70 Staatsrecht.
als steuerpflichtiges Einkommen behandelt werden ; damit
entfällt die Grundlage, auf die die Besteuerung gestützt
wird und muss der angefochtene Entscheid als staatsrecht-
lich nicht haltbar aufgehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom
21. Januar 1943 aufgehoben.
H. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
16. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1943
i. S. Böseh gegen Luzern.
Niederl8BSU,Ilgsentzug zufolge wiederholter gerichtlicher Bestrafung
wegen schwerer Vergehen, Art. 45 Abs. 3 BV.
- Strafurteile, die im Strafregister gelöscht sind oder vom Richter
ohne nähere Untersuchung zu löschen sind, fallen ausser Be-
tracht (Erw. 2).
- Begriff des gerichtlichen Urteils (Erw. 3 a).
- Die Kuppelei ist jedenfalls dann ein schweres Vergehen, wenn
sie gewerbsmässig betrieben wird oder wenn der Täter aus
Gewinnsucht gehandelt hat (Erw. 3 b).
Retrait de l'etablissement par suite de condamnations reioorees
pour delits graves, art. 45 al. 3 CF.
- Las condamnations penales rayees au casier judiciaire ou a
radier sans enquete preaIable n'entrent pas en consideration
(consid. 2).
- Notion de la condamnation judiciaire (consid. 3 a).
- La proxenetisme est en tout cas un delit grave lorsqu'il est
professionneiou que l'auteur a agi par esprit de Iucre (consid. 3 b).
Revoca deI domicilio in seguito a gravi, ripetute trasgressioni,
art. 45 cp. 3 CF.
- Le condanne penali, che sono cancellate da! casellario giudi-
ziale 0 debbono essere canceIlate senz'altro, non entrano in
linea di conto (consid. 2).
Nozione deIla sentenza giudiziale (consid. 3 a).
3. TI lenoncinio e comunque un delitto gra Te se esercitato per
mestiere 0 se l'autore ha agito a fine di lucro.
Niederlassungsfreiheit N0 16.
Aus dem Tatbestand:
Die in Hitzkirch (Kanton Luzern) und Lungern (Kanton
Obwalden) heimatberechtigte Rekurrentin
ist wiederholt
bestraft worden, so :
a) am 16. März 1918 durch das Kantonsgericht Obwalden
wegen wiederholten ausgezeiohneten
Diebstahls mit
4 Monaten Gefangnis, welche Strafe unter Auferlegung
einer dreijährigen Probezeit bedingt erlassen wurde,
b) am 15. Mai 1931 durch das,Amtsgericht Luzern wegen
gewerbsmässiger
Unzucht mit 14 Tagen Gefängnis,
c) am 8. Oktober 1935 durch das Statthalteramt Luzern
wegen
gewerbsmässiger Unzucht mit 20 Tagen Gefäng-
nis,
d,) am 12. Januar 1939 durch das Statthalteramt Luzern
wegen fortgesetzter gewerbsmässiger
Unzucht und
Vorschubleistung
zur Unzucht mit 16 Tagen Gefangnis,
f) am 15. Juli 1942 durch das Kriminalgericht Luzern
wegen Kuppelei
mit 3 Monaten Gefangnis und Fr. 100.-
Busse.
Mit Beschluss
vom 3. Dezember 1942 hat der Stadtrat
von Luzern die Rekurrentin aus dem Gebiete der Stadt
Luzern ausgewiesen. Ein dagegen gerichtete Beschwerde
hat der Regierungsrat des Kantons Luzern verworfen,
ebenso
das Bundesgericht die gegen den Entscheid des
Regierungsrats wegen Verletzung von
Art. 45 BV erhobene
staatsrechtliche Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
- -Ein Niederlassungsentzug gemäss Art. 45 Aha. 3 BV
darf, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
erkannt hat, erfolgen, wenn wenigstens zwei gerichtliche
Verurteilungen wegen schwerer Vergehen vorliegen
und
mindestens eines dieser Vergehen seit der Niederlassung am
betreffenden Orte begangen worden ist.
- -Bis
anhin hat das Bundesgericht angenommen, dass
derjenige, der während seiner derzeitigen Niederlassung
neuerdings.wagen eines schweren Vergehens bestraft wird,
ausgewiesen werden dürfe, ganz gleichgültig, wieviele
Jahre
ssit der früheren trafung wegen eines schweren Ver-
gehens verflossen
sind (BGE 51 I S. 120). Es rechtfertigt
sich aber, diese
Praxis heute -nach dem Inkrafttreten
des schweiz. StGB -in der Weise zu mildern, dass ein
Straf urteil für den Niederlassungsentzug ausseI' Betracht
fällt, wenn es im Strafregister gelöscht ist oder vom Richter
-ohne nähere Untersuchung -zu löschen ist. Dies trifft
im vorliegenden Falle zu beim Urteil vom 16. März 1918,
durch das die Rekurrentin wegen Diebstahls bedingt zu
4 Monaten Gefängnis
verurteilt wurde. Da die Rekurrentin
sich bis zum Ablauf der dreijährigen Probezeit bewährt,
d.h. keine
strafbare Handlung mehr begangen hat, gewährt
ihr das schweiz. StGB (Art. 41 Ziff. 4) einen unbedingten
Anspruch
auf Löschung des Urteils im Strafregister. Der
am 13. Januar 1943 erstellte Registerauszug führt denn
auch das Urteil vom 16. März 1918 nicht mehr auf.
