58 Verwaltungs-und Disziplinarreebtspflege.
13. UrteH der ll. ZivllabteUUDg vom 11. Febmar 1M3 i. S.
S,recher und Sehmld gegen Gemeinde Calfrelsen und Kleiner
Bat von Graubllnden.
Eheeinspruch von Amte8 wegen, J!rist6n, Versckiebung der Tf"(JIIJ,ung.
Die zum Einspruch von Amtes wegen zuständige Behörde kann
auch dann noch Einspruch erheben, wenn sie von einem
Nichtigkeitsgrund erst nach Ablauf der ordentlichen Ein-
spruchsfrist Kenntnis erhalten hat, wobei die Trauung gege-
benenfalls zu verschieben ist. Immerhin hat sie den Einspruch
innert 10 Tagen von der Kenntnisnahme an zu erheben und
bei Nichtanerkennung desselben innert weiterer 10 Tage a.uf
Untersagung des Eheabschlusses zu klagen. Art. 109, 112 fi.,
121 ZGB, 21, 167 f. ZStdV.
Opposition d'otfice au mariage. Delai. Renvoi de la cezebration.
L'a.utorite competente pour s'opposer d'office au mariage peut
le faire meme si le delai legal est expire si ce n'est qu'apres
l'expiration du delai qu'elle a eu connaissance du motif de
nullite, auquel cas la ceMbration du mariage doit eventuelle-
ment etre differee. Toutefois l'autorite est tenue de faire
opposition dans les dix jours a compter de celui Oll elle a eu
connaissance du motif de nullite et, dang le cas Oll cette oppo-
sition serait contestee, ouvrir action en interdiction de mariage
dans un nouveau delai de dix jours. Art. 109, 112 et suiv.,
121 ce; 21, 167 et suiv. Ord. sur le service de l'etat civil.
Opposizione d'utficio al matrimonio. Termine. Rinvio della celebra-
zione.
L'autorita competente per opporsi d'ufficio al matrimonio pno
intervenire anche se il termine legale e scaduto, qualora abbla
avuto conoscenza deI motivo de nullita. soltanto dopo tale
scadenza, nel quale caso la celebrazione deI matrimonio dev'es-
sere eventualmente differita. L'autorita. e tuttavia tenuta a
fare opposizione nei dieci giorni a contare da quello in cui
ha avuto conoscenza deI motivo di nullita e,' qualora quest'op-
posizione fosse contestata, deve promuovere azione d'inibi-
zione deI matrimonio entro u.n nuovo termine di dieci giorni.
Art. 109, 112 e seg., 121 ce; 21, 167 e seg. dell'Ordinanza
sul servizio dello stato civile.
A. -Josias Sprecher und Ursula Schmid, beide in
Lüen, erwirkten beim Zivilstandsamt Castiel-Calfreisen-
Lüen die Verkündung ihres Eheversprechens. Der Ge-
meinderat von Calfreisen, der Heimatgemeinde des Bräu-
tigams, erhob Einspruch, den die Verlobten nicht aner-
kannten. Darauf reichte der Gemeinderat, nachdem die
Frist von 10 Tagen seit der Eröffnung der Ablehnung
bereits verstrichen war, Klage auf .Untersagung des
Registersacben. No 13.
Ehea.bschlusses ein. Die Verspätung begründete er damit,
er habe sich erst nach der Zurückweisung des Einspmches
veranlasst gesehen, den Sachverhalt abzuklä.ren, was
einige Zeit beansprucht habe.
Inzwischen
hatte das Zivilstandsamt Castiel den Ver-
kündschein ausgestellt.
Am 10. Oktober 1942 sistierte das
Departement des Innem des Kantons Graubünden auf
Begehren der Gemeinde Ca.lfreisen die Trauung bis zur
Erledigung des angebahnten Zivilprozesses .
B. -Der Rekurs der Brautleute gegen diese Verfügung
wurde vom Kleinen Rat am 23. Oktober 1942 abgewiesen.
O. -Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde verlangen die
Rekurrenten Aufhebung der
Sistierung und Aushändigung des vom Zivilstandsamt
Chur beschlagnahmten Verkündscheines.
Der Kleine Rat und die Gemeinde Calfreisen beantragen
Abweisung, das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte-
ment Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz leitet die Zuständigkeit ihres Departe-
mentes zu der angefochtenen Sistierung aus Art. 21 ZStdV
und Art. 9 der hiezu am 24. Mai 1929 erlassenen kanto-
nalen Ausführungsbestimmungen ab, welcher lautet:
Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ist der Kleine
Ra:t. Das Departement des Innern ist von ihm damit etraut,
Verfügungen zu treffen, Bewilligungen zu erteilen und WeISungen
an die Zivilstandsämter zu erlassen, für die das Bundesrecht
die kantonale Aufsichtsbehörde als zuständig erklärt.
