar 1940 i. S. Moser, nicht
publiziert). In gleicher Weise erscheint es hier als richtig,
den Rekurrenten gemäss Art. 2, lit. b MStG von der
Militärsteuer zu befreien.
Dass die Ausmusterung des
Rekurrenten eine vorsorg-
liche
war (vgl. BGE 55 I S. 248, 57 1232), steht der Befrei-
ung
nicht entgegen, sofern die Rückfallsgefahr, die zur
Ausmusterung führt, als die Folge einer dienstlichen
Erkrankung angesehen werden muss, welche Voraus-
setzung erfüllt
ist, wenn bei einem vorher diensttauglichen
Wehrmann als Folge der dienstlichen Erkrankung eine
Schwäche zurückgeblieben ist, die die Ausmusterung
bedingt.
So verhält es sich aber nach den Äusserungen
des ärztlichen
Experten hier.
Bundesrechtliohe Abgaben N0 21.
- Urteil vom 14. JuH 1943 i. S. L. B. gegen eldg. Steuerver-
waltung.
Krieg8gewinnsteuef': Geschäftsverluste, die ineine früheren
Steuerjahre eingetrelen sind und .. us d Ertnag dIeseS Ja
nicht gedeckt werden konnten; dürfen beI Ernnttlung des Rem-
gewinnes späterer Steuerjahre abgezogen werden (Art. 4,
Abs. 1, Satz 2, KGStB).
Irnpßt 8'UR' leB Mn8fic68 de flU6rr8 : Les pertes d'exploitation subies
au cours d'une annee fiscale et qui ne sont pas couvertes par le
produit de cette annee-Ia. peuvent tre portees en oompl e. dans
le calcul du benMice net pour les annees fiscales posteneures
(an. 4: a1. 1, 2
phrase, ABG).
ImpOBta BUi tpro i;tti dipe.ndenti daUa gue.rra: Le perdite d' ercizi !
subite nel corso d'un anno fiscale e non coperte dal rwavo di
quell'anno possono essere dedotte nel caloolo dell'utile netto
di anni :fiscali posteriori (art. 4, cp. 1, frase seconda, DPG).
A. -Bei der Berechnung des für die Kriegsgewinnsteuer
massgebenden Reinertrages
der Metzgerei A. B., später
L. B., hatten sich in den Jahren 1939 und 1940 unter
Anrechnung der in Art. 4 KGStB vorgesehenen Verzinsung
von 6 % des Eigenkapitals Fehlbeträge von Fr. 4968.-
und Fr. 1527.-ergeben; unter dem Titel Verzinsung
waren
Fr. 17,746.20 und Fr. 20,238.-angerechnet wor-
den, entsprechend einem
Eigenkapital von Fr. 295,880.-,
resp. Fr. 338,300.-.
Für das Jahr 1941 wurde der massgebende Reinertrag
auf Fr. 18,574.-festgesetzt; es ergibt sich unter Anrech-
nung eines durchschnittlichen Reinertrages der Vorjahre
von Fr. 11,692.-und eines steuerfreien Kriegsgewinnes
von Fr. 5000.-ein steuerbarer Kriegsgewinn von Fr.
1882.-.
Die heutige Inhaberin des Gesohäftsbetriebes erhob
Einsprache
und verlangte den Abzug der beiden hievor
erwähnten Fehlbeträge von
Fr. 4968.-und Fr. 1527.-,
wodurch sich der massgebende Reinertrag des Jahres 1941
auf Fr. 12,079.-ermässige und kein steuerbarer Kriegs-
gewinn verbleibe. Die Einsprache wurde
bgewiesen.
B. -Mit rechtzeitiger Verwaltungsgenchtsbeschwerde
beharrt die Rekurrentin auf ihrem Begehren. Sie macht
7 AB 69 I -1943