3. -
..... Die gewerbsmässige Unzucht, wegen der die
Rekurrentin in den Jahren 1931 und 1935 bestraft wurde,
muss
heute als schweres Vergehen schon deshalb ausseI'
Betracht fallen, weil sie nach dem schweiz. StGB straflos
ist und von den Kantonen auch nicht als Übertretung mit
Strafe bedroht werden darf (BGE 68 IV 41).
Das Schicksal des vorliegenden Rekurses hängt daher
davon ab, ob die Kuppeleivergehen, wegen deren die Re-
kurrentin am 12. Januar 1939 durch das Statthalteramt
Luzern und am 15. Juli 1942 durch das Kriminalgericht
Luzern
verurteilt worden ist,' schwere Vergehen im Sinne
von
Art. 45 BV darstellen.
a) Der Umstand, dass die Bestrafung vom 15. Januar
1939 nicht von einem gewöhnlichen Strafgericht (Amts-
gericht, Kriminalgericht, Obergericht), sondern vom
Statt-
halteramt ausging, ist unerheblich, wie der Rekurs selbst
daraus Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Nieder-
lassungsentzuges
nicht herleitet. Wenn schon der Statthal-
ter im allgemeinen lediglich die Funktionen einer Verwal-
Niederlassungsfreiheit N0 16.
tungs-, Untersuchungs-und Überweisungsbehörde hat,
sind ihm doch daneben durch die kantonale StPO in
beschränktem Umfange auch richterliche Befugnisse über-
tragen,
indem nach 43 lit. c da, wo sein Strafantrag an
das Amtsgericht nicht höher geht als auf Fr. 60.-Geld-
busse oder
20 Tage Gefängnis (auch wenn damit die Ein-
stellung im Aktivbürgerrecht verbunden ist), der Straffall
endgültig
dadurch erledigt-werden kann, dass sich der
Angeschuldigte diesem Antrage unterzieht. Die dergestalt
in Form der Unterziehung erfolgte ( Abwandlung ist aber
nach der ausdrücklichen Vorschrift des 43 Abs. 4 StPO
in ihren Wirkungen einem richterlichen Urteile gleichzu -
halten. Sie muss deshalb auch
für die Frage der Anwend-
barkeit von Art. 45 Abs. 2 und 3 BV wie ein solches be-
handelt werden (nicht publizierter Entscheid des Bundes-
gerichtes i.S. Bürgergemeinde
Sachsein und Kons. vom
17. März 1922, S. 4/5).
b) Nach der Praxis der Bundesbehörden ist die Kup-
pelei, d. h. die Begünstigung oder Förderung fremder
Unzucht, ein schweres Delikt
im Sinne von Art. 45 BV
und zwar nicht nur dann, wenn sie gewerbmässig betrieben
. wird (BGE 24 I 454 ; 25 I 419 ; 45 I 172 ; nicht publizierter
Entscheid des Bundesgerichtes i.S. Kyburz vom 29. Juni
1934), sondern stets dann, wenn aus Gewinnsucht gehan-
delt wird (SALIS, Schweiz. Bundesrecht, . Bd. H, No. 620,
No. 625; AUBERT, La Liberte d'Etablissement S. 136).
Von dieser Praxis in. dem Sinne abzugehen, dass nur die
gewerbsmässige Kuppelei
zu den schweren Delikten ge-
zählt wird, besteht keine Veranlassung, zumal es nicht
leicht ist, die einfache Kuppelei aus Gewinnsucht von der
gewerbsmässigen Kuppelei abzugrenzen (HAFTER, Schweiz.
Strafrecht, Besonderer Teil S.
143). Der Gegensatz von
schweren Vergehen
ist das leichte Vergehen oder die Über-
tretung, nicht a.ber ,wie die Rekurrentin anzunehmen
scheint,
das nicht qualifizierte Vergehen. Auch ein solches
kann sehr wohl ein schweres Delikt sein (AUBERT, 1.0. S.