Als eine kraft dieses Aufsichtsrechtes zu treffende Mass-
nahme käme die Verschiebung einer Trauung in Frage,
deren Vornahme den bestehenden Vorschriften zuwider-
liefe. Dies
trifft nach Ansicht des Kleinen Rates im vor-
liegenden Fall zu, weil die Klage der Gemeinde Calfreisen
noch nicht erledigt sei. Allein die Gemeinde hat diese
Klage
nicht innerhalb 10 Tagen, nachdem ihr die Ableh-
nung ihres Einspruchs mitgeteilt worden war, erhoben,
so dass
ihr Einspruch ohne Wirkung geblieben ist und
Verwaltungs-
und Disziplinarrechtsptlege.
der Zivilstandsbeamte . von Castiel den Verkündschein hat
ausstellen müssen (A . 112 und 113 ZGB).
Gewiss läuft nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung (BGE 48 II 173 ff.) die Einspruchsfrist für die
nach Art. 109 ZGB zum Einspruch von Amtes wegen
zuständige Behörde, hier die Heimatgemeinde Calfreisen
(Art.
23 des bündnerischen EG zum ZGB), erst vom Tage
an, wo sie einen Nichtigkeitsgrund in Erfahrung gebracht
hat. Dies schreiben denn auch die Art. 167 f. ZStdV für
den Fall ausdrücklich vor, wo die zuständige Behörde
diese
Kenntnis von einem der beteiligten Zivilstands-
beamten erhält. Damit soll ihr aber lediglich ermöglicht
werden, Nichtigkeitsgründe,
von denen sie erst nach
Ablauf der ordentlichen Einspruchsfrist erfahren hat,
gleichwohl noch im Einspracheverfahren geltend zu
maohen,
statt nach vollzogener Trauung die Niohtigkeits-
klage des
Art. 121 ZGB erheben zu müssen. Dies setzt
dann allerdings die Verschiebung der Trauung voraus,
wie sie
in Art. 167 Abs. 1 ZStdV für jenen Spezialfall in
der Tat vorgesehen ist. Kennt die zuständige Behörde
aber einmal den Einspruchsgrund, so hat sie sich, wie
andere Einsprecher,
an die Fristen des Art. 112 ZGB
zu halten, also
innert 10 Tagen von der Kenntnisnahme
an Einspruch zu erheben und bei Niohtanerkennung dessel-
ben innert weiterer 10 Tage die geriohtliche Klage anhän-
gig zu. machen. Damit ist ihr genügend Bedenkzeit ein-
geräumt, die sie zu vorläufigen Erhebungen über den
Saohverhalt verwenden mag; dessen endgültige Abklä-
rung liegt dann dem Riohter ob.
Dabei
kann die Frage offen bleiben, ob der Einspruch
naoh
Art. 109ZGB ein für allemal verwirkt ist, wenn die
Klagefrist verstrichen ist, oder ob
der Nichtigkeitsgrund
von der zuständigen Behörde neuerdings, ebenfalls nooh
vor der Trauung, geltend gemacht werden kann, wenn
zu dessen Begründung neue
Tatsachen ans Licht kommen;
denn auf jeden Fall könnte dies nur durch einen neUen
Einspruch und nicht durch blosse Weiterführung einer
Registersachen. N° 14.
an einen ersten Einspruch anknüpfenden, aber verspäteten
Klage geschehen. Nur auf eine solohe Weiterführung
nimmt aber der angefochtene Entscheid Bezug. Er er-
wähnt auch keinen neuen, nicht schon in jener (ersten)
Einsprache geltend gemachten Nichtigkeitsgrund,
den
nach Art. 167 ZStdV der leitende Zivilstandsbeamte unter
Verschiebung der Trauung hätte melden müssen. Auch
in diesem Falle hätte übrigens nach Art. 167 Abs. 2
ZStdV eine neue Einspruchsfrist zu laufen begonnen, und
es könnte wiederum nicht einfach die verspätet einge-
reichteKlage fortgeführt werden.
Die Aufhebung
der Sistierung hat zur Folge, dass der
Verkündschein den Verlobten auszuhändigen ist. Immer-
hin bleibt Art. 114 ZGB vorbehalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom Depar-
tement des Innern des Kantons Graubünden am 10.
Oktober 1942 verfügte Sistierung der Trauung der Be-
schwerdeführer aufgehoben.
14. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 18. Juni 1943
i. S. Mosel' gegen Solothurn, Regierungsrat.
Wahl der Vornamen. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den
Zivilstandsdienst
'Vom 18. Mai 1928.
Der Zivilstandsbeamte darf nur Vornamen zurückweisen, welche
die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen.
Unter dieser Voraussetzung sind auch neue Namen (im vorlie-
genden Falle Marisa. ) zulässig. Philologische oder ästhetische
Gesichtspunkte sind nicht massgebend.
Okoi:J: des prenoms. Art. 69 al. 2 de l'ord. sur le sermee de l'ttat civil,
du 18 mai 1928.
L'officier de l'etat civil n'a le droit de refuser que les prenoms
manifestemnnt prejudiciables aux interets de l'enfant ou de
tiers, et cela. meme s'il s'agit de nouvea.ux prenoms (dans le cas
particulier celui de Ma.risa ) ). Des considerations philologiques
ou esthetiques ne sont pas decisives.
8ceUa dei prenomi. Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza sUlZo stato civile
(deU'otto maggio 1928).
L'Ufficio di stato civile ha. il diritto di rifiutare soltanto i prenomi
manifestamente contrari a.gIi interessi dell'infante 0 di terzi,