132). Wollte man aber nur die gewerbsmässige Kuppelei
Staatsreoht.
als schweres Vergehen gelten lassen, so müsste zum min-
desten der Begriff der Gewerbsmässigkeit soweit gefasst
wnrden, wie dies in dem zitierten Entscheide i.S. Kyburz
bezüglich
der Kuppelei und in BGE 68 IV S. 44 Erw. 2
hinsiohtlioh des Anlockens zur Unzucht geschehen ist,
d.h. es müsste Gewerbsmässigkeit stets angenommen
werden, wenn die Absicht des Täters
darauf geriohtet ist,
sich durch wiederholte Verübung
der Tat Einnahmen zu
verschaffen, auch wenn er nicht beabsichtigt, diese Ein-
nahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen oder
regelmässigen Erwerb zu machen.
In diesem Sinne hat
sich aber die Rekurrentin durch die strafbaren Handlungen,
die
zu ihrer Verurteilung vom 12. Januar 1939 und 15. Juli
1942 führten, der gewerbmässigen Kuppelei schuldig
gemacht
(was näher ausgeführt wird).
IIl. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
17. Urteil vom 4. Oktober 1943 i. S. Georgine FUlek
und Konsorten gegen Kanton X. und G weitere Kantone.
Doppilbe8t6uerung ; Steue,rdQmizü des unBelbBtändig E'I"Wef'benden :
Der Aufenthalt zum Zweck des Unterha1tserwerbs begründet
Wohnsitz, sofem nicht
a) zum voraus feststeht, dass der Aufenthalt aus im Betrieb des
Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend ist, oder
b) zu einem andern als dem Aufenthaltsort stärkere Beziehungen
bestehen.
Anwendung dieses Grundsatzes auf zum Armeestab detachierte
Telephonistinnen.
Double impOBition. Domicik fi,Bcal du contribuable qui une
actWite lucratifJe depeMante.
Le sejour en vue de gagner sa vie cree le domicile sauf
a) s'il est d'embMe constant que I'emploi Be sera que temporaire
pour des raisons propres I .l'entreprise de l'employeur ;
b) si les lians les plus forts attachent le contribuable 1 un autre
lieu que celui de son sejour.
AppIication de ces principes 1 des telephonistes attribueea 1
l'etat-major de l'armee.
Doppelbesteuerung N0 17.
Doppia imposta. Domicüio fi,Bca.k del contribuente ehe eaercita
un'attivittl lucrativa alle tJipendenu alt'I"Ui.
Il soggiomo allo scopo di guadagnare la vita crea il domioiIio
eceetto
a) se risu,lta senz'altro ehe l'impiego sar temporaneo per motivi
inerenti all'azienda deI datore di lavoro, 0
b) se vincoli piu forti legano il contr.ibu,ente ad un altro luogo
ehe quello ove soggiorna.
AppIicazione di questi principi a telefoniete addette allo stato
maggiore dell'armata.
A. -Die 8 Rekurrentinnen sind seit J amen als Tele-
phonistinnen bei verschiedenen schweizerischen Telephon-
ämtern angestellt. In der Zeit vom 1. April 1940 bis 1.
Dezember 1942 wurden sie nach und nach zum Armeestab
detachiert. Seither arbeiten sie ununterbrochen im Armee-
hauptquartier, das sich
seit April 1941 in Y. (Kanton X.)
befindet. Ihre Schriften blieben am frühern Arbeitsort
hinterlegt, wo sie
auch die Steuern bis Ende 1942 bezahl-
ten und zum Teil für 1943 vorbehaltlose Selbsttaxation
abgaben.
Am 19. Juli 1943 wurde ihnen von der Steuerveranla-
gungsbehörde Z. eröffnet, dass sie
pro 1943 im Kanton
X. steuerpflichtig seien.
B. -Hiegegen haben die Rekurrentinnen am 5. August
. 1943 einzeln staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppel-
besteuerung erhoben
mit dem Antrag: Es sei zu erken-
nen,
dass sie ihre Steuern an ihrem bisherigen Wohnsitz
zu entrichten haben,
und es sei daher die Steuerberechti-
gung sowohl des
Kantons X. als auoh der Gemeinde Y.
zu verneinen.
Zur Begründung dieses Antrages wird in den wörtlich
gleich lautenden Beschwerdeschriften
ausgeführt: Die
Rekurrentin habe
durch ihre Dienstleistung beim Armee-
stab keinen neuen Wohnsitz begründet. Sie habe weder
ihren bisherigen Wohnsitz endgültig aufgegeben,
was
schon daraus hervorgehe, dass sie ihre Schriften nach wie
vor.dort deponiert habe, noch habe sie in Y. einen neuen
Mittelpunkt
ihrer persönlichen Beziehungen geschaffen.
Sie sei
dorthin detachiert worden, ohne dass sie je die
Absicht
gehabt hätte oder haben würde, ihren Wohnsitz